Dezember 1964 ausgesprochene Kündigung der Unterbeteiligung der Klägerin sei unwirksam, zurückgewiesen und über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges entschieden hat, wird das Berufungo urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verband lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-. § 4 kein wesentlichster Vermögenswert ist meine Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft ...In dem Gesellschaftavertrag betreffend diese Firma Ist bestimmt, daß für den Pall meines Ablebens die Gesellschaft mit meinen Erben fortgesetzt, daß jedoch Nach dem Tode des Erblassers hat die Beklagte dessen Rechtstollung in der Gesellschaft eingenommen. In Gegensatz sum Landgericht hat das Ober-landesgcricht antragsgemäß die Beklagte auch verurteilt, der Klägerin über den Vernögcnobestand des Geschäftsanteils der Beklagten an der offenen Handelsgesellschaft Auskunft zu erteilen und über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben dieses Anteils in der Zeit zwischen dem 1, Februar 1953 und dem 31. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses sei unwirksam, läßt sich mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Dieses Ergebnis beruht darauf, daß die Beklagte (Mit-) Erbin ihres Vaters geworden ist, daß die Gesellschafter durch den Gesellschaft svertrag, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, nur sie als Nachfolgerin in der Gesellschaft zugelassen und die Beteiligung weiterer Erben an der.Gesellschaft ausgeschlossen haben. Seine auf dieses Ergebnis hinauslaufende Feststellung rechtfertigt sich aber daraus, daß seiner Vertragsauslegung., wie dem Zusammenhang der Ausführungen zu entnehmen ist, die Annahme zugrundeliegt, die Gesellschafter hätten mit § 7 Satz 3 des Vertrages und dem klarsteilenden Klammer-zusatz bestimmen wollen, für die von der Nachfolge in der Gesellschaft ausgeschlossenen Erben dürfe nur eine Unter.... schaft auszuschließen und die Auseinandersetzung über den Anteil eines versterbenden Gesellschafters in das Innen-Verhältnis der Erben zu verweisen. Sie hätten daher, könnte dem Testament nichts anderes entnommen werden, mit dem Erbfall nur einen Anspruch darauf erworben, daß der Wert des Gesellschaftsanteils bei der Erbäuseinandersetzung dem übrigen Nachlaß hinzu-gerechnet werde und die Beklagte den Mehrwert auozugleichen habe, den sie durch den Erwerb des vollen Gesellschaftsanteils erhalten hat, der ihr aber erbrechtlieh nach ihrem Erbteil nicht zustand (BGHZ 22, 186, 197)o Hieraus hat es gefolgert, sein Wille, alle Erben unmittelbar an der Gesellschaft zu beteiligen, sei "so zu erfüllen, daß die Beklagte die Klägerin auf Grund des als Vermächtnis anzusehenden Testaments" im Vf ege einer Unterbeteiligung "so stellt, als wenn die Klägerin — Kommanditistin wäre, soweit der Gesellschaftavertrag nicht ontgegenoteht". Die umgedeutete Regelung muß jedoch sinngemäß dahin verstanden werden, einerseits sei durch eine Ausoinandersetzungoanordnung die Verpflichtung der Beklagten ausgeschlossen, den Erwerb des vollen Gesellschaftsanteils bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen,• andererseits seien die Miterben durch Vermächtnisse berechtigt worden, von der Beklagten den Abschluß von Verträgen zu verlangen, mit denen jeder von ihnen jeweils in der Form einer Innengcsollachaft schuldrechtlich im Verhältnis der Erbquoten an dem auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Kapital, Gewinn und Verlust beteiligt sein würde. Eine solche Unterbeteiligung geoellschaftsrecht-liehen Inhalts ist eine Regelung, von der anzunehmen ist, sie entspreche den hypothetischen Willen des Erblassers, hätte er gewußt, seine Verfügung sei aus Rechtsgründen nicht durchführbar. Diese konnten auf diese Weise in die Lage versetzt werden, an der weiteren Entwicklung des Gesellschaftsanteils wenigstens in wirtschaftlichen Ergebnis ähnlich teil -zunehraen, wie es der Erblasser - wenn auch durch eine andere rechtliche Gestaltung - hatte erreichen wollen. Eine Umdeutung dieses Inhalts geht auch zu Lasten der Beklagten über den von Erblasser mit dem Testament verfolgten Zweck nicht hinaus. Dagegen bestehen nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, § 4 des Testaments sei ferner dahin umzudeuten, daß die der Klägerin einzurüumcndc Unterbeteiligung für die Zeit ihres Lebens habe unkündbar sein sollen. Diese Annahme stellt in Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, lir 'denen das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, daß der Erblasser die Klägerin durch Einnahmen aus der Gesellschaft zeitlebens habe sichern wollen und daß dieses Ziel durch eine solche Regelung auch erreicht werde, sofern nur die offene Handelsgesellschaft so lange bestehe. Das Berufungsgericht hat gemeint, auch ■ schlüssig hätten sie sich über eine gesellschaftsvertrag-' liehe Unterbeteiligung nicht geeinigt. Seine Ausführungen hierzu beruhen aber auf der schon erwähnten unzutreffenden Voraussetzung, daß die Klägerin bereits unmittelbar in der dem Vermächtnis entsprechenden Weise kraft Erbrechts unterbot eiligt und deshalb nur zu fragen gewesen sei, ob die Parteien das "erbrechtliche" Unterbeteiligungsverhältnis durch ein gesellschaftsvertragliches "ersetzt" hätten. Die Beklagte hat in den Jahren 1959 bis 1964 der Klägerin (für diese und deren 5 minderjährigen Kinder) sowie ihrem Bruder Wolfgang im Verhältnis der Erbquoten Anteile des ihr gutgeschriebenen GeseilSchafts-gewinne überwiesen und ihnen Jahresabrechnungen über die Die Beklagte hat ferner ihren Miterben den anderenfalls