Die durch das Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung der Klagezustellung geht nicht zu lasten des Klägers*, wenn sie nicht auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat., Tatbestands Der Kläger verlangt auf Grund eines Verkehrsunfalls, den er am 5» Mai 1951 mit einem von ihm gesteuerten Motorrad verursacht hat, von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz., Durch Schreiben vom 18» März 1952 lehnte die Beklagte den Anspruch ab mit der Begründung, eine ordnungsmäßige Schadensanzeige liege nicht vor» Zugleich v/ies sie auf die Klagefrist des § 8 Abs 1. April 1952 erneut mit«, daß sie den Versicherungsschutz verweigern müsse> und berief sich diesmal darauf, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen habe» Sie wies wiederum darauf hin; daß der vermeintliche Anspruch auf Versicherungsschutz innerhalb einer Frist von 6 Monaten '»nach Eingang dieses Schreibens" durch Klage geltend zu machen sei« Mit seiner am 6, Oktober 1952 beim Landgericht eingereichten Klageschrift legte der Kläger gleichzeitig ein Artnsnrechtsgesuch vor» Das Landgericht übersandte eine Abschrift der Klage der Beklagten zur Stellungnahme mit dem Bemerken; es handle sich zunächst nur um die Entscheidung über das Kostenbefreiungs-gesuch des Klägers, Nach Erledigung verschiedener Rückfragen und Auflagen bewilligte es dem Kläger durch Beschluß vom 2, Juni 1953 das Armenrecht und stellte sodann die Klageschrift am 16. Da ihr die Klageschrift er3t nach über 8 Monaten seit Eingang bei Gericht zugestellt worden sei und der Kläger diese Verzögerung verschuldet habe, sei die Voraussetzung des § 261 b Abs 3 ZPO? Von dem Unfall habe sie erst durch ein Schreiben des Anwalts des Verletzten Bhtfl vom 30* Juni 1951 und von der Tatsache, daß der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch keinen Führerschein besessen habe, erst durch Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erfahren.. Sie wurde in Lauf gesetzt durch den Brief der Beklagten vom 17* April 1952, Zwar hatte die Beklagte schon vorher, nämlich am 18., März 1952, ihre Leistung unter Hinweis auf § 8 Abs .1 AKB verweigert.-. fungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß für den Kläger mit Zugang dieses Schreibens eine neue Klagefrist begonnen habe* Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Wirkungen ihrer ersten Ablehnungserklärung vom 18* März 1952 tatsächlich verzichten wollte. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß auch die Beklagte selbst ihre Erklärung vom 17. Mit seiner an diesem Tage zugleich mit dem Armenrechtsgesuch formgerecht eingereichten, nicht als Entwurf gekennzeichneten und der Beklagten am 16* Juni 1953 zugestellten Klageschrift hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur das Armenrechtsverfahren, sondern auch das ordentliche Prozeßverfahren in Lauf gesetzt. Durch seine v/iederholte Bitte, «nunmehr zunächst über, den Armenrechtsantrag zu entscheiden*1, hat der Kläger lediglich seinen Wunsch nach einem beschleunigten Abschluß des Armenrechtsverfahrens und Eintritt in die mündliche Verhandlung zu dem Ausdruck gebracht, nicht aber mit der nötigen Deutlichkeit zu verstehen gegeben, daß die als Klage bezeichnete Schrift zunächst nur als ’Anlage zu dem Armenrechtsgesuch gedacht sei und erst im Palle der Armenrechtsbewilligung selbständige Bedeutung haben solle. Der Schriftsatz v/ar daher als ordnungsmäßige Klage na.ch § 253 ZPO zu behandeln (vgl OLG- Stuttgart JZ 1951» 144 mit zusttAnm-, von Schönke und weiteren Eachw-)» Da die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist durch Zustellung an die Beklagte erhoben wurde (§ 253 Abs 1 ZPO), kam es weiter darauf an, ob diese Zustellung nach § 261 b Abs 3 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurückv/irkte. Eine solche Y/irkung tritt nach dem Gesetz nur dann ein, wenn die Zustellung «demnächst*1 erfolgt* Das ist immer dann der Pall, wenn die Zustellung in einer den Umständen nach angemessenen Prist, d,h., ohne besondere Verzögerung bevdrkt wird, und wenn insbesondere diejenige