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BGH

Gericht: BGH

seinen Kapitalanteil t:^treffenden Anteil am Gewinn und Verlust entfielen auf jedes Kind 150/971 (§ 2)* Für den Fall, daß vor der Auflösung der Firma HflHP die Unterbeteiligung eines Kindes enden sollte, batte dieses neben anderen, hier nicht streitigen Forderungen **Anspruch auf Auszahlung des Betrages der Unterbeteili-gung” (§4 Abs« 2), Bas Abfindungsguthaben sollte dann in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt werden (§4 Abs* 3)o Bas zuständige Finanzamt wollte zunächst den UBV nicht steuerlich anerkennen, weil die Kinder nicht an den stillen Reserven der Firma beteiligt seien, Darauf ließ der Erblasser am 23» April 1956 dem Finanzamt unter anderem mitteilen, Ziel des UBV sei es gewesen, die Kinder so zu stellen, als ob sie Kommanditisten seien* Bei einer etwaigen Liquidation der Gesellschaft hätten sie Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös; sie würden insoweit an den stillen Reserven beteiligt. Im vorliegenden Fall gilt die Zuwendung jedoch nicht als Schenkung (§ 1624 Abs. 1 BGB); denn sie ist zu dem Zwecke der Ausstattung erfolgt und übersteigt unstreitig nicht das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß. Bes weiteren habe der Erblasser die Verpflichtung übernommen, seine Kinder entsprechend diesem Verhältnis am Gewinn und Verlust und an dem auf seinen Kapitalanteil Bie Revision wendet sich gegen diese Barlegungen, weil sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe schon damit zu der frage Stellung nehmen wollen, ob dem Abfindungsanspruch des Klägers ein Anteil an den stillen Reserven der Firma R^^9 hinzuzurechnen sei. Banach habe der Kläger bei Kündigung durch seinen Vater oder dessen Erben neben anderen, hier nicht interessierenden Forderungen nur einen Anspruch auf den “Betrag der Unterbeteiligung“ , also, wie sich aus § 1 ergebe, auf den Betrag von 150,000 BM erlangen sollen. ditisten aber, wenn sie durch Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafter ausschieden, nach dem Gesellschaftsvertrag nur Anspruch auf den Buchwert ihres Anteils hätten* Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Erblasser als persönlich haftender Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens gleichfalls nur Anspruch auf seinen buchmäßigen Anteil gehabt habe und nicht angenommen werden könne, er habe seine Kinder besserstellen wollen als sich selbst* Der Annahme, daß der Kläger nur einen Anspruch auf 150*000 DM habe erlangen sollen, stehe die Absiht seines Vaters nicht entgegen, die von ihm bisher allein versteuerten Gewinne unter vier Einkommensteuerpflichtige aufzuteilen und so zu prozentual niedrigeren Steuersätzen zu kommen* Um dieses Ziel zu erreichen, habe es nämlich genügt, den Finanzbehörden klarzu demachen, daß die Kinder durch ihn wie Kommanditisten an den stillen Reserven der Firma beteiligt seien* Kehr aber habe er dem Finanzamt gegenüber in seinen Schreiben vom 23» April und 29» Juni 1956 nicht erklärt, Insbesondere habe er nie davon gesprochen, daß seine Kinder bei vorzeitiger Auflösung des Beteiligungsverhältnisses mehr als den Buchv/ert ihres Anteils erhalten sollten* Die Revision meint, der Erblasser würde die steuerliche Anerkennung des UBV durch die Finanzbehörden am sichersten erreicht haben, wenn er seinen Kindern überdies zugesagt hätte, sie auch im Falle der Kündigung an den stillen Reserven zu beteiligen«, Bas zwang aber nicht dazu, den Vertrag entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß der Erblasser diese Zusage wirklich gegeben habe• Vielmehr mußte das Berufungsgericht bei der Auslegung auch die übrigen Belange des wie es das war von besonderer Bedeutung, daß der Kinder nicht besser hatte stellen wollen hat«, Baboi seine sich selbst Bas letztere ergab sich schon aus der Interessenloge der Beteiligten und brauchte deshalb entgegen der Ansicht der Revision in dem Vertrag nicht ausdrücklich gesagt zu werdeno Bine solche Besserstellung aber würde eingetreten sein, wenn der Kläger recht hätte; denn die Erben müßten dann - seine Behauptungen über den Wert des Gesellschaftsvermögens als richtig unterstellt -750,000 DM an ihn >zahlen, während sie selbst im Balle ihres Ausscheidens auf seinen Anteil nur 150,000 DM erhalten würden. Der Erblasser würde seine Kinder übrigens auch dann bessergestellt haben als sich und seine Erben, wenn er - wie der Kläger unter Beweis gestellt hatte - als persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter mit dem Unternehmen so eng verbunden gewesen wäre, daß er bei dem Abschluß des UBV nicht daran gedacht hätte, durch Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden; denn er und vor allem seine Erben hätten gleichwohl jederzeit den Entschluß zur Kündigung fassen können, Der Kläger hatte zwar durch den Zeugen unter Beweis gestellt, dieser habe in dem UBV das Wort "buchmäßig" weggelassen, weil er gewußt habe, daß die Finanzbehärden dem ÜBV:= anders als der Übertragung eines Kommanditanteils auf die Kinder, die steuerliche Anerkennung versagen würden, wenn der Erblasser seinen Kindern für den Fall der Kündigung nur einen Anspruch auf den buchmäßigen Betrag eingeräumt hätte. b) Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrageo waren nicht deshalb unanwendbar, weil, wie der Kläger behauptet, der innere Wert der Gesellschaftsanteile und damit auch seiner Unterbeteiligung fünfmal so groß ist wie ihr Nennbetrag, Die Revision entnimmt dieser Behauptung zunächst, die Bestimmungen seien gegenüber den Kommanditisten nichtig, weil sie ihr Kündigungsrecht in gesetzwidriger Weise beschränkten» Nach dem Willen des Erblassers und seiner Kinder hatte es jedoch für deren Verhältnis zueinander, wie den Darlegungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nicht auf die Gültigkeit, sondern nur auf den Inhalt der genannten Bestimmungen ankommen sollen» Diese verstoßen im vorliegenden Balle auch nicht, wie die Revision weiter meint, gegen § 138 BGB» Es stand nämlich im Belieben des Erblassers, welchen Betrag und welche Gewinnchancen er seinen Kindern als Ausstattung zuwandte (vgl» dazu die Darlegungen des Senats in BGHZ 34> 83 und in WM 1962, 462)» Erbrechtliche Folgerungen aus seinem Testament bilden nicht den Gegenstand dieses 5o Das Berufungsgericht brauchte nicht der Frage nachzugehen, aus welchem Grund das Erbschaftssteuerfinanzamt die Schenkungssteuer, statt nach dem Betrag der Unterbe teiligung, nach dem ihr entsprechenden Anteil am Einheitswert des Unternehmens der Firma festgesetzt hat» Selbst wenn nämlich das Finanzamt angenommen haben sollte, der Kläger und seine Geschwister seien auch beim Ausscheiden durch Kündigung an den stillen Reserven beteiligt, hätte das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen können» Hierbei konnte es auch berücksichtigen, daß nach seinen Feststellungen der Erblasser gegenüber den finanzbehörden nicht erklärt hat, daß seine Kinder beim Ausscheiden aus der Innengesellschaft besserstehen sollten, als ein aus der Firma R|H9 ausscheidender Kommanditist»

