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BGH · II ZR 178/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 178/7

BGB § 626; GmbHG § 38 Die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsf(ihrers aus wichtigem Grund beginnt bei Zuständigkeit der Gesellschaftterversammlung spätestens, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den Kündigungstatsachen erlangt haben, und endet zwei Wochen danach, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb dieser Frist gesetz- und satzungsgemäß zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigungserklärung dem Geschäftsführer zugehen lassen kann. Mai 1979 und das Urteil der 13* Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Der Kläger ist neben zwei anderen Gesellschaftern, deren Beteiligung 750.000 DM und 150.000 DM beträgt, mit einer Stammeinlage von 100.000 DM an der verklagten GmbH beteiligt. 3 der Klageschrift) wurde ihm untersagt, bis zur nächsten Gesellschafterversammlung für die Beklagte als Geschäftsführer tätig zu sein und deren Geschäftsräume zu betreten. Mai 1978 eingeladen worden war, wurde - in seiner Abwesenheit -die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und wegen der schon im Verfügungsverfahren geltend gemachten Gründe die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung beschlossen. Der Kläger, der die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestreitet, verlangt für Juni bis September 1978 je 7.500 DM brutto Monatsgehalt, abzüglich eines noch nicht verrechneten Spesenvorschusses von 2.159,08 DM, mithin insgesamt 27.840,92 DM nebst Zinsen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verlangt widerklagend Zahlung von 585,82 DM aus der Abrechnung des Spesenvorschusses, nämlich 2.159,08 DM abzüglich eines anteiligen Gehalts von netto 1.573,26 DM für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen. War die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Frist unwirksam, so steht dem Kläger unstreitig bis Ende September 1978 Gehalt von monatlich 7-500 IM brutto zu, also - gekürzt um den noch offenen Spesenvorschuß - in der eingeklagten Höhe von 27-840,92 DM. Die Kündigung wurde zugleich mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 9. Juni 1978 von der Gesellschafterversammlung beschlossen, die hierfür zuständig war (vgl. Die Ansicht der Revision in dem Antrag der Mitgesellschafter auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 23- Mai 1978 könne bereits eine Kündigung gesehen werden, geht schon deshalb fehl, weil damit dem Kläger vorerst nur die tatsächliche Ausübung des Amts des Geschäftsführers verboten werden sollte. Juni 1978 war aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die 2-Wochenfrist schon abgelaufen, so daß es gar nicht erst auf den Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Kläger ankommt. 2. Für den Fristbeginn ist nach § 626 Abs. 2 BGB ausschlaggebend, wann der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Deshalb wäre hier eine Ausdehnung der Frist in Betracht zu ziehen, wenn die Gesellschafterversammlung der verklagten GmbH vor Ablauf der zwei Wochen aus gesetzlichen oder anerkennenswerten satzungsrechtlichen Gründen nicht hätte zusammentreten und rechtswirksam beschließen können. Die Mitgesellschafter mögen stichhaltige Gründe gehabt haben, die Einberufung der Versammlung nicht vom Kläger zu verlangen (§49 Abs.1, § 50 Abs. 1 GmbHG). § 51 An. 8) und ob nicht mit Rücksicht auf im Ausland wohnhaf Mitgesellschafter auch ohne satzungsmäßige Grundlage eine längere Ladungsfrist in Kauf genommen werden muß oder darf, kommt es hier nicht an, weil sämtliche Mitgesellsch des Klägers - auch die Mehrheitsgesellschafterin in Japan welche die Rechtsanwälte der Beklagten bevollmächtigt hat selbst eingeladen haben, so daß nur der Zugang der Einberufung beim Kläger von Bedeutung war. 3. Da die Kündigung schon wegen Versäumung der Ausschlußfrist unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob wichtige Gründe in der Person des Klägers Vorlagen. Daher hat der Kläger Anspruch auf das von ihm geltend gemachte, im übrigen nach Grund und Höhe nicht bestrittene Gehalt bis einschließlich September 1978 nebst Zinsen aus den Gehaltsnettobeträgen (4 % seit den einzelnen Fälligkeitsdaten), wovon der unstreitig noch nicht ausgeglichene Spesenvorschuß abzuziehen ist. Da die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, war nach alledem auf die Revision des Klägers unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 626 BGB § 49 GmbHG § 611 BGB
BGBGeschäftsführerGesellschafterversammlungFristKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein
BGB § 626; GmbHG § 38
Die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsf(ihrers aus wichtigem Grund beginnt bei Zuständigkeit der Gesellschaftterversammlung spätestens, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den Kündigungstatsachen erlangt haben, und endet zwei Wochen danach, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb dieser Frist gesetz- und satzungsgemäß zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigungserklärung dem Geschäftsführer zugehen lassen kann.
