Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beschwer der Beklagten auf 10.000,— DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Rahmen der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Höhe der übernommenen Verluste ihrer Tochtergesellschaft mit ihrer Beschwer durch das angefochtene Urteil nichts zu tun, weil danach eine Verlustübernahmepflicht wegen Fehlens eines entsprechenden Vertrages gerade nicht bestünde. Soweit die Beklagte schließlich auf einen Zinsvorteil verweist, der bei Bestehen des Verlustübernahmevertrages daraus resultiere, daß die Verluste der Tochtergesellschaft nicht nur mit zeitlicher Verzögerung, sondern "sofort" übertragen und steuerlich geltend gemacht werden könnten (zu dem Zurechnungszeitpunkt vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 178/97 vom 29. Juni 1998 in Sachen 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 3 Gründe: I. Der Kläger, Gesellschafter der beklagten GmbH, hat klageweise die Feststellung begehrt, daß zwischen der Beklagten und einer ihrer Tochtergesellschaften kein wirksamer Beherrschungs- sowie Gewinn- und Verlustabführungsvertrag bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beschwer der Beklagten auf 10.000,— DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Rahmen der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig dargetan und daher auch nicht glaubhaft gemacht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93, BGHR ZPO, § 546 Abs. 2 neue Tatsachen 2), daß der Wert ihrer Beschwer 60.000,— DM übersteigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Höhe der übernommenen Verluste ihrer Tochtergesellschaft mit ihrer Beschwer durch das angefochtene Urteil nichts zu tun, weil danach eine Verlustübernahmepflicht wegen Fehlens eines entsprechenden Vertrages gerade nicht bestünde. Die von der 4 Beklagten weiter angeführten steuerlichen Vorteile des Unternehmensvertrages (Organschaft, vgl. §§ 14, 17 KStG) können ihrer Beschwer nicht isoliert, sondern nur unter Gegenrechnung mit den aus einer Verlustausgleichspflicht folgenden, erheblichen Lasten und Risiken (vgl. dazu Sen., BGHZ 105, 324, 336) zugrunde gelegt werden. Soweit die Beklagte schließlich auf einen Zinsvorteil verweist, der bei Bestehen des Verlustübernahmevertrages daraus resultiere, daß die Verluste der Tochtergesellschaft nicht nur mit zeitlicher Verzögerung, sondern "sofort" übertragen und steuerlich geltend gemacht werden könnten (zu dem Zurechnungszeitpunkt vgl. Gail/Goutier/Grützner, KStG, § 14 Rdn. 116), übersieht sie wiederum, daß diesem Vorteil ihre ebenfalls "sofortige" Verlustausgleichspflicht gegenüber der Tochtergesellschaft entsprechend §§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, 302 Abs. 1 AktG gegenüberstünde. Nach allem läßt sich - auch unter Berücksichtigung fraglicher künftiger Gewinnerzielungsaussichten der Tochtergesellschaft der Klägerin - eine 60.000,-- DM übersteigende Beschwer der Beklagten nicht feststellen. Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Kapsa Kraemer