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BGH · II ZR 179/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 179/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Sie verlangt von ihm aufgrund einer vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz, die sie zu diesem Tage aufgestellt hat, 138.807,35 DM und, was in der Revisionsinstanz nicht interessiert, aus anderen Gründen weitere 12.600 DM, beide Beträge nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil 50.000 DM nebst Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte schulde die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten 50.000 DM "als Kapitaleinlage" auf jeden Fall, gleichgültig, ob er der Gesellschaft noch angehöre oder nicht. Der Verlustanteil ist durch eine von der Gesellschaft zu erstellende, auf den Tag des Ausscheidens bezogene Abschichtungsbilanz nachzuweisen. Die Verurteilung des Beklagten läßt sich auch mit alternativer Begründung nicht rechtfertigen. Käme das etwaige Ausscheiden des Beklagten nur zu einem einzigen; Stichtag in Betracht und betrüge ein Ausgleichsanspruch für diesen Zeitpunkt mindestens 50.000 DM, dann käme es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte der Gesellschaft noch angehört oder nicht. Nach dem Parteivortrag kann er aber nicht nur zu dem 31* März 1970, für den die Klägerin eine (übrigens nur vorläufige) Bilanz erstellt hat, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschieden sein.

Zitierte Normen: § 739 BGB
GesellschaftGesellschafterBerufungsgerichtEinlageKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 179/77	URTEIL	Verkündet	«m
19. Dezember 1977 Kaufmann,
 Justi zobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Kurt
 Straße 7
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die NflUBp	GmbH &
Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die	GmbH,
BfppP Gasse 65,	diese	vertreten	durch den Ge-
schäftsführer Klaus St
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war seit 1967 persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin. Seine gesellschaftsvertraglich zugesagte Einlage von 50.000 DM hat er nicht erbracht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er noch Gesellschafter ist und wann verneinendenfalls seine Mitgliedschaft geendet hat. Die Klägerin geht in erster Linie davon aus, daI3 er zu dem 31. März 1970 ausgeschieden ist. Sie verlangt von ihm aufgrund einer vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz, die sie zu diesem Tage aufgestellt hat, 138.807,35 DM und, was in der Revisionsinstanz nicht interessiert, aus anderen Gründen weitere 12.600 DM, beide Beträge nebst Zinsen.
 
Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil 50.000 DM nebst Zinsen zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte schulde die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten 50.000 DM "als Kapitaleinlage" auf jeden Fall, gleichgültig, ob er der Gesellschaft noch angehöre oder nicht. Das trifft jedoch nicht zu; die Verurteilung läßt sich auch mit anderer Begründung nicht aufrechterhalten.
Eine Einlage schuldet der Gesellschafter nur, solange er der Gesellschaft noch angehört. Ist er ausgeschieden, hat er diese Verpflichtung nicht mehr. Er hat lediglich nach § 739 BGB einen Ausgleich zu zahlen, wenn und soweit die Gesellschaft in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu ihr im Endergebnis Verluste erlitten hat und diese anteilig auf ihn entfallen (vgl. u. a. SenUrt. v. 14. 12. 72 -II ZR 82/70 = LM HGB § 132 Nr. 3; BGHZ 63, 338, 346;
Urt. v. 27. 2. 75 - II ZR 77/73 = WM 1975, 536, 538 unter II 3). Der Verlustanteil ist durch eine von der Gesellschaft zu erstellende, auf den Tag des Ausscheidens bezogene Abschichtungsbilanz nachzuweisen. Ansprüche auf Einlage und auf Verlustausgleich können nicht nebeneinander bestehen.
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- A -
Die Verurteilung des Beklagten läßt sich auch mit alternativer Begründung nicht rechtfertigen. Käme das etwaige Ausscheiden des Beklagten nur zu einem einzigen; Stichtag in Betracht und betrüge ein Ausgleichsanspruch für diesen Zeitpunkt mindestens 50.000 DM, dann käme es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte der Gesellschaft noch angehört oder nicht. Nach dem Parteivortrag kann er aber nicht nur zu dem 31* März 1970, für den die Klägerin eine (übrigens nur vorläufige) Bilanz erstellt hat, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschieden sein. Ob er nach allen danach in Betracht kommenden Abschichtungsbilanzen jeweils mindestens 50.000 DM schuldet, steht nicht fest. Eine tatsächliche Grundlage dafür, daß eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe auf alle Fälle besteht, ist daher bislang nicht vorhanden. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden.
Es muß nun zunächst festgestellt werden, ob der Beklagte noch Gesellschafter ist. Ist er ausgeschieden, kommt es darauf an, wann das geschehen ist und was er an diesem Stichtag auszugleichen hatte. Damit
 
diese Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe