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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Beklagte hat auf einem von ihm zunächst gepachteten und dann von ihm erworbenen Grundstück unter Mit-Wirkung des Klägers, die sich auf Arbeitsleistungen und auf Zurverfügungstellung von Baugeldern erstreckte, und unter Mitarbeit der Söhne des Klägers ein Doppelhaus erstellt« Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart, das Grundstück gemeinsam zu erwerben, mit einem Doppelwohnhaus zu bebauen und naeh Durchführung des Baues das bebaute Grundstück derart zu teilen, daß jeder Partei ein Wohnhaus zufallen sollte« ’Abredewidrig habe der Beklagte das Grundstück, zunächst im;:e|genen Namen gepachtet und später erworben« Der Beklagte sei verpflichtet, ihn so zu stellen, als hätte er diese Vereinbarung eingehalteno Daher müsse er nach Durchführung des Baues eine Hälfte des Grundstücks Zug um Zug gegen Bezahlung von ‘250 DM und weitere monatliche Zahlungen von je 25 DM, den Anteil an dem an die früheren Eigentümer zu entrichtenden'Kaufpreis, an ihn übertragen« die Parteien hätten sich lediglich gegenseitig helfen .wollen, für sich und die Söhne des Klägers Wohnraum zu beschaffen, daß aber der Beklagte Alleineigentümer des Hausgrundstücks und des Boppelwohnhauses werden sollte«, Bas Berufungsgericht hat dabei die Aussagen verschiedener Zeugen gewürdigt, die nach den Beweisantragen des Klägers eine Vereinbarung mit dem von ihm behaupteten Inhalt bestätigen sollten, und hat jeweils dargelegt, warum es aus der Aussage des einzelnen Zeugen nicht die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des Klägers gewinnen konnte» Anschließend hat es eine Reihe von Umständen angeführt, die nach seiner Ansicht gegen eine solche Vereinbarung sprechen® Bie Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht hierbei wesentliches Parteivorbringen, insbesondere Beweisangebote und Beweisergebnisse, nicht beachtet habe» Ein Teil dieser Angriffe befaßt sich mit der tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs durch das Gericht und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich«, Dies gilt zunächst von der Rüge, das Berufungsgericht habe einer von dem Zeugen SflB; einem Finanzbeamten, wiedergegebenen Äußerung des Beklagten eine unzulässige Auslegung zuteil werden lassen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wollte der Beklagte mit dieser Auskunft die Herkunft der Mittel für den Hausbau erklären und'sein Vermögen gering darstellen«, Damit hat das Berufungsgericht* eine genügende Begründung dafür gegeben, warum es bei der Auslegung dieser Erklärung von dem Wortlaut, dem Kläger gehöre die Hälfte, abgewichen ist* Ebensowenig greift die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge durch, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf BeiZiehung der finanzamtiiehen Akten nicht ver- Aufwendungen befriedigt .werden konnte» Daß das Berufungsgericht diese festgestellten Indizien nicht .im Zusammenhänge gewürdigt hätte, trifft ebenfalls nicht zu» Es hat vielmehr nach einer eingehenden Darstellung der für und wider die Behauptung des Klägers sprechenden Umstände eine zusammenfassende Schlußfolgerung gezogen» * Wenn der Bau fertig sei, werde die anteilige Hälfte auf den Namen des Klägers eingetragen« Damit habe er, der Kläger, sieh zufrieden gegeben« Zum Beweis für diese in der zweiten.Instanz aufgestellte Behauptung über das Anerkenntnis einer Verpflichtung zur Beteiligung an dem Grundstück hatte sich der .Kläger auf die Parteieinyemahme des Beklagten berufen« Nach § 445 Abs 2 ZPO durfte dieser Beweisantrag nur dann unberücksichtigt bleiben,, wenn er Tatsachen betroffen hätte, deren Gegenteil das Gericht bereits für erwiesen erachtet hatte« Dies ist jedoch nieht der Pall« RGZ 105, 417 /4197)o Hiergegen hat das Berufungsgericht verstossen« Es läßt sich, ohne daß besondere, vom Berufungsgericht, nicht festgestellte Umstände vorliegen, den Worten, es werde "der begehrte Anteil an dem Grundstück übertragen werden" nicht die Bedeutung beilegen, es würden Aufwendungen, die für die Erstellung eines Hauses auf diesem Grundstück gemacht worden sind, vergütet werden, Ferner hatte der Kläger vorgetragen, die Parteien hätten die Vereinbarung über den gemeinschaftlichen Bau des Hauses und die spätere Auseinandersetzung handschriftlich abgesetzto Der Beklagte habe diesen Entwurf nicht unterschrieben, sondern mitgenommen mit der Erklärung, er werde ihn mit der Schreibmaschine niederschreiben lassen und dann unterschrieben zurückgeben.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 565 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtParteiZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II_2H iai/56
2380 099
Verkündet
 am 20o Dezember 1956
Noll, Justizangestellter * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zeitungsboten Hermann
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Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
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 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-• Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr* (HHfe
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13® Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr„ Delbrück, Dr« Kuhn, Dru Nörr und Dr* Haager
 für Recht erkannt!
