a) Auch die allgemeine Haftpflichtversicherung umfaßt die Kosten der Hebenklage des Geschädigten, deren Erstattung dem Haftpflichtversicherten im Strafverfahren auferlegt worden ist, nur dann, wenn der Geschädigte im Strafverfahren eine Buße verlangt hat* hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br» Nörr, Br« Haager und Liesecke für Recht erkannt? weil die vom Kläger genommene Haftpflichtversicherung nicht auch die Befreiung von den Kosten der Neben-klage umfaßt, deren Erstattung dem Kläger im Strafverfahren auferlegt worden ist^ ihn von begründeten Haftpflichtansprüchen Dritter zu befreien,, Diese in Verbindung mit § 149 VVG begründete Verpflichtung der Beklagten hat nur materiellrechtliche Schadenersatzansprüche zu dem Gegenstände Um solche handelt es sich aber bei den gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Ersatz der Nebenklagekosten nicht0 Diese stützen sich vielmehr lediglich auf die im Strafverfahren gemäß den §§ 465? Die Revision hält ferner die in dieser Klausel enthaltene Beschränkung der Verpflichtung des Versicherers zu dem Ersatz der Nebenklagekosten auf die Falle, in denen der Nebenkläger eine Buße verlangt hat, deshalb für bedenklich, weil damit, das Deckungsverhältnis mit einer untragbaren Unsicherheit belastet werde; denn da der Nebenkläger jederzeit» also auch noch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung den Bußantrag stellen könne, müsse der Schä- diger von Anfang an hiermit rechnen und sich deshalb hierauf auch bei seiner Entscheidung einstellen, ob er sich einen Verteidiger nehmen soll« Die Frage, ob dessen Kosten vom Heftpflichtversicherer zu erstatten seien, könne dann aber nicht von der willkürlichen Entschließung des Geschädigten über die Erhebung des Bußanspruchs abhängig gemacht werden« Dieser Einwend betrifft jedoch nicht die hier allein in Frage stehenden Kosten, die den Nebenklägern durch die Nebenklage entstanden sind und deren Erstattung vom Kläger als"dem verurteilten Schädiger verlangt wird, sondern nur die nach § 3 Ziff.II 1 Abs 2 Satz 1 AHB und 0 150 Abs- 1 Satz 3 WG gesondert zu beurteilenden Kosten der Verteidigung des Schädigers selbst, um die es hier nicht geht» Daß im übrigen der Umfang des Deckungsansprucln davon abhängt, welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer geltend macht, liegt in der Natur der Haftpflichtversicherung und begründet keinen Einwand gegen § 3 Ziff- II 1 Abs- 1 Satz 2 AHB- 4«) Auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren mit der Beklagten in Verbindung gestanden habe und eine auch für sic nützliche Tätigkeit entfaltet habe, könnte, wenn überhaupt, dann nur für die Frage von Bedeutung sein, ob die Beklagte dem Kläger die diesem selbst entstandenen Verteidigungskosten ersetzen muß, berührt jedoch nicht die allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Beklagte auch für die den Nebenklägern entstandenen Kosten eintreten muß* 150 VVG getroffenen gesetzlichen Regelung die Nnbenklagekosten zu erstatten, so kann ein solcher Anspruch gegen sie entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 242 BGB mit der Begründung hergeleitet werden, daß die Beklagte den Kläger nicht auf das Nicht- bestehen ihrer Deckungspflicht für diese im vorliegenden Palle sehr beträchtlichen Kosten hingewiesen liat* Würde eine solche Aufklärungspflicnt bejaht werden, so könnte der Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht noch besonders Über den genauen Umfang des Versicherungsschutzes aufgeklärt hat, Uber die im Versicherungsvertrag und Gesetz festgelegt on Grenzen hinaus erweitert werden. Diese sind auch verpflichtet, ihnen erkennbar unrichtige Vorstellungen des Versicherungsnehmers über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages richtigzuoteilen, jiinc darüber hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht über den Umfang des Versicherungsschutzes haben sie jedoch nicht (BGH VersR 1956, 789)» Daß die angeblich unrichtigen Vorstellungen des Klägers über den Umfang des Versicherung" Schutzes hier der Beklagten oder ihrem Agenten erkennbar gewesen seien, hat der Kläger selbst nicht behauptet«, Deshalb läßt sich die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht begründen«
