Auf dieser Grundlage erstattete der von der Industrie- und Handelskammer hierfür eingesetzte Dr. zwei Schi edsgut acht ent In dem einen sprach er die Rechte aus dem Mietvertrag über das Geschäft K^^gasse ff) Wolfgang zu* In dem anderen änderte er gewisse. stellte9 Sie ergab unter Berücksichtigung der für beide Geschäfte eingesetzten Werte ein Reinvermögen von 83*670,71 DM« Für den selben Tag stellte Dr« einen Teilungsplan auf.Darin teilte er das in der Auseinandersetzungsbilanz ermittelte Reinvermögen nach Ab- zungsbilanz als ein Schiedsgutachten an, meint aber, es sei offenbar unbillig, da in einer Auseinandersetzungsbilanz ein Wert für Geschäfte, die mit den Gegenstand der Auseinandersetzung bildeten, nicht angesetzt werden dürfte. Die Klage sei aber deshalb begründet, weil Frau GpPihre Treupflicht als Gesellschafterin und ihre Pflichten als liquidatorin verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt habe, der den Klageantrag rechtfertige. Eine Klageänderung liege nicht vor, da die Klage nicht auf einen bestimmten Klagegrund gestutzt sei und überdies vorgebracht habe, daß Frau den Wert des Geschäfts von 50.000 DM bereits erhalten habef hiermit sei geltend gemacht, daß sich Frau diesen Empfang auch anrechnen lassen müsse. ten als Gesellschafterin und liquidatorin dadurch verletzt, daß sie die Verwertung der Firma und des Geschäfts-^ Werts vereitelt habe, indem sie den Gesellschaftsund den 4 Pachtvertrag gekündigt, dieser Kündigung gemeinsam mit namens der GmbH zugestimmt und den Geschäftsbetrieb | KpPgasse 0 geschlossen'habe» als ob nichts abzuwickeln sei, um am nächsten Tage in den gleichen Räumen unter'Benutzung des Inventars und unter Ausnutzung der gesamten Organisation des Unternehmens der Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiter zu wirtschaften. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin dem landgerichtlichen Urteil zu dem Vorwurf gemacht, es habe unterlassen, den erhobenen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu prüfen«, Soweit die Klägerin den Klageanspruch nunmehr nachdrücklich darauf stützte, Erau G^^habe ihre Pflichten als Gesellschafter, Ge-* schäftsführer und Liquidator verletzt und sich hierdurch . schadensersatzpflichtig gemacht, hat die Beklagte unzulässige Klageänderung gerügt und ausgeführt, daß die von ihr angenommene Klageänderung nicht als sachdienlich zu<-gelassen werden könne. Demgegenüber hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, es handle sich gar nicht um eine .Änderung der Klage, da die die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen bereits vor dem Landgericht vorgetragen worden seien; die Berufungsbegründung habe die Schadens-ersatzpflicht bloß stärker hervorgekehrt. macht geltend, daß sich die Beklagte auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht habe zu erklären ' brauchen, bevor nicht das Berufungsgericht zu erkennen gebe, ob Uber diesen Anspruch sachlich entschieden werden sollte. In einem Fall, in dem sowohl die Frage nach der Klageänderung überhaupt wie die Frage nach ihrer Zulassung streitig ist, kann sich der Beklagte nicht darauf beschränken, Klageänderung -zu rügen und gegen ihre Zulassung Stellung zu nehmen, Will er seinen r Vortrag nicht mit Prozeßstoff belasten, der bei Unzulässig-. keitder von ihm angenommenen Klageänderung überflüssig ist, so muß er sich für den Fall, daß Klageänderung verneint oder angenommen, aber als sachdienlich zugelassen werden sollte, eine Stellungnahme Vorbehalten oder sonstwie zu erkennen geben, daß er dann noch Erklärungen über die vom Gegner behaupteten Tatsachen abzugeben habe» Daran fehlt es hier.. den konnte und wurde, und daß es zu diesem Preise einen Käufer gefunden hätte« Pie Hutter der Beklagten hat die Liquidationsmasse tarn einen Betrag dieser Höhe gebracht, da sie das Geschäft als GmbH-Betrieb schloß und es als eigenes, zunächst sogar unter der Firma der