BGB § 362 Reehtssatz; Die V0 Pr Nr 51/50 gibt den Versicherern keinen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien für die Zeitabschnitte, für die die Forderung auf Prämienzahlung bereits bei Inkrafttreten der V0 (23 -So 1950) nach § 362 BGB infolge Zahlung erloschen war, Aktenzeichen; II ZR 181/52 Urteil des BGH vom II, November 1953 Durch die Verordnung PR Nr 51/50 des Bundesministers für Wirtschaft vom 9, August 1950 (Bundesanzeiger vom 22,8,1950 Hr 160 'S 1) wurde der Ein-; heitstarif für Kraftfahrtversicherungen dahin abgeändert, dass die Mehrzahl der Prämien erhöht wurde, §' 4 dieser am 22, August 1950 verkündeten Verordnung bestimmt in seinen beiden ersten Absätzen ’folgendes? Die Beklagte verlangte daraufhin von der Klägerin, dass diese zu den Prämien, die sie vor dem Inkrafttreten der VO (23,8,50) für die am 23, August 1950 laufenden Versicherungsperioden gezahlt hatte-',-Nachzahlungen für den über den 22, August 1950 hinausgehenden Teil der Perioden in Höhe des Unterschieds zwischen den früheren und den durch die VO erhöhten Prämiensätzen leistete. Die Klägerin bestritt eine Nachzahlungspflicht, zahlte aber den verlangten Betrag von 6,500 DL unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Sie verlangt nunmehr die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung, dass die VO PR Nr 51/50 die von der Beklagten geltend gemachte Nachzahlungspflicht weder ange-ordnet habe noch auch rechtswirksam habe anordnen können. ob die von der Klägerin unter dem Yormnal'i Rückforderung geleisteten Pmmiennacmahd ungen ohne oder ui Re (bibs grand erloigt oarer Rio rechtliche Grundlage Vor die Eachnahlungen kommt nur die Verordnung PR Nr 51/50 in Petra Wenn ihr § 4 beengt, dass eie am ?]h Rugust 1950 in Kraft t und Wans der neue Einboitstarif nach auf die laufenden Verl ge anzuwenderi ist so Rann aas bedeuten. damit ohne weiteres klar» dass die Klägerin nicht verpflicht war» auf die hier fraglichen Prämien» die unstreitig alle schon vor dem- 23« August 1950 fällig waren, Nachzahlungen i\ Welcher, der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist * braucht hier nicht entschieden zu werden,, weil die Nachzahlungspflicht der Klägerin auch bei der zweiten Auslegung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daran scheitert, dass die Klägerin durch die vor dem Inkrafttreten der VO geleisteten Zahlungen von ihrer Prämienschuld für die hier in Bede stehenden Versicherungs-Perioden befreit worden war. : Richtig, ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,- dass sich die-VO nach ihrem § 4 Abs 2 auch auf die , am 234 August 1950 schon laufenden Verträge erstreckte. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz unterstehen vielmehr Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung' grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung ihres, Enistehungs-tätbeseandes galt, so dass es schon einer besonderen gesetz- § 4 Abs 2 der VO erhäijl also Sinn und Bedeutung schon dadurch, dass er die ErhöhuM der Prämien nicht von dem Abschluss neuer Verträge abhängig macht, sondern auch schon bei.den Diese Bestimmung hat hiernach entgegen der:;'-| Auffassung .des Berufungsgerichts nicht nur für die zur Zei|j des Inkrafttretens der VO laufenden Versich.erungsperioden‘,1 der laufenden Verträge Bedeutung und damit auch dann ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Gewicht, wenn-ihr die Palle nicht mit erfasst werden, in denen die Prärai« für die am 25 August 1950 laufenden Prämienzahlungszeiträt bereits gezahlt waren. Voraussetzung für das Erlöschen der Schuld ist, dass die Leistung