BGH · II ZR 179/91 vom 01.03.1993
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Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozeßbe-vollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO. September 1992 teilweise, nämlich hinsichtlich der Anwaltsgebühren beschränkt auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, entsprochen. Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO. Dies ergibt sich daraus, daß nach dem Sinn der §§ 114 ff ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozeßführung außer- Jedenfalls dann, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten beauftragt haben, aber nur einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO ist, liegen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstehen, daß der Prozeßbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt. Das wäre jedoch das Ergebnis, wenn man, wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für richtig hält, Prozeßkostenhilfe in Höhe der auf den bedürftigen streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote bewilligen würde. Zu Unrecht wendet der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 ein, mit der auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGebO beschränkten Prozeßkostenhilfebewilligung werde zu seinen Lasten unterstellt, die vermögende Partei habe die Wahlanwaltsgebühren bezahlt oder sei jedenfalls zu ihrer Aufbringung imstande. Dieses Risiko kann ihm nicht deswegen von der Allgemeinheit abgenommen werden, weil er außerdem eine mittellose Partei zu vertreten hat. Nicht durchdringen kann der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 ferner damit, ihm werde zugemutet, in der Revisionsverhandlung für die mittellose Partei ohne jede Vergütung aus der Staatskasse aufzutreten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Revisionen beider von demselben Prozeßbevollmächtigten vertretenen Beklagten vom Senat zur Entscheidung angenommen worden sind. Schließlich geht der Einwand fehl, die eingeschränkte Prozeßkostenhilfebewilligung greife in das eigene Regreßrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 126 ZPO ein. Stein/Jonas/Leipold aaO § 124 a.F. Rdn. 1) gegen die unterlegene Gegenpartei besteht nur soweit, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. allein dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Im Verhältnis zu seinem Mandanten gehindert ist, die Wahlanwaltsgebühren einzufordern; die unterlegene Gegenpartei soll hiervon nicht profitieren. Voraussetzung und Rechtsfolge lassen sich jedoch nicht in der Weise umkehren, daß - wie es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 erstrebt - dem Anwalt volle Prozeßkostenhilfe bewilligt werden muß, nur damit er gegebenenfalls auch wegen der vollen Kosten das Erstattungsverfahren gegen den unterlegenen Gegner betreiben kann. Ob der nur hinsichtlich der Erhöhungsgebühr beigeordnete Prozeßbevollmächtigte sich so behandeln lassen muß, als sei der aus § 6 Abs.3 BRAGebO herzuleitende Anspruch des Anwalts gegen seinen mittellosen Mandanten abbedungen (so Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 49; MünchKomm. so auch bezüglich eines auf § 6 BRAGebO gestützten Anspruchs nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung gegenüber seiner Partei gehindert, solange die Prozeßkostenhilfebewilligung fortbesteht.