Klägerin, weiterführte^ Pachtvertrag und Gesellschaftsvertrag waren nicht derart miteinander verquickt, daß das Bestehen der GmbH als werbende Gesellschaft die Vertragsgrundlage für den Pachtvertrag bildete« Pas hat die Beklagte auch nicht behauptet» Pie Verpächter in konnte das Pachtverhältnis im Hinblick auf die §§ 1, 36 MSchG nicht einseitig kündigen« Ohne Pachtaufhebungsklage konnte dieses Rechtsverhältnis nur gelöst werden, wenn die GmbH der Kündigung wirksam zustimmte. Gleichviel ob man das Pachtverhältnis als nicht wirksam aufgelöst ansieht oder annimmt, Frau habe sich als Grundstückseigentümerin nicht auf eine Kündigung berufen dürfen, der sie unter Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten wenigstens tatsächlich zur Wirksamkeit verholfen hatte, dürfte die Mutter der Beklagten die Bäume K^^gasse 0 nicht für sich selbst verwerten und dadurch die GmbH hindern, das Geschäft K^^gasse 0 unter Ausnutzung des Pachtverhältnisses zu veräußern. Soweit die Revision geltend, macht, die Zustimmung, die Frau namens der GmbH zu der von ihr als Grundstückseigentümerin ausgesprochenen Kündigung des Pachtverhältnisses erteilt hat, sei unwirksam, und durch eine unwirksame Handlung habe Frau G^| nicht schadensersatzpflichtig werden können, läßt sie außer acht, daß» FrauGpP die Pacht räume in eigenen Besitz nahm-, trotzdem sie damit Hechte der GmbH verletzte» Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, daß ihre Mutter als Eigentümerin des Hauses Kpp^gasse 4P berechtigt gewesen öei« in den der GmbH verpachteten Räumen ein neues ei-. Mutter erst durch ihre pflichtverletzende Zu-stimftung zur Kündigung instand gesetzt wurde, über die Räume zu verfügen« Sie kann auch nicht damit durchdringen, jedem Grundstückseigentümer, der einem Ge-- schäftsinhaber kündige und in den frei gewordenen Räu-ein Geschäft gleicher Branche eröffne, fielen kraft seines Eigentums Vorteile durch die Bage der Räume und die Gewöhnung der Kundschaft an einen bestimmten Baden zu, Denn Frau hat nicht bloß diese Vorteile gesucht und genutzt, sondern das Unternehmen der Klägerin ab 1, September 194-9 einfach für eigene Rechnung fort geführt und dazu die Einrichtung, das Inventar, die Firma, den Kundenkreis, den Aufbau des Vertriebes, das eingearbeitete Personal und die Deueraufträge auf Backware benutzt. Sie hat noch nach Annahme einer eigenen Firma das Geschäft als 100 Jahre bestehend gekennzeichnet, was nur für das Geschäft der Klägerin und nicht für ein erst am 1» September 1949 neu eröffnetes Ge- schüft zutraf.Gewiß hätte die Mutter der Beklagten auch bei Veräußerung des Geschäfts der Klägerin, falls dadurch Räume freigeworden wären und sie darin ein neues, eigenes Bäckerei- und Konditoreigeschäft eröffnet hätte, kraft ihres Grundstückseigentums Vorteile aus dem bisherigen Geschäftsbetrieb der Klägerin gezogen. Frau m verletzte ihre Pflichten als liquidator der Klägerin, indem sie nicht nur nichts tat, um die zu einem Preis von 50.000 DM durchführbare Veräußerung des Geschäfts Kp^g&sse 0 vorzunehmen, sondern die gebotene Verwertung dieses Objekts aus eigensüchtigen Interessen unter Ausschaltung -ihres Bruders vereitelte * Frau hat sich daher nach den §§ 69. Zu dieser Frage hat der Senat, ohne sie zu entscheiden, immerhin darauf hingewiesen (vgl Urt v 14*10.53 - II ZR 232/52), daß auch bei der Auseinandersetzung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Grundsätze von Treu und Glauben gewahrt werden müssen und daß es hieran fehlen kann, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund gegebener Umstände den entscheidenden Vermögenswert aus dem abgewickelten Geschäftsunternehmen der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht, an dessen Verwertung die anderen Gesellschafter auf Grund der gleichen Tatumstände gehindert sind. wenn er einen Schaden habe feststeilen wollen; bei Ausübung des Fragerechts hätte die Beklagte vorgetragen, daß auch Wolfgang Bpppfean eine Veräußerung der Geschäfte überhaupt nicht gedacht habe. schäft K^^gasBe 0 für 50.000 BM einen Käufer gefunden Mite, hatte der Obermeister der Bäckerinnung in W0H» als Sachverständiger bekundet, und die Berufungsbegründung hatte den Schaden der Klägerin darin gesehen, daß ein Verkauf dieses Geschäfts einen Betrag von $0.