so, wie sie geschuldet war, bewirkt worden ist. füllungstatbestsnd verwirklicht vrarde (vgl RGZ 125, 58 /ol7)* Die Auffassung von Jellinek (Versü 1951, 1) und Ebel (aaO), dass der Prämienanspruch des Versicherers immer nur ein bedingter sein könne, nämlich bedingt dadurch, dass nachträglich keine Prämienerhöhung stattfinde und dass demgemäss auch die Prämienzahlung den Schuldner nur bedingt von seiner Schuld befreie, ist, wie Möller (BB 1951, 35 u ZfV 1951, 81) mit Recht hervorhebt, schlechterdings unhaltbar. Diese ja nicht ■nur auf die Prämienschuld beschränkbare Ansicht, die im Gesetz keinerlei Stütze findet, würde bedeuten, dass bei jeder Schuld-erfüllung die durch § 362 BGB ja gerade bezweckte Befreiung des Schuldners von seiner Schuld auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bliebe, was. Der Sinn des § 362 BGB kann vielmehr nur der sein, dass die Forderung dann, wenn die Leistung so, wie sie nach dem zur Zeit der.Erfüllung geltenden Recht zu leisten war, be-' wirkt wurde, von selbst vollständig, Vorbehalts- urid bedingungslos erlischt, d,..h, untergeht und vernichtet wird, der Schuldner damit also endgültig von seiner Schuld befreit wird (Staudinger 9 ■= Au fl vor Bern I vor § 362; Soergel I, 8 3 Auf 1 S 928; Stammler Recht der Schuldverhältnisse S 215; Dernburg Schuld-Verhältnisse 3- Aufl S 279). § 362 BGB ohnehin nicht anköinmen, Die hier zur Beurteil® henden Verträge sind allerdings .auch insofern' BauerschuifflHj hältnisse., als : die Prämien - wie auch sonst regelmässj, h'i laufend zu entrichten sindy dieiPramlenzahlungspflicht üWm Sicherungsnehmers also■'wiederkehrende Leistungen zu dem Ge'^H hat„ Auch dies er Umstand steht'aber entgegen der in der j|B sionsbeantwortung vertretenen Auffassung der Inn.;. Die Besonderheit gegenüber den Forderungen'auf einmalIgeaBB Leistung besteht ;nur darrin, dass hier die Zahlung der e fälligen Prämien nicht zugleich auch die aus dem Versic verhältnis weil r erwach./ vor dem Erlass der VQ erfüllt und damit•nach § 362 erlös ö|S| • waren, so würde das bedeuten,, dass die infolge der Zahlung! vorbehaltlosen Befreiung des Schuldners von-dieser seiner nachträglich für den restlichen feil dieses Zeitraumes nach dem 22 „ August 1930 wieder beseitigt und rückgängig gemacht würde (DOG- aaO) Ein solcher nachträglicher Eingriff: in Rechtsverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht f bereits eine endgültige Erledigung gefunden haben, wiegt so 1 schwer 5-. vorliegenden Fall keine Stellung .genommen,zu werden» Die Entscheidung des hier zur Beurteilung stehenden Palles kann vielmehr schon auf Grund eines rechtlichen Gesichtspunktes erfolgen, der ausserhalb jedes Meinungsstreits steht. Wenn die VO PR Nr.51/50 den ihr vom Berufungsgericht beigelegten Sinn hätte haben sollen, dass auch schon erfolgte Prämienzahlungen einer Prämiennachforderung für denselben Zeitraum nicht entgegenstehen sollten, dass also die schon vor dem Erlass der VO eingetretene Befreiung des Schuldners von dieser-Prämienschuld nachträglich wieder umge-stossen und rückgängig gemacht werden sollte, wo würde dies zweifelsfrei eine echte Rückwirkung der VO in die Vergangenheit bedeuten (Sieg aaO; Stauöinger-Gramra aaO S 356; Porsthoff lehrb des Verwaltungsrechts S 122; Peters lehrb des Verwaltung^ rechts S 81), Nach einhelliger .Auffassung kann a,ber ein Wille -des Gesetzgebers zu einer solchen echten Rückwirkung .seines Gesetzes überhaupt nur dann beachtet werden, wenn er in dem Gesetz selbst mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen ist Daraus folgt no' dig, dass' diese VO nicht die ihr vom 'Berufungsgericht zages chene Wirkung auch auf bereits erfolgte Prämienzahlungen ha kann. Ob nicht auch der vom BO.Gf.(aaO S 231) behandelte Pall, der die gleiche Streitfrage Grund der Anordnung Pr Nr 30/^9 zu dem Gegenstand hatte, berei aus dem gleichen, die vorliegende Entscheidung tragenden sichtspunkt hätte entschieden werden können, ist hier nie zu prüfen,'
x ’ ka.j.' u a .o ixi 3..0 Litd c li x ci ^ a '*v 0 x & • Für 'die ;Amt 1 iehe Sammlung '! Gesetz; Verordnung Pr Kr 51/50 über Änderung des Ein- heitstarifs für Kraftfahrtversicherungen vorn 9- -3, .19 50: BGB § 362 Reehtssatz; Die V0 Pr Nr 51/50 gibt den Versicherern keinen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien für die Zeitabschnitte, für die die Forderung auf Prämienzahlung bereits bei Inkrafttreten der V0 (23 -So 1950) nach § 362 BGB infolge Zahlung erloschen war, Aktenzeichen; II ZR 181/52 Urteil des BGH vom II, November 1953 OLG Düsseldorf m am 11o November 195b J c ü a a . b u. e t i v ang s a t e 1 It e r, ala Urkundsbceamrer bar G-sscnäftss'i e] le I a U a a. a n a a a 7 o 1 7 e s in b m H a cl tsstrei -A kt i e ri g e sellsc ha ft, E < der'ICj ■ WHKSKi Str_fp|. vertreten larch ihren Vorstand? Oskar WiJJp, ofHHHl und Dr. silRb Klägerin. Berufungsbeklagten und He v is io ns k 1 äge r in , -1..■■ or<essbevo1 inci>tigter: Rechte gegen c ie bipHHI-’Versi chei^ngs-Aktiengesellschaft, F i 11 a 1 a 1 r e fct i o n DfflRBMMlW, v e rt r e t e n d u rc h den Vorstand „ D 31 :r,, .Beklagte, Berufungskiagerih und Eevisicnsbeklagtef hat der II., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die' mündliche Verhandlung vom 4. Eovenber 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ganter und der Bundesrichter Dr« Brost Dr. Selowsky, Er. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt ° ■ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4, Zivilsenats'des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29, Juli 1952 aufgehoben, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des' Landgerichts in Düsseldorf vom 20., 'lovember 1951 hurüakgewiesenu.Die'V weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt ton Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin hat bei der Beklagten mehrere Kraftfahrt-versicherungen abgeschlossen,' Die Prämien sind für die jährlichen Versieherungsperioden,. deren Beginn sich.nach dem jeweiligen Vertragsabschluss richtet, im voraus zu entrichten und wurden so auch von der Klägerin gezahlt. Durch die Verordnung PR Nr 51/50 des Bundesministers für Wirtschaft vom 9, August 1950 (Bundesanzeiger vom 22,8,1950 Hr 160 'S 1) wurde der Ein-; heitstarif für Kraftfahrtversicherungen dahin abgeändert, dass die Mehrzahl der Prämien erhöht wurde, §' 4 dieser am 22, August 1950 verkündeten Verordnung bestimmt in seinen beiden ersten Absätzen ’folgendes? "Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zu dem .31 npuli 1952"mit der Mass-gate, dass der in dem anliegenden Einheitstarif für ■ Kraftfahrtversicherungen 1950 festgesetzte Beitrag auch für den Teil der Versicherungsperiode erhoben wird, der über den 31*7,1952 hinausgeht. Der Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen 1950 ist auch auf laufende Verträge anzuwenden," Die Beklagte verlangte daraufhin von der Klägerin, dass diese zu den Prämien, die sie vor dem Inkrafttreten der VO (23,8,50) für die am 23, August 1950 laufenden Versicherungsperioden gezahlt hatte-',-Nachzahlungen für den über den 22, August 1950 hinausgehenden Teil der Perioden in Höhe des Unterschieds zwischen den früheren und den durch die VO erhöhten Prämiensätzen