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BGH · II ZR 180/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 180/72

Ver im Namen einer noch nicht entstandenen GmbH & Co KG als deren Gründer einen Vertrag abschließt 9 haftet entsprechend § 179 Abs. 1 BGB (unbeschränkt) auf Erfüllung, wenn die Gesellschaft nicht existent wird oder den Vertrag nach ihrer Entstehung nicht genehmigt. Diese Forderung hat der Kläger in Höhe von 163.622,60 DM mit seiner Klage geltend gemacht, die sich außer gegen den Beklagten zunächst auch gegen die Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH richtete. Der Beklagte hat bestritten, mit dem Kläger einen Architektenvertrag wirksam abgeschlossen oder ihm überhaupt eine entgeltliche Tätigkeit übertragen zu haben, und die Ansicht vertreten, auf keinen Fall hafte er dem Kläger nach der Entstehung der beiden Gesellschaften noch persönlich. Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe ihn und dadurch zu dem Grundstückskauf veranlaßt, daß er ihnen vorgespiegelt habe, eine Bauvoranfrage, die er für einen anderen Auftraggeber Anfang November 1968 an das Bezirksamt Kreuzberg gerichtet hatte, sei positiv beschieden worden. Die Abweisung der Klage gegen die Kommanditgesellschaft hat es voll und gegen den Beklagten und die GmbH in Höhe eines Teilbetrages der Forderung auf entgangenen Gewinn von 57.807,13 DM aufrechterhalten. 1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zusammen mit TWEK& für die in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft den Kläger beauftragt, Planungsarbeiten zu leisten. Vertragsabschluß aber auch deshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung der Kommanditgesellschaft , weil (anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen BGHZ 59» 179 und 61, 59) die persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH, ebenfalls mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht existent war. b) Angesichts dieser Rechtslage hält das Berufungsgericht den Beklagten als Mitglied einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die er zusammen mit TflBB bis zur Eintragung der Kommanditgesellschaft gebildet habe, für verpflichtet, dem Kläger ein Architektenhonorar zu zahlen. Gewiß ist es denkbar, daß die Gründer einer Kommanditgesellschaft, die in deren Namen einen Vertrag abschließen, dem anderen Teil versprechen, bis zur Entstehung der Kommanditgesellschaft und der Genehmigung des Vertrages durch sie - oder neben der Gesellschaft -für die Vertragserfüllung auch persönlich gemäß § 427 BGB einzustehen. Denn wenn dies nicht der Fall ist, so haftet der Beklagte dem Kläger jedenfalls nach dem entsprechend anwendbaren § 179 Abs. 1 BGB wie ein vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung. Wie der Senat für den ähnlichen Tatbestand des Art. 8 WG entschieden hat und als Rechtsgedanke ebenfalls in §11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG zu dem Ausdruck kommt, ist dem Handeln ohne Vertretungsmacht oder im Namen einer nicht vorhandenen Vertragspartei der Fall gleichzusetzen, daß jemand für eine gegründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft auftritt. 14.3.73 - VIII ZR 114/72 aaO), ihm bleibt darüber hinaus bis zur Eintragung der Gesellschaft auch die Möglichkeit versagt, durch eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB Klarheit zu schaffen und für den Fall, daß der Vertrag nicht rechtzeitig genehmigt wird, seine Bindung an ihn zu beseitigen. Dafür kann er aber damit rechnen, daß die Gründer als die Personen, die zugleich für die Entstehung und Willensbildung des künftigen "Geschäftsherrn" maßgebend sind, es selbst in der Hand haben, das Geschäft voll wirksam werden zu lassen, indem sie den Gründungsvorgang abschließen und die so entstandene Gesellschaft in den Vertrag eintreten lassen, und daß sie hierfür im allgemeinen auch sorgen werden. So hätte der Beklagte eine Erklärung der Kommanditgesellschaft, den Architektenvertrag für sich als verbindlich anzuerkennen, nach deren Eintragung ohne weiteres herbeiführen oder bei der Veräußerung seiner Anteile die Erwerber zu einer entsprechenden Erklärung verpflichten können. