Bas Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9» Mai 1956 wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag der Beklagten stattgegeben worden ist« Pie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Karlsruhe vom 22«. Dem widersprach die Beklagte» Die Klägerin beschaffte sich darauf von der eine weitere Kopie dieses Films lind setzte ihn für die gleiche Zeit - 7» bis 10» November 1952 - wie die Beklagte auf ihr Programm. Die Klägerin, die auf Grund der einstweiligen Verfügung die Aufführung des Films "Der Obersteiger" unterlassen hatte, hat nunmehr nach § 945 ZPO Klage auf Zahlung von 11,-222,64 DU als Ersatz des Schadens erhoben,, der ihr durch Vollzug der einstweiligen Verfügung entstanden sei,. Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Beklagte hat darauf auf Feststellung geklagtv daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen soj, in der beabsichtigten Zeit den Film "Der Obersteiger" au spielen. Das Berufungsgericht bejaht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, das e3 au%, der prozessualen Lage zur Zeit der Erhebung der Festste'llunge-klage ableitet« Das Landgericht habe, so führt es aus, den Ersatzanspruch der Klägerin lediglich deshalb für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, weil es angenommen habe, durch das Urteil dos Oberlandesgorichfcs vom 220 April 1953, in dem die einstweilige Verfügung aufgehoben worden war, sei rechtskräftig und mit bindender Wirkung ausgesprochen, daß die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt gewesen sei» Die Beklagte habe mit einer Bestätigung die- ser Ansicht in dar Berufungsinstanz rechnen müssen * Um überhaupt zu einer erstinstanzlichen Sachentscheidung über das Bestehen des Anspruchs zu gelangen, der durch die einstweilige Verfügung habe gesichert werden sollen, habe sie* die Pestsfcellungsklage erheben müssen, die als Klage in der Hauptsache der Schadenersatzklage aus § 945 ZPO vergehe* Hach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse für die Peststellungsklage bejaht«, Bie von der Beklagten erstrebte Prüfung, ob die Klägerin zur Aufführung des Pilms in der vorgesehenen Zeit berechtigt gewesen sei, habe auch in dem bereits anhängigen gchadenersatzprozeß erfolgen müssen, da in ihm Uber die Berechtigung der einstweiligen Verfügung habe entschieden werden müssen* Für eine Pest-sLellimgaklage sei daher kein Raum mehr gewesen* Die Revisionsrüge ist berechtigt* Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, in dem Verfahren zur Hauptsache habe eine ünterlassungsklage wegen Ablaufs der Zeit, für die Unterlassung begehrt wurde* nicht mehr erhoben werden können* Für die danach allein noch in Betracht kommende Peststellungsklage folgt ein Rechts Schutzbedürfnis ab ex-, wenn es, wie hier, an einer Anordnung zur Klageerhebung in der Hauptsache (§ 926 Abs, 1 ZPO) fehlt, nicht schon daraus, daß sie Hauptsache im Verhältnis zu dem Verfahren Uber die einstweilige Verfügung ist* Auch in einem solchen Pall bedarf es noch der Prüfung» ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist* ge, denn sie war auf Unterlassung der Wasserentnahme aus einem Graben auch für die Zukunft gerichtetB Aus dieser Entscheidung kenn daher nicht abgeleitet werden, daß einer Elage in der Hatiptsache, die ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis betrifft, in jedem Falle allein wegen dieses Charakters als Hauptsache ein Rechts-schutzbedürfnis zugebilligt werden müßte« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht darin gefunden werden, daß die Beklagte sich prozessual der Lage gegenübersah, auch das Berufungsgericht könnte sich im Schadensprozeß an die im Urteil des Oberlandesgerichts vom 22 0 April 1953 ausgesprochene Aufhebung der einstweiligen Verfügung gebunden und sonach an der Nachprüfung gehindert erachten, ob