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BGH

Gericht: BGH

September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter lies ecke, Br. Schulze, Br. Bauer und Br. Kellermann für Recht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des RheinschiffahrtsObergerichts Köln vom 7* Juli 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger stützen ihr Begehren auf die Behauptung, TMS "Römerberg" sei mit überhöhter Geschwindigkeit an MS "Mars" vorbeigefahren und habe dadurch das Brechen der Drähte verursacht. Sie tragen vor, nach TMS "Römerberg" seien, und zwar vor dem Brechen der Drähte, zwei weitere Talfahrer (MS"Geertruj” und TMS "Tanigan 1") an MS "Mars" vorbeigefahren; auch habe sioh TMS "Römerberg" im Zeitpunkt des Brechens der Drähte bereits so weit unterhalb des Stilliegers befunden, daß seine Pahrweise für diesen Vorfall nicht habe ursächlioh sein können. ni Entaeheidungsgründes Io Das Berufungsgericht stellt fest, IMS "Römerberg" sei mit zu hoher Geschwindigkeit an MS flMarsn vorbeigefahren; die Fahrweise des Schiffes habe das Brechen der Drähte von Stilliegern zur Folge haben können« Hingegen steht nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nicht fest, ob die Fahrweise des TMS "Römerberg" ursächlich für das Brechen der Drähte des MS nMarsn war« In diesem Zusammenhang legt das Berufungsgericht dar9 TMS nRömerbergn habe sich sehr wahrscheinlich mehr als 2 km unterhalb von MS "Mars" befunden, "als dort die zu der Havarie führenden Ereignisse” begonnen hätten; eine derartige Entfernung begründe aber erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Fahrweise des TMS "Römerberg” und diesen Ereignissen, auch wenn man berücksichtige, daß einige Zeit habe vergehen müssen, bis der von TMS "Römerberg” ausgehende Wellenschlag MS "Mars" erreicht habe und dort Folgen habe zeitigen können« Die Klage könne auch nicht nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Erfolg haben« Es sei nicht feststellbar, daß MS "Geertruj" oder TMS "Tanigan 1” mit übersetzter Geschwindigkeit MS "Mars" passiert hätten« 2. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Fahrweise des TMS nRömerbergn für das Brechen der Drähte des MS nMarsN ursächlich gewesen sei, gegen Denkgesetze verstoßen und allgemeine Erfahrungssätze nicht berücksichtigt. ausbreite, mithin die Bugwelle des TMS "Römerberg" das MS f,Marsn erst 1 1/2 bis 2 1/2 Minuten nach der Vorbeifahrt erreicht haben könne, ist dieses Vorbringen neu und deshalb unbeachtlich (§ 361 Abs. 1 ZPO). Auoh ist nicht ersiohtlich, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die bis zu dem Erscheinen der Besatzung des 3. Zutreffend rügt die Revision aber, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nioht naoh § 287 ZPO, sondern naoh § 286 ZPO zu beurteilenden (BG-HZ 4, 192, 197) - Frage, ob MS "Mars" durch die Fahrweise des TMS "Römerberg" überhaupt betroffen worden ist, den Sachverhalt nicht erschöpfen und damit § 286 ZPO verletzen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß ein gewisser Zeitraum vergehen mußte, nbis der von TMS YRömerberg1 ausgehende Wellenschlag MS 'Mars1 erreichte und dort Folgen zeitigen11 konnte« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob ihm bei seinen Erwägungen zur Frage des Ursachenzusammenhangs gegenwärtig war, daß MS nMarsn beide Buganker - nach den Bekundungen der Zeugen K|H (Strafakten Bl, 1 b) und MuflHH|^(I, 64) mit ausreichender Kette - gesetzt hatte und ein 20 mm starker, achtern in doppelter Bucht zu MS "Ernst Becker" stehender Laufdraht nicht gebrochen war. § 738 HGB, An. 13)» Sollte daher das Berufungsgericht bei der erneuten Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung kommen, daß MS "Mars11 ordnungsgemäß gesichert war und seine Drähte innerhalb eines räumliohen oder zeitlichen Zusammenhangs mit der Vorbeifahrt des IMS "Römerberg" gebrochen sind, so ist damit der den Klägern obliegende Beweis des Ursachenzusammenhangs zunächst erbracht. und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Sachahlaufs alß des erfahrungsgemäßen ergibt (BGHZ 2, 1; 8, 239)- Hierfür dürfte aber nicht der Nachweis genügen, daß MS NGeertrujn und TMS "Tanigan 1n vor dem Abgehen des MS "Mars” an diesem Schiff vorbeigefahren sind, es sei denn, daß auch diese Fahrzeuge oder eines von ihnen während der Vorbeifahrt § 54 Nr. 1 o RheinSchPolVO verletzt haben.

