Ein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen, die auf Grund eines einwandfrei herbeigeführten rechtskräftigen Urteils geleistet worden sind, ist nicht schon dann gegeben, wenn sich das Urteil auf Grund einer späteren Eegalihterpretation als unrichtig erweist, oder wenn der Zahlungsempfänger zwar die Unrichtigkeit des Urteils erkannt hat, aber keine besonderen Umstände vorliegen, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom .1« März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Canter und der Bundesrichter ’ Pr, Prost, Pr« Haidinger, Pr, Fischer und Artl für Recht erkannt: , > Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 28. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß die Rente voll umzusbellen sei, und verklagte die Klägerin m dem Vorprozeß 7 0 258/50 des Landgerichts Berlin auf Nachzahlung der Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1. Die Revision der jetzigen Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Alsbald nach Erlaß des Urteils des Kammergerichts zahlte die Klägerin dem Beklagten auf dessen Verlangen die Upteilssumme von "3.500 DM nebst 585 DM Zinsen und 2.953,90 DM Kosten^ insgesamt 17.038,90 DM. Sie'stützt die Klage darauf, daß das der Zahlung zugrunde liegende Urteil des Kammergerichts vom 29. mehr auch durch die nach Erlaß dieses Urteils ergangene Durchführungsbestimmung Nr 14 zur Umstellungsergänzungs-Verordnung (DB Nr 14) geklärt sei. Das Kammergericht stützt die Klageabweisung darauf, daß die mit der Klage geltend gemachte Rückforderung der von der Klägerin gezahlten Rentenbeträge nach § 3 Abs 2 des nunmehr auch m Berlin eingeführten Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl "Ol, 118) ausgeschlossen sei, wubei ^s der Auffassung ist, daß diese Bestimmung auch die sonsb nicht m diesem Gesetz behandelten Rentenzahlungen aus der Zeit vor dem mergerichts vom 29« Januar 1§J>1 unrichtig sei; denn der dort dem jetzigen Beklagten zügesprochene Anspruch sbehe ihm nicht zu, wie jetzt durch die DB Nr 14 geklarb sei Die Auffassung des Landgerichts, daß die Rechtskraft des Urteils vom 29» Januar 19$) der erneuten Verhandlung und Entscheidung deshalb nicht entgegenstehe, weil sich durch den erst nach Verkündung jenes Urteils erfolgten Erlaß der DB Nr 14 eine neue, den Tatbestand ändernde Tabsache ergeben habe, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage« Jene PB Nr I4 hat selbstverständlich den von der jetzigen Klägerin erneut zur Beurteilung gestellten J^thestand gegenüber dem Vorprozeß in nichts geändert, sondern ledig-lieh einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt für seine rechtliche Beurteilung gebracht. des ersten Urteils vorhandenen rechtlichen Meinungsstreit eingreift und ihn dann m einem von jenem Urteil abweichenden Sinn durch eine authentische Interpretation klärt, wie das hier bei der DB Nr 14 aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Die Klage ist schließlich auch insoweit nicht schlüssig, als sie; sich auf 826 BGB stützt und hierzu vorgetragen wird, der Beklagte habe unter Ausnutzung des angeblich von ihm als unrichtig erkannten Urteils des Kammergerichts vom 29o Januar 1951 mit größter Beschleunigung die Zahlung unter Hinweis auf einender Klägerin sonst jrohende Zwangsvollstreckung erwirkt. Anwendbarkeit dee § 826 BGB an die streng zu beurbellende Voraussetzung* daß besondere Ums bände vorliegen müssen * die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen * Das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist aber weder vom Kläger dargetan, noch auch m dem vorliegenden Fall, in dem es sich lediglich um einen auch von den Gerichten unterschiedlich beurteilten rechtlichen Meinungsstreit handelte, sonst ersichtlich* Da hiernach der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch von vornherein nicht zusteht, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob er, wenn er gegeben wäre, durch § 3 Abs 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes ausgeschlossen wäre, nicht mehr an«