der .Erlaß der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt war. daß die Aufhebung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, im Interesse der Klarheit der Rechtslage erfolge, obwohl eine Entscheidung zur Sache nicht mehr möglich sei, weil beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hätten* Demnach fehlt es an einer die einstweilige Verfügung aufhebenden sachlichen Entscheidung, die das mit der Schadenersatzklage befaßte Gericht binden könnte* Dieses Gericht hat folglich frei darüber zu entscheiden, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war und ob deshalb dem, gegen den sie erging, ein Ersatzanspruch zusteht* Nach der Begründung, die sie der Peststellungsklage gegeben hat, bezv/eckte die Beklagt© mit ihr, die Berechtigung der einstweiligen Verfügung durch eine Entscheidung über den zugrunde liegenden Anspruch feststellen zu lassen, um dadurch dem Schadenersatzanspruch der Klägerin Die Revision ^ieht zunächst in Zweifel* daß in der sogc Abschlußgemeinschaft ein Gesellschaftsverhältnis zu erblicken soi* Es ?rommt jedoch darauf nicht rn, da sich unabhängig von der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund der im einzelnen getroffenen Vereinbarung rechtfertigt» Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Verteilung der Filme zur Erstaufführung auf die Beklagte und die Pali einer notfalls durch das Los zu treffenden Entscheidung allein den Inhabern dieser beiden Lichtspiel-. über die Zuweisung des Films "Der Obersteiger" zur Aufführung an die einzelnen Lichtspieltheater war, wie das Berufungsgericht feststellt -und die Revision nicht bemängelt, nur insoweit eine Bestimmung getroffen worden, als die in diesem Rahmen zur Zuteilung berufenen Inhaber der Beklagten und der Pali ihn zur Erstaufführung der ' Beklagten zugeteilt hatten. Fehlte es aber an einer Zuteilung des Films zu dem Mitspielen an die Klägerin, hatte diese eine gleichzeitige Aufführung zu unterlassen, selbst wenn sie nach den Bedingungen des Bestellscheins berechtigt war, einen weiteren der erraieteten Filme gleichzeitig mit einem der anderen Theater zu zeigen. Das Berufungsgericht hat dem Vortrag beider Parteien, daß die Abschlußgemeinschaft zur Zeit der Zuteilung des umstrittenen Films bereits aufgelöst war, keine Bedeutung zugemessen. Da die Klägerin mithin nicht berechtigt war, den Film "Der Obersteiger" gleichzeitig mit der Beklagten aufzuführen, kann ihr durch die einstweilige Verfügung, die ihr die Aufführung für diese Zeit verbot, ein Schaden nicht entstanden sein (BGHZ 15?
« a IX ZR 179/56 Verkündet am 16o Februar 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle 2491 029 Im tarnen des Volkes der Rh Kl In dem Rechtsstreit ■F ilmbühne , itr. 0» Inhaberin Frau H» -Pro z e ßb e vollmächt igter% Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen die Seht vertreten Kl -Filmtheat er-GmbH, Ki __ [urch den Geschäftsführer illi ? Beklegte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte; -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16• Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br« Fischer, Br« Kuhn, Br» Haager und Br« Reinicke für Recht erkannt$ Bas Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9» Mai 1956 wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsantrag der Beklagten stattgegeben worden ist« Pie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Karlsruhe vom 22«. September 1954 wird zurückgewiesen* Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrecht szuges werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des ersten Rechtszuges wegen des Schadenersatzanspruchs hat die Klägerin zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands M Im Jahre 1951 vereinbarten die Parteien mit den Pafl|i-I<i(flHHHBP (Pali) in KfHHHP eine sog.. Abschlußgemeinschaft „ Diese schloß