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre es nicht sachgerecht, so wie nach dem gesetzlichen Regeltatbestand des § 179 Abs.3 Satz 1 BGB den anderen Teil das Risiko eines Fehlschlagens des Geschäfts tragen zu lassen, wogegen es den Gründern zuzu demuten ist, bei endgültigem Ausfall der Gesellschaft als Schuldnerin selber für die Vertragserfüllung einzutreten. schon mit Rücksicht auf die schmalere Haftungsgrundlage keinen gleichwertigen Ersatz für die ihm in Aussicht gestellte, aber nicht verwirklichte Möglichkeit eines Zugriffs auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft und ihrer Mitglieder gern, §§ 124, 128, 171 HGB. November 1961 festgestellt hatte, es sei gerichtsbekannt, daß die vom Beklagten behauptete Übung nicht bestehe, ist der Beklagte auf seine Behauptung in der Berufungsin-stanz nicht mehr zurückgekommen; auch seine ehemaligen Streitgenossen, die beiden Gesellschaften, haben sich nur noch auf eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kläger über die Unentgeltlichkeit seiner Leistungen berufen, die aber nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen ist. Das Berufungsgericht konnte hiernach Jenen Beweisantrag des Beklagten als erledigt ansehen, zu demal sich nach seinen Feststellungen die Tätigkeit des Klägers nicht auf die Anfertigung eines Vorentwurfs beschränkt hat. Außerdem habe der Beklagte nicht dargetan, daß ihm durch den Ankauf der Grundstücke mit Hilfe eines Kredits ein Schaden von 243.000 DM entstanden sei. Weder habe er vorgetragen, daß die Kreditkosten schließlich nicht von der Kommanditgesellschaft übernommen worden seien, noch eingehend dargelegt, inwiefern das ganze Projekt für ihn ein Verlustgeschäft geworden sei, er also mehr eingesetzt habe, als er bei der Veräußerung seiner Anteile wieder erhalten habe. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der behaupteten Äußerung des Klägers über das positive Ergebnis seiner Voranfrage an dem Beweisantrag des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 15. Das räumt aber nicht die weitere Erwägung des Berufungsgerichts aus, der Beklagte habe auch zu dem Eintritt eines Schadens zu wenig vorgetragen. Zur Ausübung des Fragerechts hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, nachdem schon das Landgericht in seinem Urteil dem Beklagten vorgehalten hatte, er habe nicht dargetan, daß ihm durch den Erwerb der Grundstücke ein Schaden entstanden sei.

Zitierte Normen: § 179 BGB § 717 ZPO § 1 HGB § 427 BGB § 8 WG § 41 AktG § 179 BGB § 124 HGB § 179 BGB § 717 ZPO
GesellschaftBGBKommanditgesellschaftvertragenGründerGmbHKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB § 179; HGB §§ 123, 161
Ver im Namen einer noch nicht entstandenen GmbH & Co KG als deren Gründer einen Vertrag abschließt 9 haftet entsprechend § 179 Abs. 1 BGB (unbeschränkt) auf Erfüllung, wenn die Gesellschaft nicht existent wird oder den Vertrag nach ihrer Entstehung nicht genehmigt. Das gilt auch dann9 wenn der andere Teil bei Vertragsabschluß weiß9 daß die Gesellschaft noch nicht besteht.
BGH, ürt. v. 8. Juli 1974 - II ZR 180/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 180/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juli 1974
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dipl.»Ing. Heinz SJ dämm
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
Dr.Dr
 gegen
den Architekten Joachim V^|0,	F(mM^straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr, Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt;
1• Die Revision des Beklagten gegen das
 Teilurteil des 16, Zivilsenats.des Kammergerichts in Berlin vom 2, November 1972 wird zurückgewiesen,
2,	Der Zwischenantrag des Beklagten gemäß § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird abgewiesen.
3* Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte und der Kaufmann TflHB gründeten am 21. Februar 1969 eine GmbH sowie eine Kommanditge-*, Seilschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH und deren Kommanditisten die beiden Gründer sein sollten, und bestellten sich selbst zu Geschäftsführern der GmbH mit Einzelvertretungsbefugnis. Die ursprünglich anders lautenden Firmen wurden später in "Grundstücksgesellschaft K^mH^mbH" und Grundstücksgesellschaft HMBpbH & Co.	KG"
 
geändert. Die GmbH wurde am 21. Mai 1969 und die Kommanditgesellschaft am 8. September 1969 in das Handelsregister eingetragen.
Schon vor diesen Eintragungen erwarben der Beklagte und TfBIBP die Grundstücke VQttKKtKKtF Straße flHl -in	um	sie unter Ausnutzung des Berlin-
hilfegesetzes alsbald zu bebauen. In ihrem Auftrag richtete der Kläger Anfang März 1969 an das Bezirksamt Kreuzberg unter Beifügung von Bauzeichnungen eine Bau-voranfrage, die, unter anderem wegen Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl, negativ beschieden wurde. Der Kläger änderte daraufhin die Pläne und reichte sie, mit den Unterschriften des Beklagten und T^BBs versehen, am 8. Mai 1969 mit einem neuen Vorbescheidsantrag beim Bezirksamt ein.
Nachdem es zwischen dem Beklagten und	zu
 Auseinandersetzungen gekommen war, schied	durch
 Vereinbarungen vom 23. Juli 1969 aus beiden Gesellschaften aus. Am 19- November 1969 hat auch der Beklagte seine Anteile an den Gesellschaften veräußert.
Ende September 1969 erfuhr der Kläger, daß der Beklagte inzwischen die Tätigkeit anderer Architekten in Anspruch genommen hatte. Daraufhin forderte er den Beklagten durch seinen Anwalt zu einer verbindlichen Erklärung darüber auf, ob er auf seine Architektenleistungen verzichte. Als er keine Antwort erhielt, übersandte er dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 1969 eine Rechnung, mit der er eine Vergütung für zwei Vorentwürfe und einen
 
Entwurf sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn forderte.
Diese Forderung hat der Kläger in Höhe von 163.622,60 DM mit seiner Klage geltend gemacht, die sich außer gegen den Beklagten zunächst auch gegen die Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH richtete. Er hat behauptet, der Beklagte und TflHBi hätten ihm am 27. Februar 1969 "namens und im Auftrag der in Gründling befindlichen TflBM GmbH bzw. für die Beklagte zu 1 (die KG), sobald diese ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben sollte", mündlich sämtliche Architektenleistungen für das Bauvorhaben übertragen. In diesen Vertrag seien die GmbH und die Kommanditgesellschaft nach ihrer Eintragung eingetreten.
Der Beklagte hat bestritten, mit dem Kläger einen Architektenvertrag wirksam abgeschlossen oder ihm überhaupt eine entgeltliche Tätigkeit übertragen zu haben, und die Ansicht vertreten, auf keinen Fall hafte er dem Kläger nach der Entstehung der beiden Gesellschaften noch persönlich. Hilfsweise hat er mit einer Schadensersatzforderung in Höhe der für den Ankauf der Grundstücke aufgewandten, mit 243.000 IM bezifferten Kreditkosten aufgerechnet. Dazu hat er vorgetragen, der Kläger habe ihn und	dadurch zu dem Grundstückskauf veranlaßt,
 daß er ihnen vorgespiegelt habe, eine Bauvoranfrage, die er für einen anderen Auftraggeber Anfang November 1968 an das Bezirksamt Kreuzberg gerichtet hatte, sei positiv beschieden worden. Mit derselben Begründung hat der Beklagte in der Berufungsinstanz Widerklage auf Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM erhoben.