i\acnscmageweric $ * j a Amtliche Sammlungg nein 2492 092 / VVG §§ 149? 150; AV3 für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 3 Hr. II 1 Ahs. 2; BGB § 242 Be? D 1 a) Auch die allgemeine Haftpflichtversicherung umfaßt die Kosten der Hebenklage des Geschädigten, deren Erstattung dem Haftpflichtversicherten im Strafverfahren auferlegt worden ist, nur dann, wenn der Geschädigte im Strafverfahren eine Buße verlangt hat* b) Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Versicherungsnehmer über den Umfang des Versicherungsschutzes aufzuklären, v/enn ihm unrichtige Vorstellungen des Versicherungsnehmers hierüber nicht erkennbar sind* BGH, ürt. v. 16. April 1959 - II ZE 181/57' OLG Nürnberg II ZR 181/57 ir Verkündet am 16o April 1959 Fieser«, Justizangestellter als Uitkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln .dem Rechtsstreit des Hans H HjÜHtetr. V, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt gegen die SchfHHHRt ffeuerversicherungsgesellschaft, vertreten durch den Vorstand Bruno' Beklagte und Revisionsbeklagto, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br» Nörr, Br« Haager und Liesecke für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des öbei'landesgerichts in Nürnberg vom 18c Juni 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Reohts wegen Vj I* ~2- Tatbestandz Der Kläger veranstaltete am 23* Mai 1954 auf einer Radrennbahn ein Autobahnrennen mit Kleinstwagen* Hierfür nahm er bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung» Hach deren besonderen Bedingungen v/ar Gegenstand der Versicherung die gesetzliche Haftpflicht, die dem Kläger als Veranstalter des Rennens erwuchs * Der Versicherungsschutz sollte die Befriedigung begründeter sowie die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche umfassen, die gegen den Kläger aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht würden* Im übrigen wurden der Versicherung die AH3 zugrunde gelegt* Bei dem Rennen stießen zwei Wagen zusammen, einer von ihnen stürzte in die Zuschauermenge, weil die Bretterbarriere keinen ausreichenden Schutz bot«, Zwei Zuschauer wurden getötet, 31 verletzt* In dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurden die Mutter des getöteten Gf^BB sowie 10 Verletzte als Nebenkläger zuge-lassen. Sie machten in ihm aber keine Bußansprüche gegen den jetzigen Kläger geltend* Dieser wurde zu einer Gefängnisstrafe und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt- Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Freistellung von den Kosten der Nebenkläger Br meint, daß es sich bei ihnen um privatrechtliche Haftpflichtansprüche handle, die die Beklagte gemäß den. besonderen Versicherungsbedingungen zu decken habe* Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, daß die Kosten der Nebenklage vom Versicherungsschutz nicht mit erfaßt würden« Das Landgericht hat die Klage wegen der Kosten der Nebenklage der Mutter des getöteten Gehring abgewiesen und im übrigen der Klage■stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen* Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger' seine Klageansprüche weit er« EntScheidungsgründe g «W—Mtw iw ^*y *W* ArntMtMilMIMPaM Das Berufungsgericht hat die Klage mit Hecht abgewiesen? weil die vom Kläger genommene Haftpflichtversicherung nicht auch die Befreiung von den Kosten der Neben-klage umfaßt, deren Erstattung dem Kläger im Strafverfahren auferlegt worden ist^ 1o) Der Kläger will diesen Befreiungsanspruch in erster Linie aus der in den besonderen Bedingungen festgelegten Verpflichtung der Beklagten herleiten? ihn von begründeten Haftpflichtansprüchen Dritter zu befreien,, Diese in Verbindung mit § 149 VVG begründete Verpflichtung der Beklagten hat nur materiellrechtliche Schadenersatzansprüche zu dem Gegenstände Um solche handelt es sich aber bei den gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Ersatz der Nebenklagekosten nicht0 Diese stützen sich vielmehr lediglich auf die im Strafverfahren gemäß den §§ 465? 473? 471? 397 StPO ergangene Kostenentscheidung und die auf ihr beruhenden KostenfestsetzungsbeschlUsse» Sie stellen also nicht materiellrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern prozessuale Kostenerstattungsforderungen dar und fallen deshalb nicht unter den von der Beklagten übernommenen Versicherungsschutz (BGHZ 26, 261)„ Der Einwand der Revision? die Geschädigten hätten die rechtliche Möglichkeit? den Kläger für die Kosten der Nebenklage auch aus § 823 3GB in Anspruch zu nehmen? scheitert daran? daß ihnen ein solcher materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch in Wahrheit gar nicht zusteht• Wie der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat? können die Nebenkläger die durch die Nebenklage entstandenen Kosten vom Schädiger nur auf dem durch die strafprozessualen Vorschriften eröffneten Weg erstattet verlangeno Sie haben aber nicht daneben auch noch einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen ihn auf Erstattung dieser Kosten (BGH VersR 1958, 417 im Anschluß an BGHZ 24, 263 und BGH VersR 1957» 719). 