erbrechtlich gebotenen Ausgleich weder durch Zahlung noch durch Verrechnung erbracht, diese haben auch auf einer Ausgleichung nicht bestanden. Unter diesen Umständen kann die Anwendbarkeit der §§ 723, 724 BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht bezweifelt werden. Ber Senat hat schon wiederholt hervorgohoben, daß es nicht möglich ist", mit Rücksicht auf den mehr oder weniger kapitalistischen Einschlag irgendwelche für die Personengesellschaften zwingend geltenden Vorschriften aufzugeben (vgl. Für eine auf Lebens seit oder eine auf unbestimmte Zeit eingegangen c stille Gesellschaft kann, wie der Senat entschieden hat, gemäß den auch hier anzuwendendon § 723 BGB das ordentliche Kündigungsrecht der §§ 339, 132 HGB gleichfalls nicht ausgeschlossen worden (BGIIZ 23, 10, 15). -11 in gemäß §§ 724 Sato 1, 723 Abo. 1 BGB ebeneo wie eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Untcrbeteiligung künd-bar und die von der Beklagten erklärte Kündigung nun 31 . Die Rechtslage wäre nicht anders, wollte man der von der Klüger in in den Vor ins tn nr.cn ebenfalls vertretenen Ansicht folgen, sie habe nach den zu unterstellenden Willen des Erblassers für die Dauer des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft beteiligt bleiben und die ordentliche Kündigung habe bis dahin nusge,schlossen worden sollen. Zun Ausschluß des ordentlichen ‘Kündigungsrechts ist es zwar nicht notwendig, daß der Zeitraum oder 'Zeitpunkt":; für die Dauer der Gesellschaft kalendermäßig fentsteht, Es genügt, daß er auf andere Weise festgelegt wird, ’wenn die Vertrngodauor damit nur in einzelnen Pall genügend bestimmbar ist; eine solche Festlegung kann sich unter Umstünden auch nach der Art des -Geaellochafts zwecks richten (BGHZ 10, 91, 98). Daß die bloße Bestimmbarkeit aus-' roicho, ist aber, soweit ersichtlich, in der Hechts pio ch ung nur in Fällen - angenommen worden, in denen die Gesellschafter damit die Dauer ihrer Bindung einigermaßen übersehen und sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen von vornherein in ähnlicher Weise darauf einsteilen konnten, wie das der Pall gewesen wäre, hatten sie die Gesellschaft^ Dauer der Hauptgesellschaft'abgeschlossene Untorbotciligung sei im Wege der ordentlichen Kündigung nicht vorzeitig auflösbar, wenn die Dauer der Hauptgesollochaft nach den Bestimmungen ihres' 'Gesellschafts-Vertrages von vornherein in keiner Weise begrenzt, sondern . Das Ende der Unterbeteiligung wäre damit zwar rechtlich festgelegt, zeitlich aber so völlig ungewiß, daß von einer bestimmten Zeitdauer im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage ist es unumgänglich zu prüfen , ob die bisher von den Parteien und dem Berufungsgericht vertretenen Ansichten, wie das Testament hinsichtlich der Bauer der Unterbotoiligung umzudcuton sei, haltbar sind oder ob vielmehr anzunehmen ist, der Brblasser würde der Klägerin, hätte er die Unwirksamkeit seiner Regelung gekannt, vermutlich eine Unterbotoiligung mit bestimmter Zeitdauer eingeräumt haben, innerhalb deren das ordentliche Kündigungsrocht gemäß § 723 Abs„ 1 Satz 2 BGB rechtsv/irksan ausgeschlossen wäre. prüfen haben, ob es in diesem Zusammenhang weiter von seiner bisher vertretenen, jedoch nicht näher begründeten Ansicht ausgehen kann, für den Erblasser habe der Gedanke in Vordergrund gestanden, die Klägerin im Interesse ihrer Versorgung auf Lebenszeit an den Erträgnissen der Gesellschaft zu beteiligen. Es ist aber nicht unzweifelhaft, ob diese Gesichtspunkto im vorliegenden Falle aus-reichen, um daraus zu schließen, der Erblasser würde die Beklagte auf lange Zeitdauer mit einer festen vertraglichen Bindung an die Klägerin haben belasten wollen, hätte er Daboi kann es von Bedeutung sein, daß die Klägerin zunächst noch drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte; andererseits würde sie hei einer Auflösung des Unterbetoiligungsvcrhältnisses nicht vermögenslos sein, sondern wegen ihrer kapitalmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsanteil einen Anspruch auf Abfindung gegen die Beklagte haben. : Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin weitergehende Auskünfte verlangen kann, als ihr die Beklagte bereits erteilt hat, ist davon auszugehen, daß der Gegenstand der Untorbotoiligung der Gesellschaftsanteil des Hauptgesellschaftors ist und daß sich daher das Informationsrecht des Unterbeteiligten auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftsanteils zu erstrecken hat. Über die Art und Weise der vom Hauptgesellschafter zu erteilenden Rechnungslegung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz nichts (vgl. Danach ist der Untorbeteiligte als berechtigt anzusehen, von den Ilauptgesollschaftor eine jährliche Bilanz über dessen Gesellschaftsanteil zu verlangen, aus der erinsbesondere auch die auf diesen .Anteil entfallenden Erträgnisse und deren Zusammensetzung (Gewinnanteil, Kapitalzinsen, Geschäftsführcrgohalt usw.) sowie die Entwicklung Denn die Beklagte hat diesen Anspruch der Klägerin bislang nicht erfüllt, sondern ihr jeweils nur die Höhe der Gewinnanteile, die sie für sie berechnet hatte, und eine Zusammenstellung der Betrage, mit denen das Konto der Klägerin zu belasten war, mitgeteilt. Bas hat aber seinen Grund darin, daß den ausgeschiedenen Gesellschafter kein Anspruch auf die Mitteilung von Geschäftsunterlagen eines Handelsgeschäfts zugastanden werden kann, dem er nicht mehr angohort. Aus dem Umstand, daß die Vermögens- und Liquiditätslage der Gesellschaft auch für den Unterbeteiligten und seine Entschließungen von großer Bedeutung ist, können wegen des widerstreitenden Gescllschnftsinteresses Informationsrechte über ihre inneren Verhältnisse nicht bergcloitet werden. In Bilanzen und ähnliche Unterlagen Einsicht zu gewinnen, kann der Unterbeteiligte daher nur beanspruchen, wenn die Hauptgesellschnft dem Gesellschafter die Bekanntgabe gestattet hat und der UnterbeteiligungH-vertrag dahin auszulogen ist, den Unterbeteiligten sei ein Recht auf Bekanntgabe oingeräunt worden. Das kann aber niclr schon aus den Gesichtspunkt des Berufungsgerichts gefolgert werden, die Unterbeteiligung der Klägerin sei im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich zugelassen worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem auch hinsichtlich der Auskunftoklage nur aufrechterhalten werden, soweit in ihr die Verurteilung