^00 Es konnte nicht annehmen, daß eine sd kurze Ausführung unterblieben sei, um den Vortrag nicht mit Prozeßstoff zu .belasten, der im Hinblick auf die erhobene Rüge unzulässiger Klageänderung für überflüssig gehalten werde.
II ZS 179/54 Verkündet am 17« Oktober 1955 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7 2354 072 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. Ki f Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Britz vertreten Prüfer Dr< B dur Kurt GmbH, If« zu den Wir cnafts-str.A, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtef -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Nebenintervenient : Bäc] eist er Wolfga; -Prozeßbevollmäehtigter II. zi Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1955 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Bischer, Br. Kühn, Artl und Br, Winkelmann für Recht erkannt : Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brankfurt/ Main vom 25. Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. H* Von Rechts wegen Tatbestand: . Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, betrieb in gepachteten Räumen in K^pSasee eine Bäckerei und Konditorei und im gegenüberliegenden Hause, K^^gasse Q, eine Konditorei. Gesellschafter waren je zur Hälfte der Nebenintervenient der Klägerin, Wolfgang Bk? und seine Schwester, Frau Frau ist verstorben und von ihrem Ehemann und ihrer Tochter, der Beklagten, beerbt worden. Frau die Eigentümerin des Grundstücks jasse jß war, kündigte die Gesellschaft und das ihr Grundstück betreffende Pachtverhältnis zu dem 31» August 1949* Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages richtete sie an Wolfgang 3^|^P, die Kündigung des Pachtverhältnisses an die Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie selbst und entweder der Bücherrevisor oder Wolfgang waren. H^|P und Frau G^) teilten die Kündigung des Pachtverhältnisses Wolfgang unter dem Hinweis mit, sie stimmten dieser Kündigung zu, da sie es ablehnen müßten, für die Zeit nach Beendigung des Gesell-schaftsverhältnisses , irgendwelches Risiko zu übernehmen. Mit dem Ablauf des 31. August 1949 sohloß Frau mit Billigung von das K^^gasse £ betriebe- ne Geschäft der GmbH. Vom folgenden Tage ab wirtschaftete sie in eigenem Hamen und für eigene Rechnung mit allem Vorhandenen weiter; anfänglich benützte sie sogar den Namen der Klägerin, später fügte sie ihm einen NachfolgeZusatz bei und erst, nachdem ihr.Wolfgang B^pppdas durch einstweilige Verfügung untersagen ließ, verwendete sie ihren eigenen Namen unter Beifügung ihres Mädchennamens und unter dem Hinweis, daß es sich um ein «über 100-jährigestt Unternehmen handle* Sie ließ ihren Bruder nicht als Mitliquidator gelten und meldete zusammen mit HBB^die Auflösung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister an* Wolfgang beantragte. darauf die Abberufung von Prau Gjf^und H^fipals Liquidatoren« Diesem Anträge entsprach das Registergericht unter dem 30- Januar 1950 ohne Stellungnahme -zu den dafür vorgebrachten Gründen, nachdem sich alle Beteiligten auf den Wirtschaftsprüfer Dr* als Liquidator geeinigt hatten. Dr* stellte für den '31« Dezember 1951 eine Auseinandersetzungsbilanz auf. Darein setzte er unter den Aktiven für beide Geschäfte einen Ea^nwert an, und zwar für das Geschäft K^^gaase^l 50*000 DM und füi* das Geschäft Kflttfeassetfi 10.000 DM. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages hat, wenn in den Gese 11 schaftsverSammlungen ein Beschluß infolge Stimmengleichheit nicht zustande kommt, auf Antrag eines Gesellschafters eine von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer zu bestellende unparteiische dritte Persönlichkeit, die nicht zu den Konkurrenzfirmen der Gesellschaft gehört oder- nähere Beziehungen zu einer solchen hat, zu entscheiden. Auf dieser Grundlage erstattete der von der Industrie- und Handelskammer hierfür eingesetzte Dr. zwei Schi edsgut acht ent In dem einen sprach er die Rechte aus dem Mietvertrag über das Geschäft K^^gasse ff) Wolfgang zu* In dem anderen änderte er gewisse. Posten der Auseinandersetzungsbilanz Dr. ab, während er die Ansätze für beide Ge- schäfte gut hieß. Dr. berichtigte demgemäß seine Auseinan- dersetzungsbilanz, die er nun auf den 31* Oktober 1952 -4- r~ / stellte9 Sie ergab unter Berücksichtigung der für beide Geschäfte eingesetzten Werte ein Reinvermögen von 83*670,71 DM« Für den selben Tag stellte Dr« einen Teilungsplan auf. Darin teilte er das in der Auseinandersetzungsbilanz ermittelte Reinvermögen nach Ab- 4 zug eines hier nicht interessierenden Betrages im Verhältnis der Geschäftsanteile. Von dem sich hiernach für jeden der beiden Gesellschafter ergebenden Betrag setzte er diejenigen Werte ab, die beide Gesellschafter durch die Übernahme von Inventar und je eines der beiden Geschäfte erhalten haben, während;er zugunsten jedes der beiden Gesellschafter unterschiedliche, hier nicht interessierende Beträge berücksichtigte. Es ergab sich danach für Wolfgang Bj^f^ ein Guthaben von 17 «336 DM und für Frau eine Schuld von 18.370 DM. 2u diesem Betrage setzte Dr. noch 12.000 DM Restkaufgeld für ein von Frau von der GmbH gekauftes Grundstück und 1.600 DM Inventarmiete hinzu, so daß sich zu lasten von Frau <*p ein Betrag von insgesamt 31.970 DM ergab. Hiervon verlangt die Klage einen Teilbetrag von 15.963»89 DM mit der Behauptung, die GmbH benötige diesen Betrag zur Berichtigung von Steuerrückständen und Kosten der Liquidation« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sieht die Entscheidung Dr. über die Auseinanderset- zungsbilanz als ein Schiedsgutachten an, meint aber, es sei offenbar unbillig, da in einer Auseinandersetzungsbilanz ein Wert für Geschäfte, die mit den Gegenstand der Auseinandersetzung bildeten, nicht angesetzt werden dürfte. . * Der Kläger ist dem mit* der Berufung entgegengetreten. Er hat überdies gerügt, daß vom Klagevortrag -5- nicht berücksichtigt worden sei, daß Frau G^Pdas Geschäft Kppgasse ßß an sich gerissen und es schuldhaft unterlassen habe, dieses Geschäft zugunsten der liqui-dationsmasse zu verwerten» und daß der Klägerin durch diese Unterlassung ein Entgelt von mindestens 50.000 DM entgangen sei. Die Beklagte rügt demgegenüber Klageänderung. 1 : Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es meint: Aus der Entscheidung Dr. könne ein Zahlungsanspruch nicht herg’eleitet werden. Dieser Ent- , i Scheidung fehle die Rechtsgrundlage, da eine liquidati-onsbilanz nicht der Beschlußfassung der Gesellschafter unterliege und darum § 11 des Gesellschaftsvertrages nicht eingreife. Die Klage sei aber deshalb begründet, weil Frau GpPihre Treupflicht als Gesellschafterin und ihre Pflichten als liquidatorin verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt habe, der den Klageantrag rechtfertige. Eine Klageänderung liege nicht vor, da die Klage nicht auf einen bestimmten Klagegrund gestutzt sei und überdies vorgebracht habe, daß Frau den Wert des Geschäfts von 50.000 DM bereits erhalten habef hiermit sei geltend gemacht, daß sich Frau diesen Empfang auch anrechnen lassen müsse. Frau habe ihre Pflich- ten als Gesellschafterin und liquidatorin dadurch verletzt, daß sie die Verwertung der Firma und des Geschäfts-^ Werts vereitelt habe, indem sie den Gesellschaftsund den 4 Pachtvertrag gekündigt, dieser Kündigung gemeinsam mit namens der GmbH zugestimmt und den Geschäftsbetrieb | KpPgasse 0 geschlossen'habe» als ob nichts abzuwickeln sei, um am nächsten