Zitierte Normen: § 1624 BGB
betragenKindFirmaBerufungsgerichtErblasserUBVKlägerAnteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II_ZR_18p/£>
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit

Verkündet am
60 März 1967 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Udo R
zm a.
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l^P°
gegen
1„ Oerda R 2. Ina R 5o Dr. Justus R
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, wohnhaft ebenda,
,	uf
 straße ■?
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vr>
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1967 untei' Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Eundeo-richter Br. Nörr, Br. Bukov/, Br. Schulze und St impel
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1965 wird auf Kosten des Klägers
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien streiten darüber, ob das Abfindungsguthaben, das der Kläger von den Beklagten als Erben Karl	verlangen	kann,	nach	dem	Buch-	oder dem
 wahren Wert seiner Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil des Erblassers zu berechnen sei. Bern liegt fol-
Ber Erblasser war einer der drei persönlich haftenden, geschäftsführenden Gesellschafter der Firma HflP & 00 o j Kommanditgesellschaft in Im Jahre 1952 wollte er, um Steuern zu sparen, seine Kinder, den Kläger und die Beklagten zu 2 und 3> als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. Bern widersprachen jedoch einige Gesellschafter. Deshalb schloß er mit seinen Kindern einen Unterbeteiligungsvcr trag (UBV)o Darin beteiligte er sie an seinem Kapitalanteil von 971.000 DM mit je 150.000 DM (§ 1). Von dem
 