Nachschlagewerk: ja BGHZj_____________ja BGB § 723; HGB § 338 a) Bine für die Bauer der Hauptgesellschaft abgeschlossene gesellschaftsrochtlichc Untorbetoiligung an einem Gesell schaftsanteil kann wie eine für unbestimmte Zeit vereinbarte Untorbetoiligung gekündigt werden, wenn die Bauer der Hauptgesellschaft weder zeitlich noch durch ihren Zweck begrenzt und deshalb ungewif3 ist, b) Der Unterbeteiligte kann von den Hauptgesellschafter die Mitteilung der Bilanzen und sonstiger Unterlagen der Hauptgesellochaft nur verlangen, wenn diese ihrem Gesell Schäften die Bekanntgabe gestattet hat und der Unterbe-toiligungovortrag den Unterbetoiligten ein Recht auf Bekanntgabe einräumt. BGH, Urt. v. 11. Juli 1968 - II ZR 179/66 - OLG Hamm ;: LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR_179/66 URTEIL in den Rechtsstreit der Geschäftsführerin Anneliese i Verkündet am 11. Juli 1968 Heil, Justiz ha u p t s e] :r etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagte und Revisionslclä Prozeßbevollnächtigtors Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Hedwig L tr. 115, , B< Klägerin und Revisionsbeklagto, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Morr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 1966 abgeändert, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt hat. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum von 22. Oktober 1965 lediglich verurteilt, der Klägerin für die Zeit von 1. Februar 1953 bis zu dem 31. Dezember 1964 jährliche Bilanzen über ihren den Gegenstand der Unterbeteiligung bildenden Gesellcchafts enteil an der offenen Handelsgesellschaft & : ( mitzuteilen. Die weitergehendo Klage auf Auskunft und Rechnungslegung wird abgewiesen,, Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen die im Urteil des Landgerichts getroffene Feststellung, ihre zun 31. Dezember 1964 ausgesprochene Kündigung der Unterbeteiligung der Klägerin sei unwirksam, zurückgewiesen und über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges entschieden hat, wird das Berufungo urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verband lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-. }■■ verwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 1/14 der Klägerin und zu 1/I4 der Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Die Klägerin lat die Witwe, die Beklagte die Tochter aus einer früheren Ehe dec im Januar 1953 verstorbenen Ingenieure Walther Dieser und der Kaufmann ] . •. waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Der Gescllschaftovertrag enthält in § 7 folgende 'Fortaetzungs- und Nachfölgeklauee1s tf« Stirbt ein persönlich haftender Gesellschafter, so w/ird die Gesellschaft nicht aufgelöst. An Stolle des Gesellschafters Walther DMHBHk tritt vielmehr » , . dessen Tochter Anneliese (Beklagte) und an Stelle des Gesellschafters Albert dessen Ehefrau. Beide Gesellschafter sind sich darüber einig, daß im Palle der Erbfolge als persönlich haftende Gesellschafter lediglich die vorgenannten Erben, nämlich Anneliese be zw. die Ehefrau Albert .El—k- an Stelle des durch Ableben auogeschiedenen Gesellseliaftors treten, während sonstige Erben nicht nur von der Geschäftsführung und Vertretung ausge... schlossen sind, sondern entsprechend ihrem Erbanteil nur a 1 o c t i 11 e G c s e 11 s cliaf t e r (IJ:tt1 e r b ot e i 1 i gt o) am Gewinn und Verlust und eventuellen Auseinander-.. Setzungsguthaben beteiligt sind, ..." Walther 3.' HWüfrr: hatte in Jahre 1950 ein Testament er An richtet. Darin heißt es u.a.s "§ 1 Zu meinen Erben setze ich ein; 1. meine Ehefrau ... (Klägerin) zu 2/8, 2. meine Tochter aus erster Ehe .. . (Beklagte) zu 2/8 3. meinen Sohn aus erster Ehe Wolfgang ,./zu 1/8, 4. meine Kinder aus der Ehe mit meiner Frau Hedwig «,. (Klägerin), nämlich Rolf, Horst und Christa »„„ ebenfalls zu je 1/8. § 4 kein wesentlichster Vermögenswert ist meine Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft ... In dem Gesellschaftavertrag betreffend diese Firma Ist bestimmt, daß für den Pall meines Ablebens die Gesellschaft mit meinen Erben fortgesetzt, daß jedoch ausschließlich meine Tochter Anneliese persönlich haftende Gesellschafterin werden soll, während den übrigen Erben die Rechtsstellung von Kommanditisten zugedacht ist» Entsprechend diesen gesell.schaftovertraglichen Bestimmungen ordne ich für den Fall meines Todes weiter folgendes an; Meine Tochter Anneliese tritt also an meiner Stelle als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein und übernimmt die Vertretung und Geschäftsführung» Die übrigen in § 1 aufgeführten Erben werden als Kommanditisten beteiligt-, und zwar in folgender Weise; Es ist der Wert meiner Gesellschaftubeteiligung, abgeotellt auf meinen Todestag, zu ermitteln, wobei