(lo290 to, 82 m lang) und begehrt Ersatz des Schadens, der nach seiner Behauptung ihm und Besatzungsangehöri-gen des Kahns, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben, als Folge einer Reihe von Kollisionen des Kahns mit anderen Fahrzeugen am 20„ November 1956 auf dem Rhein bei Duisburg entstanden istQ 2” fuhr mit einer La- .vorbeifuhr, schoß "RifD2" nach Backbord aus und kollidierte mit dem zu.Tal kommenden Schleppe sug des Bootes "Re^pIII"* Beim Zurücklaufen nach linksrheinisch schlug der Kahn auch noch gegen den Kahn "Fürst EflHH" an* Bei diesen Zusammenstößen erlitt 2" schwere Schäden, Der Kläger ist der Meinung, der Unfall sei allein durch das "verschulden- des Beklagten zu 2 zustandegekom-men* Da schon die vorausfahrenden drei Bergzüge in gegenseitiger 'Überholung begriffen gewesen seien und das Revier’ zu stark belegt gewesen sei 5 hätte "iJj/B' überhaupt nicht mehr überholen dürfen« Außerdem sei das Boot dabei viel so schnell gefahren und habe den Kahn "Fürst su nahe angehalten0 Auch nach dem Auslaufen von "Ri^Hl 2M habe der Beklagte nicht sachgemäß reagiert0 Statt den Kahn sofort nach linksrheinisch absusiehen, nachdem die Gewalt des Hauers gebrochen gewesen sei* habe der Beklagte die Klemmen gelöst und den Strang gefiert«. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner ~ den Beklagten zu 1 dinglich und im Rahmen des § 114 BSchG auch persönlich haftend - ih Anspruch« Er verlangt Zahlung seines mit 50«710*4-1- hfl bemessenen Schadens nebst Sinsen und begehrt Feststellung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens9 der ihm aus dem Unfall seines Kahnes entstanden ist und noch entstehen wird«. Die Beklagten bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2 und sind der Auffassungdie Überholung sei bei durch- mit dem Boot nach Steuerbord abzuziehen-;''-Als er jedoch erkannt habe, daß der gierende Kahn nicht:zu halten gewesen sei9 habe-man sachgemäß, gestoppt und den Strang gefiert« Im übrigen.sei der Unfall auch darauf zurückzufUhren? ..daß "RiflIHP vvas unstreitig ist — unterbemannt gewesen sei und die Besatzung daher den Kahn nicht genügend in der Gewalt gehabt habe« da nach den rechtsirrtunisfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den beklagten »Schleppzugführer kein Verschulden trifft und es daher auf die Frage der Beweis last nicht ankommt0 Daraus will die Revision Schlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Schleppzugführers und das fehlende Verschulden des Schiffsführers von "Rif^) 2n ziehen«, Dabei setzt sie sieh jedoch über die rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungsgerichts hinweg? "RiBHl 2" schon 40 bis 50 m hinter "Fürst SJHHIH" ^e-Übergang beendet gehabt hatteo Wie das Berufungsgericht ausführt, hat der Führer des "Re®"-Talzuges von dem Übergang des "Lj^’-Sohleppzuges nichts mehr gesehen 0 Die Behauptung der Revision ist um so weniger verständlich, als sie dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Klage (Seite 5) widerspricht«. Damit fällt auch der Revisionsan-griff in sich zusammen, der sich gegen die Zulässigkeit des Überganges richtet« Für die Behauptung der Revision, habe unmittelbar und wenige Sekunden vor dem schnell herankommenden Talzug auf die linksrheinische Seite wechseln müssen, entbehrt somit der Begründung« Bei der Vorbeifahrt von "RiBM^2” an "Fürst e’3 der Wahl der Seite, auf der er überholen will,, frei (§42 Nr« 1 Satz 2)« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß auf der linken Rheinseite unzweifelhaft, hinreichend Raum für das Überholen vorhanden war, so daß.die.Tatsache, daß sich auch auf der rechten Stromseite in annähernd gleicher Höhe zwei Bergzüge überholten,, für das linksrheinische: Überholmanöver des “IjHB"-Zuges ohne jede Bedeutung gewesen sei« Die beiden Gerichte haben ihre Feststellung auf die übereinstimmenden Aussagen der Besatzungsangehörigen von "Re® III”, "Fürst und "Maria gegründet, die bekundeten# es sei reichlich Platz gewesen, und ihre Aussage teilweise näher dahin präzisierten, daß im Zwischenraum zwischen dem lich eingeengt gewesen» Bas Berufungsgericht hat sich mit die ser Auffassung auseinandergesetzt, ist ihr aber nicht gefolgt, wobei es darauf hingewiesen hat, daß auch nach der Meinung dieses Zeugen Platz für einen Talzug gewesen sei, "falls alles im ursprünglichen Kurs geblieben wäre"» Bamit hat das Berufungsgericht auch die Auffassung dieses Zeugen, der Schiffsführer von "RiflIP 2" sei gezwungen gewesen, den Kahn "Fürst hart anzuhalten, abgelehnt, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist» Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage dieses Zeugen nur unvollständig gewürdigt, ist daher unbegründet» Von dem Augenblick, als "RjJ®^ 2” den "ReiB"--Talzug in Sicht bekommen habe, bis zur Begegnung der Fahrzeuge sei nur ein Zeitraum von etwa 1 1/2 Minuten vergangen, in dem für die großen und beladenen Schiffe entscheidende Manöver kaum.hätten durohgeführ* werden-können-« Die Revision übersieht, daß es solcher Manöver überhaupt nicht bedurft hätte, wenn auf "Ri^H^ 2" ordnungsgemäß in genügendem Abstand von M Für st BflHHV" gesteuert worden wäre, wofür nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nach dem vollzogenen Übergang genügend Zeit und Gelegenheit war $ auch der vcn der Revision errechnete. "L®^'-Boot vorher bei der Überholung von "Fürst Bfl|®|®" einige Meter er mehr oder weniger Abstand von diesem Kahn gehalten hat Die alleinige UnfallUrsache sieht das Berufungsgericht ohne Reohtsfehler darin* daß der Schiffsführer von Das Rheinsehiffahrtsgericht hat mit Recht darauf hinge— wiesen, daß gegen die Geschwindigkeit des Schleppsuges auch dann nichts einzuwenden sei, wenn sie 10 km/h betragen habe; denn bei Wahrung eines ..ausreichenden Abstandes hätte der Vorgang sich nicht in der geschehenen Weise nachteilig bei der Vorbeifahrt auswirken 'können«, Bür die Behauptung der Revision, "der verzweifelte Versuch (der Besatzung von "Ri®BP2"),. das zu weite Abkommen nach rechts zu verhindern, zwang zur Ruderlage nach scharf backbord", fehlt die tatsächliche Grundlage0 Die Rüge der Revision läßt wieder die Beststellung im angefochtenen Urteil außer acht, daß ■ "Ri^BB den Übergang, nach dem linksrheinischen Ufer schon 4Ö - 50 m hinter "Bürst B^HÜB" beendet gehabt hatte und erst anschließend durch zu hartes und plötzliches Anhalten des Kahnes "Bürst B^BBBm die gefährliche Lage herbeigeführt hat,, die die Besatzung von "Ri^BBI 2” trotz Aufwandes aller Kräfte dann nicht mehr meistern konnteo VIo Die Revision meint weiter,, der beklagte Schiffsführer von "L^B” habe selbst geltend gemacht, daß "RiBBB 2 schon immer Schwierigkeiten beim Nachsteuern gehabt habe, und hätte deshalb nicht überholen dürfen,, VIIo Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gekommen* daß die Maßnahmen des Beklagten zu 2 auch nach dem Aus scheren von MRiJj^P2ff nicht zu beanstanden seien. Es könne keineswegs als unsachgemäß angesehen werden — so führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht aus -* wenn der Beklagte zu 2 nach dem vergeblichen Versuch* seinen Anhangkahn nach steuerbord abzuziehen* abstoppte und den Strang fieren ließ* um dem Kahn Gelegenheit zu geben* auf der anderen Stromseite zu bleiben und den Talzug über den durchhängenden Schleppstrang fahren zu lassen« Bie Revision rügt Verletzung des § 128 ZPO« Sie.meint* der Umstand, daß der Beklagte sich bei