seinen Kapitalanteil t:^treffenden Anteil am Gewinn und Verlust entfielen auf jedes Kind 150/971 (§ 2)* Für den Fall, daß vor der Auflösung der Firma HflHP die Unterbeteiligung eines Kindes enden sollte, batte dieses neben anderen, hier nicht streitigen Forderungen **Anspruch auf Auszahlung des Betrages der Unterbeteili-gung” (§4 Abs« 2), Bas Abfindungsguthaben sollte dann in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt werden (§4 Abs* 3)o
Bas zuständige Finanzamt wollte zunächst den UBV nicht steuerlich anerkennen, weil die Kinder nicht an den stillen Reserven der Firma	beteiligt	seien,
 Darauf ließ der Erblasser am 23» April 1956 dem Finanzamt unter anderem mitteilen, Ziel des UBV sei es gewesen, die Kinder so zu stellen, als ob sie Kommanditisten seien* Bei einer etwaigen Liquidation der Gesellschaft hätten sie Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös; sie würden insoweit an den stillen Reserven beteiligt. Am 29« Juni 1956 schrieb er, seine Kinder seien durch den UBV auf Grund seiner eigenen Zugehörigkeit zur Firma RflHP im Rahmen des Gesellschaf tsver-trages auch an den stillen Reserven beteiligt. Der UBV wurde schließlich steuerlich anerkannt,
 Im Jahre 1959 starb der Erblasser, Für den Fall seines Todes bestimmte § 5 des UBV, das Unterbeteiligungsverhältnis werde mit den Brben fortgesetzt, auf die der restliche Kapitalanteil des Erblassers über-
 