Tage in den gleichen Räumen unter'Benutzung des Inventars und unter Ausnutzung der gesamten Organisation des Unternehmens der Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiter zu wirtschaften. -6- A Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet» Entacbeidinigagründe; Die Revision ist unbegründet» 1») Die Klage geht davon due, daß schpn der Tei-lungsplan den Klageanspruch gebe. Sie vertritt den Standpunkt, die Entscheidung Br. sei einem Gesell- schaft erbe Schluß, bei dem Frau (MMüberstimmt worden sei, gleichzuatellen. Beshalb sei die Beklagte an diese Entscheidung gebunden. Aus dem gleichen Grunde sei auch die vom liquidator auf gestellte Auseinandersetzungsbilanz verbindlich. Kraft der Entscheidung Br* der berichtigten Auseinandersetzungsbilanz.und des Teilungsplans stehe der GmbH ein Anspruch auf Zahlung des zu Basten von Frau errechneten Betrages von 31.970 BM zu. - ; So läßt sich die Klage nicht rechtfertigen. * ■ . Ber Teilungsplan ist kein Titel« Er kann nur einen Anspruch ausweisen, nicht ihn gebeij* i Bie Entscheidung Br« hat in § 11 des Gesellschaftsvertrages keine Grundlage. Bie liquidations- , > bilanz hat der liquidator aufzustellen, sie bedarf nicht der Feststellung durch die Gesellschafter (Scholz, GmbHG § 69 Anm 4$ § 71 Anm 6y Vogel, GmbHG § 69 Anm 5, Brodmann, GmbHG § 69 Anm 2). Für die Anwendung des § 11 des Gesellschafts Vertrages war kein Raum, da er voraussetzt, daß in einer Angelegenheit, die der Beschlußfassung der Gesellschafter unterliegt, stimmengleich abgestimmt wird. Bie Entscheidung Br, ist daher unbeachtlich. r Die Auseinandersetzungsbilanz dient lediglich der Ermittlung des am Stichtage vorhandenen Reinvermögens (Scholz § 71 Anm 6), In den Wertansätzen für die Geschäf-te K^H^asse 0 und^^ drückt sich nicht mehr als die Ansicht des Liquidators und Dr, aus« Die Liquida- tionsbilanz ist anders als die Jahresbilanz, nicht Ermittlung des Geschäftsergebnisses, sondern Rechnungslegung des Liquidators (Brodmann aaO. Wogel aaO)» Hieraus „ V * ' % ' folgt, daß sie der Gesellschaft keinen Anspruch geben kann 2«) Der erhobene Anspruch ist aber unter dem Ge-sichtspunkt der Schaderisersatzpflicht'begründet. . a) Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht über diesen Anspruchsgrund entscheiden, ohne die Beklagte darauf hinweisen zu müssen, daß es in der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs keine Klageänderung sehe. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin dem landgerichtlichen Urteil zu dem Vorwurf gemacht, es habe unterlassen, den erhobenen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu prüfen«, Soweit die Klägerin den Klageanspruch nunmehr nachdrücklich darauf stützte, Erau G^^habe ihre Pflichten als Gesellschafter, Ge-* schäftsführer und Liquidator verletzt und sich hierdurch . schadensersatzpflichtig gemacht, hat die Beklagte unzulässige Klageänderung gerügt und ausgeführt, daß die von ihr angenommene Klageänderung nicht als sachdienlich zu<-gelassen werden könne. Demgegenüber hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, es handle sich gar nicht um eine .Änderung der Klage, da die die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen bereits vor dem Landgericht vorgetragen worden seien; die Berufungsbegründung habe die Schadens-ersatzpflicht bloß stärker hervorgekehrt. Die Revision -8- 7 I macht geltend, daß sich die Beklagte auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht habe zu erklären ' brauchen, bevor nicht das Berufungsgericht zu erkennen gebe, ob Uber diesen Anspruch sachlich entschieden werden sollte. Sie führt aus, erst mit der. Zulassung der Klageänderung werde das neue Vorbringen prozessual zulässig und erst von diesem Augenblick an habe sich der Beklagte über die neue KlagebegrUndung zu erklären. Sie übersieht dabei, daß der Frage, ob eine Klageänderung als sachdienlich zubulassen ist, die Frage voraufliegt, ob