Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Klägers eine vorsätzliche Verletzung seiner ihm nach § 7 I Abs. 2 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gesehen, weil er es unterlassen habe, die Polizeibeamten nach ihrem Eintreffen an der Unfallstelle über eine zuvor erfolgte Veränderung der Unfallspuren zu unterrichten. Nach dem Unfall habe das Motorrad des Klägers mit den Glassplittern des beschädigten Scheinwerfers zunächst auf der linken Straßenseite (in Fahrtrichtung des Klägers) gelegen, es sei dann aber mit den Glassplittern auf die andere, die rechte Straßenseite geschafft worden. Der Kläger habe dies zwar nicht selbst getan, er habe die Lage-veränderung aber noch vor dem Eintreffen der Polizei be- • merkt. Der Kläger sei über die falschen Angaben und Hinweise im Bilde gewesen und sei auch noch zugegen gewesen, als die Beteiligten den Polizeibeamten die unwahre Unfallschilderung gegeben und zur Bekräftigung auf die Lage des Motorrades und der Glassplitter hingewieaen hätten. In Übereinstiiamung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da3 ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer den Versicherer bei der Aufklärung eines Unfalls nach besten Kräften aktiv unterstützen muß und sich dieser Obliegenheit in der Regel auch bewußt sein wird (BGH VersR 1958, 389; 1961, 794, 1075). 1. Zunächst beanstandet die Revision zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach der Aussage des Zeugen Ko^^P Über die falschen Angaben und Hinweise der Beteiligten gegenüber der Polizei im Bilde gewesen sei. Mit KoflP, einem der Unfallverletzten, hat der Kläger jedoch an der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei besprochen, daß gegenüber der Polizei angegeben werden sollte, der Unfall habe sich nicht auf der Entgegen der Annahme der Revision kommt es deshalb nicht mehr darauf an, daß nicht, wie ursprünglich in Aussicht genommen, neue Spuren gezogen worden sind, sondern statt dessen der Zeuge FfIHMfc das Motorrad und die Glassplitter auf die andere Straßenseite gebracht, nach seiner Aussage dies aus eigener Initiative getan und über sein Vorhaben weder vorher noch nachher mit dem Kläger gesprochen hat. 2. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß der Kläger noch zugegen gewesen 3ei, als die Beteiligten den Polizeibeamten Motorrad und Glassplitter auf der rechten Straßenseite gezeigt hätten. Bas Berufungsgericht brauchte nicht, wie die Revision annimmt, aufzuklären, ob der Kläger selbst gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht oder beobachtet hat, daß andere dies taten. Entscheidungserheblich ist allein die Feststellung, daß der Kläger sich noch an der Unfallstelle befand, als die Polizei daranging, die Stelle und die Spuren des Unfalls aufzunehmen, und dabei falsch unterrichtet wurde. (§ 286 ZPO), weil es außer Betracht gelassen habe, daß der Kläger von der Polizei nicht an der Unfallstelle, sondern erst einige Stunden später auf der Dienststelle zu dem Unfallgeschehen vernommen worden sei und dabei keine irreführenden Angaben über die Lage des Motorrades und der Glassplitter gemacht habe* Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß der Kläger seiner Verpflichtung, die Unfallspuren sichern zu helfen, an der Unfallstelle und spätestens bei der Feststellung der Unfallspuren genügen mußte. Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind insoweit kurz, aber ausreichend und verständlich, wenn man das gesamte Verhalten des Klägers in Betracht zieht; denn dieser hatte trotz seiner Aufregung noch Zeit und Ruhe, an der Unfallstelle mit den Verletzten vor ihrem Abtransport die gegenüber der Polizei abzugebende UnfallSchilderung abzusprechen.