jedoch der Firnenwcrt außer Ansatz bleibt. Die sieh dann ergebende Summe wird auf meine unter § 1 genannten Erben entsprechend den dort angegebenen Anteilen aufgeteilt. Der sich auf diese Weise ergebende Betrag ist die Kommanditeinlage meiner übrigen Erben» Der bisher auf mich entfallende Anteil an Gewinn und Verlust verteilt sich auf meine sämtlichen Erben einschließlich meiner Tochter Anneliese gemäß ihrem in § 1 festgelegtcn Erbanteil» ..." Nach dem Tode des Erblassers hat die Beklagte dessen Rechtstollung in der Gesellschaft eingenommen. Der Klägerin und den übrigen Hiterben hat sie regelmäßig Anteile des ihr zugefallenen Gesellschaftsgewinns auogczahlt und Jahresabrechnungen übersandt, in denen sie jeweils die von ihr nach den Erbquoten errechnoten Bruttogewinnanteile und die ihnen ausgezahlten Beträge zusammengeotellt hat. Mit Schreiben vom 26. Juni 1964 erklärte sie jedoch der Klägerin, sie kündige deren Unterbeteiligung am oHG-Anteil zu dem 51, Dezember 1964» Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, Weil im Gesellochaftsvertrag und im Testament der Wille des Erblassers zu dem Ausdruck gekommen sei, sie für die Dauer ihres Lebens oder für die Dauer des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft zu sichern. Außerdem ist sie der Ansicht, die Beklagte habe ihr unzureichende Auskünfte erteilt» Sie, die Klägerin, müsse die Beklagte kontrollieren, durch. Einblick in die Bilanzen der Gesellschaft die Aufwendungen, Rückstellungen und Gewinnausschüttungen überprüfen sowie feststellen können, ob ihr Gewinne vorenthalten worden seien. Ihrem Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung fest- . zusteilen, ist in den ersten beiden Rechtszügcn stattgegeben worden. In Gegensatz sum Landgericht hat das Ober-landesgcricht antragsgemäß die Beklagte auch verurteilt, der Klägerin über den Vernögcnobestand des Geschäftsanteils der Beklagten an der offenen Handelsgesellschaft Auskunft zu erteilen und über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben dieses Anteils in der Zeit zwischen dem 1, Februar 1953 und dem 31. Dezember 1964 Rechenschaft abzulegen. Mit der Revision, die die Klägerin zurüekzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage hinsichtlich der beiden Klaganträge abzuweisen. En tp c h e i dungsgrundep I. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses sei unwirksam, läßt sich mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Nach der Entscheidung der Vorinstanzen über die nicht in die Revisionsinstanz gelangte Widerklage der Beklagten steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der 6 Gesellschaftsanteil Walther seit dessen Tode allein der Beklagten suoteht. Dieses Ergebnis beruht darauf, daß die Beklagte (Mit-) Erbin ihres Vaters geworden ist, daß die Gesellschafter durch den Gesellschaft svertrag, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat, nur sie als Nachfolgerin in der Gesellschaft zugelassen und die Beteiligung weiterer Erben an der.Gesellschaft ausgeschlossen haben. Der Gesellschaftsanteil ist der Beklagten auch kapitalmäßig in vollem Umfange zugefallen. Das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungen: gründen dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Seine auf dieses Ergebnis hinauslaufende Feststellung rechtfertigt sich aber daraus, daß seiner Vertragsauslegung., wie dem Zusammenhang der Ausführungen zu entnehmen ist, die Annahme zugrundeliegt, die Gesellschafter hätten mit § 7 Satz 3 des Vertrages und dem klarsteilenden Klammer-zusatz bestimmen wollen, für die von der Nachfolge in der Gesellschaft ausgeschlossenen Erben dürfe nur eine Unter.... Beteiligung an Anteil des Gesellschafter-Erben in Betracht kommen. Damit hat die Nachfolgeklausel zugleich den Sinn, die LI iterben nicht nur von der Mitgliedschaft, sondern auch von jeglichen Abfindungsansprüchen gegen die Gesell.... schaft auszuschließen und die Auseinandersetzung über den Anteil eines versterbenden Gesellschafters in das Innen-Verhältnis der Erben zu verweisen. Eine solche Klausel .kann rechtswirksam vereinbart werden (BGHZ 22, 186, 195),, Die Lliterben waren infolgedessen von jeder'Art eines uil- mi11elbaren Ke chisorwerbs an dcm Geso11o chafts antei1 aus. ■geschlo ssan. Ihre te stamentar1sche Eins et zung zu. Kommando.~ tisten war auf einen rechtlich nicht möglichen Erfolg ge. richtet. Sie hätten daher, könnte dem Testament nichts anderes entnommen werden, mit dem Erbfall nur einen Anspruch darauf erworben, daß der Wert des Gesellschaftsanteils bei ; ; der Erbäuseinandersetzung dem übrigen Nachlaß hinzu-gerechnet werde und die Beklagte den Mehrwert auozugleichen habe, den sie durch den Erwerb des vollen Gesellschaftsanteils erhalten hat, der ihr aber erbrechtlieh nach ihrem Erbteil nicht zustand (BGHZ 22, 186, 197)o Um zu beurteilen, ob und in welcher Weise den Mit™ orben weitergehendc Rechte hinsichtileh deo Geaellsehafta-anteils zustehen, hat das Berufungsgericht in Ausgangspunkt zutreffend die Frage aufgeworfen, ob sich der aus gqoc 11 ochaftsrechtlichen Gründen unv/irJesamc § 4 des Testaments gemäß § 140 BGB undeuten läßt. Dazu hat es fest™ gestellt, der Erblasser habe diese Bestimmung in der irr™ tüm'liehen Annahme abgefaßt, sie entspreche dem Gesellschaft svortrag . Hieraus hat es gefolgert, sein Wille, alle Erben unmittelbar an der Gesellschaft zu beteiligen, sei "so zu erfüllen, daß die Beklagte die Klägerin auf Grund des als Vermächtnis anzusehenden Testaments" im Vf ege einer Unterbeteiligung "so stellt, als wenn die Klägerin — Kommanditistin wäre, soweit