Partei, welche die Prist zu wahren hat, nicht zu Die Länge der bis zur Zustellung verstrichenen Zeit ist dabei nicht ausschlaggebend* Auch eine erst nach vielen Monaten sugestellte, aber rechtzeitig angebrachte Klage kann die in § 261 b Abs 3 ZPO bezeichneten Wirkungen auslösen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat* Die Entscheidung hierüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Prozeßrechners (BGH NJY7 1953, 620, 1139$ Hrt v 1,12*52 - III ZR 114/52, teiiw abgedr BGHZ 8, 169$ Urt v 26*3*53 - III ZE 209/5.1, Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klage sei der Beklagten "demnächst” zugestellt worden Es hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die späte Zustellung sei darauf zurückzuführen, daß sich das Armenrechtsverfahren wegen der-Schwierigkeit der Eechtsfragen und des dieserhalb ausgedehnten Schriftwechsels, insbesondere aber wegen zeitraubender Rückfragen bei den Stra-ßenverkehrsämtern ungewöhnlich lange hingezogen habe. Der Kläger habe allerdings eine Aufforderung des Gerichts vom 30* Oktober 1952, zu den Einwendungen der Beklagten Stellung zu nehmen,, erst mit Schriftsatz vom 9* Dezember 1952 beantwortet« Da er jedoch nicht am selben Ort wie sein Anwalt gewohnt habe und die Information dadurch erschwert worden sei, könne die Verzögerung nicht als so übermäßig angesehen werden, daß dem Kläger die Rechtswohltat des § 261 b Abs 3 ZPO versagt bleiben müsse, zu demal er auch Der Kläger kann gegenüber einer vermögenden Partei, die durch baldige Zahlung der Prozeßgebühr die Klagezustellung hätte beschleunigen können, nicht deswegen schlechter gestellt sein, weil er die Prozeßkosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte und deshalb auf die Bewilligung des Armenrechts angewiesen war» Indem er rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist das Armenrecht beantragt und zugleich eine formell ordnungsmäßige Klageschrift eingereicht hat, hat er zur Wahrung der Prist zunächst alles getan, was von ihm erwartet werden konnte. Wenn aus diesen und anderen vom Kläger nicht verschuldeten Gründen das Armenrechtsverfahren ungewöhnlich lange Zeit beansprucht hat* so kann sich die Beklagte dadurch um so weniger beschwert fühlen, als sie selbst keineswegs zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat. Februar, eingegangen am 4, März 1953s entsprochen und die Erwiderung auf die Klageschrift selbst überhaupt erst am 20c Oktober 1953 eingereicht,Auch sonst verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts; daß die Frist der §§ 8 Abs 1 ÄKS* 12 Abs 3 WC- mit der Einreichung der Klageschrift am 6, Oktober 1952 gewahrt sei, keine beachtlichen Interessen der Beklagten, Denn diese Frist soll dem Versicherer lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob -er noch mit. 2,) Die Frage, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß,' hat das Berufungsgericht mit der Begründung offen gelassen, die Führerscheinklausel des § 2 Abs 2 b AKB begründe eine gefahrmindernde, vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 WO, auf deren Verletzung sich die Beklagte nach § 6 Abs 1 Satz 3 VVGr schon deswegen nicht berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt habe. kurze Zeit nach dem Unfall den Kläger im Krankenhaus besucht?, in seinem Auftrag die Beklagte zunächst fernmündlich von-dem Unfall verständigt und alsdann die ihm von der Beklagten bald darauf übersandten Vordrucke ausgefüllt und zurückgeschickt habe.. klagte im wesentlichen auf die allgemeine Behauptung beschränkt r der Kläger habe überhaupt keine Anzeige erstattet* Diese Behauptung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussagen jedenfalls insoweit widerlegt* als es sich um die erste Schadensmeldung und die Absendung der Anzeigeformulare handelt. der §§ 7 Ziff V Satz 2 AKB, 6 Abs 3 Satz 2 TO den Verlust des Versicherungsanspruches bewirken konnte,.Zwar ist der Versicherungsnehmer für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Vorschriften beweispflichtig, Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Möglichkeiten