Zitierte Normen: § 830 BGB § 361 ZPO
BrechenRömerbergBrBerufungsgerichtTMSMSMarsKlägerDrahtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB .180/67
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
18« September 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär
all Urkundflbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 . der
» SHHHHHBgesellsctiaft auf i.L.,	vertreten durch die Liquidatoren
 und Willi W, Bl
 Anton W(
2« des Schiffseigners Alfons K|
^^straße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1« die Firma Ulrich
I, Schiffahrt,
2. den Matrosen Wilhelm
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
2
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Der II. Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter lies ecke, Br. Schulze, Br. Bauer und Br. Kellermann
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des RheinschiffahrtsObergerichts Köln vom 7* Juli 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bie Klägerin zu 1 ist Versicherer des dem Kläger zu 2 gehörenden MS "Mars" (1.469 t). Bie Beklagte zu 1 ist Eignerin des TMS "Römerberg" (997 t; 800 PS). Ber Beklagte zu 2 stand am 20. Dezember 1964 vorübergehend am Steuer des TMS.
An diesem Tag lag das beladene MS "Mars11 an der bei Rhein-km 765,8 befindlichen Verladestelle der Farbwerke stromwärts neben dem bereits teilweise gelöschten MS "Ernst Beoker". Gegen 8.39 Uhr fuhren mehrere Schiffe an den beiden Stilliegern vorbei. Etwa zur gleichen Zeit brachen deren Befestigungsdrähte mit Ausnahme eines zu dem Ufer stehenden achteren Beidrahts des MS "Ernst Beoker" und eines achteren laufdrahts von MS "Mars" zu MS "Ernst
 
Becker" • Anschließend verfiel MS "Mars11 zur Strommitte hin. Noch in Schräglage wurde das Schiff von einem Kahn des Talschleppzugs "B. Boßmann sen." angefahren und beschädigt.
Die Klägerin zu 1 hat dem Kläger zu 2 einen Kaskoschaden in Höhe von DM 12 101,70 ersetzt. Sie fordert diesen Betrag von den Beklagten. Der Kläger zu 2 verlangt von ihnen Ersatz seines auf DM 15 944»— bezifferten Nutzungsverlustes. Die Kläger stützen ihr Begehren auf die Behauptung, TMS "Römerberg" sei mit überhöhter Geschwindigkeit an MS "Mars" vorbeigefahren und habe dadurch das Brechen der Drähte verursacht.
Die Beklagten bestreiten, daß TMS "Römerberg" den Stillieger mit überhöhter Geschwindigkeit passiert habe. Sie tragen vor, nach TMS "Römerberg" seien, und zwar vor dem Brechen der Drähte, zwei weitere Talfahrer (MS"Geertruj” und TMS "Tanigan 1") an MS "Mars" vorbeigefahren; auch habe sioh TMS "Römerberg" im Zeitpunkt des Brechens der Drähte bereits so weit unterhalb des Stilliegers befunden, daß seine Pahrweise für diesen Vorfall nicht habe ursächlioh sein können.
Die Beklagte zu 1 hat TMS "Römerberg" nach Kenntnis der Klagforderung zu einer neuen Reise ausgesandt.
Beide Vor ins tanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurüokeuwei-sen.
Ü
ni
 Entaeheidungsgründes
Io Das Berufungsgericht stellt fest, IMS "Römerberg" sei mit zu hoher Geschwindigkeit an MS flMarsn vorbeigefahren; die Fahrweise des Schiffes habe das Brechen der Drähte von Stilliegern zur Folge haben können« Hingegen steht nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nicht fest, ob die Fahrweise des TMS "Römerberg" ursächlich für das Brechen der Drähte des MS nMarsn war«
In diesem Zusammenhang legt das Berufungsgericht dar9 TMS nRömerbergn habe sich sehr wahrscheinlich mehr als 2 km unterhalb von MS "Mars" befunden, "als dort die zu der Havarie führenden Ereignisse” begonnen hätten; eine derartige Entfernung begründe aber erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Fahrweise des TMS "Römerberg” und diesen Ereignissen, auch wenn man berücksichtige, daß einige Zeit habe vergehen müssen, bis der von TMS "Römerberg” ausgehende Wellenschlag MS "Mars" erreicht habe und dort Folgen habe zeitigen können« Die Klage könne auch nicht nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Erfolg haben« Es sei nicht feststellbar, daß MS "Geertruj" oder TMS "Tanigan 1” mit übersetzter Geschwindigkeit MS "Mars" passiert hätten«
II« Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten
 nicht in allen Funkten einer rechtlichen Hachprüfung stand«
1• Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB« Eine Anwendung der genannten Vorschrift setzt u«a« voraus, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben (BGHZ 33, 286, 292). Im Streitfall besteht aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, kein
 
