Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 ohne weiteres entnehmen lässt, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Verfahrenrügen geprüft, sie aber entgegen dem Vorbringen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Damit verkennt der Kläger, dass eine Partei auf dem Wege der Anhörungsrüge die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen kann, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.
Abschrift II ZR 180/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom 5. Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Wie sich dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 ohne weiteres entnehmen lässt, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Verfahrenrügen geprüft, sie aber entgegen dem Vorbringen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Kläger nunmehr dennoch glaubt, Anhörungsrüge erheben zu können, dann dient dies - unter Missbrauch des außerordentlichen Rechtsbehelfs - allein zu dem Zweck, den Senat zu einer eingehenderen Begründung seines die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses zu zwingen. Damit verkennt der Kläger, dass eine Partei auf dem Wege der Anhörungsrüge die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen kann, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW2004, 1371 m.w.Nachw.) eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung bedarf. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 O 77/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.06.2005 - 9 U 22/05 -