wi- Die Beklagte hatte ihm darauf mit Schreiben vom 22» Oktober 1951 mitgeteilt, sie müsse ihrem Versicherungsnehmer wegen Verletzung seiner Obliegenheiten den Versicherungsschutz entziehen und bedauere daher, sich ”mit der Schadensersatzforderung des Herrn BhflP nicht beschäftigen zu können1*. Als der Prozeßbevollmächtigte dieses Zeugen sie dann am 1» Februar 1952 von dem Stand des Rechtsstreits Ehflfe >A und unterrichtete-, lehnte sie erneut den Versicherungsschutz ab und nstellte unverbindlich anheim”, sie über den Verlauf des Bechtsstreits unterrichtet zu halten* Dieser Schriftwechsel deutet darauf hin, daß die Beklagte auch bei rechtzeitiger Kenntnis von der Klageerhebung nicht gewillt gev/esen wäre, sich in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, geschweige denn sein Ergebnis hätte ändern können» .
Kir das NachscJilagewefk \ Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzs ZPO § 261 b Abs 3j VTO § 12 III Rechtssatz§ Die durch das Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung der Klagezustellung geht nicht zu lasten des Klägers*, wenn sie nicht auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat., Aktenzeichens II ZR 180/55 Urteil des BGH vom 25. Juni 1956 - OLG Düsseldorf II ZE 180/55 Verkündet* am 25- Juni 1956 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der " Z ft Allgemeinen Unfall- und Haft- pflichtversicherungs AG,: Zweigniederlassung PflHHI. Afl^str, V - 4P; gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand;. Beklagten und Revisionsk3.ägerin, -Brozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, (HP- gegen den Koch.Helmut G , KflB, RPPstr, 4P, Kläger und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Bis 4HHP- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br.. Haidinger, Br, Kuhn, Br, Winkelmann und Br, Haager für Recht erkannt8 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31. Mai 1955. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen., Von Rechts wegen i -2 k / Tatbestands Der Kläger verlangt auf Grund eines Verkehrsunfalls, den er am 5» Mai 1951 mit einem von ihm gesteuerten Motorrad verursacht hat, von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz., Durch Schreiben vom 18» März 1952 lehnte die Beklagte den Anspruch ab mit der Begründung, eine ordnungsmäßige Schadensanzeige liege nicht vor» Zugleich v/ies sie auf die Klagefrist des § 8 Abs 1. AK3 hin,. Nach weiteren Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt des Klägers teilte sie dem Kläger * persönlich mit Schreiben vom 17 . April 1952 erneut mit«, daß sie den Versicherungsschutz verweigern müsse> und berief sich diesmal darauf, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen habe» Sie wies wiederum darauf hin; daß der vermeintliche Anspruch auf Versicherungsschutz innerhalb einer Frist von 6 Monaten '»nach Eingang dieses Schreibens" durch Klage geltend zu machen sei« Mit seiner am 6, Oktober 1952 beim Landgericht eingereichten Klageschrift legte der Kläger gleichzeitig ein Artnsnrechtsgesuch vor» Das Landgericht übersandte eine Abschrift der Klage der Beklagten zur Stellungnahme mit dem Bemerken; es handle sich zunächst nur um die Entscheidung über das Kostenbefreiungs-gesuch des Klägers, Nach Erledigung verschiedener Rückfragen und Auflagen bewilligte es dem Kläger durch Beschluß vom 2, Juni 1953 das Armenrecht und stellte sodann die Klageschrift am 16. Juni 195.3 der Beklagten zu. Der Kläger hat zuletzt folgende Anträge gestellt § 1.) Die Beklagte zu verurteilen; den Kläger freizustellen von den Verbindlichkeiten a) gegenüber dem Verletzten RhflP in Höhe von 3»142y25 DM nebst Zinsen} b) gegenüber der Bundesbahn-^Betriebskrankenkasse, Betriebsleitung Efl^, in Höhe von 3*968,55 DM nebst Zinsen, c) von den Prozeßkosten in den beiden vorstehend genannten Rechtsstreiten in Höhe von 1*102,51 DM$ 2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen weiteren Ansprüchen aus dem Unfall vom 5- Mai 1951 freizustellen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, der Kläger habe die Ausschlußfrist des § 8 Abs 1 AK3 versäumt. Da ihr die Klageschrift er3t nach über 8 Monaten seit Eingang bei Gericht zugestellt worden sei und der Kläger diese Verzögerung verschuldet habe, sei die Voraussetzung des § 261 b Abs 3 ZPO? daß die Zustellung “demnächst” erfolge* nicht erfüllt. Außerdem sei sie sowohl nach § 2 Abs 2 b als auch nach § 7 Ziff V AKB von der Leistungspflicht frei* weil der Kläger ohne Führerschein gefahren sei und keine der in § 7 AKB-vorgeschriebenen Anzeigen erstattet habe. Von dem Unfall habe sie erst durch ein Schreiben des Anwalts des Verletzten Bhtfl vom 30* Juni 1951 und von der Tatsache, daß der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch keinen Führerschein besessen habe, erst durch Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erfahren.. Die Anzeigeförmulare, die sie dem Vcrbesitzer des Motorrades, dem Zeugen übersandt habe, seien trotz Mahnung nicht zurückgesandt worden. Hierzu hat der Kläger erwidert, kabe seinem Auftrag bereits am 7. Mai 1951 fernmündlich den Schaden angezeigt und alsdann auch die ihm von der Beklagten übersandten Vordrucke ausgefüllt und abgeschickt. Er selbst habe schwer verletzt im Krankenhaus gelegen und sich daher, um die Angelegenheit nicht weiter kümmern können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.. Mit ihrer Eevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. -4- o o Ent s ehe idungsgrUnd 6 g . 1.) Nach §§ 8 Abs 1 AKB, 12 Abs 5 VVG ist der Anspruch auf Versicherungsschutz innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Prist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, gerichtlich geltend zu machen, Diese Prist hat der Kläger nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts eingehalten. Sie wurde in Lauf gesetzt durch den Brief der Beklagten vom 17* April 1952, Zwar hatte die Beklagte schon vorher, nämlich am 18., März 1952, ihre Leistung unter Hinweis auf § 8 Abs .1 AKB verweigert.-. Sie hat aber anschließend noch mit dem Rechtsanwalt des Klägers über die Durchführung der Berufung in dem Haftpflichtprozeß Rhfll ,/. GMBF (Kläger) verhandelt und-alsdann in .ihrem neuen, auf andere Gründe gestützten . Ablehnungsschreiben vom 17. April 1952 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Versicherungsschutz innerhalb einer Prist von 6 Monaten nach Eingang ^dieses Schreibens” geltend zu machen sei. Daraus hat das Beru-. fungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß für den Kläger mit Zugang dieses Schreibens eine neue Klagefrist begonnen habe* Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Wirkungen ihrer ersten Ablehnungserklärung vom 18* März 1952 tatsächlich verzichten wollte. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger im Hinblick auf die klare und vorbehaltlose Passung des späteren Schreibens vom 17.> April 1952 nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte der Überzeugung sein durfte, von nun an laufe die 6-Monats-* frist des § 8 Abs 1 AKB von neuem. Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß auch die Beklagte selbst ihre Erklärung vom 17. April 1952 ursprünglich in diesem \ -5- Sinne auf gef aßt haben muß, da sie sich im ersten Rechts-zug stets nur auf dieses Schreiben bezogen und danach die Kiagefrist berechnet hat» Die Ausschlußfrist der §§ 8 Abs 1 AKB, 12 Abs 3 TM war somit am 6» Oktober 1952 noch nicht verstrichen. Mit seiner an diesem Tage zugleich mit dem Armenrechtsgesuch formgerecht eingereichten, nicht als Entwurf gekennzeichneten und der Beklagten am 16* Juni 1953 zugestellten Klageschrift hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur das Armenrechtsverfahren, sondern auch das ordentliche Prozeßverfahren in Lauf gesetzt. Durch seine v/iederholte Bitte, «nunmehr zunächst über, den Armenrechtsantrag zu entscheiden*1, hat der Kläger lediglich seinen Wunsch nach einem beschleunigten Abschluß des Armenrechtsverfahrens und Eintritt in die mündliche Verhandlung zu dem Ausdruck gebracht, nicht aber mit der nötigen Deutlichkeit zu verstehen gegeben, daß die als Klage bezeichnete Schrift zunächst nur als ’Anlage