leistete. Die Klägerin bestritt eine Nachzahlungspflicht, zahlte aber den verlangten Betrag von 6,500 DL unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Sie verlangt nunmehr die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung, dass die VO PR Nr 51/50 die von der Beklagten geltend gemachte Nachzahlungspflicht weder ange-ordnet habe noch auch rechtswirksam habe anordnen können. m e/7 Las Landgericht hat der Klage stattgegeben» das Ob landesgerioht hat sie abgewiesen« Mit der Revision; um de Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin Wiederherstellung o es land gerichtlichen Urteils. Ents che i d u ng.s_grii na e £ Lie Entscheidung über die auf 1 812 3GB gestützte D. hängt davon ab. ob die von der Klägerin unter dem Yormnal'i Rückforderung geleisteten Pmmiennacmahd ungen ohne oder ui Re (bibs grand erloigt oarer Rio rechtliche Grundlage Vor die Eachnahlungen kommt nur die Verordnung PR Nr 51/50 in Petra Wenn ihr § 4 beengt, dass eie am ?]h Rugust 1950 in Kraft t und Wans der neue Einboitstarif nach auf die laufenden Verl ge anzuwenderi ist so Rann aas bedeuten. dass nur die Prärr i"*' 011 Ti Yl.' ' e rhöht w erI In/ °li!f von 23 Rugust 1950 ab während der Gell d au er der VO zu zahlen waren» dass also von der Erhöhung di" Prämien nicht erfasst werden sollten. die vor. diesem Zeitpuai fällig waren» gleichviel» ob eie beim Inkrafttreten der VO g bereits gezahlt waren oder nicht. In dieser Weise legt Pröjf (7ersR 1950, 121) die insoweit Inhaltsgleiclie Anordnung Prf Nr 30/49 aus« Wollte man dieser Auffassung folgen» so wäre/ damit ohne weiteres klar» dass die Klägerin nicht verpflicht war» auf die hier fraglichen Prämien» die unstreitig alle schon vor dem- 23« August 1950 fällig waren, Nachzahlungen i\ leisten» Lie genannte VO.kann aber auch die ihr vom Porufum gericht ohne Begründung l.eigelegte Bedeutung haben, dass c.P Prämien für den ab 23» August 1950 gewährten Versicherungo- s chut z erhöht we rd en s o 111 e n, e o d a s s d a r. n au f d i e :■ ch o n v e: her fälligen Prämien imeweit Ihachzahlungen zu erfolgen h?/ als der Zeitraum.. für der; die Prämie zu. zahlen war, in die ■ Geltungsdauer der VO hinoinragte (so auch Ebel Vom]: Vfdl, Liese zuelegurg wirft dsmn die zv/ischen den Parteien streif Frage mV. ob vino Raebzahlungswflichr auch dann entstand»;; wenn, wie im mrl legenden Fol 2,. hie vor dem 23 Vvogm 195§ fälligen Prämien bereits gezahlt waren. Welcher, der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist * braucht hier nicht entschieden zu werden,, weil die Nachzahlungspflicht der Klägerin auch bei der zweiten Auslegung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daran scheitert, dass die Klägerin durch die vor dem Inkrafttreten der VO geleisteten Zahlungen von ihrer Prämienschuld für die hier in Bede stehenden Versicherungs-Perioden befreit worden war. Das Berufungsgericht begründet .seine abweichende Auffassung damit, dass die VO nach ihrem § 4 nicht nur für die nach dem 22» August 1950' -neu- abgeschlossenen, sondern auch für die zu diesem Zeitpunkt .schon laufenden Verträge Geltung habe« Hierunter fielen aber auch die Vorträge, bei denen die Prämien1 schön vor dem Inkrafttreten der VO gezahlt worden seien; denn solche Verträge seien trotz dieser•Zahlungen nicht erloschen, sondern weiter in Wirksamkeit geblieben« Da die VO für diese Fälle keine Einschränkung enthalte, der Gesetzgeber vielmehr die Frage der Prämiennachforderung in diesen Fällen bewusst offengelassen habe, müsse die ganz allgemein für die laufenden Verträge getroffene Regelung uneingeschränkt auch'insoweit gelten Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar« : Richtig, ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,- dass sich die-VO nach ihrem § 4 Abs 2 auch auf die , am 234 August 1950 schon laufenden Verträge erstreckte. Diese Regelung war entgegen der Auffassung von Ebel (aaO) keineswegs rechtlich selbstverständlich und deshalb überflüssig. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz unterstehen vielmehr Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung' grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung ihres, Enistehungs-tätbeseandes galt, so dass es schon einer besonderen gesetz- , liehen Regelung bedarf, wenn sie bei einer G-esetzesähderung nunmehr dem neuen Recht unterworfen werden -sollen (v, fuhr Allgem, feil des BGB I S 15; Ermeccerus-Lehmann Allgeim Teil 14 < -Aufl. S 224; Staudinger-Gramm EGBGB 1.0, Aufl S 356; Siejg S-JZ 1950, 878; RGZ 55, 248 ^254/). § 4 Abs 2 der VO erhäijl also Sinn und Bedeutung schon dadurch, dass er die ErhöhuM der Prämien nicht von dem Abschluss neuer Verträge abhängig macht, sondern auch schon bei.den .laufenden Verträgen ein|§ greifen lässt. Diese Bestimmung hat hiernach entgegen der:;'-| Auffassung .des Berufungsgerichts nicht nur für die zur Zei|j des Inkrafttretens der VO laufenden Versich.erungsperioden‘,1 sondern darüber hinaus auch für die späteren Prämienzahlung! der laufenden Verträge Bedeutung und damit auch dann ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Gewicht, wenn-ihr die Palle nicht mit erfasst werden, in denen die Prärai« für die am 25 August 1950 laufenden Prämienzahlungszeiträt bereits gezahlt waren. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten^ dass die Tatsache der bereits erfolgten Prämienzahlung dem' Versicherungsvertrag noch nicht die Eigenschaft eines laufe den nimmt; denn die Zahlung bringt nur die Prämienschuld fhl den Zeitraum, für den sie zu leisten war, nicht aber den Vfj| Sicherungsvertrag als solchen zu dem Erlöschen, Unrichtig ist; aber die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich daaii'| die für die laufenden Verträge getroffene Regelung wegen & Fehlens einer einschränkenden Bestimmung auch auf die Pal|§ der vorliegenden Art- erstrecke,' in denen die Prämien für 41 am 23* August 1950 laufenden Prämienzahlungszeiträum bt gezahlt waren Sie wäre nur dann- richtig, wenn diese Fäl keine Ausnahmetatbestände darstellen würden, die eine be£ Regelung erheischen; denn nur dann könnten sie von der all meinen Regelung über die laufenden Verträge mit umfasst vy Gerade diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben,. Nach § 362 3GE erlischt das Schuldverhältnis, wen|| geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.. Der griff "SchuldVerhältnis” hat in dieser Bestimmung dieseil gere Bedeutung, wie in § 241 BGB» Gemeint ist damit also?» ;c-räi mm .nicht .das Schuld Verhältnis im weiteren Sinn,. hämlich die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern die aus -solchen Beziehungen erwachsene einzelne Forderung des Gläubigers bezw Schuld des Schuldners (Enneccerus-Lehmann aaO S 1; Staudinger 10. Auf1 Einleitung 33 zu | .241 u.a.m.). Voraussetzung für das Erlöschen der Schuld ist, dass die Leistung so, wie sie geschuldet war, bewirkt worden ist. Massgebend hierfür kann selbstverständlich nur das Recht sein, das in dem Zeitpunkt galt, in dem der Er- . füllungstatbestsnd verwirklicht vrarde (vgl RGZ 125, 58 /ol7)* Die Auffassung von Jellinek (Versü 1951, 1) und Ebel (aaO), dass der Prämienanspruch des Versicherers immer nur ein bedingter sein könne, nämlich bedingt dadurch, dass