II ZR 181/60 Verkündet am 29. Oktober 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit in l/über Y/e( des Schlossers Martin K (Oberpf), EflHHHHftstr. Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die TBMBP^~VersickerunSs~AG, vertreten durch den Vorstand Hugo W^|^t Heinz Sd4H^ und Edmund Pfll^P, Bezirksdirektion NfllHB’ Kö^^tr. ■, Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 29♦ Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. NÖrr, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist für sein Motorrad bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 10. Juni 1956 fuhr er gegen 2 Uhr nachts mit diesem Motorrad auf der von WeflBi nach führenden Landstraße. Kurz vor dem Ort stieß er mit zwei ihm entgegenkommenden Fußgängern - KoflP und MüflHHP - zusammen, die mit ihm und anderen Bekannten zuvor an der Einweihung eines im Nachbarort gelegenen Wirtshauses teilgenommen hatten. Während der Kläger und sein Beifahrer nur geringfügig verletzt wurden, erlitten die beiden anderen Unfallbeteiligten Bein- und Knöchelbrüöhe; sie wurden wie der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Haftpflichtfolgen des Unfalls Versicherungsschutz zu gewähren, und nicht berechtigt sei, für ihre den Geschädigten geleistete Zahlungen Rückgriff zu nehmen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt und dadurch seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verwirkt habe. So habe er in seiner Schadensanzeige nicht angegeben, daß er vor dem Unfall Alkohol genossen habe und der Unfall sich auf der äußersten linken Straßenseite ereignet habe. Weiter sei auch die Unfallschilderung teilweise unrichtig gewesen. Schließlich habe er es unterlassen, die Folizeibeamten an der Unfallstelle auf eine vorgenommene Veränderung der Unfallspuren hinzuweisen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung c^es Rechtsmittels. i ? Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Klägers eine vorsätzliche Verletzung seiner ihm nach § 7 I Abs. 2 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gesehen, weil er es unterlassen habe, die Polizeibeamten nach ihrem Eintreffen an der Unfallstelle über eine zuvor erfolgte Veränderung der Unfallspuren zu unterrichten. Nach dem Unfall habe das Motorrad des Klägers mit den Glassplittern des beschädigten Scheinwerfers zunächst auf der linken Straßenseite (in Fahrtrichtung des Klägers) gelegen, es sei dann aber mit den Glassplittern auf die andere, die rechte Straßenseite geschafft worden. Der Kläger habe dies zwar nicht selbst getan, er habe die Lage-veränderung aber noch vor dem Eintreffen der Polizei be- • merkt. Zur Untermauerung der falschen Angabe, der Unfall ! habe sich an der rechten Straßenseite zugetragen, habe man ? den Polizeibeamten das dorthin gebrachte Motorrad mit den Glassplittern gezeigt und dadurch die Polizei zunächst über den wahren Unfallhergang irregeführt, da keiner der Unfallbeteiligten die vorausgegangene Lageveränderung mitgeteilt habe. Der Kläger sei über die falschen Angaben und Hinweise im Bilde gewesen und sei auch noch zugegen gewesen, als die Beteiligten den Polizeibeamten die unwahre Unfallschilderung gegeben und zur Bekräftigung auf die Lage des Motorrades und der Glassplitter hingewieaen hätten. II. In Übereinstiiamung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da3 ein haftpflichtversicherter Kraftfahrer den Versicherer bei der Aufklärung eines Unfalls nach besten Kräften aktiv unterstützen muß und sich dieser Obliegenheit in der Regel auch bewußt sein wird (BGH VersR 1958, 389; 1961, 794, 1075). Mit an erster Stelle gehört dazu die Pflicht, die Unfallspuren an Ort und Stelle sichern zu helfen. Hier beginnt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Aufklärungspflicht, die vom Versicherten verlangt, sich nicht nur selbst jeder Täuschung zu enthalten, sondern auch jede von einem anderen versuchte Irreführung zu verhindern. Ein versicherter Kraftfahrer verletzt diese Obliegenheit daher, wenn er selbst die Unfall-opui-en verändert oder wenn er. zu einer von dritter Seite vorgonommenen Veränderung schweigt, obwohl er sie bemerkt und die damit verfolgte Täuschung erkannt hat. Me vorgenannten Voraussetzungen hat das Berufungsgericht als tatsächlich vorliegend festgestellt. Seiner Auffassung, der Kläger habe durch sein Verhalten die von den anderen Beteiligten versuchte und zunächst auch erreichte Täuschung der Polizei ermöglicht, ist zuzustiramen» Denn hätte der Kläger, wie es seine Pflicht gewesen wäre, die Polizei nach ihrem Eintreffen an der‘Unfallstelle auf die lageveränderung des Motorrades und der Glassplitter hingewiesen, dann wäre es wahrscheinlich gar nicht erst zu einem Täuschungsversuch gekommen, mindestens wäre aber jeder in dieser Hinsicht unternommene Versuch von vornherein aussichtslos gewesen, und hätte die Polizei keinen Augenblick .irreführen können. III. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision verschiedene Verfahrensrügen erhoben. Mit diesen Rügen kann sie keinen Erfolg haben. 1. Zunächst beanstandet die Revision zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach der Aussage des Zeugen Ko^^P Über die falschen Angaben und Hinweise der Beteiligten gegenüber der Polizei im Bilde gewesen sei. Mit KoflP, einem der Unfallverletzten, hat der Kläger jedoch an der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei besprochen, daß gegenüber der Polizei angegeben werden sollte, der Unfall habe sich nicht auf der -5- linken, sondern auf der rechten Straßenseite ereignet« Bei dieser Gelegenheit ist auch noch über die Unfallspuren gesprochen worden. Auf Anregung des Zeugen sollte ein gemeinsamer Bekannter mit seinem Motorrad neue Spuren ziehen. Nach diesem Gespräch konnte dem Kläger,j als er die veränderte Lage seines Motorrades und der Glas-Splitter bemerkte, die damit verfolgte Täuschungsabuicht nicht entgehen. Weitere Einzelheiten brauchte der Kläger nicht, zu wissen, um im Bilde zu sein. Entgegen der Annahme der Revision kommt es deshalb nicht mehr darauf an, daß nicht, wie ursprünglich in Aussicht genommen, neue Spuren gezogen worden sind, sondern statt dessen der Zeuge FfIHMfc das Motorrad und die Glassplitter auf die andere Straßenseite gebracht, nach seiner Aussage dies aus eigener Initiative getan und über sein Vorhaben weder vorher noch nachher mit dem Kläger gesprochen hat. 2. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß der Kläger noch zugegen gewesen 3ei, als die Beteiligten den Polizeibeamten Motorrad und Glassplitter auf der rechten Straßenseite gezeigt hätten. Bas Berufungsgericht brauchte nicht, wie die Revision annimmt, aufzuklären, ob der Kläger selbst gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht oder beobachtet hat, daß andere dies taten. Entscheidungserheblich ist allein die Feststellung, daß der Kläger sich noch an der Unfallstelle befand, als die Polizei daranging, die Stelle und die Spuren des Unfalls aufzunehmen, und dabei falsch unterrichtet wurde. Jetzt spätestens hätte der Kläger die Polizei aufklären müssen, wenn er nicht dazu beitragen wollte, daß Unfallspuren aufgenommen werden, von denen er wußte, daß sie falsch v/aren und den wahren Unfallhergang verschleiern sollten. : 3. Bes weiteren meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig gewürdigt -6- (§ 286 ZPO), weil es außer Betracht gelassen habe, daß der Kläger von der Polizei nicht an der Unfallstelle, sondern erst einige Stunden später auf der Dienststelle zu dem Unfallgeschehen vernommen worden sei und dabei keine irreführenden Angaben über die Lage des Motorrades und der Glassplitter gemacht habe* Bei dieser Rüge verkennt die Revision, daß der Kläger seiner Verpflichtung, die Unfallspuren sichern zu helfen, an der Unfallstelle und spätestens bei der Feststellung der Unfallspuren genügen mußte. Er hat dies aber weder am rechten Ort noch zur rechten Zeit getan. Für die damit eingetretene vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist das spätere Verhalten des Klägers ohne Bedeutung. 4. Schließlich hält die Revision noch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Klägers für nicht genügend, um zuverlässig die Gründe und die Erwägungen, die für die Überzeugung des Gerichts bestimmend gc-v;;nwi seien, beurteilen zu können. Auch hier kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils zu dem Vorsatz des Klägers sind auch mögliche Entschuldigungsgründe, wie insbesondere die Aufregung des Klägers nach dem Unfall, nicht unbeachtet geblieben. Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind insoweit kurz, aber ausreichend und verständlich, wenn man das gesamte Verhalten des Klägers in Betracht zieht; denn dieser hatte trotz seiner Aufregung noch Zeit und Ruhe, an der Unfallstelle mit den Verletzten vor ihrem Abtransport die gegenüber der Polizei abzugebende UnfallSchilderung abzusprechen. Auch sonst läßt die Beweistvtlrdigung des Tatrichters keine Rechtsfehler erkennen und ist damit für das Revisionsgericht bindend. -7- IV, Nach alldem sind die Rügen der Revision nicht be gründet. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden,, Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Reinicke Dr. Bukow