2. den Schiffsführer Otto Rg^gvon M ^!I?remsbÜttel,,3 zu laden bei der Beklagten zu 1, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Diesecke, Dr0 Schulze und Fleck beschlossen;
BUNDESGERICHTSHOF ii zr 178/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der GmbH9 vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz KHIB~^a6ej Klägerin und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen lo die Binnentankreederei Co« ? KflHB^traße 2. den Schiffsführer Otto Rg^gvon M ^!I?remsbÜttel,,3 zu laden bei der Beklagten zu 1, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Diesecke, Dr0 Schulze und Fleck beschlossen; Das am 7. Oktober 1968 verkündete Urteil wii’d wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt0 daß der Anfang des letzten Satzes (So 6 letzte Zeile der Ürteilsausfertigung) statt "Die Beklagten haben ....." lauten muß;"Die Klägerin hat .*.. Dr. Kuhn Dr* Nörr