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BGH · II ZR 180/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 180/58

hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Haager, Br« Reinicke und Hill für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. klagten hafteten nicht aus den Schecks, weil diese dem Bezogenen nicht innerhalb der 8-tägigen Vorlegungsfrist vorgelegt worden seien* Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie ist der Auffassung, die Vorlegungsfrist sei gewahrt, weil die Schecks am 27* Dezember 1955 bei der Raiffeisen- . Die Revision meint weiter, jedenfalls stehe die Einliefe-rung der Schecks in eine Abrechnungsstelle nach Art* 31 ScheckG der Vorlegung zur Zahlung gleich, und die Schecks seien der LandesZentralbank von Bayern, Zweigstelle einer Abrechnungsstelle im Sinne des Art* 31 ScheckG, am 27® Dezember 1953, also rechtzeitig, eingeliefert worden* Für die Wahrung der Prist komme es nicht darauf an, ob die bezogene Raiffeisenkasse bei der Landeszentralbank, Zweigstelle am Abrech- nungsverkehr teilnehme * Dies habe nur interne Bedeutung für den Abrechnungsverkehr, hindere aber nicht die Prist-wahrungo Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob den Ansichten der Revision zu folgen ist* Denn die Beklagten haften jedenfalls deshalb nicht scheckmäßig, weil der Rückgriff gegen die Aussteller neben der Vorlegung zur Zahlung oder der ihr gleichstehenden Einlieferung in eine Abrechnungsstelle voraussetzt, daß der Protest oder die ihm nach Art* 40 Nr* 2, 3 ScheckG gleichbedeutende Feststellung vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen worden sein muß (Art* 41 ScheckG)* Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor* Ein Protest ist nicht erhoben worden« Die Erklärung der bezogenen Bank über die Vorlegung ist erst am 29* Dezember 1955, also nach Ablauf der Vorlegungsfrist, abgegeben worden, und an einer Erklärung einer Abrechnungsstelle, ihr seien die Schecks (zur Abrechnung im Abrechnungsverkehr) rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden, fehlt es* IIo Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe auch kein Scheckbereicherungsanspruch aus Art» 58 Schecks zu. Der Aussteller eines Schecks sei nur dann bereichert, wenn er einen Gegenwert erhalten habe, den er (nach Wegfall der scheckmäßigen Haftung infolge nicht rechtzeitiger Vorlage oder Einlieferung des Schecks) behalten dürfe. Zwar kann der Gegenwert, der zur Bereicherung des Scheckausstellers führen kann, auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen« Bie Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die Beklagten beim Ablauf der Vorlegungsfrist gegenüber Ost noch zur Bezahlung der Schecks verpflichtet gewesen seien. Biese Voraussetzung läge aber nur vor, wenn die Beklagten, was ihre Verpflichtungen gegenüber Ost beträfe, den Scheck an Zahlungsstatt, und nicht, wie dies im allgemeinen bei der Hingabe von Schecks der Fall ist, nur.zeh- Die ft Revision kenn auch nicht damit gehört werden, die Beklagten hätten den Scheck Ost möglicherweise schenkungshalber gegeben; denn eine derartige Behauptung hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt* Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Pall eine scheckmäßige Bereicherung der Beklagten gegeben wäre* Im übrigen hat die Beklagte auch nicht dargetan, daß sich die Beklagten mit dem Schaden der Klägerin bereichern würden, wie dies, was die Revision übersieht, in Art* 58 ScheckG ausdrücklich gefordert wird. Die Klägerin habe keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, die Beklagten hätten die Schecks nur hingegeben, um die Klägerin zur Herausgabe des Lastkraftwagens an Ost zu veranlassen; die Schecks seien nicht gedeckt gewesen, und die Beklagten hätten von vornherein vorgehabt, die Schecks sperren zu lassen* Die Revision meint, auf Grund des Vortrags der Klägerin, die Schecks seien nicht gedeckt gewesen, und auf Grund der Sperrung der Schecks bestehe ein Anschein gegen die Beklagten* Das Berufungsgericht hätte deshalb die Beklagten gemäß § 448 ZPO hören müssen.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
OstZweigstelleBerufungsgerichtBayerischeKlägerinScheckRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 180/58
2406 095
Verkündet
 am 28« September 1959
Pf auz ? J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagte und r.evisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br 
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Kuhn, Br« Haager,
 Br« Reinicke und Hill
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. April 1958 wird auf Kosten der . .^Klägerin zurückgewiesen«
Im Hamen d--es Volkes
 In dem Rechtsstreit

Klägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
1« S 2« H
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Die Klägerin ist Inhaberin yon drei Verrechnungsschecks, von denen einer auf 2*000 DM und zwei auf 3*000 DM lauten*
Sie nimmt die Beklagten, die diese Schecks am 20. Dezember 1955 ausgestellt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch, weil die Bezogene, die Raiffeisenkasse UdHBK eßmuH, die Schecks nicht eingelöst, sondern mit dem Vermerk versehen hats f!Vorgelegt am 29*12*1955 und nicht bezahlt (vom Aussteller gesperrt)"* Die Schecks sind folgenden Weg ge- • gangens
 Sie wurden eingereicht«
am 23*12*1955 von der Klägerin bei der Bayr* Hypotheken--und Wechselbank, Filiale GflMM, am 23*12*1955 von der Bayr* Hypotheken- und Wechselbank, Filiale	bei	der	Landeszentralbarik,
 Zweigstelle
am 27*12*1955 von der Landeszentralbank Zweigstelle Gi bei der Landeszentralbank Zweigstelle am 27*12*1955 von der Landeszentralbank Zweigstelle
 bei der Raiffeisenzentralkasse, Außenstelle
 am 29*12*1955 von der Raiffeisenzentralkasse Außenstelle
 bei der Raiffeisenkasse
 Auf der Rückseite der Schecks befindet sich Jeweils der folgende Vermerk«
"Der Scheck wird, nachdem seine Ordnungsmäßigkeit bei der bezogenen Kreditgenossenschaft festgestellt ist, auch eingelöst bei der Bayerischen Raiffeisen-Zentralkasse e.G*m*b*H* in	deren	Bankaußen-
stellen in
 
ferner bei allen Kreditgenossenschaften der Organ! sation (rjand 4000 Plätze auf ganz Bayern verteilt) und bei den Niederlassungen der
 Bayerischen Staatsbank und der Bayerischen Vereinsbank in MflHH
)	sowie	bei	der	Deutschen	Genossenschaftskasse
 in
Die Klägerin verlangt von den Beklagten im ordentlichen Verfahren Zahlung der Schecksumme von 8*000 DK nebst Zinsen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entsoheidungsgründe s
I.
. w ■'
*
>:	Das	Berufungsgericht	ist	der	Auffassung,	die	Be-
klagten hafteten nicht aus den Schecks, weil diese dem Bezogenen nicht innerhalb der 8-tägigen Vorlegungsfrist vorgelegt worden seien* Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie ist der Auffassung, die Vorlegungsfrist sei gewahrt, weil die Schecks am 27* Dezember 1955 bei der Raiffeisen- . Zentralkasse, Außenstelle	eingereicht	worden	seien*
 
Die Revision meint weiter, jedenfalls stehe die Einliefe-rung der Schecks in eine Abrechnungsstelle nach Art* 31 ScheckG der Vorlegung zur Zahlung gleich, und die Schecks seien der LandesZentralbank von Bayern, Zweigstelle
 einer Abrechnungsstelle im Sinne des Art* 31 ScheckG, am 27® Dezember 1953, also rechtzeitig, eingeliefert worden* Für die Wahrung der Prist komme es nicht darauf an, ob die bezogene Raiffeisenkasse	bei
 der Landeszentralbank, Zweigstelle	am	Abrech-
nungsverkehr teilnehme * Dies habe nur interne Bedeutung für den Abrechnungsverkehr, hindere aber nicht die Prist-wahrungo
 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob den Ansichten der Revision zu folgen ist* Denn die Beklagten haften jedenfalls deshalb nicht scheckmäßig, weil der Rückgriff gegen die Aussteller neben der Vorlegung zur Zahlung oder der ihr gleichstehenden Einlieferung in eine Abrechnungsstelle voraussetzt, daß der Protest oder die ihm nach Art* 40 Nr* 2, 3 ScheckG gleichbedeutende Feststellung vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen worden sein muß (Art* 41 ScheckG)* Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor* Ein Protest ist nicht erhoben worden« Die Erklärung der bezogenen Bank über die Vorlegung ist erst am 29* Dezember 1955, also nach Ablauf der Vorlegungsfrist, abgegeben worden, und an einer Erklärung einer Abrechnungsstelle, ihr seien die Schecks (zur Abrechnung im Abrechnungsverkehr) rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden, fehlt es*
 
