Die Klägerin hat dies bestritten und geltendgemacht, daß die Beklagte Versicherungsschutz auch in diesem Falle gewähren müsse, weil dadurch nur eine unerhebliche Gefahrerhöhung eingetreten sei, die auch für den Versicherungofall nicht ursächlich geworden sei. Am Tage vor dem Brand habe der Nebenintervenient eine 10 Amp-Sicherung mit einem Kupfer draht überbrückt und in die Zählertafel eingesetzt. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß die Verwendung solcher überbrückter Sicherungen die Brandgefahr aus technisch-physikalischen Gründen erhöhe. Die Revision beachtet nicht, daß der Sachverständige nicht etwa das Flicken mit einem Draht, der einen höheren Widerstand als Kupferdraht hat (z,B, Vielmehr ist darauf abzu-stollen, ob das Flicken erhöhte Gefahren gegenüber dem Zustande bei Verwendung einer ordnungsmäßigen Sicherung herbeiführt o Fas hat das Berufungsgericht unbedenklich bejaht» Fio im Handel befindlichen Sicherungen entsprechen den einschlägigen Vorschriften des Verbandes Feutscher Elektrotechniker (VFE). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensund Denkfehler zu der Überzeugung gelangen, die Brandgefahr sei durch die Benutzung geflickter Sicherungen erhöht worden«, Auf dieser allgemein anerkannten Tatsache beruht die ausdrückliche Vorschrift in den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker Uber das Errichten von Starkstromanlagen mit Netzspannungen unter 1000 V, die das Flicken oder Überbrücken von Sicherungen verbietet (vgl. IIo Das Berufungsgericht stellt die Beklagte von der Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die Gefohrcrhö-hung vorgenommen (§25 Abs. 1 WG) und seine Pflicht zur Unterlassung vorsätzlich verletzt hat (§25 Abs. 2 Satz 1 WG)o Der Schutzzweck von Sicherungen gegenüber Brandgefahren sei allgemein bekannt und daher die Notwendigkeit ihrer ordnungsmäßigen Verwendung dem Nebenintervenienten klar gewesen. Die Revision vermißt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Versicherungsnehmer habe wissen müssen, daß Kriechströme unter Bildung von Lichtbögen entstehen könnten, die bei Überbrückungen nicht rechtzeitig ausgoschaltot würden. werden« Die Revision übersieht, daß ein vorsätzliches Handeln dos Nebenintervenienten nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß er die einzelnen technisch-physikalischen Wirkungen der Überbrückung von Sicherungen nicht gekannt hat« Unbedenklich konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Kenntnis der Brandgefährlichkeit Uberbrückter Sicherungen heute Allgemeingut aller Stromabnehmer ist«, Ob diese gerade daran denken, daß die Brandgefahr auch aus Kriech-otrömon folgen kann, oder ob sie in erster Linie an die Möglichkeit einer erhöhten Belastung und Erhitzung der Leitungen denken oder ob sie sich überhaupt keine nähere Vorstellung darüber machen, inwiefern geflickte Sicherungen Gefahren hervorrufen können, ist ohne Belang« III« Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin angetrotenen Beweis, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gefahrerhöhung und dem Brand fehle (§25 Abs« 3 VVG), für nicht geführt« Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen, die erfolglos bleiben müssen« gen der Revision nichts darüber feststellen können, daß der 'widerstand in der geflickten Sicherung geringer gewesen ist als bei einer Normalsicherung„ Die Revision beachtet bei ihren Erörterungen zu dem Gutachten des Sachverständigen nicht, daß diese das Verhältnis des Widerstandes von Kupfer- zu Eisendruht, nicht aber zu dem in der Normalsicherung verwendeten Schmclzdraht (z.B. Silber oder Silberlegierung) betreffen» Nur für den Fall, daß der Widerstand geringer gewesen ist als in der Normalsicherung, hatte der Sachverständige ausgeführt, daß die Gefahr der Ausbildung von Kriechströmen, die in der schadhaften Anlage auftreten und einen Brand verursachen können, geringer ist» Da die Klägerin nicht zu beweisen vermocht