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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen hat. Kommanditisten sind die Ehefrau und ein Sohn des Beklagten zu 2) sowie der Kläger und seine Mutter. wsrf* s» mv stimmt- der Gesellschaftsvertrag, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Dementsprechend sind sich die Parteien darüber einig, daß die Gesellschaft weiter besteht und der Kläger und seine Mutter den Kapitalanteil des Verstorbenen je zur Hälfte hinzuerworben haben. Sie streiten aber darüber, ob der Kläger zu Hecht beansprucht, nunmehr an Stelle seines Vaters persönlich haftender Gesellschafter zu sein, oder ob er, wie die Beklagten meinen, weiterhin nur Kommanditist ist. das Bestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt haben sollte, hätten sich seine Mutter und er vorsorglich geeinigt und den übrigen Gesellschaftern mitgeteilt, er, der Kläger, solle persönlich haftender Gesellschafter und seine Mutter Kommanditistin sein* Die Beklagten behaupten dagegen, der Vater des Klägers habe keinen Gebrauch von seinem Bestimmungsrecht gemacht. Im übrigen vertreten die Beklagten die Ansicht, der Kläger und seine Mutter hätten nachträglich den persönlich haftenden Gesellschafter nicht wirksam bestimmen können. Danach habe das Bestimmungsrecht, falls der Vater es nicht wirksam ausgeübt habe, dem Kläger und seiner Mutter zugestanden. Eine Absicht der Vertragspartner, das Bestimmungsrecht ausschließlich dem Erblasser einzuräumen und die Erben zu Kommanditisten zu machen, wenn der Erblasser keine Bestimmung treffe, habe die Beweisaufnahme nicht erbracht. Gegen diese Ausführungen wendet die Revision zu Unrecht ein, die Erklärungen des Klägers und seiner Mutter Ein entgegenstehender gesellschaftsvertraglicher Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei Personal-handelsgesellschaften die Nachfolgerbestimmung allgemein nur dem Erblasser Vorbehalten werde, besteht nicht; es ist im Gegenteil nicht selten, daß in Gesellschaftsvertrügen den Erben zugestanden wird, ersatzweise an Stelle des Erblassers zu entscheiden, wer von mehreren in die Gesellschaft eintretenden Erben allein persönlich haftender Gesellschafter werden oder - was für die Gesellschaft von ähnlicher Tragweite ist - wer von mehreren Erben allein in die Gesellschaft eintreten und die Nachfolge des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen soll. Der Revision kann auch in ihren weiteren Ausführungen nicht gefolgt-werden, mit denen sie darzulegen versucht, daß jedenfalls im vorliegenden Falle ein ausschließliches Bestimmungsrecht des Erblassers anzunehmen ist. Dagegen ist der Revision zuzustimmen, daß der Kläger seine Feststellungsklage nur gegen den-Beklagten zu 2), Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch die Beklagte zu 1) verklagen können, weil er ein Hechtsschutzbedürfnis habe, seine Rechtsstellung unabhängig vom Wechsel der Mitgesellschafter durch eine Verurteilung der Gesamthandsgemeinschaft zu sichern, kann schon deshalb nicht gefolgt v/erden, weil er auf diesem Wege sein Ziel nicht erreichen würde. Durch diese Vorschrift v/erden den Gesellschaftern nur Einwendungen gegen Ansprüche abgeschnitten, die Gesellschaftsgläubiger im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft durchgesetzt haben; der Kläger ist insoweit kein Gesellschaftsgläubiger. Die Klage gegen die Gesellschaft kann schließlich auch damit nicht gerechtfertigt werden, daß zur Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters, deren Feststellung der Kläger begehrt, einzelne Hechte und Pflichten gehören, die zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als Gesamthandsverband bestehen und unter Umständen Gegenstand eines Fest-stellungsCtreats sein können. Eine solche Streitigkeit kann allein unter den Parteien des Gesellschaftsvertrages oder, wie hier, zwischen dem Gesellschafter, der persönlich haftender Gesellschafter zu sein beansprucht, und dem Gesellschafter, der ihm diese Rechtsstellung streitig macht, ausgetragen werden. Me Revision führt daher nur insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der !Klage, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet. Bei der Festsetzung der Bruchteile der Kosten, mit denen die Parteien belastet v/orden sind, ist der Senat davon ausgegangen, daß der Streitwert der Ansprüche, die nicht in der Revisionsinstanz erwachsen sind, im"gleichen Verhältnis anzuheben ist, in dem der Senat den im übrigen vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert heraufgesetzt hat.

Zitierte Normen: § 325 ZPO § 129 HGB § 97 ZPO
BestimmungsrechtGesellschaftMutterErbeKlägerGesellschafterpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
II. zg. 1-öo/M	URTEIL
Verkündet am
23. Juni 1966,
in dem
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	def Firma Wilhelm v(§	&	Comp.	KG.,
 (■, vertreten durch den Beklagten zu 2),
2.	des Kaufmanns Walter W e^B,	CfllK-^M^Flatz 0»
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den cand. jurV Istraße flt,
 Heinrich Julius We^^p, W<
Kläger und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Korr, Liesecke und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1} wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 1 * Februar 1963 teilweise abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten und zv/eiten Rechtszuges fallen zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 dem Beklagten zu 2) zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten der beiden ersten Rechtszüge trägt der Kläger 3/5 seiner eigenen, 1/5 der des Beklagten zu 2) und die der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt 4/5 seiner eigenen Kosten und 2/5 der des Klägers.
Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger die Hälfte seiner eigenen und die der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) seine eigenen und die Hälfte der des Klägers.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) ist eine Familien~Kommanditge-Seilschaft. Ihre persönlich haftenden Gesellschafter waren seit Abschluß des Geaellschaftsvertrages vom 24. Dezember 1956 der Beklagte zu 2) und der Vater des Klägers. Kommanditisten sind die Ehefrau und ein Sohn des Beklagten zu 2) sowie der Kläger und seine Mutter.
Der Vater des Klägers starb am	1962.
Der Kläger und seine Mutter sind kraft Gesetzes je zur Hälfte seine alleinigen Erben.
Für den Fall des
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 stimmt- der Gesellschaftsvertrag, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Dementsprechend sind sich die Parteien darüber einig, daß die Gesellschaft weiter besteht und der Kläger und seine Mutter den Kapitalanteil des Verstorbenen je zur Hälfte hinzuerworben haben. Sie streiten aber darüber, ob der Kläger zu Hecht beansprucht, nunmehr an Stelle seines Vaters persönlich haftender Gesellschafter zu sein, oder ob er, wie die Beklagten meinen, weiterhin nur Kommanditist ist.
Der Kläger stützt seinen Antrag auf § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 24. Dezember 1956. Danach soll jeder der beiden persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt sein, "einen seiner Erben zu bestimmen, der als persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter bei seinem Tode in die Gesellschaft eintritt, während die übrigen Erben Kommanditisten werden". Dazu behauptet der Kläger, sein Vater habe ihn mündlich zu dem persönlich haftenden Gesellschafter bestimmt. Für den Fall, daß der Vater
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das Bestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt haben sollte, hätten sich seine Mutter und er vorsorglich geeinigt und den übrigen Gesellschaftern mitgeteilt, er, der Kläger, solle persönlich haftender Gesellschafter und seine Mutter Kommanditistin sein*
Die Beklagten behaupten dagegen, der Vater des Klägers habe keinen Gebrauch von seinem Bestimmungsrecht gemacht. Vereinbarungsgemäß habe die Bestimmung auch nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden sollen; eine solche sei nicht vorhanden. Im übrigen vertreten die Beklagten die Ansicht, der Kläger und seine Mutter hätten nachträglich den persönlich haftenden Gesellschafter nicht wirksam bestimmen können. Bas Bestimmungsrecht sei unvererblich.
Der Gesellschaftsvertrag räume den Erben kein Hecht ein, die Bestimmung nachzuholen. Ber Kläger und seine Mutter seien daher Kommanditisten.
Bern vom Kläger gestellten Antrag festzustellen, daß er persönlich haftender Mitgesellschafter der Beklagten zu 1) sei, haben das Bandgericht und das Oberlandesgericht statt-gegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abv/eisung der Klage weiter.
I. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei persönlich haftender Gesellschafter geworden.
Biese Ansicht hat es in erster Linie auf die Annahme gestützt, der Vater des Klägers habe das selbst in rechtlich wirksamer Weise bestimmt. Ob dem zu folgen ist, kann uner-
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 örtert bleiben. Die Entscheidung wird jedenfalls von der Hilfeerv/ägung des Berufungsgerichts getragen. Danach habe das Bestimmungsrecht, falls der Vater es nicht wirksam ausgeübt habe, dem Kläger und seiner Mutter zugestanden.
Zwar lasse der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags offen, was zu geschehen habe, wenn der Erblasser seinen Nachfolger nicht benenne. Das lasse sich aber daraus erklären, daß die Vertragspartner davon ausgegangen seien, die damaligen persönlich haftenden Gesellschafter würden von ihrem Hecht Gebrauch machen. Eine Absicht der Vertragspartner, das Bestimmungsrecht ausschließlich dem Erblasser einzuräumen und die Erben zu Kommanditisten zu machen, wenn der Erblasser keine Bestimmung treffe, habe die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Gesellschaft sei bei ihrer Gründung von zwei gleichberechtigten Stämmen - dem des Beklagten zu 2) und dem des Vaters des Klägers -getragen worden. Diese Gleichberechtigung habe nach dem im Vertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner erhalten bleiben sollen. Deshalb müsse, um keinem Stamme das Übergewicht zu. geben, davon ausgegangen werden, jeder Stamm solle auch in Zukunft durch je einen persönlich haftenden Gesellschafter vertreten sein. Mit dieser gewollten Gleichberechtigung sei es nicht vereinbar anzunehmen, das Präsentationsrecht falle ersatzlos weg, wenn der verstorbene Gesellschafter davon keinen Gebrauch mache. Vielmehr entspreche es dem Vertragszweck, dieses Recht dann den Erben zuzugecteben. Der Kläger und seine Mutter seien sich einig und hätten den übrigen Gesellschaftern erklärt, der Kläger solle die Nachfolge seines Vaters antreten. Damit habe der Kläger die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters erlangt.