am 8. August 1951 mit der G-loria-Filmverleih-GmbH einen Mietvertrag über 7 Filme ab. In dom schriftlichen Bestellschein hierüber wurde festgelegt, daß die Filme von der Beklagten oder den Pali in Brataufführung gespielt werden sollten. Pie Klägerin sollte mindestens drei Filme gleichzeitig mit der Erstaufführung zeigen, die restlichen Filme in Zweitaufführung spielen. Die Filme wurden zunächst zwischen der Beklagten und den Pali ohne Hinzuziehung der Klägerin verteilte Nachdem die Klägerin drei Filme zu gleicher Zeit mit einem der beiden anderen Partner der Abschlußgemeinschaft aufgeführt hatte, wurde der Beklagten in der bisherigen Weise der von der G^H^FflHHH|0-GmbH gelieferte Film “Der Obersteiger“ zur Erstaufführung zugeteilt. Die Klägerin beanspruchte, auch diesen Film gleichzeitig mitsuspielen. Dem widersprach die Beklagte» Die Klägerin beschaffte sich darauf von der eine weitere Kopie dieses Films lind setzte ihn für die gleiche Zeit - 7» bis 10» November 1952 - wie die Beklagte auf ihr Programm. Die Beklagte erwirkte nunmehr eine einstweilige Verfügung des Landgerichts in Karlsruhe, durch die der Klägerin verboten wurde, den Film in der vorgesehenen Zeit aufzuführen. In der Berufungsinstanz erklärten beide Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Oberlandesgericht erließ darauf am 22. April 1953 ein Urteil, in dem es die Hauptsache für erledigt erklärte, die einstweilige Verfügung aufhob und die Verfahrenskosten der Beklagten auferlegte. -4- Die Klägerin, die auf Grund der einstweiligen Verfügung die Aufführung des Films "Der Obersteiger" unterlassen hatte, hat nunmehr nach § 945 ZPO Klage auf Zahlung von 11,-222,64 DU als Ersatz des Schadens erhoben,, der ihr durch Vollzug der einstweiligen Verfügung entstanden sei,. Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Beklagte hat darauf auf Feststellung geklagtv daß die Klägerin nicht berechtigt gewesen soj, in der beabsichtigten Zeit den Film "Der Obersteiger" au spielen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat beide Frozesse zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, dem als 7/i-derklage behandelten Feststellungsantrag sbattgegeben und die Schadenersatzklage abgewiesen„ Uit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet• Entscheidungsgründeg in ■ iwiwuhuwpw mi ... I. Cur Featetellungswiderklage* Das Berufungsgericht bejaht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, das e3 au%, der prozessualen Lage zur Zeit der Erhebung der Festste'llunge-klage ableitet« Das Landgericht habe, so führt es aus, den Ersatzanspruch der Klägerin lediglich deshalb für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, weil es angenommen habe, durch das Urteil dos Oberlandesgorichfcs vom 220 April 1953, in dem die einstweilige Verfügung aufgehoben worden war, sei rechtskräftig und mit bindender Wirkung ausgesprochen, daß die einstweilige Verfügung ungerechtfertigt gewesen sei» Die Beklagte habe mit einer Bestätigung die- -5- A /■ ser Ansicht in dar Berufungsinstanz rechnen müssen * Um überhaupt zu einer erstinstanzlichen Sachentscheidung über das Bestehen des Anspruchs zu gelangen, der durch die einstweilige Verfügung habe gesichert werden sollen, habe sie* die Pestsfcellungsklage erheben müssen, die als Klage in der Hauptsache der Schadenersatzklage aus § 945 ZPO vergehe* Hach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse für die Peststellungsklage bejaht«, Bie von der Beklagten erstrebte Prüfung, ob die Klägerin zur Aufführung des Pilms in der vorgesehenen Zeit berechtigt gewesen sei, habe auch in dem bereits anhängigen gchadenersatzprozeß erfolgen müssen, da in ihm Uber die Berechtigung der einstweiligen Verfügung habe entschieden werden müssen* Für eine Pest-sLellimgaklage sei daher kein Raum mehr gewesen* Die Revisionsrüge ist