seiner, polizeilichen Vernehmung in diesem Sinn geäußert* die gleiche■Äußerung aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu wiederholen gewagt habe* lasse die Äußerung als unrichtig erscheinen« Bie Rüge ist unbegründet« Bie Revision ubersieht, daß nach dem Urteil des Rheinschiffahrts-genichts (Seite 5)* auf das das Berufungsgericht Bezug ge-- VIIIo Schließlich beanstandet die Revision» das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers über das Verhalten des Beklagten zu 2 an den Vortagen (Fortsetzung der Fahrt im Nebel» obwohl der Anhangkahn die Fahrtflägge gestrichen hatte ) » nicht berücksichtigte Bas Berufungsgericht brauchte jedoch hierauf nicht einzugehen» da diese Vorfälle mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehen und der Beklagte zu 2 bei der Unfallfahrt nautisch einwandfrei gehandelt hat0
21?? PP*. Verkündet am 18o Petruar I960 J ii s t i z an ge 31 e 111 e r als U::kundsbeamter der Ge s chäfts st el1e im Namen des V o 1 k e In dem Rechtsstreit des Schiffseigners - Proseßbevollmächtigter% Klägers und Revisions!: Rechtsanwalt läge gegen lo. den Schiffseigner van in Roj 2o den Kapitän Do J0 van R^^^^^^Bkin Ro^^^^^^ Beklagte und Revisionsbekl -! 'Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof „ Dr„ hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 180 Pebruar I960 unter Mitwirku: des Senatspräsidenten Dr0 Nastelski und der Bundesrichter Drc Bischer? Dr0 Kuhn« Dr* Nörr und Dr0 Haager für Recht erkannts . DielRevision des.Klägers, gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Öberlandesgerichts - Rheinschiff-fahr.tsobergerichts - in Köln vom .10o Juli 1958 wird auf Kosten/des Klägers zurückgewieserio Von Rechts, wegen - 2 Tatbestand % Der Kläger ist Eigner des Kahns 2” (lo290 to, 82 m lang) und begehrt Ersatz des Schadens, der nach seiner Behauptung ihm und Besatzungsangehöri-gen des Kahns, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben, als Folge einer Reihe von Kollisionen des Kahns mit anderen Fahrzeugen am 20„ November 1956 auf dem Rhein bei Duisburg entstanden istQ 2” fuhr mit einer La- dung von 1*288 to als einziger Anhang des dem Beklagten zu 1 gehörigen und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführten Schleppbootes "L^§" (750 PS) zu Bergo Oberhalb der Hochfelderbrücke bei Stromkilometer 775#4/5 überholte der Schleppzug drei weitere Berg-zü'ge, von denen .zwei mit den. Booten und "Maria- rechtsrheinisch fuhren und einer, bestehend aus dem Boot "D^K^' und dem Kahn "Fürst (1*539 to), linksrheinisch* war niit. "RiHBB 2" nach, dem Durchfahren der. Brücke von rechtsrheinisch nach linksrheinisch hinübergeweehselt* Während der. Schleppzug dort an Backbordseite des Kahns "Fürst .vorbeifuhr, schoß "RifD2" nach Backbord aus und kollidierte mit dem zu.Tal kommenden Schleppe sug des Bootes "Re^pIII"* Beim Zurücklaufen nach linksrheinisch schlug der Kahn auch noch gegen den Kahn "Fürst EflHH" an* Bei diesen Zusammenstößen erlitt 2" schwere Schäden, Der Kläger ist der Meinung, der Unfall sei allein durch das "verschulden- des Beklagten zu 2 zustandegekom-men* Da schon die vorausfahrenden drei Bergzüge in gegenseitiger 'Überholung begriffen gewesen seien und das Revier’ zu stark belegt gewesen sei 5 hätte "iJj/B' überhaupt nicht mehr überholen dürfen« Außerdem sei das Boot dabei viel so schnell gefahren und habe den Kahn "Fürst su nahe angehalten0 Auch nach dem Auslaufen von "Ri^Hl 2M habe der Beklagte nicht sachgemäß reagiert0 Statt den Kahn sofort nach linksrheinisch absusiehen, nachdem die Gewalt des Hauers gebrochen gewesen sei* habe der Beklagte die Klemmen gelöst und den Strang gefiert«. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner ~ den Beklagten zu 1 dinglich und im Rahmen des § 114 BSchG auch persönlich haftend - ih Anspruch« Er verlangt Zahlung seines mit 50«710*4-1- hfl bemessenen Schadens nebst Sinsen und begehrt Feststellung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens9 der ihm aus dem Unfall seines Kahnes entstanden ist und noch entstehen wird«. Die Beklagten bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2 und sind der Auffassungdie Überholung sei bei durch- aus hi 8 km/h dabei "Fürst ^reichendem Raum zulässig gewesen« Auch sei mit etwa nicht zu. schnell überholt.und genügender Abstand gewahrt worden« Wenn MRij(|^j2M trotzdem zu nahe an I" herangegängen sei? so sei seine Führung dafür selbst und allein verantwortlich? da der Kahn auf langem Strang gehangen habe.« Hach dem Auslaufen des. Kahns habe der Beklagte zu .2 zunächst versucht? mit dem Boot nach Steuerbord abzuziehen-;''-Als er jedoch erkannt habe, daß der gierende Kahn nicht:zu halten gewesen sei9 habe-man sachgemäß, gestoppt und den Strang gefiert« Im übrigen.sei der Unfall auch darauf zurückzufUhren? ..daß "RiflIHP vvas unstreitig ist — unterbemannt gewesen sei und die Besatzung daher den Kahn nicht genügend in der Gewalt gehabt habe« i i I ( t Die Beklagten sind aach von anderen ünfailgesohädigte: in Anspruch genommen worden0 Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage (ebenso wie in den Parallelprozessen) abgewiesen0 Die Berufung des Klägers ist (ebenso wie die Berufungen in den Parallelprozes-sen) erfolglos geblieben9 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter«, Die Beklagten bitten nm Zurückweisung der Revision0 Ent s che i d ungs gründe to Die Revision rügt unter Hinweis auf BGrHZ 27? 236? &as Berufungsgericht sei von einer unrichtigen Verteilung äer Beweislast zwischen den in Vertragsbeziehungen (Schleppvertrag) zueinander stehenden Parteien ausgegangen,. Die Rüge ist unbegründet? da nach den rechtsirrtunisfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den beklagten »Schleppzugführer kein Verschulden trifft und es daher auf die Frage der Beweis last nicht ankommt0 IIo. Die Revision, behauptet? der Kahn habe? als er sich dem Kahn "Fürst BÜH^1 näherte? den Übergang vom rechtsrheinischen zu dem linksrheinischen Ufer noch nicht vollendet gehabt«,. Daraus will die Revision Schlüsse auf ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Schleppzugführers und das fehlende Verschulden des Schiffsführers von "Rif^) 2n ziehen«, Dabei setzt sie sieh jedoch über die rechtsirrtumsfreie Feststellung des Berufungsgerichts hinweg? daß ... 5 ... "RiBHl 2" schon 40 bis 50 m hinter "Fürst SJHHIH" ^e-Übergang beendet gehabt hatteo Wie das Berufungsgericht ausführt, hat der Führer des "Re®"-Talzuges von dem Übergang des "Lj^’-Sohleppzuges nichts mehr gesehen 0 Die Behauptung der Revision ist um so weniger verständlich, als sie dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Klage (Seite 5) widerspricht«. Damit fällt auch der Revisionsan-griff in sich zusammen, der sich gegen die Zulässigkeit des Überganges richtet« Für die Behauptung der Revision, habe unmittelbar und wenige Sekunden vor dem schnell herankommenden Talzug auf die linksrheinische Seite wechseln müssen, entbehrt somit der Begründung« Bei der Vorbeifahrt von "RiBM^2” an "Fürst e’3 sich also um ein reines Überholmanöver und nicht um ein aus Übergang und Überholung zusammengesetztes einheitliches Manöver gehandelt« III* Nach § 37 Nr«. 