 
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 24.412,75 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, seine Widerklage abgewiesen und auf die Berufung des Klägers den Beklagten sowie die Grundstücksgesellschaft	mbH	als
 Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 53*642,29 DM (Honorar für zwei Vorentwürfe und einen Entwurf) zu zahlen. Die Abweisung der Klage gegen die Kommanditgesellschaft hat es voll und gegen den Beklagten und die GmbH in Höhe eines Teilbetrages der Forderung auf entgangenen Gewinn von 57.807,13 DM aufrechterhalten.
Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte den Antrag auf volle Klagabweisung und seinen Widerklageantrag weiter. Außerdem beantragt er nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO, den Kläger zur Zahlung von 53*842,29 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
1. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zusammen mit TWEK& für die in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft den Kläger beauftragt, Planungsarbeiten zu leisten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die als Auftraggeberin benannte Kommanditgesellschaft damals noch nicht entstanden, weil ihr vorgesehener Geschäftsgegenstand kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB war und sie deshalb erst mit der Eintragung in das Handelsregister gemäß § 2 HGB als Handelsgesellschaft wirksam werden konnte. Überdies fehlte bei
 
Vertragsabschluß aber auch deshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung der Kommanditgesellschaft , weil (anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen BGHZ 59» 179 und 61, 59) die persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH, ebenfalls mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht existent war.
Die beiden Gründer sind also bei Abschluß des Architektenvertrages für einen nicht vorhandenen Schuldner aufgetreten.
b)	Angesichts dieser Rechtslage hält das Berufungsgericht den Beklagten als Mitglied einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die er zusammen mit TflBB bis zur Eintragung der Kommanditgesellschaft gebildet habe, für verpflichtet, dem Kläger ein Architektenhonorar zu zahlen. Hierbei scheint es davon auszugehen, daß der Beklagte und	als	Gründer diese Ver-
bindlichkeit unabhängig von der Verpflichtung der künftigen Kommanditgesellschaft durch ihre vertraglichen Erklärungen persönlich eingegangen seien. Für eine solche Vertragsauslegung hätte es jedoch ausreichender Feststellung bedurft, die das Berufungsurteil vermissen läßt.
Gewiß ist es denkbar, daß die Gründer einer Kommanditgesellschaft, die in deren Namen einen Vertrag abschließen, dem anderen Teil versprechen, bis zur Entstehung der Kommanditgesellschaft und der Genehmigung des Vertrages durch sie - oder neben der Gesellschaft -für die Vertragserfüllung auch persönlich gemäß § 427 BGB einzustehen. Eine solche Auslegung versteht sich aber nicht von selbst und läßt sich vor allem auch nicht
 
allein mit dem Interesse des Vertragsgegners begründen, sich mindestens bis zu einem Vertragseintritt der Kommanditgesellschaft.an deren Gründer als unbeschränkt haftende Schuldner halten zu können. Denn andererseits gibt der Gründer einer GmbH & Co. KG mit der Erklärung, die in Entstehung begriffene Gesellschaft verpflichten zu wollen, im allgemeinen zu erkennen, daß er nur im Rahmen dieser Gesellschaft mit seinen Einlagen als Mitglied der Komplementär-GmbH und als Kommanditist haften will.
c)	Ob der Beklagte hiernach aufgrund vertraglicher Erklärung persönlich für das Architektenhonorar auf-kommen muß, kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen.
Denn wenn dies nicht der Fall ist, so haftet der Beklagte dem Kläger jedenfalls nach dem entsprechend anwendbaren § 179 Abs. 1 BGB wie ein vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung.
In der Rechtslehre ist anerkannt, daß diese Vorschrift sinngemäß gilt, wenn jemand im Namen einer nicht existenten Person einen Vertrag abschließt (Soergel/ Schultze-v.Lasaulx, BGB 10. Aufl. § 179 Rn. 9 m.w.Nachw.). Wie der Senat für den ähnlichen Tatbestand des Art. 8 WG entschieden hat und als Rechtsgedanke ebenfalls in §11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG zu dem Ausdruck kommt, ist dem Handeln ohne Vertretungsmacht oder im Namen einer nicht vorhandenen Vertragspartei der Fall gleichzusetzen, daß jemand für eine gegründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft auftritt.