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Der Kläger ist nur pflichtteilsberechtigt. Am 27.Marz 1962 haben die Beklagten als Erben ihm gegenüber den UBV wirksam gekündigt. Sie haben den Abfindungsanspruch des Klägers einschließlich seiner hier nicht streitigen Forderungen auf zehn Jahresraten d 29.661,98 DM berechnet. In diesen Baten sind als "Betrag der Unterbeteiligung" nur je 150000 : 10 - 15.000 DM enthalten.
Der Kläger meint, diesem Betrag sei sein Anteil an den stillen Reserven hinzuzureebnen. Er behauptet, der wahre Wert der Firma Rflp betrage mindestens das Fünffache ihres Buchwerts. Er verlangt demgemäß als erste Jahresrate über die gezahlten 29.661,98 DM hinaus einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst Einsen, mindestens 60.000 DM.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Bevision, um deren Zurückv/eisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Int s ehe idungsgründe:
I.	Der UBV brauchte nicht notariell-• beurkundet zu werden. Wird jemand in Form einer Innengesellschaft an dem Gesellschaftsanteil eines anderen unentgeltlich beteiligt, so bedarf der Vertrag zwar der Form des § 518 MB (vgl. BGHZ 7, 379 ff). Im vorliegenden Fall gilt die Zuwendung jedoch nicht als Schenkung (§ 1624 Abs. 1 BGB); denn sie ist zu dem Zwecke der Ausstattung erfolgt und übersteigt unstreitig nicht das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß.
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II.	Einleitend hat das Berufungsgericht dargelegt, der Erblasser., sei unter voller Wahrung seiner dinglichen und schuldrechtlichen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter gegenüber seinen Kindern nur die Verpflichtung eingegangen, sie künftig im Innenverhältnis bis zur Beendigung der Innengesellschaft oder bis zu dem Ausscheiden eines Kindes so zu stellen, als stünden Jedem Kinde 150/971 und ihm selbst nur 521/971 seines Anteils an der Kommanditgesellschaft zu. Bes weiteren habe der Erblasser die Verpflichtung übernommen, seine Kinder entsprechend diesem Verhältnis am Gewinn und Verlust und an dem auf seinen Kapitalanteil
 Bie Revision wendet sich gegen diese Barlegungen, weil sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe schon damit zu der frage Stellung nehmen wollen, ob dem Abfindungsanspruch des Klägers ein Anteil an den stillen Reserven der Firma R^^9 hinzuzurechnen sei. Wie der Zusammenhang ergibt, wollte das Berufungsgericht hier jedoch lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß die Kinder selbst nicht Gesellschafter der Firma RflHB geworden seien. Bie insoweit von der Revision erhobene Rüge ist
III.	Bei seinen weiteren Darlegungen ist das Berufungsgericht von § 4 Abs. 2 des IfBV ausgegangen. Banach habe der Kläger bei Kündigung durch seinen Vater oder dessen Erben neben anderen, hier nicht interessierenden Forderungen nur einen Anspruch auf den “Betrag der Unterbeteiligung“ , also, wie sich aus § 1 ergebe, auf den Betrag von 150,000 BM erlangen sollen. Bafür spreche auch, daß der Erblasser seinen Kindern im Verhältnis zu sich
 und seinen Erben die Stellung von Kommanditisten der Firma	habe	einräumen	wollen,	daß	diese	Komman-
ditisten aber, wenn sie durch Kündigung der persönlich haftenden Gesellschafter ausschieden, nach dem Gesellschaftsvertrag nur Anspruch auf den Buchwert ihres Anteils hätten* Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Erblasser als persönlich haftender Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens gleichfalls nur Anspruch auf seinen buchmäßigen Anteil gehabt habe und nicht angenommen werden könne, er habe seine Kinder besserstellen wollen als sich selbst* Der Annahme, daß der Kläger nur einen Anspruch auf 150*000 DM habe erlangen sollen, stehe die Absiht seines Vaters nicht entgegen, die von ihm bisher allein versteuerten Gewinne unter vier Einkommensteuerpflichtige aufzuteilen und so zu prozentual niedrigeren Steuersätzen zu kommen* Um dieses Ziel zu erreichen, habe es nämlich genügt, den Finanzbehörden klarzu demachen, daß die Kinder durch ihn wie Kommanditisten an den stillen Reserven der Firma beteiligt seien* Kehr aber habe er dem Finanzamt gegenüber in seinen Schreiben vom 23» April und 29» Juni 1956 nicht erklärt, Insbesondere habe er nie davon gesprochen, daß seine Kinder bei vorzeitiger Auflösung des Beteiligungsverhältnisses mehr als den Buchv/ert ihres Anteils erhalten sollten*
Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision mit mehreren Rügen, die jedoch unbegründet sind*
1* Es lag nahe, in § 1 des UBV auch die buchmäßige Höhe der Hauptbeteiligung mit 971»000 DM anzugeben, zu demal auf diese Weise verständlich wurde, warum gemäß § 2 des UBV Gewinn und Verlust ausgerechnet in Neun-
hunderteinundsiebzigstel aufgeteilt werden sollten«, Aus Cec Fawihnung der 9710000 2)M ergab sich deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht, die Kinder hätten im Falle der Kündigung nach dem inneren Wert des Gesellschaftsanteils abgefunden werden sollen«,
2«, Bas Berufungsgericht hat der Absicht des Erblassers, durch die Beteiligung seiner Kinder an seinem Gesellschaftsanteil Steuern zu sparen, bei der Vertragsauslegung genügend Rechnung getragen„
Der Kläger und seine Geschwister waren am inneren Wert des Gesellschaftsanteils ihres Vaters dadurch beteiligt, daß ihnen ein entsprechender Anteil an den stillen Reserven bei der Liquidation des Unternehmens und auch dann zufallen sollte, wenn stille Reserven vorher aufgelöst wurden«,
Die Revision meint, der Erblasser würde die steuerliche Anerkennung des UBV durch die Finanzbehörden am sichersten erreicht haben, wenn er seinen Kindern überdies zugesagt hätte, sie auch im Falle der Kündigung an den stillen Reserven zu beteiligen«,
Bas zwang aber nicht dazu, den Vertrag entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß der Erblasser diese Zusage wirklich gegeben habe• Vielmehr mußte das Berufungsgericht bei der Auslegung auch die übrigen Belange des
 wie es das war von besonderer Bedeutung, daß der Kinder nicht besser hatte stellen wollen
 hat«, Baboi seine sich selbst
 Bas letztere ergab sich schon aus der Interessenloge der
i
 
Beteiligten und brauchte deshalb entgegen der Ansicht der Revision in dem Vertrag nicht ausdrücklich gesagt zu werdeno Bine solche Besserstellung aber würde eingetreten sein, wenn der Kläger recht hätte; denn die Erben müßten dann - seine Behauptungen über den Wert des Gesellschaftsvermögens als richtig unterstellt -750,000 DM an ihn >zahlen, während sie selbst im Balle ihres Ausscheidens auf seinen Anteil nur 150,000 DM erhalten würden. Der Erblasser würde seine Kinder übrigens auch dann bessergestellt haben als sich und seine Erben, wenn er - wie der Kläger unter Beweis gestellt hatte - als persönlich haftender, geschäftsführender Gesellschafter mit dem Unternehmen so eng verbunden gewesen wäre, daß er bei dem Abschluß des UBV nicht daran gedacht hätte, durch Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden; denn er und vor allem seine Erben hätten gleichwohl jederzeit den Entschluß zur Kündigung fassen können,
3. Das Berufungsgericht hat nicht ausgesprochen, auf die Unterbeteiligten seien ausnahmslos die für Kommanditisten der Firma	geltenden	Bestimmungen
 anzuwenden. Es hat vielmehr der Einleitung des UBV und den Briefen des Erblassers an das Finanzamt vom 23»April und 29. Juni 1956 lediglich entnommen, der Erblasser habe seinen Kindern, weil er ihre Aufnahme in die Gesellschaft nicht habe erreichen können, durch den UBV wenigstens im Innenverhältnis eine Stellung verschaffen wollen, die der der RJUp-Kommanditisten weitgehend glich. Diese Annahme aber läßt keinen Rechtsfehler erkennen„
 