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. März 1956 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den 9* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwi e s en 0
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Der Beklagte hat auf einem von ihm zunächst gepachteten und dann von ihm erworbenen Grundstück unter Mit-Wirkung des Klägers, die sich auf Arbeitsleistungen und auf Zurverfügungstellung von Baugeldern erstreckte, und unter Mitarbeit der Söhne des Klägers ein Doppelhaus erstellt« Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart, das Grundstück gemeinsam zu erwerben, mit einem Doppelwohnhaus zu bebauen und naeh Durchführung des Baues das bebaute Grundstück derart zu teilen, daß jeder Partei ein Wohnhaus zufallen sollte« ’Abredewidrig habe der Beklagte das Grundstück, zunächst im;:e|genen Namen gepachtet und später erworben« Der Beklagte sei verpflichtet, ihn so zu stellen, als hätte er diese Vereinbarung eingehalteno Daher müsse er nach Durchführung des Baues eine Hälfte des Grundstücks Zug um Zug gegen Bezahlung von ‘250 DM und weitere monatliche Zahlungen von je 25 DM, den Anteil an dem an die früheren Eigentümer zu entrichtenden'Kaufpreis, an ihn übertragen«
Hilfsweise hat er die Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz der zu dem Bau geleisteten Aufwendungen beantragt«
Der Beklagte hat den Abschluß der vom Kläger behaupteten Vereinbarung bestritten und sich bereit erklärt, die vom Kläger erbrachten AufWendungen, deren Höhe er allerdings bestritten hat, zu vergüten«
Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag den Beklag-, ten verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung . von 250 DM und gegen die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 25 DM den Teil des Grundstücks zu übertragen, der begrenzt wird durch die mitten durch das Gebäude
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laufende Linie* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil den Antrag auf Übertragung eines Grundstückteils zurückgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
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Entscheidungsgründe x
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger behauptete' Vereinbarung sei auch unlier Würdigung seines weiteren Beweiserbietens nicht als erwiesen anzusehen«
Es spreche vielmehr eine größere Wahrscheinlichkeit für die Barstellung des Beklagten? die Parteien hätten sich lediglich gegenseitig helfen .wollen, für sich und die Söhne des Klägers Wohnraum zu beschaffen, daß aber der Beklagte Alleineigentümer des Hausgrundstücks und des Boppelwohnhauses werden sollte«, Bas Berufungsgericht hat dabei die Aussagen verschiedener Zeugen gewürdigt, die nach den Beweisantragen des Klägers eine Vereinbarung mit dem von ihm behaupteten Inhalt bestätigen sollten, und hat jeweils dargelegt, warum es aus der Aussage des einzelnen Zeugen nicht die Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des Klägers gewinnen konnte» Anschließend hat es eine Reihe von Umständen angeführt, die nach seiner Ansicht gegen eine solche Vereinbarung sprechen® Bie Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht hierbei wesentliches Parteivorbringen, insbesondere Beweisangebote und Beweisergebnisse, nicht beachtet habe»
Ein Teil dieser Angriffe befaßt sich mit der tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs durch das Gericht
 und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich«, Dies gilt zunächst von der Rüge, das Berufungsgericht habe einer von dem Zeugen SflB; einem Finanzbeamten, wiedergegebenen Äußerung des Beklagten eine unzulässige Auslegung zuteil werden lassen. Danach soll der Beklagte anläßlich einer Betriebsprüfung durch diesen Zeugen erklärt haben, er habe das Haus zusammen mit seinem Nachbarn, dem Kläger, gebaut, dem die Hälfte gehöre«. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wollte der Beklagte mit dieser Auskunft die Herkunft der Mittel für den Hausbau erklären und'sein Vermögen gering darstellen«, Damit hat das Berufungsgericht* eine genügende Begründung dafür gegeben, warum es bei der Auslegung dieser Erklärung von dem Wortlaut, dem Kläger gehöre die Hälfte, abgewichen ist* Ebensowenig greift die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge durch, das Berufungsgericht habe einen