BGH, Urt. v. 17. März 1980 - II ZR I7Q/79 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 178/7?	URTEIL	Verkündet am
17. März 1980 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Horst
*eg ■, 01
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. HIM
gegen
 die	Antriebstechnik GmbH, gesetzlich vertreten
 durch den Geschäftsführer Huibert RflHBi, LeflB-straße M|, MfHBA
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
77
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 1979 und das Urteil der 13* Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27*840,92 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus
4.837.78	DM seit 1. Juli 1978, aus weiteren
4.837.78	DM seit 1. August 1978, aus weiteren
4.837.78	DM seit 1. September 1978 und aus weiteren 2.678,70 I»! seit 1. Oktober 1978 zu bezahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist neben zwei anderen Gesellschaftern, deren Beteiligung 750.000 DM und 150.000 DM beträgt, mit einer Stammeinlage von 100.000 DM an der verklagten GmbH beteiligt. Seit deren Gründung am 24. November 1976 war er auch ihr alleiniger Geschäftsführer. Durch eine von den Mitgesellschaftern am 23* Mai 1978 beantragte, am 29. Mai 1978 erlassene und dem Kläger zugestellte einstweilige Verfügung (vgl. den unwidersprochenen Vortrag auf S. 3 der Klageschrift) wurde ihm untersagt, bis zur nächsten Gesellschafterversammlung für die Beklagte als Geschäftsführer tätig zu sein und deren Geschäftsräume zu betreten. In der Gesellschafterversammlung vom 9. Juni 1978, zu welcher mit Schreiben vom 30. Mai 1978 eingeladen worden war, wurde - in seiner Abwesenheit -die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und wegen der schon im Verfügungsverfahren geltend gemachten Gründe die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung beschlossen. Die Kündigung wurde ihm mit Schreiben vom selben Tag, zugegangen am 11. Juni 1978, erklärt.
Der Kläger, der die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestreitet, verlangt für Juni bis September 1978 je 7.500 DM brutto Monatsgehalt, abzüglich eines noch nicht verrechneten Spesenvorschusses von 2.159,08 DM, mithin insgesamt 27.840,92 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verlangt widerklagend Zahlung von 585,82 DM aus der Abrechnung des Spesenvorschusses, nämlich 2.159,08 DM abzüglich eines anteiligen Gehalts von netto 1.573,26 DM für die Zeit vom 1. bis 9. Juni 1978.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesgericht die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zur Klage und zur Abweisung der Widerklage gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die fristlose Kündigung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden ist. War die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Frist unwirksam, so steht dem Kläger unstreitig bis Ende September 1978 Gehalt von monatlich 7-500 IM brutto zu, also - gekürzt um den noch offenen Spesenvorschuß - in der eingeklagten Höhe von 27-840,92 DM.
1.	Die Kündigung wurde zugleich mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 9. Juni 1978 von der Gesellschafterversammlung beschlossen, die hierfür zuständig war (vgl. SenUrt. v. 4. 11. 68- II ZR 63/67,
WM 1968, 1350, 1351 unter II 1, insoweit LM BGB § 35 Nr. 4 nicht abgedr.); dem nach der Satzung (§ 7) vorgesehenen und auch eingesetzten Aufsichtsrat war diese Aufgabe nicht zugewiesen worden. Die Ansicht der Revision in dem Antrag der Mitgesellschafter auf Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 23- Mai 1978 könne bereits eine Kündigung gesehen werden, geht schon deshalb fehl, weil damit dem Kläger vorerst nur die tatsächliche Ausübung des Amts des Geschäftsführers verboten werden sollte.
 
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Im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung am 9. Juni 1978 war aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die 2-Wochenfrist schon abgelaufen, so daß es gar nicht erst auf den Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Kläger ankommt.
2.	Für den Fristbeginn ist nach § 626 Abs. 2 BGB ausschlaggebend, wann der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Kündigungsberechtigt waren hier die Gesellschafter. Diese hatten, wie das Berufungsgericht unbeanstandet festgestellt hat, am 23. Mai 1978 die sichere und umfassende, nicht nur andeutungsweise Kenntnis des Kündigungssachverhalts.
a)	Von da an begann daher die Frist zu laufen.