Auch in diesem Fall muß der als Vertreter Handelnde persönlich dafür Gewähr leisten, daß die als Vertrags-

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partner bezeichnet© Gesellschaft entsteht und den Vertrag genehmigt (BGHZ 59, 61, 68 f; vgl. auch BGH Urt. v. 14.3.73 - VIII ZR 114/72, LM BGB § 130 Nr. 115 Urt. v. 28.3.68 - VII ZR 171/65, WM 1968, 891).
d)	Die damit begründete Einstandpflicht des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil dem Kläger bei Vertragsabschluß bekannt gewesen ist, daß die Kommanditgesellschaft rechtlich noch nicht ins Leben getreten war. Die entsprechende Anwendung des § 179 BGB auf dessen Abs. 3 Satz 1 mit zu erstrecken, verbietet sich hier nach dem Sinngehalt dieser Vorschrift. Sie beruht nämlich auf dem Gedanken, daß ein Geschäftsgegner, der weiß, daß der als Vertreter für den anderen Vertragsteil Handelnde keine Vollmacht hat, in aller Regel nicht schutzbedürftig ist. Denn er ist sich der Gefahr bewußt, daß der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und es hieran scheitert. Will er sich hierüber bald Klarheit verschaffen, so kann er den Vertretenen nach §177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung des Vertrags auffordern. Auf der anderen Seite liegt es gewöhnlich nicht in der Macht des Vertreters, ob der Vertretene die Genehmigung erteilt. Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, ihm trotz Kenntnis des Vertragsgegners von dem Sachverhalt das Risiko der Vertragserfüllung aufzubürden.
Ganz anders ist die Sachund Rechtslage, wenn für eine noch nicht entstandene GmbH & Co. KG deren Gründer einen Vertrag abschließen. Hier entfällt für einen über den Sachverhalt unterrichteten Geschäftsgegner nicht nur das Recht des Widerrufs (§ 178 BGB;
 
 vgl. auch BGH Urt. v. 14.3.73 - VIII ZR 114/72 aaO), ihm bleibt darüber hinaus bis zur Eintragung der Gesellschaft auch die Möglichkeit versagt, durch eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB Klarheit zu schaffen und für den Fall, daß der Vertrag nicht rechtzeitig genehmigt wird, seine Bindung an ihn zu beseitigen.
Dafür kann er aber damit rechnen, daß die Gründer als die Personen, die zugleich für die Entstehung und Willensbildung des künftigen "Geschäftsherrn" maßgebend sind, es selbst in der Hand haben, das Geschäft voll wirksam werden zu lassen, indem sie den Gründungsvorgang abschließen und die so entstandene Gesellschaft in den Vertrag eintreten lassen, und daß sie hierfür im allgemeinen auch sorgen werden. So hätte der Beklagte eine Erklärung der Kommanditgesellschaft, den Architektenvertrag für sich als verbindlich anzuerkennen, nach deren Eintragung ohne weiteres herbeiführen oder bei der Veräußerung seiner Anteile die Erwerber zu einer entsprechenden Erklärung verpflichten können. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre es nicht sachgerecht, so wie nach dem gesetzlichen Regeltatbestand des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB den anderen Teil das Risiko eines Fehlschlagens des Geschäfts tragen zu lassen, wogegen es den Gründern zuzu demuten ist, bei endgültigem Ausfall der Gesellschaft als Schuldnerin selber für die Vertragserfüllung einzutreten.
e)	Nach dem Berufungsurteil, das insoweit unangefochten geblieben und darum vom Senat nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen ist, braucht die Kommanditgesellschaft für die Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag nicht aufzukommen. Die ebenfalls unangefochten festgestellte Haftung der GmbH bedeutet für den Kläger
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schon mit Rücksicht auf die schmalere Haftungsgrundlage keinen gleichwertigen Ersatz für die ihm in Aussicht gestellte, aber nicht verwirklichte Möglichkeit eines Zugriffs auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft und ihrer Mitglieder gern, §§ 124, 128, 171 HGB.