nachträglich keine Prämienerhöhung stattfinde und dass demgemäss auch die Prämienzahlung den Schuldner nur bedingt von seiner Schuld befreie, ist, wie Möller (BB 1951, 35 u ZfV 1951, 81) mit Recht hervorhebt, schlechterdings unhaltbar. Diese ja nicht ■nur auf die Prämienschuld beschränkbare Ansicht, die im Gesetz keinerlei Stütze findet, würde bedeuten, dass bei jeder Schuld-erfüllung die durch § 362 BGB ja gerade bezweckte Befreiung des Schuldners von seiner Schuld auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bliebe, was. eine ganz unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte. Der Sinn des § 362 BGB kann vielmehr nur der sein, dass die Forderung dann, wenn die Leistung so, wie sie nach dem zur Zeit der.Erfüllung geltenden Recht zu leisten war, be-' wirkt wurde, von selbst vollständig, Vorbehalts- urid bedingungslos erlischt, d,..h, untergeht und vernichtet wird, der Schuldner damit also endgültig von seiner Schuld befreit wird (Staudinger 9 ■= Au fl vor Bern I vor § 362; Soergel I, 8 3 Auf 1 S 928; Stammler Recht der Schuldverhältnisse S 215; Dernburg Schuld-Verhältnisse 3- Aufl S 279). Pur die aus einem Vers i che rungsv erhältnis erwachsenden Prämienschulden, gilt nichts anderes. Der Umstand, dass bei ihm die Prämie nicht für eine einmalige, sondern für eine Datierleistung zu zahlen -ist, ist für die' Anwendbarkeit vc § 562 BGB*voh "vornherein unerheblich; denn; hierauf kanh|| § 362 BGB ohnehin nicht anköinmen, Die hier zur Beurteil® henden Verträge sind allerdings .auch insofern' BauerschuifflHj hältnisse., als : die Prämien - wie auch sonst regelmässj, h'i laufend zu entrichten sindy dieiPramlenzahlungspflicht üWm Sicherungsnehmers also■'wiederkehrende Leistungen zu dem Ge'^H hat„ Auch dies er Umstand steht'aber entgegen der in der j|B sionsbeantwortung vertretenen Auffassung der Inn.;. § 362 BGB auf die einzelnen Prämienzahlungen keineswegs Wege, Wie schon die .§§ 196 Ziff 4> 197 BGB zeigend trittJBj solchen Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen .flelMI zelanspruch' auf die fällige Leistung mit der 'Fälligkeit mm selbständiges: korderungsrecht auf eine' in'sich abgeschlosj .3%, vm r d, t I nde Lei stung ins Leben und ist dann nach densjji i i In zu ) lande in wie < 11c anderen Ansprüche auf Ja - !. i ) ,id o i i ; t ( M (ij < 1 i' ' ,i ln i' I ngs Jhb 64? 555 ;|||| i> 11> j,<, i1 1 <1 um ,iw it 9 11 ns uui in vendi i Das beddHü da ■ ■ im i, h , ',i i t c i- i i i ' i I t 1 I i u 1 "id t aeiv ih t ■ j di y ig auf di mi i - i 'oh i myj/ii p d. n '/,< H/aian, ' <-■ den diesedffl|| , i r i,m i, vi /, njv mi r.it 1t '• didnit; v r /, 4 | an 1/ tfe'l| erlischt, vv. t........a I, i . oi‘d t an,, m < ,m einmalige ''jj III 3 along : V v a 1 'i'i mV , 'll); j)Vh 1 a I 'di 'da a- ai V - 3 1 / Die Besonderheit gegenüber den Forderungen'auf einmalIgeaBB Leistung besteht ;nur darrin, dass hier die Zahlung der e fälligen Prämien nicht zugleich auch die aus dem Versic verhältnis weil r erwach./ m> i mv /! 1 . d banl a n| der gen Prämien zu dem Erlöschen bringt. Wäre nun die Auffassung des Berufungsgerichts rich.t|| dass die durch die. ?0 PR Efr 51/5Ö eingeführten Prämie.:.