der Gesellschaftavertrag nicht ontgegenoteht". Wie eine solche letztwillige Verfügung in weiteren Einzelheiten aufzufassen sei, hat das Berufungsgericht - von einem noch zu erörternden Punkte abgesehen ... nicht näher ausgeführt. Die umgedeutete Regelung muß jedoch sinngemäß dahin verstanden werden, einerseits sei durch eine Ausoinandersetzungoanordnung die Verpflichtung der Beklagten ausgeschlossen, den Erwerb des vollen Gesellschaftsanteils bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen,• andererseits seien die Miterben durch Vermächtnisse berechtigt worden, von der Beklagten den Abschluß von Verträgen zu verlangen, mit denen jeder von ihnen jeweils in der Form einer Innengcsollachaft schuldrechtlich im Verhältnis der Erbquoten an dem auf den Gesellschaftsanteil entfallenden Kapital, Gewinn und Verlust beteiligt sein würde. Eine solche Unterbeteiligung geoellschaftsrecht-liehen Inhalts ist eine Regelung, von der anzunehmen ist, sie entspreche den hypothetischen Willen des Erblassers, hätte er gewußt, seine Verfügung sei aus Rechtsgründen nicht durchführbar. Sie könnt der komnanditistischen Mitgliedschaft der Miterben an der offenen Handelogeseil“ schaft, wie sie in § 4 des Testaments vorgesehen war, am nächsten. Diese konnten auf diese Weise in die Lage versetzt werden, an der weiteren Entwicklung des Gesellschaftsanteils wenigstens in wirtschaftlichen Ergebnis ähnlich teil -zunehraen, wie es der Erblasser - wenn auch durch eine andere rechtliche Gestaltung - hatte erreichen wollen. Eine Umdeutung dieses Inhalts geht auch zu Lasten der Beklagten über den von Erblasser mit dem Testament verfolgten Zweck nicht hinaus. Sie entspricht daher insgesamt den Grundsätzen,, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Anwendung des § 140 BGB zu gelten haben (vgl. u.a. 33GHZ 19? y 269, 273/275; 20, 363, 370/371). Dagegen bestehen nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, § 4 des Testaments sei ferner dahin umzudeuten, daß die der Klägerin einzurüumcndc Unterbeteiligung für die Zeit ihres Lebens habe unkündbar sein sollen. Diese Annahme stellt in Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen, lir 'denen das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, daß der Erblasser die Klägerin durch Einnahmen aus der Gesellschaft zeitlebens habe sichern wollen und daß dieses Ziel durch eine solche Regelung auch erreicht werde, sofern nur die offene Handelsgesellschaft so lange bestehe. Die Vorschriften der §§ 724, 723 Abs. 1f, 3 33GB, die die Unkündbare it für vertraglich auf Lebenszeit begründete Unterbeteiligungen yg ausschlöosen, seien nicht anzuwonden, weil die Klägerin kraft Erbrechte unterbeteiligt sei. Den kann nicht gefolgt werden. Eine Unterbeteiligung gesellochaftsrcchtlichen Inhalts kann, weil das Erbrecht dafür keine Handhabe bietet, unmittelbar mit dem Erbfall "kraft Erbrechts" nicht entstehen. Sie muß, wenn ein Rechtsanspruch für den Begünstigten begründet werden soll, durch Vermächtnis angeordnet werden. Von der Umdeutung des § 4 des Testaments in Vermächtnisse ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Der Begünstigte erwirbt dann aber mit dem Erbfall nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) gegen den Gosellochafter-Erben, mit ihm einen Unterbeteiligungsvertrag abzuschließen. Ihm ist in vorliegenden Balle zwar unstreitig, daß die Parteien ausdrücklich nichts vereinbart haben. Das Berufungsgericht hat gemeint, auch ■ schlüssig hätten sie sich über eine gesellschaftsvertrag-' liehe Unterbeteiligung nicht geeinigt. Seine Ausführungen hierzu beruhen aber auf der schon erwähnten unzutreffenden Voraussetzung, daß die Klägerin bereits unmittelbar in der dem Vermächtnis entsprechenden Weise kraft Erbrechts unterbot eiligt und deshalb nur zu fragen gewesen sei, ob die Parteien das "erbrechtliche" Unterbeteiligungsverhältnis durch ein gesellschaftsvertragliches "ersetzt" hätten. Darum geht es nicht. S3 kommt darauf an, ob sie sich im Laufe der Jahre tatsächlich so verhalten haben, daß daraus auf ihren übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willen zur Begründung einer Unterbeteiligung geschlossen werden kann. Das muß bejaht werden. Die Beklagte hat in den Jahren 1959 bis 1964 der Klägerin (für diese und deren 5 minderjährigen Kinder) sowie ihrem Bruder Wolfgang im Verhältnis der Erbquoten Anteile des ihr gutgeschriebenen GeseilSchafts-gewinne überwiesen und ihnen Jahresabrechnungen über die 10 jeweiligen Bruttogewinnanteile und "Entnahmen” erteilt. Die Beklagte hat ferner ihren Miterben den anderenfalls erbrechtlich gebotenen Ausgleich weder durch Zahlung noch durch Verrechnung erbracht, diese haben auch auf einer Ausgleichung nicht bestanden. Alle Beteiligten haben das alles spätestens seit März 1954 als feste Regelung hingenomnen, seitdem das Oberlandeogericht Hamm in einem damals zun Abschluß gekommenen Rechtstreit zwischen den Parteien den Standpunkt der Klägerin, sie sei Kommanditistin der Gesellschaft, verworfen und ausgeführt hatte, für sie komme wegen der gesellschaftsvertTäglichen Bestimmungen eine Beteiligung an den Erträgnissen der Gesellschaft nur in Innenverhältnis zur Beklagten in Betracht. Einem solchen Sachverhalt wird nur die Annahme gerecht, daß sich die Beklagte mit der Klägerin und den anderen Miterben schlüssig mit rechtsgcschäftlich-verbind-lieber Wirkung auf die Begründung von unabhängig nebeneinander bestehenden Unterbeteiligungsverhältniosen geeinigt haben, um auf diese Weise die im Gesellschaftover-trag der offenen Handelsgesellschaft vorgesehene Regelung