1 RhSchPVO ist das Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung a:_ler örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für.die Vorbeifahrt gewährt« Der Überholende ist in. der Wahl der Seite, auf der er überholen will,, frei (§42 Nr« 1 Satz 2)« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß auf der linken Rheinseite unzweifelhaft, hinreichend Raum für das Überholen vorhanden war, so daß.die.Tatsache, daß sich auch auf der rechten Stromseite in annähernd gleicher Höhe zwei Bergzüge überholten,, für das linksrheinische: Überholmanöver des “IjHB"-Zuges ohne jede Bedeutung gewesen sei« Die beiden Gerichte haben ihre Feststellung auf die übereinstimmenden Aussagen der Besatzungsangehörigen von "Re® III”, "Fürst und "Maria gegründet, die bekundeten# es sei reichlich Platz gewesen, und ihre Aussage teilweise näher dahin präzisierten, daß im Zwischenraum zwischen dem "Re®"~Talzug und dem "L hätten passieren können0 ’-Bergzu .Lediglich g sogar 2 bis 1 Schiffe der Schiffsführer BeÄP von war der Auffassung?; das Fahrwasser sei ziem- lich eingeengt gewesen» Bas Berufungsgericht hat sich mit die ser Auffassung auseinandergesetzt, ist ihr aber nicht gefolgt, wobei es darauf hingewiesen hat, daß auch nach der Meinung dieses Zeugen Platz für einen Talzug gewesen sei, "falls alles im ursprünglichen Kurs geblieben wäre"» Bamit hat das Berufungsgericht auch die Auffassung dieses Zeugen, der Schiffsführer von "RiflIP 2" sei gezwungen gewesen, den Kahn "Fürst hart anzuhalten, abgelehnt, wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist» Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage dieses Zeugen nur unvollständig gewürdigt, ist daher unbegründet» Bie Revision will nun rechnerisch darlegen, daß für ein Überholen nicht unzweifelhaft, hinreichend Raum gewesen sei». Sie geht von einer Fahrwasserbreite von 260 m aus (die Beklagten, hatten im Schriftsatz vom 28» Mai 1958 So 3 eine solche von.mindestens 300 m behauptet), meint, der "Re^"-Talzug sei im Einblick, auf die beiden rechtsrheinisch stilliegenden "Be G^ÜH^’^Schiffe und die sich gegenseitig rechtsrheinisch überholenden Bergzüge. "Wi®^" und "Maria omB" von der rechtsrheinischen Längskribbe. 160 bis 170 m und von den linksrheinischen Bojen nur 90 bis 100 m entfernt gewesene Selbst wenn diese Rechnung richtig wäre, bliebe zwischen dem "DBBH"-Bergzug, der nach der Beweisaufnahme die linksrheinischen Bojen hart angehalten hat, und dem nReJJM-TaIzug noch ein Zwischenraum von etwa 70 m0 Die Annahme, daß auch dieser Zwisohenraum unzweifelhaft hinreichend für das Überholen und Vorbeifahren war, liegt nahe, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts an der Innenseite der dortigen kräftigen Linkskurve des Stromes für die Talfahrt kaum eine Gefahr bestand, der ,!l®BM~Zug von dem Talfahrer also keinen allzu großen Abstand zu halten brauchte0 Doch bedarf diese Frage keiner Entscheidung, da der Rechnung der Revision Unsioherheits-faktoren zugrunde liegen, die sie als fragwürdig erscheinen lassen» Das gilt vor allem von dem Abstand der stilliegenden "De "-Schiffe zu der Dängskribbe, der von den Zeugen sehr unterschiedlich angegeben worden ist« Das Berufungsgericht brauchte sich mit einer solchen auf unsicheren Schätzungen beruhenden Rechnung nicht zu befassen, es konnte zu seiner Feststellung auf Grund der ..Aussagen der Zeugen über den Zwischenraum zwischen dem "iJ^'-Bergzug und dem MRe®”-Talzug kommen; erfahrungsgemäß ist eine Schätzung in Metern viel schwieriger.als die Beurteilung, ob zwischen zwei Fahrzeugen noch ein drittes passieren kann» Daher entbehren auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der MRe§P!,-Talzug habe sich in.Strommitte oder gar /.etwas mehr rechtsrheinisch gehalten, der tatsächlichen :Grundlage» Die Annahme der, Revision, die Zeugen hätten, wenn sie von.der rechten.oder linken Fahrwasserhälfte gesprochen hätten,, als Begrenzung des Fahrwassers die Außenkante