zu dem Armenrechtsgesuch gedacht sei und erst im Palle der Armenrechtsbewilligung selbständige Bedeutung haben solle. Der Schriftsatz v/ar daher als ordnungsmäßige Klage na.ch § 253 ZPO zu behandeln (vgl OLG- Stuttgart JZ 1951» 144 mit zusttAnm-, von Schönke und weiteren Eachw-)» Da die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist durch Zustellung an die Beklagte erhoben wurde (§ 253 Abs 1 ZPO), kam es weiter darauf an, ob diese Zustellung nach § 261 b Abs 3 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurückv/irkte. Eine solche Y/irkung tritt nach dem Gesetz nur dann ein, wenn die Zustellung «demnächst*1 erfolgt* Das ist immer dann der Pall, wenn die Zustellung in einer den Umständen nach angemessenen Prist, d,h., ohne besondere Verzögerung bevdrkt wird, und wenn insbesondere diejenige Partei, welche die Prist zu wahren hat, nicht zu 4 -6- einer Verschleppung der Zustellung schuldhaft beigetragen hat. Die Vorschrift des § 261 b Abs 3 ZPO soll denjenigen* der die Zustellung betreibt, davor schützen* daß ihm durch verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat* Nachteile entstehen. Sie ist daher weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird. Die Länge der bis zur Zustellung verstrichenen Zeit ist dabei nicht ausschlaggebend* Auch eine erst nach vielen Monaten sugestellte, aber rechtzeitig angebrachte Klage kann die in § 261 b Abs 3 ZPO bezeichneten Wirkungen auslösen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat* Die Entscheidung hierüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Prozeßrechners (BGH NJY7 1953, 620, 1139$ Hrt v 1,12*52 - III ZR 114/52, teiiw abgedr BGHZ 8, 169$ Urt v 26*3*53 - III ZE 209/5.1, teiiw abgedr BGHZ 9, 359$ Urt v 15a2-55 - III ZE 144/54 = ZBE 1956, 62$ EGZ 105, 422)* Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klage sei der Beklagten "demnächst” zugestellt worden Es hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die späte Zustellung sei darauf zurückzuführen, daß sich das Armenrechtsverfahren wegen der-Schwierigkeit der Eechtsfragen und des dieserhalb ausgedehnten Schriftwechsels, insbesondere aber wegen zeitraubender Rückfragen bei den Stra-ßenverkehrsämtern ungewöhnlich lange hingezogen habe. Der Kläger habe allerdings eine Aufforderung des Gerichts vom 30* Oktober 1952, zu den Einwendungen der Beklagten Stellung zu nehmen,, erst mit Schriftsatz vom 9* Dezember 1952 beantwortet« Da er jedoch nicht am selben Ort wie sein Anwalt gewohnt habe und die Information dadurch erschwert worden sei, könne die Verzögerung nicht als so übermäßig angesehen werden, daß dem Kläger die Rechtswohltat des § 261 b Abs 3 ZPO versagt bleiben müsse, zu demal er auch wiederholt auf eine baldige Entscheidung über sein Armen-rechtsgesuch gedrängt habe. Diese tatsächlichen Erwägungen halten sich im Rah-men des pflichtgemäßen Ermessens, das der Gesetzgeber den Gerichten bei der Prüfung, ob eine Zustellung in angemessener Zeit bewirkt ist, eingeräumt hat.- Der Kläger kann gegenüber einer vermögenden Partei, die durch baldige Zahlung der Prozeßgebühr die Klagezustellung hätte beschleunigen können, nicht deswegen schlechter gestellt sein, weil er die Prozeßkosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte und deshalb auf die Bewilligung des Armenrechts angewiesen war» Indem er rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist das Armenrecht beantragt und zugleich eine formell ordnungsmäßige Klageschrift eingereicht hat, hat er zur Wahrung der Prist zunächst alles getan, was von ihm erwartet werden konnte. Die durch das Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung der Klagezustellung geht nicht zu seinen Lasten (BGH Urt v 15.12,55 - III ZR 144/54* vgl auch BGEZ 16. 