zu respektieren und wirtschaftlich soweit als rechtlich möglich den Erfolg herbeizuführen, den der Erblasser mit § 4 seines Testaments hatte herbeiführen wollen. Auf diese Weise waren die Beteiligten spätestens Mitte der fünfziger Jahre mit Rückwirkung auf den Todestag des Erblassers vertraglich gebunden und in der Form einer Innengesellschaft an der Substanz des Gesellschaftsanteils sowie an dem auf die Beklagte entfallenden Gesellcchaftsgewinn und -Verlust teilzunehmen berechtigt und verpflichtet. Demgegenüber war es im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung, daß sie einander im Jahre 1964 Vertragsentwürfe übersandt haben, die voneinander abwichen. Hierin können nur Angebote gesehen worden, das längst bestehende Vertragsvorhältnis zu 11 ändern, dessen Inhalt durch die tatsächliche Handhabung in den wesentlichen Grundzügen fostotond und im übrigen durch den (umzudoutenden) § 4 dos Testaments hinreichend ' bestimmbar war. Unter diesen Umständen kann die Anwendbarkeit der §§ 723, 724 BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht bezweifelt werden. Die Unterbeteiligung ist eine bürgerlich-rechtliche (Innen*-) Gesellschaft. Für sie sind jene Vorschriften zwingenden Rechts. Baß die Unterbeteiligung der Klägerin auf einem Vermächtnis beruht, kann daran nichts ändern. Der Erblasser hatte keine rechtliche Ilöglichkeit, den Gesellschaftor-Erben Lasten aufzubürden, die er selbst nicht wirksam hätte übernehmen können. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis der Parteien, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mehr kapitalistisch als persönlich ausgestaltet ist. Ber Senat hat schon wiederholt hervorgohoben, daß es nicht möglich ist", mit Rücksicht auf den mehr oder weniger kapitalistischen Einschlag irgendwelche für die Personengesellschaften zwingend geltenden Vorschriften aufzugeben (vgl. u. a. BGIIZ 18, 350, 361; 20, 363, 364). Schließlich ist in diesen Zusammenhang unerheblich, ob und inwieweit für die Untorbetoiligung einzelne Regeln der stillen Gesellschaft zur Ergänzung der §§ 705 ff BGB horanzuziehen sind. Für eine auf Lebens seit oder eine auf unbestimmte Zeit eingegangen c stille Gesellschaft kann, wie der Senat entschieden hat, gemäß den auch hier anzuwendendon § 723 BGB das ordentliche Kündigungsrecht der §§ 339, 132 HGB gleichfalls nicht ausgeschlossen worden (BGIIZ 23, 10, 15). Ginge man daher mit den Berufungsgericht davon aus, das umgedeutete Testament sehe eine auf Lebenszeit der Klägerin unkündbare Untorbeteiligung vor, so wäre das auf dieser Grund- , 12 ].a g e zwi s cho n d o n Fa r t c i o n host a hc :n d o Vo r 13:'a gs v or h U1.1 -11 in gemäß §§ 724 Sato 1, 723 Abo. 1 BGB ebeneo wie eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Untcrbeteiligung künd-bar und die von der Beklagten erklärte Kündigung nun 31 . I) o z 01:1 b e r 1 9 6 4 w i r k s a m g o w e o c n. Die Rechtslage wäre nicht anders, wollte man der von der Klüger in in den Vor ins tn nr.cn ebenfalls vertretenen Ansicht folgen, sie habe nach den zu unterstellenden Willen des Erblassers für die Dauer des Bestehens der offenen Handelsgesellschaft beteiligt bleiben und die ordentliche Kündigung habe bis dahin nusge,schlossen worden sollen. In Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, oin(: don 1 rtigc; Voreinbnrung s 1:-eh0 der. 1 Vorr.r-tgt3sch 1 uß auf bestimmto Zeit gleich; die Unterbeteiligung könne 'in diesem Palle nur aus wichtigen Grunde vorzeitig gekündigt werden (llorzfeld AcP 137» 270, 317; wohl auch Geiler in Staudinger, 10. Auf1. Ann. 79 Anh. zu §§ 705 ff BGB). Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Zun Ausschluß des ordentlichen ‘Kündigungsrechts ist es zwar nicht notwendig, daß der Zeitraum oder 'Zeitpunkt":; für die Dauer der Gesellschaft kalendermäßig fentsteht, Es genügt, daß er auf andere Weise festgelegt wird, ’wenn die Vertrngodauor damit nur in einzelnen Pall genügend bestimmbar ist; eine solche Festlegung kann sich unter Umstünden auch nach der Art des -Geaellochafts zwecks richten (BGHZ 10, 91, 98). Daß die bloße Bestimmbarkeit aus-' roicho, ist aber, soweit ersichtlich, in der Hechts pio ch ung nur in Fällen - angenommen worden, in denen die Gesellschafter damit die Dauer ihrer Bindung einigermaßen übersehen und sich mit ihren wirtschaftlichen Dispositionen von vornherein in ähnlicher Weise darauf einsteilen konnten, wie das der Pall gewesen wäre, hatten sie die Gesellschaft^ 13 dauor kalendermäßig festgolegt. Das läßt sich aus dem Zweck dec § 723 BGB rechtfertigen, (nur) solchen Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündi-gungsrochto die Wirksamkeit zu versagen, boi denen die Bindung der Gesellschafttor an dio Gesellschaft seitlich-ganz unüberschaubar und ihre persönliche und wirtschaftliche Betütigungofroihoit.infolgedessen unvertretbar eingeengt sein würde. Dementsprechend ist es zwar möglich, das ordentliche Kündigungsrecht für eine Unterbeteili-gung auf dio Dauor des Bestands der Hauptgesellschaft auszuschließen, wenn deren .Endo zeitlich feotgelegt oder ul von der Erreichung eines bestimmten Geoellschaftszwecks ■abhängig ist. Mit dom Zweck des § 723 Abs. 1, Satz 1, Abs. -3 BGB wäre es dagegen nicht mehr vereinbar anzunehmen, eine auf die. Dauer der Hauptgesellschaft'abgeschlossene Untorbotciligung sei im Wege der ordentlichen Kündigung nicht vorzeitig auflösbar, wenn die Dauer der Hauptgesollochaft nach den Bestimmungen ihres' 'Gesellschafts-Vertrages von vornherein in keiner Weise begrenzt, sondern . von den Entschließungen ihrer Gesellschafter abhängig und damit ihrerseits aus-der Sicht der Unterbeteiligungsgesell-schnft zeitlich weder bestimmt noch bestimmbar ist. Das Ende der Unterbeteiligung wäre damit zwar rechtlich festgelegt, zeitlich aber so völlig ungewiß, daß von einer bestimmten Zeitdauer im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr gesprochen werden kann. So liegen die Dinge im vorliegenden Pall, da die offene Handelsgesellschaft nach •§ 2 des Vertrages seit Ende 1959 für jeweils ein weiteres Jahr fortbestoht, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter nicht 6 Monate in voraus zu dem Ende des Kalenderjahres kündigt. Dio Beklagte hätte nach alledem die Unterbeteiligung auch in diesem Palle zu dem 31. Dezember 1964 rechtswirksam gekündigt. 