der am rechten.Ufer liegenden Schiffe einerseits■und die links- rheinischen Bojen andererseits angenommen (vgl* 2.3» die Aussage des Schiffsführers ist willkürlich von. 8 - "Re|B III": "Wir fuhren 'Die Meinung de:: Revision den üferliegern einen Ad haben, läßt die Aussage wonach dieser Schleppzug rheinisch an den dort li in der rechten Stromhälfte";« y der "Wif^J"-Bergzug müsse von stand von mindestens 20 m gehab des Kapitäns Be® außer acht, so hart wie möglich rechtsegenden Schiffen vorbeifuhr« lYo Die Revision meint, im angefochtenen Urteil sei nicht beachtet, daß sich alle Vorgänge mit größter Schnell’ ligkeit abgespielt.hätten« Von dem Augenblick, als "RjJ®^ 2” den "ReiB"--Talzug in Sicht bekommen habe, bis zur Begegnung der Fahrzeuge sei nur ein Zeitraum von etwa 1 1/2 Minuten vergangen, in dem für die großen und beladenen Schiffe entscheidende Manöver kaum.hätten durohgeführ* werden-können-« Die Revision übersieht, daß es solcher Manöver überhaupt nicht bedurft hätte, wenn auf "Ri^H^ 2" ordnungsgemäß in genügendem Abstand von M Für st BflHHV" gesteuert worden wäre, wofür nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nach dem vollzogenen Übergang genügend Zeit und Gelegenheit war $ auch der vcn der Revision errechnete. Zeitraum von 1 1/2 Minuten hätte ausgereicht, um bei vorsichtiger Ruderführung etwas näher an "Fürst .B^HHB” .heranzufahren, falls dies notwendig gewesen sein sollte« Das Berufungsgericht, hat rechtsirrtumsfrei angenommen? daß der.auf langem Strang hängende, voll beladene Kahn. "Ri®® 2" allein durch eigene Steuerung den seitlichen Abstand von "Fürst D®®®®' von sich aus frei habe bestimmen können, wobei es gleichgültig war, ob da.s "L®^'-Boot vorher bei der Überholung von "Fürst Bfl|®|®" einige Meter er mehr oder weniger Abstand von diesem Kahn gehalten hat Die alleinige UnfallUrsache sieht das Berufungsgericht ohne Reohtsfehler darin* daß der Schiffsführer von "Ril 2" ? der zunächst von "Fürst Bl r durchaus genügenden Abstand gehalten hatte? unmittelbar vor dem Ausscheren aus vollkommen eigenem Entschluß den Kahn "Fürst ohne ausreichenden Anlaß in nautisch fehlerhafter Weise zu hart und plötzlich angehalten und durch das anschließende Backbordrudermanöver in Zusammenhang mit dem entstehenden Sog das Ausscheren herbeigeführt hat o . : : Vo Die Revision rügt weiter? im angefochtenen Urteil sei die Aussage des Schiffers Be^Bivom Kahn "Fürst bBBBB" berücksichtigt worden,' der bekundet ha.be? daß allein die hohe Geschwindigkeit des Bootes ■ t,lBBit das richtige Nachsteuern des . Kahnes "RiBBP^" unmöglich gemacht habe«, Hinsichtlich der Geschwindigkeit des "Iiea.n"~ Zuges sieht das Berufungsgericht jedenfalls die Behauptung die Geschwindigkeit habe 11 km/h betragen (so der Zeuge Sip-BB) a^-s widerlegt ane. Im angef ochtenen Urteil heißt es s'qdanns . . ö > "Wenn schließlich die: Besatzung des Kahnes "RiBB 2M (de BrB® un^ HaJB eigene Geschwindigkeit auf 8 - 9. km/h geschätzt haben? dann ist nicht bewiesen? sogar, wenig wahrscheinlich? .daß der Beklagte zu 2 mehr oder wesentlich mehr .als 8 km/h gefahren ist0 Eine Überholungsgeschwindigkeit.von8 bis 9 km/h aber ist keineswegs zu hoch." Da sich der beklagte Sohleppzugführer entlasten muß, so-v/eit es sich um Ansprüche ans dem Sohleppvertrag handelt, kann ;iach der .Fassung des angefochtenen Urteils zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht eine Geschwindigkeit von 10 km/h für widerlegt ansieht0 Hierdurch wird aber der Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährdet«. Das Rheinsehiffahrtsgericht hat mit Recht darauf hinge— wiesen, daß gegen die Geschwindigkeit des Schleppsuges auch dann nichts einzuwenden sei, wenn sie 10 km/h