2«) Wie der erkennende Senat inzwischen "bereits entschieden hat* läßt sich auch aus § 150 WG grundsätzlich keine Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zu dem Ersatz der ITebenklagekosten herleiten (BGHZ 26, 261 [266 ff])« 30 § 3 Ziff. II 1 Abs» 2 Satz 2 AHB macht die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zu dem Ersatz der Nebenklagekosten davon abhängig» daß der Geschädigte dem Strafverfahren zwecks Erlangung einer Buße als Nebenkläger beigetreten ist« Biese Voraussetzung liegt hier nicht vor« Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die genannte Klausel keine Einschränkung, sondern im Gegenteil insofern eine Erweiterung des in den besonderen Bedingungen festgelegten Versicherungsschutzes» als sie die sonst nur mit einer entsprechenden Anwendung des § 150 Abs« 1 Satz 1 VVG begründbare Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Erstattung der Nebenklagekosten in den Fallen, in denen der Nebenkläger eine Buße verlangt hat, ausdrücklich normiert (vgl. BGHZ 26, 261 [266]). Deshalb sind die Be-denken des Klägers gegen § 3 AHB, die er daraus herleitet, daß diese Bestimmung eine unzulässige Einschränkung des Versicherungsschutzes darstelle, unbegründet« Die Revision hält ferner die in dieser Klausel enthaltene Beschränkung der Verpflichtung des Versicherers zu dem Ersatz der Nebenklagekosten auf die Falle, in denen der Nebenkläger eine Buße verlangt hat, deshalb für bedenklich, weil damit, das Deckungsverhältnis mit einer untragbaren Unsicherheit belastet werde; denn da der Nebenkläger jederzeit» also auch noch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung den Bußantrag stellen könne, müsse der Schä- 5~ diger von Anfang an hiermit rechnen und sich deshalb hierauf auch bei seiner Entscheidung einstellen, ob er sich einen Verteidiger nehmen soll« Die Frage, ob dessen Kosten vom Heftpflichtversicherer zu erstatten seien, könne dann aber nicht von der willkürlichen Entschließung des Geschädigten über die Erhebung des Bußanspruchs abhängig gemacht werden« Dieser Einwend betrifft jedoch nicht die hier allein in Frage stehenden Kosten, die den Nebenklägern durch die Nebenklage entstanden sind und deren Erstattung vom Kläger als"dem verurteilten Schädiger verlangt wird, sondern nur die nach § 3 Ziff. II 1 Abs 2 Satz 1 AHB und 0 150 Abs- 1 Satz 3 WG gesondert zu beurteilenden Kosten der Verteidigung des Schädigers selbst, um die es hier nicht geht» Daß im übrigen der Umfang des Deckungsansprucln davon abhängt, welche Ansprüche der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer geltend macht, liegt in der Natur der Haftpflichtversicherung und begründet keinen Einwand gegen § 3 Ziff- II 1 Abs- 1 Satz 2 AHB- 4«) Auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Verteidiger des Klägers im Strafverfahren mit der Beklagten in Verbindung gestanden habe und eine auch für sic nützliche Tätigkeit entfaltet habe, könnte, wenn überhaupt, dann nur für die Frage von Bedeutung sein, ob die Beklagte dem Kläger die diesem selbst entstandenen Verteidigungskosten ersetzen muß, berührt jedoch nicht die allein zur Entscheidung stehende Frage, ob die Beklagte auch für die den Nebenklägern entstandenen Kosten eintreten muß* 5o) Braucht hiernach die Beklagte weder auf Grund des Versicherungsvertrages noch auch nach der in den §§ 149? 150 VVG getroffenen gesetzlichen Regelung die Nnbenklagekosten zu erstatten, so kann ein solcher Anspruch gegen sie entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 242 BGB mit der Begründung hergeleitet werden, daß die Beklagte den Kläger nicht auf das Nicht- bestehen ihrer Deckungspflicht für diese im vorliegenden Palle sehr beträchtlichen Kosten hingewiesen liat* Würde eine solche Aufklärungspflicnt bejaht werden, so könnte der Versicherungsschutz in allen Fällen, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht noch besonders Über den genauen Umfang des Versicherungsschutzes aufgeklärt hat, Uber die im Versicherungsvertrag und Gesetz festgelegt on Grenzen hinaus erweitert werden. Schon diese Überlegung zeigt, daß dem Versicherer eine solche allgemeine Aufklärungspflicht nicht obliegen kann. Wer eine Versicherung eingeht, muß sich vielmehr grundsätzlich selbst über ihren Inhalt und Umfang auf Grund des Vertragsinhalts, der Versicherungsbedingungen und des Gesetzes unterrichten. Wenn er hierüber Zweifel hat, kann er diese durch Rückfrage beim Versicherer oder dessen Agenten klären. Diese sind auch verpflichtet, ihnen erkennbar unrichtige Vorstellungen des Versicherungsnehmers über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages richtigzuoteilen, jiinc darüber hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht über den Umfang des Versicherungsschutzes haben sie jedoch nicht (BGH VersR 1956, 789)» Daß die angeblich unrichtigen Vorstellungen des Klägers über den Umfang des Versicherung" Schutzes hier der Beklagten oder ihrem Agenten erkennbar gewesen seien, hat der Kläger selbst nicht behauptet«, Deshalb läßt sich die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht begründen« -7“ Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZV0 zurückzuweiseno Dto Kastelski Dr0 Haidinger Dr* Rörr Sr« Haager' Ideseüke