IIo
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe auch kein Scheckbereicherungsanspruch aus Art» 58 Schecks zu. Der Aussteller eines Schecks sei nur dann bereichert, wenn er einen Gegenwert erhalten habe, den er (nach Wegfall der scheckmäßigen Haftung infolge nicht rechtzeitiger Vorlage oder Einlieferung des Schecks) behalten dürfe. Biese Voraussetzung sei nicht gegeben. Bie Beklagten hätten für die. Hingabe der Schecks für einen Britten namens Ost eine Anzahlung leisten wollen. Sie hätten die Schecks aber wegen Differenzen mit Ost gesperrt.
Sie hätten also bei der Begebung des Schecks keinen Gegenwert erhalten, den sie nunmehr behalten könnten. Damit seien sie nicht zu dem Schaden der Klägerin bereichert.
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend. Sie halten den Angriffen der Revision stand. Zwar kann der Gegenwert, der zur Bereicherung des Scheckausstellers führen kann, auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen« Bie Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die Beklagten beim Ablauf der Vorlegungsfrist gegenüber Ost noch zur Bezahlung der Schecks verpflichtet gewesen seien. Auch könnte eine Bereicherung nur vorliegen, wenn die etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten gegenüber Ost durch die Hingabe des Schecks endgültig weggefallen wäre. Biese Voraussetzung läge aber nur vor, wenn die Beklagten, was ihre Verpflichtungen gegenüber Ost beträfe, den Scheck an Zahlungsstatt, und nicht, wie dies im allgemeinen bei der Hingabe von Schecks der Fall ist, nur.zeh-
lungshalber begeben hätten. Die Klägerin hat jedoch nicht
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vorgotragen, daß dieser Ausnahmefall Vorgelegen habe. Die
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Revision kenn auch nicht damit gehört werden, die Beklagten hätten den Scheck Ost möglicherweise schenkungshalber gegeben; denn eine derartige Behauptung hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt* Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Pall eine scheckmäßige Bereicherung der Beklagten gegeben wäre* Im übrigen hat die Beklagte auch nicht dargetan, daß sich die Beklagten mit dem Schaden der Klägerin bereichern würden, wie dies, was die Revision übersieht, in Art* 58 ScheckG ausdrücklich gefordert wird.
III.
Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch auf Grund der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen zu. Die Klägerin habe keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, die Beklagten hätten die Schecks nur hingegeben, um die Klägerin zur Herausgabe des Lastkraftwagens an Ost zu veranlassen; die Schecks seien nicht gedeckt gewesen, und die Beklagten hätten von vornherein vorgehabt, die Schecks sperren zu lassen* Die Revision meint, auf Grund des Vortrags der Klägerin, die Schecks seien nicht gedeckt gewesen, und auf Grund der Sperrung der Schecks bestehe ein Anschein gegen die Beklagten* Das Berufungsgericht hätte deshalb die Beklagten gemäß § 448 ZPO hören müssen. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Beklagten, deren Vernehmung die Klägerin nicht beantragt hatte, von Amts wegen vernehmen wollte. Für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht sei sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen, nach § 448 ZPO Vorgehen zu können, fehlt es an
 Anhaitspunkten0
... 7 -
IV.
Hach alledem sind die Bügen der Revision nicht begründet o Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus § 97 ZRO, zurückzuweisen0
Dr.Haidinger Dr.Kuhn	Dr.Haager	DroReinicke Hill