Der Ansicht, ihr Lauf könne nicht einsetzen, solange die Gesellschafterversammlung nicht zusammengetreten sei, ist ebensowenig zuzustimmen, wie der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, es genüge, wenn zur Gesellschafterversammlung innerhalb der zwei Wochen eingeladen werde. Die Gesellschafterversammlung ist weiter nichts als die Zusammenfassung der Gesellschafter. Haben diese - wie hier - sämtlich volle Kenntnis , so haben sie auch zwei Wochen Zeit zu eigener Überlegung und, sofern sie das wünschen, zu dem gegenseitigen Gedankenaustausch, zu demal mit heutigen Nachrichtenmitteln auch große Entfernungen leicht zu überbrücken sind. Die Sachlage ist daher gegenüber der vom Gesetz wohl als Regelfall betrachteten Kündigungsbefugnis einer Einzelperson nicht S£ grundlegend anders, daß § 626 Abs. 2 BGB insofern nicht wortgetreu angewandt werden könnte.
b)	Bei Beginn ab 23. Mai 1978 war die Frist mit Ende des 6. Juni 1978 abgelaufen. Freilich kann es nicht der Sinn des § 626 Abs. 2 BGB sein, einer Handelsgesell-
 
Schaft jedwede Kündigung unmöglich zu machen, wenn ihr zur Kündigung befugtes Organ aus Rechtsgründen innerhalb der zwei Wochen keine wirksame Kündigungserklärung aussprechen könnte. Deshalb wäre hier eine Ausdehnung der Frist in Betracht zu ziehen, wenn die Gesellschafterversammlung der verklagten GmbH vor Ablauf der zwei Wochen aus gesetzlichen oder anerkennenswerten satzungsrechtlichen Gründen nicht hätte zusammentreten und rechtswirksam beschließen können. Das war aber hier nicht der Fall. Die Mitgesellschafter mögen stichhaltige Gründe gehabt haben, die Einberufung der Versammlung nicht vom Kläger zu verlangen (§49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 GmbHG). Nachdem sie diesem aber durch einstweilige Verfügung jede Geschäftsführungstätigkeit hatten verbieten lassen, waren sie selbst zuständig, die Versammlung zu berufen (§§ 49, 50 Abs. 3 GmbHG). Die Einbe rufungsfrist betrug, da im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine Woche. Hätten die Gesellschafter, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Einladungsschreiben zugleich mit der einstweiligen Verfügung am 29. Mai 1978 zugestellt, sc hätte am 6. Juni 1978 die Versammlung stattfinden können. Auf die umstrittenen Fragen, wann die Ladungsfrist bei Aufgabe der Einberufungsschreiben zur Post beginnt (vgl. zu dem Meinungsstand Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl.
§ 51 Rdn. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 51 Anm. 8) und ob nicht mit Rücksicht auf im Ausland wohnhaf Mitgesellschafter auch ohne satzungsmäßige Grundlage eine längere Ladungsfrist in Kauf genommen werden muß oder darf, kommt es hier nicht an, weil sämtliche Mitgesellsch des Klägers - auch die Mehrheitsgesellschafterin in Japan welche die Rechtsanwälte der Beklagten bevollmächtigt hat selbst eingeladen haben, so daß nur der Zugang der Einberufung beim Kläger von Bedeutung war. Die auf die Ladung vom 30. Mai 1978 auf den 9. Juni 1978 angesetzte GesellschaftterverSammlung lag nach alledem ohne rechtfertigende Grund schon außerhalb der für die Kündigung einzuhaltende Frist.
 
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3.	Da die Kündigung schon wegen Versäumung der Ausschlußfrist unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob wichtige Gründe in der Person des Klägers Vorlagen.
Das Dienstverhältnis ist durch die unwirksame Kündigung nicht beendet worden, die Frage der Umdeutung in eine ordentliche Kündigung stellt sich hier nicht. Daher hat der Kläger Anspruch auf das von ihm geltend gemachte, im übrigen nach Grund und Höhe nicht bestrittene Gehalt bis einschließlich September 1978 nebst Zinsen aus den Gehaltsnettobeträgen (4 % seit den einzelnen Fälligkeitsdaten), wovon der unstreitig noch nicht ausgeglichene Spesenvorschuß abzuziehen ist. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, ein auf Zahlung von Bruttogehalt antragsgemäß lautendes Urteil zu erlassen (vgl.
 BAG AP § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte Nr. 20 unter 3.).
Da die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, war nach alledem auf die Revision des Klägers unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.
Stimpel	Fleck
 Dr. Bauer
 Bundschuh
Dr. Skibbe