 Antrag auf BeiZiehung der finanzamtiiehen Akten nicht ver-
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beschieden» Nach Ansicht der Revision hätte sich aus dem darin enthaltenen Protokoll über die Betriebsprüfung beim
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Kläger ergeben, daß der Beklagte den Kläger als Eigentümer des streitigen Hauses bezeichnet habe. Ob in dem von der Revision angeführten Vorbringen überhaupt ein ausreichender BeweisAntrag zu sehen ist und ob der Beweisantrag diese von der Revision behauptete Bedeutung hatte,.kann dahingestellt bleiben« Das Berufungsgericht hat nämlich in Wahrheit bei der Würdigung der Aussage des Zeugen SlHHHl bereits eine derartige Erklärung des Beklagten als wahr unterstellt und daraus nur, wie bereits dargelegt, in rechtsfehlerfreier Begründung eine andere Schlußfolgerung gezogen«
Unbegründet ist ferner die weitere Rüge über die Unvereinbarkeit einer unentgeltlichen Arbeitsleistung durch den Kläger mit der Tatsache, daß das Grundstück dem Beklagten verbleiben sollte, ferner ist unbegründet der Angriff gegen die Würdigung der als wahr unterstellten Erklärung
 des Beklagten, es solle in dem Gebäudeteil des Klägers ebenfalls ein Badezimmer eingerichtet werden, um höhere Miete zu erzielen* Daraus brauchte nicht zwingend gefolgert zu werden, daß der Kläger Eigentümer der einen Hälfte des bebauten Grundstücks werden sollte» Eine unentgeltliche Arbeitsleistung durch den Kläger und seine Söhne läßt sich ohne weiteres damit erklären, daß auch der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger beim Ausbau einer Baracke helfen und daß außerdem ein Sohn des Klägers eine Wohnung in dem Doppelhaus erhalten sollte»
Ah der Erzielung höherer Mieten konnte der Kläger, selbst wenn er das Eigentum an einem feil des Hauses nicht erhalten sollte, deshalb Interesse haben, weil aus* den Mieteinnahmen dieses Gebäudeteils seine Forderung auf Erstattung seiner • •. Aufwendungen befriedigt .werden konnte» Daß das Berufungsgericht diese festgestellten Indizien nicht .im Zusammenhänge gewürdigt hätte, trifft ebenfalls nicht zu» Es hat vielmehr nach einer eingehenden Darstellung der für und wider die Behauptung des Klägers sprechenden Umstände eine zusammenfassende Schlußfolgerung gezogen» *
Als gewichtigen Umstand dafür, daß entgegen den Behauptungen des Klägers und den vom Berufungsgericht gewürdigten Aussagen verschiedener Zeugen eine Vereinbarung des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht zustandegekommen sei, wertet das Berufungsgericht die Tatsadle, daß der Kläger, von dem Abschluß des Pachtvertrags nur auf den Namen des Beklagten Kenntnis erlangt habe und ohne eine einleuchtende Erklärung bis zu dem Jahre 1954 nichts unternommen habe um zu erreichen, daß der Pachtvertrag auf ihn als Mitpäehter ausgedehnt oder daß er hinsichtlich der linken Grundstücks-hälfte als Pächter in den Vertrag eintreten sollte» Demgegenüber hatte der Kläger vorgetragen, er habe dem Beklagten
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 Vorwürfe gemacht, weil er eigenmächtig- gehandelt und ihn nicht als Pächter miterwähnt habe« Daraufhin habe ihn der Beklagte mit der Erklärung beschwichtigt, das sei gleichgültig, er habe ja für ihn, den Kläger, mitgepachtet0 Das von ihm eingeschlagene Verfahren sei jedoch einfacher, da dann nicht beide Parteien hätten mehrmals laufen müssen«
Wenn der Bau fertig sei, werde die anteilige Hälfte auf den Namen des Klägers eingetragen« Damit habe er, der Kläger, sieh zufrieden gegeben« Zum Beweis für diese in der zweiten.Instanz aufgestellte Behauptung über das Anerkenntnis einer Verpflichtung zur Beteiligung an dem Grundstück hatte sich der .Kläger auf die Parteieinyemahme des Beklagten berufen« Nach § 445 Abs 2 ZPO durfte dieser Beweisantrag nur dann unberücksichtigt bleiben,, wenn er Tatsachen betroffen hätte, deren Gegenteil das Gericht bereits für erwiesen erachtet hatte« Dies ist jedoch nieht der Pall«
