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BGH · II ZR 178/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 178/66

Nachdem MTS Tempelhof” zwei am linken Ufer hintereinander fahrende Schubzüge Backbord an Backbord passiert hatte, kam es bei der Begegnung mit dem den beiden Schubzügen folgenden MTS ”Tremsbüttel”, das beladen war und vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde, zu einem Zusammenstoß, obwohl auch auf MTS ”Tremsbüttel” die Radaranlage in Betrieb war. Durch diese Anfahrung erlitt die Klägerin nach ihrer Angabe einen Schaden von 64 030 DM, den sie mit der Klage geltend macht. Die Klägerin behauptet, MTS ,,Tremsbüttel,, sei kurz vor der Begegnung mit Backbordkurs in das in Stromrichtung rechte Fahrwasser gefahren. Die Beklagten bestreiten das und tragen vor, MTS Tempelhof” sei in der Rechtskrümmung des Stroms nach Backbord verfallen und dadurch da:.dasü von MTS uTremsbütteln befahrene Fahrwasser geraten. Beide Vorinotanzen haben es nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Zusammenstoß auf der in Stromrichtung rechten Fahrwasserseite ereignet hat. Bei den widersprechenden Angaben der Besatzungsangehörigen beider Schiffe, so führt das Berufungsgericht aus, lasse sich keine Feststellung über die von beiden Schiffen vor der Havarie benutzten Fahrstrecken sowie darüber treffen, ob es im rechten oder linken Fahrwasser zu dem Zusammenstoß gekommen ist. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiff-fahrtogericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Fehlen des Ausguck für die spätere Havarie ursächlich geworden sei. Der Beklagte zu 2 hat im Verklarungsverfahren bekundet, er habe den Talfahrer axif dem Radarschirm schon auf mehr als 900 m Entfernung gesehen und vorher und nachher über seine Wechselsprechanlage die Schallsignale des Tal-fahrers gehört. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei infolge von Verfahrensfehlern nicht zu der Feststellung gelangt, daß Tempelhof" nach der Havarie nur etwa 50 m unter- Bann kann aber aus dem Umstand, daß u2^^ Tempelhof" nach der Havarie etwa 50 m unterhalb von "Tremsbüttel” zwischen den Kribben am rechten Ufer geankert haben soll, kein Schluß in der Richtung gezogen werden, daß sich der Zusammenstoß im rechten Fahrwasser ereignet habe. Die Beklagten haben unwiderlegt vorgetragen, ihr Schiff sei vor der Havarie nach Steuerbord gefahren, der Unfall habe sich etwa 40 m aus dem linken Ufer zugetragen. 4. Bie Klägerin hat sich hilfsweise die Barstellung der Beklagten über den Unfallhergang zu eigen und geltend gemacht, auch dann liege ein Verschulden des Beklagten zu 2 vor, weil ,,TremsbUttel,, nicht hart am linken Ufer gefahren sei und zu spät seine Geschwindigkeit herabgesetzt Im übrigen soll nach dieser Übersetzung der Beklagte zu 2 bekundet haben* er habe, als er noch ungefähr in der Mitte des Fahrwassers gefahren sei, seine Geschwindigkeit vermindert. Bei der von der Klägerin in der Berufungsbegründung mit 18 km/h angegebenen Annäherungsgeschwindigkeit der beiden Schiffe kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 2 erst dann erkennen konnte, daß der Talfahrer in das linke Fahrwasser verfiel, als er nicht mehr rechtzeitig auf das nautische Fehlverhalten des Talfahrers reagieren konnte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 178/66
URTEIL
Verkündet tm
7« Oktober 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der 3^p~j^^BBHMr-Reederei GtobH» vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz	traß e9
- Prozeßbevollinächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
1.
2.
die Binnentankreederei T|_
!■■■■, KfHHBbtrabe
& Co.,
den Schiffsführor Otto Bfl|p von MTS "Tremsbüttel11, zu laden bei der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollinächtigters Rechtsanwalt Br.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Biesecke, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiff-fahrtsobergerichts in Köln vom 26. Juli 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen (Tatbestand?
 Die Klägerin ist Bignerin des MTS	Tempelhof	”	(980	t)
der Beklagten zu 1 gehört das MTS ”Tremsbüttel” (1458 t) .
Am 7. Dezember 1963 gegen 13*45 Uhr befand sich das un-beladene MTS ”12^^ Tempelhof ” bei Millingen auf der Talfahrt.
Da die SichtVerhältnisse durch Hebeleinwirkung erschwert waren, war auf MTS	Tempelhof” die Radaranlage eingeschaltet. Nachdem MTS	Tempelhof”	zwei	am	linken	Ufer
 hintereinander fahrende Schubzüge Backbord an Backbord passiert hatte, kam es bei der Begegnung mit dem den beiden Schubzügen folgenden MTS ”Tremsbüttel”, das beladen war und vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde, zu einem Zusammenstoß, obwohl auch auf MTS ”Tremsbüttel” die Radaranlage in Betrieb war. MTS ”Tremsbüttel” stieß mit der Backbordseite seines Vorschiffes gegen Raum III an der Backbordseite von MTS	Tempelhof”. Durch diese Anfahrung erlitt
 die Klägerin nach ihrer Angabe einen Schaden von 64 030 DM, den sie mit der Klage geltend macht.
 
Die Klägerin behauptet, MTS ,,Tremsbüttel,, sei kurz vor der Begegnung mit Backbordkurs in das in Stromrichtung rechte Fahrwasser gefahren. Die Beklagten bestreiten das und tragen vor, MTS	Tempelhof”	sei	in der
 Rechtskrümmung des Stroms nach Backbord verfallen und dadurch da:.dasü von MTS uTremsbütteln befahrene Fahrwasser geraten.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, will die Klägerin ihrer Klage zu dem Erfolg verhelfen.
Bntscheidungogründe;
Mach § 80 Mr. 1 Satz 2 RhSchPVO oder der entsprechenden niederländischen Regelung müssen bei unsichtigem Y/etter unterhalb der Spyk*sehen Fähre (wo sich der Unfall zugetragen hat) alle Fahrzeuge sich in Fahrtrichtung rechts halten. Beide Vorinotanzen haben es nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Zusammenstoß auf der in Stromrichtung rechten Fahrwasserseite ereignet hat. Bei den widersprechenden Angaben der Besatzungsangehörigen beider Schiffe, so führt das Berufungsgericht aus, lasse sich keine Feststellung über die von beiden Schiffen vor der Havarie benutzten Fahrstrecken sowie darüber treffen, ob es im rechten oder linken Fahrwasser zu dem Zusammenstoß gekommen ist.
Auch objektive Umstände sprächen nicht für die Richtigkeit der Bekundungen der einen oder anderen Partei.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß hier die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu dem
 
2uge kommen müßten. Für MTS "Tremsbüttel" habe die Rechtspflicht bestanden, einen Ausguck aufzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte zu 2 unstreitig nicht nachgekommen. Sin Ausguck hätte das mehrfach abgegebene Drei-Klang-Signal eher und deutlicher gehört und dafür sorgen können, daß MTS "Tremsbüttel" in Sichtweite des linken Ufers hätte fahren können.
Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Rheinschiff-fahrtogericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Fehlen des Ausguck für die spätere Havarie ursächlich geworden sei. Dem ist zuzustimmen. Der Beklagte zu 2 hat im Verklarungsverfahren bekundet, er habe den Talfahrer axif dem Radarschirm schon auf mehr als 900 m Entfernung gesehen und vorher und nachher über seine Wechselsprechanlage die Schallsignale des Tal-fahrers gehört. Er sei nur in einer solchen Entfernung vom linken Ufer geblieben, wie es der Tiefgang seines Fahrzeugs erlaubt habe. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht widerlegt. Dem Vortrag der Revision kann nicht entnommen werden, daß ein Ausguck bessere Wahrnehmungen als der Schiffsführer hätte, machen können.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei infolge von Verfahrensfehlern nicht zu der Feststellung gelangt, daß	Tempelhof"	nach	der Havarie nur etwa 50 m unter-
halb von MTS "Tremsbüttel" zwischen den Kribben am rechten Ufer geankert habe. Sie meint, daraus hätten Schlüsse auf die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin Über den Ün-fallort gezogen werden können. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 15. Juni 1966 S. 2 f behauptet,	Tempelhof"	sei	in
 