4» Daraus durfte das Berufungsgericht folgern, daß für die Berechnung des Abfindungsguthabens auf die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Firma über die Abfindung von Kommanditisten zurückzugreifcn sei»
a)	Dem stand nicht entgegen, daß der Abfindungs-
anspruch nach § 14 Abs« 2 des Gesellschaftsvertrages gleich dem "buchmäßigen Betrag des Kapitalanteils", nach § 4 Abs, 2 des TJBV dagegen gleich dem "Betrag der Unterbeteiligung" ist. Der Kläger hatte zwar durch den Zeugen	unter	Beweis	gestellt, dieser habe in
 dem UBV das Wort "buchmäßig" weggelassen, weil er gewußt habe, daß die Finanzbehärden dem ÜBV:= anders als der Übertragung eines Kommanditanteils auf die Kinder, die steuerliche Anerkennung versagen würden, wenn der Erblasser seinen Kindern für den Fall der Kündigung nur einen Anspruch auf den buchmäßigen Betrag eingeräumt hätte. Darauf aber kam es nicht an. Entscheidend war nicht, was DflHP sich bei der Abfassung des Vertrages vorgestellt, sondern nur, was der Erblasser, für seine Kinder erkennbar, gewollt hatte, und dazu hatte bereits selbst bekundet, mit dem "Betrag der Unterbeteiligung" sei der Nennbetrag gemeint gewesen,
b)	Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrageo waren nicht deshalb unanwendbar, weil, wie der Kläger behauptet, der innere Wert der Gesellschaftsanteile und damit auch seiner Unterbeteiligung fünfmal so groß ist wie ihr Nennbetrag,
 Die Revision entnimmt dieser Behauptung zunächst, die Bestimmungen seien gegenüber den Kommanditisten
-xo-
TA,
nichtig, weil sie ihr Kündigungsrecht in gesetzwidriger Weise beschränkten» Nach dem Willen des Erblassers und seiner Kinder hatte es jedoch für deren Verhältnis zueinander, wie den Darlegungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nicht auf die Gültigkeit, sondern nur auf den Inhalt der genannten Bestimmungen ankommen sollen»
Diese verstoßen im vorliegenden Balle auch nicht, wie die Revision weiter meint, gegen § 138 BGB» Es stand nämlich im Belieben des Erblassers, welchen Betrag und welche Gewinnchancen er seinen Kindern als Ausstattung zuwandte (vgl» dazu die Darlegungen des Senats in BGHZ 34> 83 und in WM 1962, 462)» Erbrechtliche Folgerungen aus seinem Testament bilden nicht den Gegenstand dieses
5o Das Berufungsgericht brauchte nicht der Frage nachzugehen, aus welchem Grund das Erbschaftssteuerfinanzamt die Schenkungssteuer, statt nach dem Betrag der Unterbe teiligung, nach dem ihr entsprechenden Anteil am Einheitswert des Unternehmens der Firma festgesetzt hat» Selbst wenn nämlich das Finanzamt angenommen haben sollte, der Kläger und seine Geschwister seien auch beim Ausscheiden durch Kündigung an den stillen Reserven beteiligt, hätte das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung zu einem abweichenden Ergebnis gelangen können» Hierbei konnte es auch berücksichtigen, daß nach seinen Feststellungen der Erblasser gegenüber den finanzbehörden nicht erklärt hat, daß seine Kinder beim Ausscheiden aus der Innengesellschaft besserstehen sollten, als ein aus der Firma R|H9 ausscheidender Kommanditist»
 
ITo Nach alledem ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden»
Pr» Rischer	Dr»	Nörr	Dr„ Bukov/
Pr« Schulze	Bundesrichter Stimpel
 ist beurlaubt und deshalb nicht in der Page zu unterschreiben»
Br» Bischer