'*7 ■ ■ 2373 001 Gesetz ZPO § 322* Rechtssa.tz; ■ ■ - Ein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen, die auf Grund eines einwandfrei herbeigeführten rechtskräftigen Urteils geleistet worden sind, ist nicht schon dann gegeben, wenn sich das Urteil auf Grund einer späteren Eegalihterpretation als unrichtig erweist, oder wenn der Zahlungsempfänger zwar die Unrichtigkeit des Urteils erkannt hat, aber keine besonderen Umstände vorliegen, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen* Aktenzeichen; II ZR 180/52 Urteil des BGH vom 11* März 1953 KG Berlin Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! II ZR 180/52 Verkündet am 11« März 1953 Fieser, Just.Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m amen des Volkes In dem Rechtsstreit der schaft, vertreten durch ihren in B( Aktiengesell- ______stand General- d irektor Edgar ________________ Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt prof«Pr, g ä g e tt ^ Professor Pr« Hans tstr.Ä, in BJ Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Recht! Pr« falt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom .1« März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Canter und der Bundesrichter ’ Pr, Prost, Pr« Haidinger, Pr, Fischer und Artl für Recht erkannt: , > Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 28. April 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseru Ton wegen *3» ( V* 2 i w - 2 Tatbestand^ Der Beklagte batte bei der Klägerin eine Rentenversicherung abgeschlossen, aus der er eine monatliche Rente von RM 600 erhielt. Nach der Währungsreform zahlte ihm die Klägerin nur noch DM 60,— Rente monatlich. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß die Rente voll umzusbellen sei, und verklagte die Klägerin m dem Vorprozeß 7 0 258/50 des Landgerichts Berlin auf Nachzahlung der Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Juli 1950 m Höhe von insgesamt 13.500 DM-West. Dieser Klage gab das Kammergericht durch Urteil vom 29. Januar 1951 statt. Die Revision der jetzigen Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli *951 (BOrHZ 3, 82) als unzulässig verworfen. Alsbald nach Erlaß des Urteils des Kammergerichts zahlte die Klägerin dem Beklagten auf dessen Verlangen die Upteilssumme von "3.500 DM nebst 585 DM Zinsen und 2.953,90 DM Kosten^ insgesamt 17.038,90 DM. ■4 ^ A <r Diesen Betrag verlangt nunmehr die Klägerin zurück. Im 2c Rechtszug ha£ sie den Klageanspruch im Hinblick auf das inzwischen aucjb^für Berlin eingefuhrte Rehfenäufbesse-rungsgesetz*auf I212Y0 ermäßigt. Sie'stützt die Klage ermäßigt. Sie'stützt die Klage darauf, daß das der Zahlung zugrunde liegende Urteil des Kammergerichts vom 29. Januar 1951 unrichtig sei, wie nun- * SV ^ V mehr auch durch die nach Erlaß dieses Urteils ergangene Durchführungsbestimmung Nr 14 zur Umstellungsergänzungs-Verordnung (DB Nr 14) geklärt sei. Die Klägerin meint* der Beklagte sei deshalb um die empfangenen Bebräge ungerechtfertigt bereichert. Außerdem sei er auch zu dem Scha > * densersatz verpflichtet, weil er durch treuund sittenwidrige Ausnutzung des unrichtigen Urteils des Kammerge- ✓ * « richts die Zahlung unter Hinweis auf die sonsb drohende Zwangsvollstreckung erwirkt habe* Das Landgericht hat der Klage auf Grund von § 812 BGB in Hohe von 14-085 DM (nämlich 13.500 DM Urteilssumme und 585 DM Zinsen) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesenc Das Kammergericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen.' Mit der Revision, um de'ten Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiter die Rück- Zahlung von 12.210 DM. < 1 ‘ * x > ' * „ \ - * v< - *■ ► ' / * v 5 < * ‘ % Rnt SGheidungsgrüncI e: III i m* * • «nCiin mr #** —■ «*7 n Das Kammergericht stützt die Klageabweisung darauf, daß die mit der Klage geltend gemachte Rückforderung der von der Klägerin gezahlten Rentenbeträge nach § 3 Abs 2 des nunmehr auch m Berlin eingeführten Rentenaufbesserungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl "Ol, 118) ausgeschlossen sei, wubei ^s der Auffassung ist, daß diese Bestimmung auch die sonsb nicht m diesem Gesetz behandelten Rentenzahlungen aus der Zeit vor dem 1. April 1'951 erfaßt. Ob diese Ansicht nchbig isb, kann * *■ * * « < + dahingestellt bleiben, w§il es zur Versagung des geltend - * * 4. 