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision zu Unrecht ein, die Erklärungen des Klägers und seiner Mutter

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seien unwirksam, weil der Gesellschaftsvertrag den Erben die Hachfolgehestimmung nicht ausdrücklich eingeräumt habe. Auf eine ausdrückliche Regelung dieser Frage kommt es, wie auch sonst im Vertragsrecht, nicht an, wenn sich im V/ege der Auslegung ergibt, daß das Bestimmungsrecht* der Erben zu dem Vertragsinhalt gehört. Baß dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht angenommen. Seine Vertrags auolegung ist möglich, berücksichtigt den wesentlichen Auslegungsstoff und ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein entgegenstehender gesellschaftsvertraglicher Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei Personal-handelsgesellschaften die Nachfolgerbestimmung allgemein nur dem Erblasser Vorbehalten werde, besteht nicht; es ist im Gegenteil nicht selten, daß in Gesellschaftsvertrügen den Erben zugestanden wird, ersatzweise an Stelle des Erblassers zu entscheiden, wer von mehreren in die Gesellschaft eintretenden Erben allein persönlich haftender Gesellschafter werden oder - was für die Gesellschaft von ähnlicher Tragweite ist - wer von mehreren Erben allein in die Gesellschaft eintreten und die Nachfolge des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen soll.
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Der Revision kann auch in ihren weiteren Ausführungen nicht gefolgt-werden, mit denen sie darzulegen versucht, daß jedenfalls im vorliegenden Falle ein ausschließliches Bestimmungsrecht des Erblassers anzunehmen ist. Insoweit zieht sie Schlußfolgerungen, die nicht zwingend sind und mit denen sie daher lediglich, ohne Rechtsfehler darzutun, ihre eigene Ansicht an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung desVertragsinhhlta zu setzen versucht. Das ist revisionsrechtlich unzulässig.
II.	Dagegen ist der Revision zuzustimmen, daß der Kläger seine Feststellungsklage nur gegen den-Beklagten zu 2),
 
nicht aber auch gegen die Beklagte zu 1) richten kann.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch die Beklagte zu 1) verklagen können, weil er ein Hechtsschutzbedürfnis habe, seine Rechtsstellung unabhängig vom Wechsel der Mitgesellschafter durch eine Verurteilung der Gesamthandsgemeinschaft zu sichern, kann schon deshalb nicht gefolgt v/erden, weil er auf diesem Wege sein Ziel nicht erreichen würde. Eine Verurteilung der Gesellschaft hätte gemäß § 325 ZPO keine Rechtskraft-.! Wirkung gegenüber künftigen Gesellschaftern? denn diese sind nicht Rechtsnachfolger der Gesellschaft. Künftige Gesellschafter wären auch gemäß § 129 HGB an ein gegen die Gesellschaft erstrittenes Urteil nicht gebunden. Durch diese Vorschrift v/erden den Gesellschaftern nur Einwendungen gegen Ansprüche abgeschnitten, die Gesellschaftsgläubiger im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft durchgesetzt haben; der Kläger ist insoweit kein Gesellschaftsgläubiger. Die Klage gegen die Gesellschaft kann schließlich auch damit nicht gerechtfertigt werden, daß zur Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters, deren Feststellung der Kläger begehrt, einzelne Hechte und Pflichten gehören, die zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft als Gesamthandsverband bestehen und unter Umständen Gegenstand eines Fest-stellungsCtreats sein können. Denn solche Einzelrechte und -pflichten sind nicht im Streit. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die weit darüber hinausgehende allgemeine Frage, welche Rechtsstellung dem Kläger in der Gesellschaft zusteht. Es geht also, ähnlich wie bei einem Streit, ob jemand überhaupt Gesellschafter ist (vgl. BGH NJW 1964,
 1624) oder ob einem Gesellschafter die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis zu entziehen ist (§§ 117, 12? HGB), um eine Grundfrage des Gesellschaftsvertrags, die das Rechtsverhältnis aller Gesellschafter zueinander bestimmt und über die zu disponieren deshalb außerhalb des Machtbe-
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reiche der gemäß § 125 HGB vertretenen Gesellschaft liegt. Eine solche Streitigkeit kann allein unter den Parteien des Gesellschaftsvertrages oder, wie hier, zwischen dem Gesellschafter, der persönlich haftender Gesellschafter zu sein beansprucht, und dem Gesellschafter, der ihm diese Rechtsstellung streitig macht, ausgetragen werden.
III.	Me Revision führt daher nur insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der !Klage, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet. Im übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Bei der Festsetzung der Bruchteile der Kosten, mit denen die Parteien belastet v/orden sind, ist der Senat davon ausgegangen, daß der Streitwert der Ansprüche, die nicht in der Revisionsinstanz erwachsen sind, im"gleichen Verhältnis anzuheben ist, in dem der Senat den im übrigen vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert heraufgesetzt hat.
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