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BGH · ii zr 178/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 178/66

2. den Schiffsführer Otto Rg^gvon M ^!I?remsbÜttel,,3 zu laden bei der Beklagten zu 1, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Diesecke, Dr0 Schulze und Fleck beschlossen;

RechtsanwaltNörrProzeßbevollmächtigterDr0KuhnBESCHLUSSRechtsstreitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 178/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	GmbH9
vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz
KHIB~^a6ej
 Klägerin und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
lo die Binnentankreederei	Co«	?
KflHB^traße
2. den Schiffsführer Otto Rg^gvon M ^!I?remsbÜttel,,3 zu laden bei der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Diesecke, Dr0 Schulze und Fleck
 beschlossen;
Das am 7. Oktober 1968 verkündete Urteil wii’d wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt0 daß der Anfang des letzten Satzes (So 6 letzte Zeile der Ürteilsausfertigung) statt "Die Beklagten haben ....." lauten muß;"Die Klägerin hat .*..
Dr. Kuhn
 Dr* Nörr