die Klage geändert worden ist, und daß sich der Beklagte, wenn Klageänderung deshalb zu verneinen ist., weil die den Anspruch ergebenden Tatsachen bereits im ersten Rechtszuge vorgetragen worden sind, gemäß § 138 Abs 2 ZPO über diese Tatsachen zu erklären hatte. In einem Fall, in dem sowohl die Frage nach der Klageänderung überhaupt wie die Frage nach ihrer Zulassung streitig ist, kann sich der Beklagte nicht darauf beschränken, Klageänderung -zu rügen und gegen ihre Zulassung Stellung zu nehmen, Will er seinen r Vortrag nicht mit Prozeßstoff belasten, der bei Unzulässig-. keitder von ihm angenommenen Klageänderung überflüssig ist, so muß er sich für den Fall, daß Klageänderung verneint oder angenommen, aber als sachdienlich zugelassen werden sollte, eine Stellungnahme Vorbehalten oder sonstwie zu erkennen geben, daß er dann noch Erklärungen über die vom Gegner behaupteten Tatsachen abzugeben habe» Daran fehlt es hier.. Das Berufungsgericht hatte daher nicht die Pflicht, der Beklagten noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,, als es Klageänderung verneinte. b) Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Geschäft K^^gasse 0 angesichts des Rufs des Unternehmens, seiner läge und seines Kundenstamms 50.000 DM wert war, sofern es im Grundstück der Beklagten weiterbetrieben wer- . ' ) -9 • den konnte und wurde, und daß es zu diesem Preise einen Käufer gefunden hätte« Pie Hutter der Beklagten hat die Liquidationsmasse tarn einen Betrag dieser Höhe gebracht, da sie das Geschäft als GmbH-Betrieb schloß und es als eigenes, zunächst sogar unter der Firma der Klägerin, weiterführte^ Pachtvertrag und Gesellschaftsvertrag waren nicht derart miteinander verquickt, daß das Bestehen der GmbH als werbende Gesellschaft die Vertragsgrundlage für den Pachtvertrag bildete« Pas hat die Beklagte auch nicht behauptet» Pie Verpächter in konnte das Pachtverhältnis im Hinblick auf die §§ 1, 36 MSchG nicht einseitig kündigen« Ohne Pachtaufhebungsklage konnte dieses Rechtsverhältnis nur gelöst werden, wenn die GmbH der Kündigung wirksam zustimmte. Piese Zustimmung hat Frau zusammen mit erklärt. Es kann dahingestellt hleiben,^ ob H^|^ damals noch Geschäftsführer war .oder Wolfgang $0/10 bereits wieder diese Stellung inne hatte. Penn es bestand GesamtVertretung, und Frau verletzte ihre Pflichten als Geschäftsführer, als sie der Kündigung im eigenen Interesse zustimmte. Gleichviel ob man das Pachtverhältnis als nicht wirksam aufgelöst ansieht oder annimmt, Frau habe sich als Grundstückseigentümerin nicht auf eine Kündigung berufen dürfen, der sie unter Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten wenigstens tatsächlich zur Wirksamkeit verholfen hatte, dürfte die Mutter der Beklagten die Bäume K^^gasse 0 nicht für sich selbst verwerten und dadurch die GmbH hindern, das Geschäft K^^gasse 0 unter Ausnutzung des Pachtverhältnisses zu veräußern. Soweit die Revision geltend, macht, die Zustimmung, die Frau namens der GmbH zu der von ihr als Grundstückseigentümerin ausgesprochenen Kündigung des Pachtverhältnisses erteilt hat, sei unwirksam, und durch eine unwirksame Handlung habe Frau G^| nicht schadensersatzpflichtig werden können, läßt sie außer acht, daß» 3 > h i FrauGpP die Pacht räume in eigenen Besitz nahm-, trotzdem sie damit Hechte der GmbH verletzte» Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, daß ihre Mutter als Eigentümerin des Hauses Kpp^gasse 4P berechtigt gewesen öei« in den der GmbH verpachteten Räumen ein neues ei-. genes Geschäft zu errichten« Sie übersieht dabei, daß ihre. Mutter erst durch ihre pflichtverletzende Zu-stimftung zur Kündigung instand gesetzt wurde, über die Räume zu verfügen« Sie kann auch nicht damit durchdringen, jedem Grundstückseigentümer, der einem Ge-- schäftsinhaber kündige und in den frei gewordenen Räu-ein Geschäft gleicher Branche eröffne, fielen kraft seines Eigentums Vorteile