hat, welche Eigenschaften die geflickte Sicherung gehabt hat, konnte das Berufungsgericht, das keine beachtlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, es für möglich halten, daß diese Eigenschaften ungünstiger waren als die einer Normalsicherung, und daß dieser Umstand für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht gemäß § 159 2P0 Fragen nach der Entwicklung des Stromverbrauchs der Schmiede zu stellen, weil daraus Schlüsse auf die Entstehung oder das Fehlen von Kriechströmen in der Anlage hätten gezogen werden können» Auch ein gefährlicher Kriechstrom brauchte im Stromverbrauch nicht hervorzutreten. Nach dem Gutachten von Professor B^PHHl bleibt die Möglichkeit einer Brandentstehung durch geflickte Sicherungen nach den Verhältnissen in der elektrischen Anlage der Schmiede und der Art des Überbrückens bestehen. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob die Beklagte auch deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen gesetzliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, nach denen die Verwendung geflickter Sicherungen verboten ist (§7 AFVB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Pörderung der Energiewirtschaft vom 31* August 1937 (RGBl I 918) und VDE-Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen unter 1000 V; vgl.
ff 21C5 am 20. Mai 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle II ZK 179/61 Verkündet Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der I'irma L L _ W. Lo S( traße in Klägerin und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr Strcithelfcr der Klägerin? Schmiedemeister Werner Nr. über gegen die MBHHHHIHB und FBl^^versiche rungsge- sellschaft a.Gr. in H0BB, Auf dem EBHHHlBflHP? vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr.Hermann SflK» daselbst, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« hat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidcnten Dr. Pischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Li es ecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukov/ für Recht erkannt? - la - Die Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Celle vom 26o Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewicsen» Von Rechts wegen 2 * f Tatbestands Die Klägerin macht auf Grund einer Pfändung und Überweisung die angeblichen Ansprüche des Schmi.odemeisters der ihr im Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, auf Entschädigung eines Brandschadens gegen die Beklagte auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Feuerversicherung geltend® Durch diese waren die Geschäftseinrichtung, Maschinen, Betriebsgeräte, Dicht- und Kraftanlagen usw. des Schraicdebetricbes, soweit sie nicht Gebäudeteile waren, versicherte Unter den "Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen" sind im Versicherungsschein u.a. genannt? die Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen, die SicherheitsVorschriften für elektrische Starkstromanlagen mit Betriebsspannungen unter 1000 V und die Betriebsvorschriften für elektrische Starkotromanlagen. Am 27o September 1956 brach in der nicht im Betrieb befindlichen Schmiede ein Brand aus, bei dem Maschinen, Geräte usw» im behaupteten Werte von etwa 20»000 DM zerstört wurden. Die Brandursache konnte im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht geklärt werden. Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelohnt, weil der Nebenintervenient überbrückte Sicherungen. in der elektrischen Anlage der Schmiede verwendet habe. Die Klägerin hat dies bestritten und geltendgemacht, daß die Beklagte Versicherungsschutz auch in diesem Falle gewähren müsse, weil dadurch nur eine unerhebliche Gefahrerhöhung eingetreten sei, die auch für den Versicherungofall nicht ursächlich geworden sei. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 7 o 427,31 DH ne bat Zinsen evtl«, Hinterlegung gemäß § 853 ZPO verlangt• Diesem Antrag hat sich der Nebenintervenient ange schlossen«. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat vorgetragen, daß die Leitungsanlage der Schmiede schlecht und bereits vom Gewerbeaufsichtsamt beanstandet gewesen sei« Zum großen Teil habe es sich um eine behelfsmäßige Anlage gehandelt. Der Nebenintervenient und seine Gesellen hätten mehrfach Sicherungen überbrückt. Am Tage vor dem Brand habe der Nebenintervenient eine 10 Amp-Sicherung mit einem Kupfer draht überbrückt und in die Zählertafel eingesetzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Obcr-landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Nebenintervenient in seiner Schmiede vor dem Brandtage in mehreren Pallen geflickte Sicherungen verwendet oder zugelassen hat, daß seine Gehilfen solche benutzten. Am Brandtage habe sich in der Zählertafel eine geflickte Sicherung befunden, bei der der Schmelzdraht, der sich bei einer ordnungsmäßigen im Handel erhältlichen Sicherung in der Patrone befindet, durch einen einfach oder mehrmals von außen um den Sichc-rungsstöpsel gewickelten Kupferdraht ersetzt worden war. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß die Verwendung solcher überbrückter Sicherungen die Brandgefahr aus technisch-physikalischen Gründen erhöhe. Es verweist darauf, daß die geflickten Sicherungen unter Umständen die Leitungen zu hoch belasteten, so daß diese zu warm werden und die Umgebung in Brand setzen. Auch sei die Löschfunktion der Sicherung, die auf der Einbettung dos Schnolzfadcns in den Pozollankörper beruhe, beseitigt. Ferner führt das Berufungsgericht aus, daß eine überbrückte Sicherung die Brandgefahr aus Kurz- oder Erdschlüssen inner halb der Anlage erhöhe. Das Berufungsgericht legt dar, daß dann, wenn der Widerstand der überbrückten Sicherung geringer sei als der einer ordnungsmäßigen Sicherung, die Sicherung zu spät oder gar nicht anspreche. Der Kurzschluß-□trom könne dann länger wirken und zu einem Lichtbogen führen, der einen Brand hervorrufe. Bei größerem Widerstand erhöhe sich die Brandgefahr durch Auftreten von Kriechströ-nen in schadhaften Leitungen, die zu örtlicher Überhitzung der Leitung und zu dem Entflammen durch auftretende Lichtbögen führen könne. Die Revision glaubt einen Denkfehler in den mündlichen Erklärungen des Sachverständigen gegenüber seinem schriftlichen Gutachten feststellen zu können, den das Beru fungsgericht übernommen habe. Für die Revisionsinstanz kommt es nur darauf an, ob dem Tatrichter die Darlegungen des Sachverständigen als schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß dem Richter dabei ein Verstoß gegen die Denkgesetze zur Last gefallen ist (RG DR 1940, 1448). So liegt der Fall hier. Die Revision beachtet nicht, daß der Sachverständige nicht etwa das Flicken mit einem Draht, der einen höheren Widerstand als Kupferdraht hat (z,B, Eioendrsht, den or seinem schriftlichen Gutachten und Versuchen zu Grunde gelegt hatte) als schlechthin ungefährlich bezeichnet hat« Auch kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr bei Verwendung von Kupferdraht geringer ist als bei Verwendung von Hosendraht (Eisendraht). Vielmehr ist darauf abzu-stollen, ob das Flicken erhöhte Gefahren gegenüber dem Zustande bei Verwendung einer ordnungsmäßigen Sicherung herbeiführt o Fas hat das Berufungsgericht unbedenklich bejaht» Fio im Handel befindlichen Sicherungen entsprechen den einschlägigen Vorschriften des Verbandes Feutscher Elektrotechniker (VFE). Jeder Sicherungstyp muß bestimmte Bedingungen erfüllen und wird nach diesen Vorschriften mit einem kleinsten und einem größten Prüfstrom geprüft (Zipp, Fie Elektrotechnik Bdo I So 275)o Fie Sicherungen sind so hergeotellt, daß sie mit dem größten Prüfstrom belastet innerhalb der festgesetzten Zeit abschalteno Furch das Flicken der Sicherung mit Kupfer- oder Eisendraht entfällt jede Gey/ähr, daß die .