berechtigt* Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, in dem Verfahren zur Hauptsache habe eine ünterlassungsklage wegen Ablaufs der Zeit, für die Unterlassung begehrt wurde* nicht mehr erhoben werden können* Für die danach allein noch in Betracht kommende Peststellungsklage folgt ein Rechts Schutzbedürfnis ab ex-, wenn es, wie hier, an einer Anordnung zur Klageerhebung in der Hauptsache (§ 926 Abs, 1 ZPO) fehlt, nicht schon daraus, daß sie Hauptsache im Verhältnis zu dem Verfahren Uber die einstweilige Verfügung ist* Auch in einem solchen Pall bedarf es noch der Prüfung» ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist* Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht in die- . sem Zusammenhang auf die in RGZ 65* 67 veröffentlichte Entscheidung* Bort stand das Bestehen eines Rechtsschiltz-bedürfnisses für die Klage in der Hauptsache nicht in Pra- -6- ge, denn sie war auf Unterlassung der Wasserentnahme aus einem Graben auch für die Zukunft gerichtetB Aus dieser Entscheidung kenn daher nicht abgeleitet werden, daß einer Elage in der Hatiptsache, die ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis betrifft, in jedem Falle allein wegen dieses Charakters als Hauptsache ein Rechts-schutzbedürfnis zugebilligt werden müßte« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht darin gefunden werden, daß die Beklagte sich prozessual der Lage gegenübersah, auch das Berufungsgericht könnte sich im Schadensprozeß an die im Urteil des Oberlandesgerichts vom 22 0 April 1953 ausgesprochene Aufhebung der einstweiligen Verfügung gebunden und sonach an der Nachprüfung gehindert erachten, ob der .Erlaß der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt war. lvach überwiegend vertretener Auffassung ist das über den Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidende Gericht an. eine rechtskräftige Entscheidung im Verfügung sverfahren nur dann gebunden, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, v/eil ihre Voraussetzungen zur Zeit ihres Erlasses nicht Vorgelegen hatten (RGZ 58, 236; 143, 118, 120; RG JTT 1937, 2234; Rosenberg, ZPR 7* Aufl. § 213 IV la; Stoin-Jonas-Schönke, ZPO 18« Aufl„ § 945 II 2; Baumbacli-Lauterbach, ZPO 25, Aufl. 5 945 Aran, 3 0; v/ieczorck, ZPO § 945 B II a 2; a» A° Bruns, ZZP 65, 69, der auch in diesem Fall die in übrigen einhellig vertretene freie Prüfungsbefugnis des Gerichts im Schadensprozeß befürwortet). Eine Entscheidung dieser Art stellt jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 22«, April 1953 nicht dar. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen dieses Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind. In ihnen ist ausgesprochen. -7- <k daß die Aufhebung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, im Interesse der Klarheit der Rechtslage erfolge, obwohl eine Entscheidung zur Sache nicht mehr möglich sei, weil beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hätten* Demnach fehlt es an einer die einstweilige Verfügung aufhebenden sachlichen Entscheidung, die das mit der Schadenersatzklage befaßte Gericht binden könnte* Dieses Gericht hat folglich frei darüber zu entscheiden, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war und ob deshalb dem, gegen den sie erging, ein Ersatzanspruch zusteht* Die Beklagte selbst hat diese .Rechtslage zutreffend erkannt und ihre Auffassung über sie schon vor Erhebung der Peststellungsklage im Scbadensprozeß geltend gemacht* Gegen eine ihr ungünstige Entscheidung, die das Landgericht infolge rechtsirrig angenommener Bindung an das TJrtoil vom 22* April 1953 erließ, konnte die Beklagte - wie sie auch getan hat - Berufung einlegen, dadurch eine sachliche Nachprüfung der streitigen LTitspielberochtigung herbeifUhren und ihre Rechte ausreichend wahren* Das Bestreben, diese Nachprüfung schon durch ein erstinstanzliches