durch die Bage der Räume und die Gewöhnung der Kundschaft an einen bestimmten Baden zu, Denn Frau hat nicht bloß diese Vorteile gesucht und genutzt, sondern das Unternehmen der Klägerin ab 1, September 194-9 einfach für eigene Rechnung fort geführt und dazu die Einrichtung, das Inventar, die Firma, den Kundenkreis, den Aufbau des Vertriebes, das eingearbeitete Personal und die Deueraufträge auf Backware benutzt. Sie hat noch nach Annahme einer eigenen Firma das Geschäft als 100 Jahre bestehend gekennzeichnet, was nur für das Geschäft der Klägerin und nicht für ein erst am 1» September 1949 neu eröffnetes Ge- i * schüft zutraf. Gewiß hätte die Mutter der Beklagten auch bei Veräußerung des Geschäfts der Klägerin, falls dadurch Räume freigeworden wären und sie darin ein neues, eigenes Bäckerei- und Konditoreigeschäft eröffnet hätte, kraft ihres Grundstückseigentums Vorteile aus dem bisherigen Geschäftsbetrieb der Klägerin gezogen. Aber sie hat sich hierauf nicht beschränkt, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie ihr Eigentum trotz ihrer gleichzeitigen Stellung als Gesellschafterin der -11- Klägerih in dieser Weise nutzen dürfte. Die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den eingetretenen Schaden kann nicht geleugnet werden. Frau m verletzte ihre Pflichten als liquidator der Klägerin, indem sie nicht nur nichts tat, um die zu einem Preis von 50.000 DM durchführbare Veräußerung des Geschäfts Kp^g&sse 0 vorzunehmen, sondern die gebotene Verwertung dieses Objekts aus eigensüchtigen Interessen unter Ausschaltung -ihres Bruders vereitelte * Frau hat sich daher nach den §§ 69. 43 GmbHG schadensersatzpflichtig gemacht. Es bedarf daher dicht der Entscheidung der Frage, ob sich Frau bei der Auseinandersetzung deshalb den Wert des Geschäfts Kp^gasse 0 anrechnen lassen muß. weil sie nach Auflösung der GmbH in den bisherigen Räumen ein gleichartiges Geschäft betreibt. Zu dieser Frage hat der Senat, ohne sie zu entscheiden, immerhin darauf hingewiesen (vgl Urt v 14*10.53 - II ZR 232/52), daß auch bei der Auseinandersetzung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Grundsätze von Treu und Glauben gewahrt werden müssen und daß es hieran fehlen kann, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund gegebener Umstände den entscheidenden Vermögenswert aus dem abgewickelten Geschäftsunternehmen der Gesellschaft ohne Gegenleistung nutzbar macht, an dessen Verwertung die anderen Gesellschafter auf Grund der gleichen Tatumstände gehindert sind. 3.) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsrichter vor, er habe von § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. wenn er einen Schaden habe feststeilen wollen; bei Ausübung des Fragerechts hätte die Beklagte vorgetragen, daß auch Wolfgang Bpppfean eine Veräußerung der Geschäfte überhaupt nicht gedacht habe. Denn, daß das Ge- "12- 7 schäft K^^gasBe 0 für 50.000 BM einen Käufer gefunden Mite, hatte der Obermeister der Bäckerinnung in W0H» als Sachverständiger bekundet, und die Berufungsbegründung hatte den Schaden der Klägerin darin gesehen, daß ein Verkauf dieses Geschäfts einen Betrag von $0.^00 Bll erbracht haben würde/Bas Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, daß die Beklagte, befragt, gel-tW£ machen könne, ein Verkauf sei von beiden Gesellschaftern, nicht beabsichtigt gewesen, Brau m und der Nebenintervenient hätten vielmehr Realteilung vereinbart. Es konnte nicht annehmen, daß eine sd kurze Ausführung unterblieben sei, um den Vortrag nicht mit Prozeßstoff zu .belasten, der im Hinblick auf die erhobene Rüge unzulässiger Klageänderung für überflüssig gehalten werde. 4-) Im übrigen greift die Revision das Berufungsurteil in Punkten an, auf die es nicht ankommt, so daß hierauf nicht eingegangen zu.werden braucht. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. i Br. Canter Br.Bischer Br.Kuhn Artl Br. Vinkelmann *u ir