-.nsprechzoit und die Auslösestromstärke den notwendigen Anforderungen für ordnungsmäßige Sicherungen genügen« Es ist zwar denkbar, daß eine geflickte Sicherung tatsächlich diesen Bedingungen entspricht, aber es wird mangels Verwendung eines Schmclzdrahtes der für Sicherungen dieser Nennstrom-stürke vorgesehenen Art (z.B. Silber oder Silberlegierung) und dos fcstgelcgten Querschnitts dem Zufall überlassen, ob es so isto Fie Revision kann ferner nichts daraus für sich hcrlciten, daß unter Umständen auch bei ordnungsmäßiger Absicherung Kriechströme und Lichtbögen nicht rechtzeitig abgeschaltet werden» Fie allgemeine Wahrscheinlichkeit dos Eintritts eines Versicherungsfalls ist erheblich größer, wenn keine Gewähr dafür besteht, daß die verwendete'Sicherung die nach dem Stande der Technik günstigste und deshalb in den Prüf Vorschriften vorgesehene Ausstattung und Chsrnk- / tcristik uufweist. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensund Denkfehler zu der Überzeugung gelangen, die Brandgefahr sei durch die Benutzung geflickter Sicherungen erhöht worden«, Auf dieser allgemein anerkannten Tatsache beruht die ausdrückliche Vorschrift in den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker Uber das Errichten von Starkstromanlagen mit Netzspannungen unter 1000 V, die das Flicken oder Überbrücken von Sicherungen verbietet (vgl. auch Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Nioderspannungsnetz des Elcktrizitäts-vcrsorgungsuntornehmens V Nr. 1 Abs. 3s Maßnahmen bei u'nvor-schriftsinäßigcr Absicherung, z.B. durch geflickte Sicherungen) , Mit Hecht hat hiernach das Berufungsgericht eine erhebliche Gefohrerhöhung im Sinne des § 23 VVG angenommen, die nicht nur von kurzfristiger Dauer gewesen ist. IIo Das Berufungsgericht stellt die Beklagte von der Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die Gefohrcrhö-hung vorgenommen (§25 Abs. 1 WG) und seine Pflicht zur Unterlassung vorsätzlich verletzt hat (§25 Abs. 2 Satz 1 WG)o Der Schutzzweck von Sicherungen gegenüber Brandgefahren sei allgemein bekannt und daher die Notwendigkeit ihrer ordnungsmäßigen Verwendung dem Nebenintervenienten klar gewesen. Die Revision vermißt eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Versicherungsnehmer habe wissen müssen, daß Kriechströme unter Bildung von Lichtbögen entstehen könnten, die bei Überbrückungen nicht rechtzeitig ausgoschaltot würden. Y/enn der Versicherungsnehmer die Entstehung von Kriechströmen und die daraus entstehende Gefahr ge.r nicht gekannt habe, könne kein Verschulden angenommen werden« Die Revision übersieht, daß ein vorsätzliches Handeln dos Nebenintervenienten nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß er die einzelnen technisch-physikalischen Wirkungen der Überbrückung von Sicherungen nicht gekannt hat« Unbedenklich konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Kenntnis der Brandgefährlichkeit Uberbrückter Sicherungen heute Allgemeingut aller Stromabnehmer ist«, Ob diese gerade daran denken, daß die Brandgefahr auch aus Kriech-otrömon folgen kann, oder ob sie in erster Linie an die Möglichkeit einer erhöhten Belastung und Erhitzung der Leitungen denken oder ob sie sich überhaupt keine nähere Vorstellung darüber machen, inwiefern geflickte Sicherungen Gefahren hervorrufen können, ist ohne Belang« III« Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin angetrotenen Beweis, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gefahrerhöhung und dem Brand fehle (§25 Abs« 3 VVG), für nicht geführt« Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen, die erfolglos bleiben müssen« Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß beim Ausbruch des Brandes eine Überbrückung mit Kupferdraht unbekannten Querschnitts stattgefunden hat, ec hat aber nichts darüber feststellen können, wie groß die Ansprcch-stromstärkc der Sicherung gev/esen ist« Insbesondere besagt das Urteil an der von der Revision angeführten Stelle (S„13) nicht, daß "die Kupferdraht Sicherung nur 10 Amp absichertc"« Es läßt sich daher