starker Querlage mittschiffs gegen den Bergfahrer gekommen und nach dem Zusammenstoß aus seiner Fahrtrichtung nach Steuerbord weggeschert. Auf 11Tempelhof*1 sei der Anker nicht unmittelbar nach dem Unfall gesetzt worden; der Ausguck auf "BflP Terapelhof" habe von seinem Schiffsführer die Weisung, Anker zu werfen, erst erhalten, nachdem "Tremobüttel“ nach dem Zusammenstoß bereits vorbei gewesen sei. Auch dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht widerlegt. Bann kann aber aus dem Umstand, daß u2^^ Tempelhof" nach der Havarie etwa 50 m unterhalb von "Tremsbüttel” zwischen den Kribben am rechten Ufer geankert haben soll, kein Schluß in der Richtung gezogen werden, daß sich der Zusammenstoß im rechten Fahrwasser ereignet habe.
3» Bas Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, Feststellungen darüber zu treffen, wie "Trems-büttel” vor der Havarie gefahren ist. Baran ändert die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nichts, "Tremsbüttel" sei nicht genau in der Kurslinie der Schubeinheit gefahren, sondern etwas Backbord davon. Bie Aussage des Beklagten zu 2, auf die sich die Klägerin berufen hat, läßt nicht erkennen, wann "Tremsbüttel" diesen Kurs eingehalten hat. Die Beklagten haben unwiderlegt vorgetragen, ihr Schiff sei vor der Havarie nach Steuerbord gefahren, der Unfall habe sich etwa 40 m aus dem linken Ufer zugetragen.
4. Bie Klägerin hat sich hilfsweise die Barstellung der Beklagten über den Unfallhergang zu eigen und geltend gemacht, auch dann liege ein Verschulden des Beklagten zu 2 vor, weil ,,TremsbUttel,, nicht hart am linken Ufer gefahren sei und zu spät seine Geschwindigkeit herabgesetzt
 
habe. Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen.
Sie beruft sich auf die in einer privaten Übersetzung wiedergegebene Aussage des Beklagten zu 2 vor der holländischen Polizei. Sie hat aber diese Aussage nicht vollständig, sondern nur auszugsweise wiedergegeben, so daß schon aus diesem Grund gegen eine Verwertung der Aussage Bedenken bestehen. Bas gilt insbesondere hinsichtlich der Angabe der Entfernung von "Tremsbüttel" zu dem linken Ufer, die zeitlich nicht fixiert ist und dem Vortrag der Beklagten, der Zusammenstoß sei 40 m aus dem linken Ufer erfolgt, widerspricht. Im übrigen soll nach dieser Übersetzung der Beklagte zu 2 bekundet haben* er habe, als er noch ungefähr in der Mitte des Fahrwassers gefahren sei, seine Geschwindigkeit vermindert. Danach habe er seinen Kurs noch etwas nach Steuerbord verändert. Dann habe er auf dem Radarschirm gesehen, daß	Tempel
 hof* zu seinen Steuerbordwall fahre. Die Aussage ist zu unbestimmt, als daß aus ihr auf ein schuldhaft-fehlerhaftes Verhalten des beklagten Schiffsftihrers geschlossen werden könnte. Bei der von der Klägerin in der Berufungsbegründung mit 18 km/h angegebenen Annäherungsgeschwindigkeit der beiden Schiffe kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 2 erst dann erkennen konnte, daß der Talfahrer in das linke Fahrwasser verfiel, als er nicht mehr rechtzeitig auf das nautische Fehlverhalten des Talfahrers reagieren konnte. Die Beklagten haben nicht dar-
 
getan und bewiesen, daß das tief abgeladene MTS "Trema-büttel" ohne Gefährdung seiner Sicherheit näher als 40 m an das linke Ufer hätte heranfahren können.
Dr. Kuhn	Dr. Nörr	Liesecke
 Dr. Schulze	Stimpel