// ■;;! höhungen auch solche Prämienforderungen für die am 23, Au$jy 1950 laufende Versicherungsperiode erfassen sollten;, die rtJ|! vor dem Erlass der VQ erfüllt und damit•nach § 362 erlös ö|S| • waren, so würde das bedeuten,, dass die infolge der Zahlung! schon vor 'dem Erlass 'der Vö emge- Ire u. r* il .......h 1 r lös chens, der;Prämienforderung für diesen' Zeitraum, und der : vorbehaltlosen Befreiung des Schuldners von-dieser seiner nachträglich für den restlichen feil dieses Zeitraumes nach dem 22 „ August 1930 wieder beseitigt und rückgängig gemacht würde (DOG- aaO) Ein solcher nachträglicher Eingriff: in Rechtsverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht f bereits eine endgültige Erledigung gefunden haben, wiegt so 1 schwer 5-. dass sich neuerdings im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Stimmen mehren, die aus r.echtsstaatlichen Erwägungen die Zuläss igkeit ein: r cd<-j nötigen gesetzlichen Rogoiun überhaupt: .verneinen (Enneccerus-Lehmann 8 ;;22/l* Ballenstedt ;SJZ 1949, 409; Köster BB 1952, 93; Tietz JRTW 1951, 468; Weber Are!, ÖffE • 77, 84; BOG aaO S 66 ß$J\ .231 Z242/; Bayerischer Ver-■j7 '5sungsgeri chl jhof in dei r du Ree ,\< u vorgej egten it Scheidung f©m '0 il 1952; vgl auch BVerfG in IJW 1952, 865 und 1953, 1017) , Zu dieser Frage braucht aber im. vorliegenden Fall keine Stellung .genommen,zu werden» Die Entscheidung des hier zur Beurteilung stehenden Palles kann vielmehr schon auf Grund eines rechtlichen Gesichtspunktes erfolgen, der ausserhalb jedes Meinungsstreits steht. Wenn die VO PR Nr.51/50 den ihr vom Berufungsgericht beigelegten Sinn hätte haben sollen, dass auch schon erfolgte Prämienzahlungen einer Prämiennachforderung für denselben Zeitraum nicht entgegenstehen sollten, dass also die schon vor dem Erlass der VO eingetretene Befreiung des Schuldners von dieser-Prämienschuld nachträglich wieder umge-stossen und rückgängig gemacht werden sollte, wo würde dies zweifelsfrei eine echte Rückwirkung der VO in die Vergangenheit bedeuten (Sieg aaO; Stauöinger-Gramra aaO S 356; Porsthoff lehrb des Verwaltungsrechts S 122; Peters lehrb des Verwaltung^ rechts S 81), Nach einhelliger .Auffassung kann a,ber ein Wille -des Gesetzgebers zu einer solchen echten Rückwirkung .seines Gesetzes überhaupt nur dann beachtet werden, wenn er in dem Gesetz selbst mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen ist (BGHZ 3> 82 /84/; 7, 161 /T667; RGZ 125v 58 v. l’uh S 15; Staudinger-Gramm aaO S 356; Sieg aaO; Rosenberg Ziv||f "S 23) , In der bier massgebenden VO PE Nr 51/50 ist jedcch-’äl Wille des 'Gesetzgebers? ihr rückwirkende Kraft beizulegenji nicht nur'nicht zu dem Ausdruck gekommen, sondern im Gegenteil durch § 4 eindeutig klargestellt, dass sie- erst vom Tage if Verkündung ab in Wirksamkeit treten soll. Daraus folgt no' dig, dass' diese VO nicht die ihr vom 'Berufungsgericht zages chene Wirkung auch auf bereits erfolgte Prämienzahlungen ha kann. Hieran vermag auch der von der Beklagten angeführte t Gleiehheitsgrundsatz des § 21 VAG nichts zu ändern? ganz alf gesehen davon, dass er eine gleiche Brämle'riberechnung nur f§ gleichen Voraussetzungen vorschreibt? in den Pallen, in öa die Prämie bereits gezahlt ist, aber ohnehin andere Voraussetzungen vorliegen .als. dann, wenn dies noch nicht geschehe istBei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung de Präge mehr, ob einer Regelung der vom Berufungsgericht ange nommenen Art dann, wenn sie getroffen worden wäre, Rechts«! samkeit zu erkannt werden könnte. Ob nicht auch der vom BO.Gf. (aaO S 231) behandelte Pall, der die gleiche Streitfrage Grund der Anordnung Pr Nr 30/^9 zu dem Gegenstand hatte, berei aus dem gleichen, die vorliegende Entscheidung tragenden sichtspunkt hätte entschieden werden können, ist hier nie zu prüfen,' Da hiernach dasLandgericht der Klage mit vollem Rebf stattgegeben ..hat, war dlese Entscheiaung w,ieder her2us181. Die KostenentscHeiclung.•beruht auf § 91 ZPO, I)r. Canter Dr- Drost V u-reDr«/ Haidinger ^ Drn ,'Disc¥er:t