1), Da er die lange Dauer dieses Verfahrens nicht ohne weiteres voraussehen konnte, trifft, ihn auch nicht der Vorwurf der Revision, daß er es unterlassen habe, sich gemäß § 74 Abs 4 GKG von der Vorauszahlung der ProzeßgebUhr befreien zu lassen, Die Revision weist allerdings weiter darauf hin, daß der Kläger nicht nur die gerichtliche Aufforderung vöm 30. Oktober 1952, sondern auch die Auflage vom 13, Januar 1953 verspätet, nämlich erst mit Schriftsatz vom 10/ Februar 1953* beantwortet habe., Aber dieselben tatsächlichen Gründe, die das Berufungsgericht in dem erstgenannten Pall veranlaßt haben, den Kläger als entschuldigt anzusehen, nämlich die Informations-Schwierigkeiten im Verkehr mit dem auswärtigen Anwalt, treffen auch insoweit zu. Hier kommt aber noch hinzu, daß der Kläger nach Mitteilung seiner Prozeßbevollmächtigten -8 v vom 10. Februar 1953 zur damaligen Zeit gerade erkrankt war.. Wenn aus diesen und anderen vom Kläger nicht verschuldeten Gründen das Armenrechtsverfahren ungewöhnlich lange Zeit beansprucht hat* so kann sich die Beklagte dadurch um so weniger beschwert fühlen, als sie selbst keineswegs zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat. So hat sie der gerichtlichen Aufforderung vom 7, Oktober 1952 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen erst mit Schriftsatz vom 28, Oktober, eingegangen am 30, Oktober 1952, und der Auflage vom 4- Februar 1953 erst mit Schriftsatz vom 28,. Februar, eingegangen am 4, März 1953s entsprochen und die Erwiderung auf die Klageschrift selbst überhaupt erst am 20c Oktober 1953 eingereicht,Auch sonst verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts; daß die Frist der §§ 8 Abs 1 ÄKS* 12 Abs 3 WC- mit der Einreichung der Klageschrift am 6, Oktober 1952 gewahrt sei, keine beachtlichen Interessen der Beklagten, Denn diese Frist soll dem Versicherer lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob -er noch mit. Versicherungsansprüchen zu rechnen hat oder nicht. Nachdem der Beklagten aber eine Abschrift der Klage zugegangen war« konnte für sie Uber die Absichten des Klägers kein Zweifel mehr bestehen. Sie.mußte sich nunmehr auf einen Rechtsstreit einrichten und hat dies offenbar auch getan, 2,) Die Frage, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß,' hat das Berufungsgericht mit der Begründung offen gelassen, die Führerscheinklausel des § 2 Abs 2 b AKB begründe eine gefahrmindernde, vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 WO, auf deren Verletzung sich die Beklagte nach § 6 Abs 1 Satz 3 VVGr schon deswegen nicht berufen könne, weil sie den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt habe. Diese auch von der Revision, nicht angegriffene Auffassung steht -9- im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 4, 369; 19, 31). 3») Bas Berufungsgericht hat ferner den Einv/and der Beklagten? sie sei nach § 7 Ziff 5 /.KB von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Anzeige- und Auskunftspflichten verletzt habe? als unbegründet angesehen. Es hat das Ergebnis der 3eweis&ufnähme dahin gewürdigt? daß der Zeuge. kurze Zeit nach dem Unfall den Kläger im Krankenhaus besucht?, in seinem Auftrag die Beklagte zunächst fernmündlich von-dem Unfall verständigt und alsdann die ihm von der Beklagten bald darauf übersandten Vordrucke ausgefüllt und zurückgeschickt habe.. Wenn der Kläger bei dieser Gelegenheit etwas versäumt habe? so falle ihm jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, Ob eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darin liege, daß der Kläger der Beklagten die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und, v/ie die Beklagte behaupte, auch das Fehlen des Führerscheins nicht angezeigt habe, könne dahingestellt bleiben, weil der Beklagten Nachteile daraus nicht erwachsen seien und der Verstoß mithin weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt habe.. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen vermag die Revision nichts einzuwenden. Sie führt aber zv/ei neue Gesichtspunkte an und wirft dem Kläger vor, er habe der Beklagten unter Verstoß gegen § 7 Ziff II Abs 2 und 3 AKB weder das Armenrechtsgesuch und die Klage des Geschädigten Rh^P noch das Anspruchsschreiben und die Klage der Bundesbahn-rBetriebskrankenkasse gegen ihn unverzüglich mitgeteilt» Bieses Vorbringen ist zu dem Teil neu und daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich, im übrigen aber auch nicht schlüssig. In den Tatsacheninstanzen hat sich die Be 10- klagte im wesentlichen auf die allgemeine Behauptung beschränkt r der Kläger habe überhaupt keine Anzeige erstattet* Diese Behauptung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussagen jedenfalls insoweit widerlegt* als es sich um die erste Schadensmeldung und die Absendung der Anzeigeformulare handelt. Die Beklagte hätte, also im' einzelnen darlegen müssen; inwiefern der Kläger gleichwohl seine Obliegenheiten verletzt und dadurch den Tatbestand des § 7 Ziff V AKB erfüllt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch eine bestimmte Obliegenheitsverletzung begründete Leistungsfreiheit des Versicherers als Einwendung von Amts wegen zu beachten ist, sofern sie sich aus dem unstreitigen oder vorgetragenen Sachverhalt von selbst ergibt (so Prölss WO 9* Aufl § 6 Anm 9 *b$ Schmidt* Die Obliegenheiten S 265? 271$ vgl auch HG JW 1932, 2538 mit zust-Anm von Ehlers), oder ob sich der Versicherer im Rechtsstreit ausdrücklich auf sie berufen muß (so Bruck-Möller WO 8, Aufl § 6 Anm 44$ Ehrenäweig, Deutsches /österreichisches?/ Versicherungsver-tragsracht 1952 S 174 Fußnote 8; RG JRPV 1940, 100), Auch wenn man der ersteren Ansicht folgt, so konnte das Berufungsgericht die von der Revision jetzt geltend gemachten Befreiungsgründe nicht ohne weiteres: aus dem Sachverhalt entnehmen. Da nicht angenommen werden kann, daß der Klä-,ger seine Versicherungsansprüche vorsätzlich gefährden wollte (vgl hierzu BGH VersR 1955, 340), kommt auch hier höchstens eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht in Betracht, die nur unter den Voraussetzungen . der §§ 7 Ziff V Satz 2 AKB, 6 Abs 3 Satz 2 TO den Verlust des Versicherungsanspruches bewirken konnte,.Zwar ist der Versicherungsnehmer für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges im Sinne dieser Vorschriften beweispflichtig, Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Möglichkeiten wi- -11- derlegt und im übrigen abwartet, welche von ihm dann ebenfalls zu widerlegenden Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt (Prölss aaO § 6 Anm 9 b), Hier ergaben sich aber weder aus dem unstreitigen Tatbestand noch aus dem Vortrag der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß eine rechtzeitige Anzeige der gegen den Kläger eingeleiteten Haftpflichtprosesse für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung irgendwie von Belang gewesen wäre. Y/eit eher ist das Gegenteil anzunehmen,. Denn bevor der Verletzte Bh4V November 1951 seine Schadensersatzklage einreichte, hatte sein Anwalt bereits mit der Beklagten verhandelt und die Klage angekündigt. Die Beklagte hatte ihm darauf mit Schreiben vom 22» Oktober 1951 mitgeteilt, sie müsse ihrem Versicherungsnehmer wegen Verletzung seiner Obliegenheiten den Versicherungsschutz entziehen und bedauere daher, sich ”mit der Schadensersatzforderung des Herrn BhflP nicht beschäftigen zu können1*. Am selben Tag hatte sie in diesem Sinne auch an den Zeugen geschrieben, den sie als den Versicherungsnehmer ansah. Als der Prozeßbevollmächtigte dieses Zeugen sie dann am 1» Februar 1952 von dem Stand des Rechtsstreits Ehflfe >A und unterrichtete-, lehnte sie erneut den Versicherungsschutz ab und nstellte unverbindlich anheim”, sie über den Verlauf des Bechtsstreits unterrichtet zu halten* Dieser Schriftwechsel deutet darauf hin, daß die Beklagte auch bei rechtzeitiger Kenntnis von der Klageerhebung nicht gewillt gev/esen wäre, sich in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, geschweige denn sein Ergebnis hätte ändern können» . Erst recht gilt dies von der späteren Klage der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die erst im März 1953? also während des jetzigen Bechtsstreits und nach endgültiger Ablehnung der Versicherungsansprüche erhoben wurde» Damit entfällt auch insoweit der Eiriwand # aus § 7 Ziff 7 AKB, -12- o Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurüekzuweisen-.. Br, Selowsky Br, Haidinger Br, Kuhn Br, Winkelmann Br, Haager , t;