Der Beklagte haftet daher entsprechend § 179 Abs. 1 BGB imbeschränkt für die Honorarforderung des Klägers.
2.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Beweiserbieten des Beklagten für seine Behauptung übergangen, unter den Berliner Architekten bestehe allgemein die Übung, Vorentwürfe zur Einreichung einer städtebaulichen Voranfrage kostenlos anzufertigen. Nachdem das Landgericht zu diesem Vorbringen in seinem Urteil vom 23. November 1961 festgestellt hatte, es sei gerichtsbekannt, daß die vom Beklagten behauptete Übung nicht bestehe, ist der Beklagte auf seine Behauptung in der Berufungsin-stanz nicht mehr zurückgekommen; auch seine ehemaligen Streitgenossen, die beiden Gesellschaften, haben sich nur noch auf eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kläger über die Unentgeltlichkeit seiner Leistungen berufen, die aber nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erwiesen ist.
Das Berufungsgericht konnte hiernach Jenen Beweisantrag des Beklagten als erledigt ansehen, zu demal sich nach seinen Feststellungen die Tätigkeit des Klägers nicht auf die Anfertigung eines Vorentwurfs beschränkt hat.
3.	Zu der Gegenforderung des Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß der Kläger ihm vorgespiegelt habe, seine Voranfrage an die
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Bauaufsichtsbehörde vom November 1968 sei positiv be-schieden worden, führt das Berufungsgericht aus, für eine solche Forderung habe der Beklagte keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Das gelte zunächst für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Äußerung des Klägers und dem Entschluß, die Grundstücke DflUHHB Straße - ^Bzu erwerben, weil ganz unwahrscheinlich sei, daß der Beklagte und Tuntler eine so gewichtige Entscheidung allein aufgrund jener mündlichen Äußerung getroffen hätten. Außerdem habe der Beklagte nicht dargetan, daß ihm durch den Ankauf der Grundstücke mit Hilfe eines Kredits ein Schaden von 243.000 DM entstanden sei. Weder habe er vorgetragen, daß die Kreditkosten schließlich nicht von der Kommanditgesellschaft übernommen worden seien, noch eingehend dargelegt, inwiefern das ganze Projekt für ihn ein Verlustgeschäft geworden sei, er also mehr eingesetzt habe, als er bei der Veräußerung seiner Anteile wieder erhalten habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der behaupteten Äußerung des Klägers über das positive Ergebnis seiner Voranfrage an dem Beweisantrag des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 15. Mai 1972 (S. 6) Vorbeigehen, wonach er und TfBMB sich tatsächlich nur wegen jener Äußerung zu dem Erwerb der Grundstücke entschlossen haben sollen. Das räumt aber nicht die weitere Erwägung des Berufungsgerichts aus, der Beklagte habe auch zu dem Eintritt eines Schadens zu wenig vorgetragen. Denn zur Feststellung eines Schadens wäre es nötig gewesen, die Vermögenslage des Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit der Lage vergleichen zu können, in
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der er sich ohne das dem Kläger vorgeworfene Verhalten befunden hätte (§ 249 BGB). Dazu reicht der Hinweis des Beklagten über die ihm entstandenen Kreditkosten nicht aus. Zur Ausübung des Fragerechts hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, nachdem schon das Landgericht in seinem Urteil dem Beklagten vorgehalten hatte, er habe nicht dargetan, daß ihm durch den Erwerb der Grundstücke ein Schaden entstanden sei.
4.	Da das im übrigen von der Revision nicht beanstandete Berufungsurteil, soweit es den Beklagten betrifft, auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen. Damit erweist sich zugleich der auf §717 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützte Erstattungsanspruch des Beklagten als unbegründet.
Stimpel	Die	Richter	am	Bunde.sge-	Fleck
 riehtshof Dr. Schulze und Dr. Tidow sind wegen Urlaubs,
 Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Stimpel