Gericht voi'genommen zu sehen, rechtfertigt nicht eine besondere Peststellmigsklage zur Hauptsache* Durch sie zu verhindern, daß das Berufungsgericht etwa dem gleichen Hechtsirrtum unterliege wie das Landgericht, bestand um so weniger ein Bedürfnis, als in zweiten Rechtszug das gleiche Gericht über Schadenersatzanspruch wie Peststellungsantrag zu befinden hatte* Nach der Begründung, die sie der Peststellungsklage gegeben hat, bezv/eckte die Beklagt© mit ihr, die Berechtigung der einstweiligen Verfügung durch eine Entscheidung über den zugrunde liegenden Anspruch feststellen zu lassen, um dadurch dem Schadenersatzanspruch der Klägerin ~8- zu begegnen, Laß sich darüber hinaus aus Befugnis oder Ifiehtbereehtigung der IClagerin, den Film "Der Obersteiger« in der von ihr beabsichtigten Zeit zu spielen; noch Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben könnten, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umstanden ist die Möglichkeit zu verneinen, daß aus der streitigen Berechtigung noch andere Ansprüche entstehen könnten als die, über die im Schadensprozeß mit Rechfcs-kraftv/irkung zu entscheiden ist« Scheidet eine solche Möglichkeit aber au3, ist der Feststellimgsantrag der Beklagten unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn man ihn - was das Gericht ohne Hinweis der Parteien zu prüfen hat (RG H3R 55 Hr, 813) - nach der Prozeß Verbindung als 25\7isehon£eststellungs0ntrag nach § 280 ZPO auf faßt«. Denn wenn auch ein rechtliches Interesse i, Sr des § 256 ZPO für einen Zwischenfeststellungsantrag nicht erforderlich ist? so ergibt sich doch aus seinem Zweck und aus der Abhängigkeit? in der die HauptentScheidung vom festzustellenden Rechtsverhältnis stehen muß? eine Einschränkung der Zulässigkeit eines solchen Antrags, Er ist unzulässig? wenn es an der Möglichkeit fehlt? daß aus dem Rechtsverhältnis den Parteien noch andere Ansprüche erwachsen als die? die Gegenstand der Hauptentscheidung sind (RG 7/arn 1935 Kr. 27; RGZ 170, 328, 330; BGH ZPO § 280 Sr. 4), Soweit das Berufungsurteil dem Feststellungsantrag statt-gegeben hat? muß es daher aufgehoben und das ländgarechtliche Urteil wiederhergesteilt werden, IIo Zur Schadenersatzklage, I») Las 'Berufungsgericht beurteilt die Abschluß-gemeiiischaft der drei Filmtheaterbet riebe als eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft (§ 705 BGB)? als deren wesentlichen Zweck es feststellt, den zusammengeschlosse- -9“ \k S rien Betrieben ein stärkeres Auftreten gegenüber dem Filmverleih wie gegenüber der Konkurrenz zu ermöglichen^ Die Revision ^ieht zunächst in Zweifel* daß in der sogc Abschlußgemeinschaft ein Gesellschaftsverhältnis zu erblicken soi* Es ?rommt jedoch darauf nicht rn, da sich unabhängig von der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund der im einzelnen getroffenen Vereinbarung rechtfertigt» Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Verteilung der Filme zur Erstaufführung auf die Beklagte und die Pali einer notfalls durch das Los zu treffenden Entscheidung allein den Inhabern dieser beiden Lichtspiel-. theater überlassen worden, deren Filmbühnen Erstauffüh-run^sthe&ter seien, während das Theater der Klägerin grundsätzlich Zweitaufführungstheater sei* Für die Aufführungsberechtigung der Klägerin seien zunächst die im Bestellschein mit dem Filmverleih vereinbarten Bedingungen auch für das Verhältnis der Angehörigen der Abschlußgernein-schaft untereinander maßgebend gewesen* Im Rahmen dieser Bedingungen habe die Klägerin eine besondere Vereinbarung mit dem erstaufführenden Theater zu treffen gehabt, welche Filme sie gleichzeitig raitspiele*h durfte und welche sie später nach Ablauf einer Karenzzeit nachzuspielen hatte* Gleichgültig, ob die Klägerin nach dem sonach hier maßgeblichen Vertrage vom 8* August 1951 über die bereits gewährte