hinreichender Anhalt für einen Verstoß der Führung des MS "Geertruj" oder des TMS "Tanigan 1n gegen § 54 Nr. 1 o RheinSchPolVO oder sonstige zu dem Schutze des Schiffsverkehrs erlassene Bestimmungen.
2.	Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Fahrweise des TMS nRömerbergn für das Brechen der Drähte des MS nMarsN ursächlich gewesen sei, gegen Denkgesetze verstoßen und allgemeine Erfahrungssätze nicht berücksichtigt. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe beachten müssen, daß die Bugwelle eines schnellfahrenden Schiffes sich naoh den Seiten hin kaum je mit einer Geschwindigkeit von 1,3 m/sec. ausbreite, mithin die Bugwelle des TMS "Römerberg" das MS f,Marsn erst 1 1/2 bis 2 1/2 Minuten nach der Vorbeifahrt erreicht haben könne, ist dieses Vorbringen neu und deshalb unbeachtlich (§ 361 Abs. 1 ZPO). Auoh ist nicht ersiohtlich, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die bis zu dem Erscheinen der Besatzung des
MS "Mars" an Deck erfahrungsgemäß verstrichene Zeitspanne nicht in Betracht gezogen haben soll.
3.	Zutreffend rügt die Revision aber, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nioht naoh § 287 ZPO, sondern naoh § 286 ZPO zu beurteilenden (BG-HZ 4, 192, 197) - Frage, ob MS "Mars" durch die Fahrweise des TMS "Römerberg" überhaupt betroffen worden ist, den Sachverhalt nicht erschöpfen und damit § 286 ZPO verletzen.
 
Zwar hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß ein gewisser Zeitraum vergehen mußte, nbis der von TMS YRömerberg1 ausgehende Wellenschlag MS 'Mars1 erreichte und dort Folgen zeitigen11 konnte« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob ihm bei seinen Erwägungen zur Frage des Ursachenzusammenhangs gegenwärtig war, daß MS nMarsn beide Buganker - nach den Bekundungen der Zeugen K|H (Strafakten Bl, 1 b) und MuflHH|^(I, 64) mit ausreichender Kette - gesetzt hatte und ein 20 mm starker, achtern in doppelter Bucht zu MS "Ernst Becker" stehender Laufdraht nicht gebrochen war. Liese Umstände lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß MS "Mars" trotz Brechens der beiden weiteren Befestigungsdrähte noch einige Minuten bis zu dem Wirksamwerden des Wellenschlags der TMS "Römerberg" folgenden Talfahrer (MS "G-eertruj" und TMS "Tanigan 1") in seiner ursprünglichen Lage verblieb, zu demal nach dem bisherigen Sachund Streitstand kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die zur Unfallzeit im Bereioh der Stillieger vorhandenen Wasser- und Strömungsverhältnisse ein sofortiges Verfallen des MS "Mars" nach dem Brechen der Drähte hätten bewirken müssen. Auch kann aus dieser Sicht die Aussage der Zeugin StflB die ausschließliche Bedeutung gewinnen, daß die Zeugin nicht das Brechen der Drähte, sondern erst das Gregeneinanderkommen der beiden Stillieger im Wellenschlag der nachfolgenden Talfahrer bemerkt hat. Letzteres ließe wiederum die Angabe der Zeugin, sie habe nach der heftigen Erschütterung des MS "Emst Becker" nicht TMS "Römerberg", sondern zwei andere Talfahrer gesehen, wesentlich verständlicher erscheinen.
 
Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der dargelegten Gesichts-punkte die volle Überzeugung von der Ursächlichkeit der Fahr weise des IMS "Römerberg" für das Brechen der Drähte des MS nMarsn gewonnen, mithin das Vorliegen einer Fernschädigung (§ 92 BSchG i.V.m. § 738 HGB) bejaht hätte, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht zu Gunsten der Kläger ein Anscheinsbeweis spricht. Fährt nämlich ein Schiff unter Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 54 Nr. 1 c RheinSchFolVO an einem im Sinne des § 69 RheinSchFolVO ordnungsgemäß gesicherten Stilllieger vorbei und kommt es innerhalb eines räumlichen oder zeitlichen Zusammenhangs mit der Vorbeifahrt zu einem Brechen der Drähte des Stilllegers, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Verhalten des Vorbeifahrers ursächlich für das Brechen der Drähte war (Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3* Aufl.,
§ 738 HGB, Anm. 13)» Sollte daher das Berufungsgericht bei der erneuten Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung kommen, daß MS "Mars11 ordnungsgemäß gesichert war und seine Drähte innerhalb eines räumliohen oder zeitlichen Zusammenhangs mit der Vorbeifahrt des IMS "Römerberg" gebrochen sind, so ist damit der den Klägern obliegende Beweis des Ursachenzusammenhangs zunächst erbracht. Es wird dann Sache der Beklagten sein, latSachen darzutun
 
und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Sachahlaufs alß des erfahrungsgemäßen ergibt (BGHZ 2, 1; 8, 239)- Hierfür dürfte aber nicht der Nachweis genügen, daß MS NGeertrujn und TMS "Tanigan 1n vor dem Abgehen des MS "Mars” an diesem Schiff vorbeigefahren sind, es sei denn, daß auch diese Fahrzeuge oder eines von ihnen während der Vorbeifahrt § 54 Nr. 1 o RheinSchPolVO verletzt haben.
Dr. Kuhn	Liesecke	Br*	Schulze
 Dr. Bauer	Br*	Kellermann