nicht sagen, daß der Brand auch auegobro-chon wäre, wenn eine ordnungsmäßige Sicherung von 10 Amp Nennstromstärke statt der überbrückten verwendet worden wäre« Da3 Berufungsgericht hat auch entgegen den Ausführun- - 8 gen der Revision nichts darüber feststellen können, daß der 'widerstand in der geflickten Sicherung geringer gewesen ist als bei einer Normalsicherung„ Die Revision beachtet bei ihren Erörterungen zu dem Gutachten des Sachverständigen nicht, daß diese das Verhältnis des Widerstandes von Kupfer- zu Eisendruht, nicht aber zu dem in der Normalsicherung verwendeten Schmclzdraht (z.B. Silber oder Silberlegierung) betreffen» Nur für den Fall, daß der Widerstand geringer gewesen ist als in der Normalsicherung, hatte der Sachverständige ausgeführt, daß die Gefahr der Ausbildung von Kriechströmen, die in der schadhaften Anlage auftreten und einen Brand verursachen können, geringer ist» Da die Klägerin nicht zu beweisen vermocht hat, welche Eigenschaften die geflickte Sicherung gehabt hat, konnte das Berufungsgericht, das keine beachtlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, es für möglich halten, daß diese Eigenschaften ungünstiger waren als die einer Normalsicherung, und daß dieser Umstand für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden ist. Der Sachverständige hat gerade für den Fall, daß die Sicherung mit einem Kupferdraht geflickt war, ausgeführt, daß die Ansprechzeit der Sicherung verlängert v/erden konnte und deshalb ihre Verwendung gefährlich war. Auch bei Kupferüberbrückung können Kricchströme, die in einer schadhaften Leitung auftreten, zu Lichtbögen führen, wenn sie nicht rechtzeitig abgeschal-tot werden. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht gemäß § 159 2P0 Fragen nach der Entwicklung des Stromverbrauchs der Schmiede zu stellen, weil daraus Schlüsse auf die Entstehung oder das Fehlen von Kriechströmen in der Anlage hätten gezogen werden können» Auch ein gefährlicher Kriechstrom brauchte im Stromverbrauch nicht hervorzutreten. Die Stromentnahme durch die nicht dauernd mit gleicher Stärke fließenden Kriechströmc kann gegenüber dem Stromverbrauch durch angeschlossene Geräte so klein sein, daß sie nicht in Erscheinung tritt (vgl. Gutachten Professor Bd. I Bl. 160). Auch sonst waren keine weiteren Erörterungen unter Zuziehung eines Sachverständigen nötig. Kriechströrae konnten sich unabhängig von der Belastung der Anlage ergeben. Auch die fcstgcstolltc mehrfache Verwendung von Uberbrückten Sicherungen schon vor dem Brand konnte nach dem Gutachten des Sachverständigen zu dem Auftreten von Kriechströmen beigetragen haben. Nach dem Gutachten von Professor B^PHHl bleibt die Möglichkeit einer Brandentstehung durch geflickte Sicherungen nach den Verhältnissen in der elektrischen Anlage der Schmiede und der Art des Überbrückens bestehen. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß den Beweis, daß die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Vers ich er ungs fall es gehabt hat, für nicht erbracht ansehen. IV. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob die Beklagte auch deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen gesetzliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, nach denen die Verwendung geflickter Sicherungen verboten ist (§7 AFVB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Pörderung der Energiewirtschaft vom 31* August 1937 (RGBl I 918) und VDE-Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen unter 1000 V; vgl. ferner Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Peuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen Nr. 7 nebst Sicherheits-vorschriften für elektrische Starkstromanlagen mit Betriebs- Spannungen unter 1000 V Nr« 20 c)» V. Die Revision erv/eist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuv/eisen» Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen„ Dr„Piseher Dr„Nörr Liesecke Dr.Reinicke Dr«Bukow 1