betragen habe; denn bei Wahrung eines ..ausreichenden Abstandes hätte der Vorgang sich nicht in der geschehenen Weise nachteilig bei der Vorbeifahrt auswirken 'können«, Bür die Behauptung der Revision, "der verzweifelte Versuch (der Besatzung von "Ri®BP2"),. das zu weite Abkommen nach rechts zu verhindern, zwang zur Ruderlage nach scharf backbord", fehlt die tatsächliche Grundlage0 Die Rüge der Revision läßt wieder die Beststellung im angefochtenen Urteil außer acht, daß ■ "Ri^BB den Übergang, nach dem linksrheinischen Ufer schon 4Ö - 50 m hinter "Bürst B^HÜB" beendet gehabt hatte und erst anschließend durch zu hartes und plötzliches Anhalten des Kahnes "Bürst B^BBBm die gefährliche Lage herbeigeführt hat,, die die Besatzung von "Ri^BBI 2” trotz Aufwandes aller Kräfte dann nicht mehr meistern konnteo VIo Die Revision meint weiter,, der beklagte Schiffsführer von "L^B” habe selbst geltend gemacht, daß "RiBBB 2 schon immer Schwierigkeiten beim Nachsteuern gehabt habe, und hätte deshalb nicht überholen dürfen,, zwar, daß der Beklagte zu 2 im Verklärungs- Richtig ist 2" sei verfahren erklä oh on während der Reise schlecht gefahren* indem der Kahn hin- raid her schlingerte* mal steuerbords, mal baekbords war, weshalb sich die Schiffer der anderen Kähne beschwert hätten« Dies lag aber nach Angabe des Schiffsführers von "Ri^H) 2?t Verklarungsverfahren daran* daß hinter ihm ein großer unbeweglicher Pendel-Ilahn und dahinter noch zwei Schiffe gehangen seien; sonst sei sein Kahn immer gut gefahren« Nachdem die anderen Anhangkähne- unterwegs losgemacht hatten und “RidlB 2" als. einziger Anhangkahn übrig geblieben war* bestand für den Beklagten zu 2 kein Anlaß, die normale Steuerfähigkeit von "RiflÜ ~n i*1 Zweifel zu ziehen« VIIo Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gekommen* daß die Maßnahmen des Beklagten zu 2 auch nach dem Aus scheren von MRiJj^P2ff nicht zu beanstanden seien. Es könne keineswegs als unsachgemäß angesehen werden — so führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Rheinschiffahrtsgericht aus -* wenn der Beklagte zu 2 nach dem vergeblichen Versuch* seinen Anhangkahn nach steuerbord abzuziehen* abstoppte und den Strang fieren ließ* um dem Kahn Gelegenheit zu geben* auf der anderen Stromseite zu bleiben und den Talzug über den durchhängenden Schleppstrang fahren zu lassen« Bie Revision rügt Verletzung des § 128 ZPO« Sie.meint* der Umstand, daß der Beklagte sich bei seiner, polizeilichen Vernehmung in diesem Sinn geäußert* die gleiche■Äußerung aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu wiederholen gewagt habe* lasse die Äußerung als unrichtig erscheinen« Bie Rüge ist unbegründet« Bie Revision ubersieht, daß nach dem Urteil des Rheinschiffahrts-genichts (Seite 5)* auf das das Berufungsgericht Bezug ge-- .nommen hat» der Beklagte su 2 seine Äußerung aueh im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen hat. VIIIo Schließlich beanstandet die Revision» das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers über das Verhalten des Beklagten zu 2 an den Vortagen (Fortsetzung der Fahrt im Nebel» obwohl der Anhangkahn die Fahrtflägge gestrichen hatte ) » nicht berücksichtigte Bas Berufungsgericht brauchte jedoch hierauf nicht einzugehen» da diese Vorfälle mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehen und der Beklagte zu 2 bei der Unfallfahrt nautisch einwandfrei gehandelt hat0 IX» Somit., sind die sämtlichen Revisionsrügen unbegrb&‘ det.o Da auch im übrigen das angefochtene .Urteil keinen exiu"* scheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen läßt» ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen« Br.Nastelski- Br. Fischer . Br .Kuhn DraNörr Dr«,Haager