Das Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, es sei keineswegs bewiesen, daß der Beklagte eine derartige Verpflichtung anerkannt habe (Urteilsabschrift S 9>« Damit ist-nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß das Gericht von dem Gegenteil, nämlich daß der Beklagte eine solche Erklärung nicht abge-geben habe, überzeugt war« Trotzdem greift auch diese Rüge nicht durch« Der Beklagte war bereits in ers.ter Instanz als Partei vernommen, sodaß seine wiederholte Vernehmung nach §§ 451, 398 ZPO im Ermessen des Gerichts lag, wenn er über den neuen Beweisgegenstand bereits vernommen worden war,, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob die Vernehmung darüber ausdrücklich angeordnet war (HG JW 1913, 500)» Der Beklagte hatte damals ausgesagt, es sei nur gegenseitige Hilfe vereinbart worden, von einer späteren Teilung oder dergl« sei nie die ftede gewesen« Da sich somit die frühere Einvernahme auch auf die Behauptung erstreckte, der Beklagte habe später seine Verpflichtung zur Beteiligung des Klägers anerkannt, brauchte das Berufungsgericht eine erneute Parteiver-
nehmung. nicht anzuordnen« Diese Rügen sinü somit insgesamt unbegründetf wenn von dem dem Berufungsgericht vorliegenden Streitstoff ausgegangen wird« Dagegen mußten die weiteren Verfahrensrügen zur Aufhebung des Urteils führen«
1» Der Kläger hat unter Benennung des Zeugen unter Beweis gestellt, daß dieser Zeuge mit dem Beklagten über die Beziehungen der Parteien gesprochen habe« Babei habe der Zeuge dem Beklagten erklärt, er möge doch endlich dem Kläger sein Recht zuteil werden lassen, worauf der Beklagte dem 2eugen erwidert habe, es sei* ja alles in Ordnung, der Kläger habe auch seinen Anteil bezahlt, er werde ihm auch den begehrten Anteil an dem Grundstück übertragen« Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Erwägung abgetan, eine^ solche Äusserung könne auch* besagen, daß der Beklagte den Kläger für seine Leistung allgemessen entschädigen werde, daß aber doch eine Verständigung oder Abrechnung hierzu erforderlich sei« Das Gericht hat demnach die zu erweisende Äusserung des Beklagten als wahr unterstellt« Mit Recht führt die Revision aus, daß es bei seiner Würdigung den klaren Wortlaut der als richtig unterstellten Erklärung des Beklagten verkannt habe« Es handelt sich zwar um eine Individualerklärung, deren Auslegung nur insoweit der Nachprüfung der Revisionsinstanz-unterliegt, als dabei gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verletzt sind (BGH LM § 133 JF b7 Nr 3 BGB)« Zu diesen Erfahrungssätzen gehört auch der allgemeine Sprachgebrauch . iBGH aaO Nr 4? RGZ 105, 417 /4197)o Hiergegen hat das Berufungsgericht verstossen« Es läßt sich, ohne daß besondere, vom Berufungsgericht, nicht festgestellte Umstände vorliegen, den Worten, es werde "der begehrte Anteil an dem Grundstück übertragen werden" nicht die Bedeutung beilegen, es würden Aufwendungen, die für die Erstellung eines Hauses
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auf diesem Grundstück gemacht worden sind, vergütet werden,
 Ferner hatte der Kläger vorgetragen, die Parteien hätten die Vereinbarung über den gemeinschaftlichen Bau des Hauses und die spätere Auseinandersetzung handschriftlich abgesetzto Der Beklagte habe diesen Entwurf nicht unterschrieben, sondern mitgenommen mit der Erklärung, er werde ihn mit der Schreibmaschine niederschreiben lassen und dann unterschrieben zurückgeben. Der Kläger hatte den in der Berufungsinstanz durch Bezugnahme wiederholten Antrag gestellt, Res werde unter Eides Zwang verlangt, daß der Beklagte die schriftliche Niederschrift dem Gericht einreiche". Damit hatte er den den §§ 421, 424 ZPO entsprechenden Antrag gestellt, den das Gericht nicht erörtert hat. In der darin zu dem Ausdruck kommenden Ablehnung des Antrags hat es gegen die genannten Bestimmungen verstossen.
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Es läßt sich nicht ausschliessen, daß auf diesen beiden Verfahrensverstößen das angefochcene Urteil beruht« Auf. die Revision des*Klägers war daher das Urteil aufzüheben«
Es erschien angebracht, die Sache nach § 565 Abs 1 S 2 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat zurückzuverweisen.
Br« Ganter	Dr.Delbrück* Dr.Kuhn Dr.Nörr	Br, Haager