1* ' gemachten Rückzahlungsanspruchs gar nicht erst der Heranziehung des § 3 Abs 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes bedarf; denn die Kla^e ist^ ohnehin von vornherein mchb schlüssig, 1 ' Der Klageansprucft, wir! in erster Linie damit begrun-det, daß das der Zahlung zugrunde liegende Urb eil des Kam- •h, ^ \ v* *+ x mergerichts vom 29« Januar 1§J>1 unrichtig sei; denn der dort dem jetzigen Beklagten zügesprochene Anspruch sbehe ihm nicht zu, wie jetzt durch die DB Nr 14 geklarb sei 2f und daraus folge, daß der Kläger um die empfangenen Bebra-ge ungerechtfertigt bereichert sei. Die Klägerin will damit auf Grund desselben Tatbestandes, der bereits den Gegenstand des Vorprozesses bildete, die dprt bereits rechtskräftig entschiedene Krage, ob dem jetzigen Beklagten aus diesem Tatbestand der streitige Nachzahlungsanspruch entstanden ist, erneut in Streit ziehen« Bas ist aber wegen der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts, die aus den in dem Beschluß des erkennendenSenats vom 10. Juli 1951 (BGHZ 3*-82) dargelegten Gründen bereits mit der Verkündung jenes Urteils eingetreben wart- nicht möglich; denn die Rechtskraft will ja gerade die obsiegende Partei davor schützen* sich wegen der gleichen Sache mit der gleichen Partei noch einmal auseinandfcrsetzeh zu müssen und läßt es deshalb nicht zu, daß das auf Urund eines rechtskräftigen Urteils Beigetriebene ln einem neuen Rechtsstreit als grundlose Bereicherung zurückgefordert wird (RGZ 1, 94s 36, 202 /?057; 46, 75 /T?/; 69, 277 /?79/} SeuffA 88, 140; Rosenberg Zivilprozeßrecht 5. Aufl S 694 u Y20; Stein-Jonas-Suhönjce ZPO <'. Aufi § Anm IV '») * Die Auffassung des Landgerichts, daß die Rechtskraft des Urteils vom 29» Januar 19$) der erneuten Verhandlung und Entscheidung deshalb nicht entgegenstehe, weil sich durch den erst nach Verkündung jenes Urteils erfolgten Erlaß der DB Nr 14 eine neue, den Tatbestand ändernde Tabsache ergeben habe, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage« Jene PB Nr I4 hat selbstverständlich den von der jetzigen Klägerin erneut zur Beurteilung gestellten J^thestand gegenüber dem Vorprozeß in nichts geändert, sondern ledig-lieh einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt für seine rechtliche Beurteilung gebracht. Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Entscheidung ist aber nicht möglich, wenn sich die Rechtsansebauungen später ändern oder wenn eine nachträgliche Gesetzesbestimmung in einen schon bei Erlaß des ersten Urteils vorhandenen rechtlichen Meinungsstreit eingreift und ihn dann m einem von jenem Urteil abweichenden Sinn durch eine authentische Interpretation klärt, wie das hier bei der DB Nr 14 aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1952 (BGHZ 6, 47) dargelegten Gründen der Fall ist (vgl RGZ 125, 159 Rosenberg S 694)o § 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes m der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl I HB) berührt den Streitfall überhaupt nicht, weil diese Bestimmung nur die nach dem 31. März 1951 fälligen Versicherungsleistungen erfaßt, während hier lediglich die Renten für die Zeit vom 1p Juli 1948 bis 31. Juli 1950 im Streit sind* Deshalb ist hier auch § 1 Abs 2 dieses Gesetzes ohne Bedeutung., : * 1 ^ y < > Die Klage ist schließlich auch insoweit nicht schlüssig, als sie; sich auf 826 BGB stützt und hierzu vorgetragen wird, der Beklagte habe unter Ausnutzung des angeblich von ihm als unrichtig erkannten Urteils des Kammergerichts vom 29o Januar 1951 mit größter Beschleunigung die Zahlung unter Hinweis auf einender Klägerin sonst jrohende Zwangsvollstreckung erwirkt. Fs kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil,vom 21. Juni '1951 - III ZR 210/5I - (NJW I951, 759y übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes* RGZ 168, 1 /T27) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall an- w V v P « * , wendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil m sittenwidriger Weise erwirkt*oder erschlichen ist, sondern un- > * * v ♦ ter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil m Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch * * * X* y *1^ gemachs wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die ■tfMjtflMMlIü Anwendbarkeit dee § 826 BGB an die streng zu beurbellende Voraussetzung* daß besondere Ums bände vorliegen müssen * die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen * Das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist aber weder vom Kläger dargetan, noch auch m dem vorliegenden Fall, in dem es sich lediglich um einen auch von den Gerichten unterschiedlich beurteilten rechtlichen Meinungsstreit handelte, sonst ersichtlich* < Da hiernach der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch von vornherein nicht zusteht, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob er, wenn er gegeben wäre, durch § 3 Abs 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes ausgeschlossen wäre, nicht mehr an« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* > * - x t Dr. Canter &r. Drost * Dr. Haidinger Br» Fischer Arci