fi.itSpielberechtigung hinaus noch die gleichzeitige Aufführung eines vierten Films zu beanspruchen hatte, habe sie doch nicht einseitig bestimmen dürfen, den Film "Der Obersteiger" mit der Beklagten mitzuspielen* Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, dies zu unterbinden* -10- Die Revision räumt ein, daß nicht einseitig dem Befinden der Klägerin anheimgegeben gewesen sei, welchen Film sie mitspielen wollte* Sie beanstandet jedoch die Folgerung des Berufungsgerichts, beim Fehlen einer Einigung mit dem im Einzelfall erstaufführenden Filmtheater habe die Klägerin den betreffenden Film überhaupt nicht spielen dürfen. Es hätten vielmehr alle drei Teilhaber der Abschlußgemeinschaft Uber die Mitspielberechtigung der Klägerin entscheiden müssen, was nicht geschehen sei.. Ohne einen derartigen gemeinsamen Beschluß habe die Beklagte das Mitspielen des umstrittenen Films durch die Klägerin nicht verhindern dürfen. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdrin-gen. über die Zuweisung des Films "Der Obersteiger" zur Aufführung an die einzelnen Lichtspieltheater war, wie das Berufungsgericht feststellt -und die Revision nicht bemängelt, nur insoweit eine Bestimmung getroffen worden, als die in diesem Rahmen zur Zuteilung berufenen Inhaber der Beklagten und der Pali ihn zur Erstaufführung der ' Beklagten zugeteilt hatten. Der Film war der Klägerin zu gleichzeitigem Mitspielen jedenfalls nicht überlassen worden. Hierfür ist unerheblich, ob ein dahingehender Beschluß, wie die Revision annimmt, von allen drei Theatern * hätte gefaßt werden müssen, oder ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, über eine Mitspielberechtigung der Klägerin nur die Parteien unter Ausschluß des dritten Theaters zu befinden hatten. Fehlte es aber an einer Zuteilung des Films zu dem Mitspielen an die Klägerin, hatte diese eine gleichzeitige Aufführung zu unterlassen, selbst wenn sie nach den Bedingungen des Bestellscheins berechtigt war, einen weiteren der erraieteten Filme gleichzeitig mit einem der anderen Theater zu zeigen. Denn selbst in diesem Fall bedurfte es noch der Bestimmung, welchen der ausstehenden Filme die Klägerin mitspielen durfte« Somit mußte die Klägerin die gleichzeitige Aufführung des Filmes "Der Obersteiger" unterlassen. Es handelt sich um eine Verpflichtung, die nach der Ausgestaltung der gegenseitigen Beziehungen gegenüber dem von der Zuwiderhandlung Betroffenen bestand« Daher war, was die Klägerin auch « nicht bezweifelt, die Beklagte zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruche berechtigt. Das Berufungsgericht hat dem Vortrag beider Parteien, daß die Abschlußgemeinschaft zur Zeit der Zuteilung des umstrittenen Films bereits aufgelöst war, keine Bedeutung zugemessen. Dies offenbar deshalb, weil es dem Parteivorbringen entnahm, nach dem V/illen der Beteiligten sollten auch nach der Auflösung die Bestimmungen weiter Anwendung finden, die während des Bestehens der Abschlußgemeinschaft gültig gewesen waren, wenigstens-soweit es sich um die Verwertung dieses Films handelte. Diese rechtlich mögliche Auffassung ist von der Revision nicht angegriffen worden, so daß sich erübrigt, näher darauf ein-sugehen, ob und in welcher Weise sich eine etwa erfolgte Auflösung der Abscblußgeraeinschaft auf Rechte und Pflichten der Beteiligten ausgewirkt hat. Da die Klägerin mithin nicht berechtigt war, den Film "Der Obersteiger" gleichzeitig mit der Beklagten aufzuführen, kann ihr durch die einstweilige Verfügung, die ihr die Aufführung für diese Zeit verbot, ein Schaden nicht entstanden sein (BGHZ 15? 356? 358), so daß ein Schadenersatzanspruch nach § 945 ZPO nicht besteht. Die Revision der Klägerin ist daher insoweit unbegründet. Die Kost *'nenfc Scheidung fußt auf § 92 2P0r Dr* Kastelslci Dr„ Fischer Dr» Kuhn Dr« Haager Dr. Reinicke f*