14 Bei dieser Sachlage ist es unumgänglich zu prüfen , ob die bisher von den Parteien und dem Berufungsgericht vertretenen Ansichten, wie das Testament hinsichtlich der Bauer der Unterbotoiligung umzudcuton sei, haltbar sind oder ob vielmehr anzunehmen ist, der Brblasser würde der Klägerin, hätte er die Unwirksamkeit seiner Regelung gekannt, vermutlich eine Unterbotoiligung mit bestimmter Zeitdauer eingeräumt haben, innerhalb deren das ordentliche Kündigungsrocht gemäß § 723 Abs„ 1 Satz 2 BGB rechtsv/irksan ausgeschlossen wäre. Die Beantwortung dieser Frage ist ohne erneute tatrichterliche Würdigung'aller Umstände nicht möglich. Die Sache muß daher, soweit es sich um die Fes t s t c1lungs kla ge der Klägerin handelt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte an das Berufungsgericht zurückverwiesen '..erden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird . das Berufungsgericht insbesondere zu. prüfen haben, ob es in diesem Zusammenhang weiter von seiner bisher vertretenen, jedoch nicht näher begründeten Ansicht ausgehen kann, für den Erblasser habe der Gedanke in Vordergrund gestanden, die Klägerin im Interesse ihrer Versorgung auf Lebenszeit an den Erträgnissen der Gesellschaft zu beteiligen. Hierfür spricht allerdings, daß ein Ehemann regelmäßig seine Ehefrau durch laufende Einkünfte sicherzustellen be-strebt ist und daß der Erblasser der Klägerin eine koimnan-di t ist in che Beteiligung hatte zuwend en wollen, aus der sie gegen ihren willen ohne Auflösung der Gesellsch oft nicht hätte verdrängt worden können. Es ist aber nicht unzweifelhaft, ob diese Gesichtspunkto im vorliegenden Falle aus-reichen, um daraus zu schließen, der Erblasser würde die Beklagte auf lange Zeitdauer mit einer festen vertraglichen Bindung an die Klägerin haben belasten wollen, hätte er 15 - gewußt, daß nur eine Untorbe tcriligung in Betracht komme. Wach seiner Vorstellung war die Einsetzung der Klägerin als Kommanditistin durch den Gesellschaftsvertrag ohne weiteres vorgegeben. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten sollen dagegen er und sein I.tit- gosellschafter bei der Abfassung des'Geoellschnftsvertra.. ges nur eine verhältnismäßig lockere Bindung der Gesellschafter-Erben an die übrigen Miterben ins Auge gefaßt haben, von der sie sich verhältnismäßig leicht würden lösen können. Nach dem Parteivortrag im Vorprozeß soll ferner das Verhältnis der Eheleute getrübt gewesen sein und sich der Erblasser schon wenige Monate nach Errichtung dos Testaments gänzlich von der Klägerin getrennt haben. Dagegen soll ihm die Beklagte besonders nahe gestern den haben. Er hatte ihr auch im Testament ’’alle Entscheidungen in der Gesellschaft” - auch die über die Kündigung der Kommanditgesellschaft - ”mit Wirkung für und gegen alle Erben” allein überlassen wollen. Biese Umstände, zu denen näher Stellung zu nehmen den Parteien noch Gelegenheit zu geben nein wird, zwingen zu der Prüfung, ob der Gesichtspunkt, die Klägerin zu versorgen, für den Erblasser tatsächlich entscheidend gewesen ist oder ob er, hätte er von vornherein, die Unterbeteiligung angeordnet, von der hierbei gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben würde die Interessen der Beklagten stärker zu berücksichtigen„ von dem Ergebnis dieser Feststellungen hängt es ab, ob anzunebnen ist, der Erblasser werde der Klägerin eine lang fristig unkündbare Unterbetoiligung von bestimmter Zeitdauer eingeräumt haben, ob es im Gegenteil seinem hypothetischen Willen entsprochen haben wird, die Entscheidung über die Dauer der Unterbeteiligung in die Hand der Beklagten zu legen oder ob er vermutlich eine Unterböte!--ligung von zwar bestimmter, aber nicht zu langer Zeitdauer angeordnet haben würde, mit der die Interessen der Klägerin und der Beklagten angemessen gegeneinander abgewogen sein würden. Daboi kann es von Bedeutung sein, daß die Klägerin zunächst noch drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte; andererseits würde sie hei einer Auflösung des Unterbetoiligungsvcrhältnisses nicht vermögenslos sein, sondern wegen ihrer kapitalmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsanteil einen Anspruch auf Abfindung gegen die Beklagte haben. II. : Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin weitergehende Auskünfte verlangen kann, als ihr die Beklagte bereits erteilt hat, ist davon auszugehen, daß der Gegenstand der Untorbotoiligung der Gesellschaftsanteil des Hauptgesellschaftors ist und daß sich daher das Informationsrecht des Unterbeteiligten auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftsanteils zu erstrecken hat. Über die Art und Weise der vom Hauptgesellschafter zu erteilenden Rechnungslegung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz nichts (vgl. § 721 BGB). Die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil steht aber als eine Art von mittelbarer Beteiligung an einem Handelsgeschäft der stillen Gesellschaft in mehrfacher Hinsicht nahe. Die Informations-pflichten des Hauptgosellschafters sind daher aus einer entsprechenden Anwendung des § 338 Abs. 1 HGB herzuleiten. Danach ist der Untorbeteiligte als berechtigt anzusehen, von den Ilauptgesollschaftor eine jährliche Bilanz über dessen Gesellschaftsanteil zu verlangen, aus der erinsbesondere auch die auf diesen .Anteil entfallenden Erträgnisse und deren Zusammensetzung (Gewinnanteil, Kapitalzinsen, Geschäftsführcrgohalt usw.) sowie die Entwicklung 17 - des Kapitalkontoo und seines Anteils ersehen kann. Damit wird so in eil berechtigten'Interesse entsprochen, die Grundlagen für die Berechnung seiner Gewinn- oder'Verlusten-' teile und seiner kapitalmäßigen Beteiligung zu erfahren:,v:;' Soweit die Klägerin eine Rechnungslegung dieses Inhalts . verlangt und diese in der Verurteilung der Beklagten sinngemäß mit enthalten ist, bind daher die Angriffe der Revision nicht begründet. Denn die Beklagte hat diesen Anspruch der Klägerin bislang nicht erfüllt, sondern ihr jeweils nur die Höhe der Gewinnanteile, die sie für sie berechnet hatte, und eine Zusammenstellung der Betrage, mit denen das Konto der Klägerin zu belasten war, mitgeteilt. Auf die noch unentschieden gebliebene Präge., ob die Beklagte das Unter betoiligungsverhältnis wirksam gekündigt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Den stillen Gesellschafter stehen zwar nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnis-v . seo die Rechte aus § 538 Abs, 1 HGB nicht mehr zu (Senats-urteil vom 11, Juli 1968 - II ZR 92/67). Bas hat aber seinen Grund darin, daß den ausgeschiedenen Gesellschafter kein Anspruch auf die Mitteilung von Geschäftsunterlagen eines Handelsgeschäfts zugastanden werden kann, dem er nicht mehr angohort. Dieser Gesichtspunkt hat für die Informationsrochto des Unterbeteiligten, die sich nicht auf die Unterlagen des Handelsgeschäfts der Hunptgeeell-cehr.ft erstrecken, keine Bedeutung. Bin weitergehender Rech nun g s1egungs a ns pru ch steht der Klägerin nicht zu» Sie kann insbesondere nicht die : Steuer- und Handelsbilanzen sowie die Gewinn- und Ver~ lustrochnungen der offenen Handelsgesellschaft verlangen, : wie das Berufungsgericht in seinen Entscheidungogründen angenommen hat und wie dies zu dem Teil auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. u. a. Geiler in Staudinger, 10. Amu 77 Anh. zu §§ 715 ff BGB; Herzfeld A cP 137, 507; dagegen u. a. Wiedemann, Übertragung und Vererbung von Hitgliedsehaftorechten S. 313; Bach HJW 1964, 902, 905; Schneider, Festschrift f* Höhring S. 120). Jene Unterlagen gehören zu den inneren Angelegenheiten der Haupt-gesellschaft, die diese vor dem IJnterbeteiligten wie vor jeden anderen Britten geheimzuhalten ein berechtigtes Interesse hat. Denn der Unterbot eil igt e steht in der Regel zu der Hauptgeocllschnft in keinen Rechtsbeziehungen, er schuldet ihr weder Verschwiegenheit noch Gesell-schaftertreue, er ist auch von Wettbewerb nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, daß die Vermögens- und Liquiditätslage der Gesellschaft auch für den Unterbeteiligten und seine Entschließungen von großer Bedeutung ist, können wegen des widerstreitenden Gescllschnftsinteresses Informationsrechte über ihre inneren Verhältnisse nicht bergcloitet werden. In Bilanzen und ähnliche Unterlagen Einsicht zu gewinnen, kann der Unterbeteiligte daher nur beanspruchen, wenn die Hauptgesellschnft dem Gesellschafter die Bekanntgabe gestattet hat und der UnterbeteiligungH-vertrag dahin auszulogen ist, den Unterbeteiligten sei ein Recht auf Bekanntgabe oingeräunt worden. Das kann aber niclr schon aus den Gesichtspunkt des Berufungsgerichts gefolgert werden, die Unterbeteiligung der Klägerin sei im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich zugelassen worden. Unterbeteiligungen an einem Gesellschaftsanteil können auch ohne besondere ‘’Zulassung" der Hauptgesellochaft wirksam begründet werden. Im vorliegenden Falle ist die Untorbeteiligung der Erben im Gosellochaftovertrag erwähnt, um damit klarzustellen, sie s e.n von jeder unmittelbaren Rechtsbeziehung zur Gesellschaft ausgeschlossen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ließe sich daher im Ergebnis nur aufrechterhalten, gäbe es 19 - weitere Umstände, die eo rechtfertigen würden, § 7 des Gesollschnftsvertragee in diesen Sinne auszulegen„ In dieser Hinsicht enthalten jedoch die Entscheidungö-grtinde des angefochtenen Urteils keinerlei Ausführungen. Anhaltspunkte jener Art sind auch weder dem sonstigen Inhalt des Gesoilschaftsvertragos noch Tatsachen zu entnehmen, die außerhalb des Vertrages lägen» Infolgedessen haben die Anträge der Klägerin, soweit sie eich sinngemäß auf die Bekanntgabe von inneren Angelegenheiten der offenen Handelsgesellschaft erstrecken sollen, weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage» Sie sind daher unbegründet, soweit die Klägerin damit mehr als die jährlichen Bilanzen über den Gesellschafts-ant.eil der Beklagten verlangt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem auch hinsichtlich der Auskunftoklage nur aufrechterhalten werden, soweit in ihr die Verurteilung 20 dor Beklagten enthalten iot, der Klägerin durch Vorlage von Bilanzen über ihren Geschäftsanteil für die Dauer der Untorbotoiligung Rechnung zu legen« In übrigen muß sic .auf die -Revision der Beklagten aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen werden„ Dr« Korr Liesecke Dr* Schulze Flock Stimpel