a) Der Verfrachter kann sich gegenüber dem Konnossements-inhaber auf die Fr ei Zeichnung von der Haftung für eine schuldhaft unrichtige Gewichtsangabe im Konnossement nicht berufen» wenn er gleichzeitig dem Ablader ein Gewichtszertifikat ausgestellt hat, das ein bestimmtes Gewicht der Güter bescheinigt* b) Ist streitig, ob die Angabe über das Gewicht der Güter im Konnossement schuldhaft unrichtig ist, so obliegt es dem Verfrachter, sich zu entlasten* Der Kapitän Unterzeichnete ferner ein Gewichtszertifikat mit der Angabe, daß die Ladung ein Gewicht von 2327 to habe ("This is to certify, the "Steinkohlenteerpech" shipped under Bill of Lading of 24. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin als Inhaberin des von der Abladerin blanco indossierten Orderkonnossements Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Verfrachterin wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements habe* In diesem sei infolge Schätzfehlers des Kapitäns das Gewicht der übernommenen Menge Steinkohlenteerpech um 202,504 to zu hoch angegeben worden« Für den durch schuldhaft unrichtige Erklärungen im Konnossement entstandenen Schaden hafte die Beklagte jedem späteren legitimierten Inhaber, der gemäß § 328 BGB aus dem Begebungsvertrag berechtigt sei, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß. Der Schaden der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie auch mit dem Kaufpreis für das Mindergewicht belastet worden sei. v/aren daher, .soweit aus ihm von der Klägerin Ansprüche hergeleitet werden, nach deutschem Recht zu beurteilen, mochte das Konnossement auch an einen nicht am Rechtsstreit Beteiligten begeben worden sein» Das Berufungsgericht konnte aus demselben Grunde auch diesen Vertrag trotz der für ihn vorgesehenen Anwendung des sowjetrussischen Rechts dahin auslegen, daß durch ihn entsprechend § 328 BGB dem späteren Konnossementsinhaber als begünstigtem Dritten nach Maßgabe der Xonnossementsbedingungen Ansprüche aus einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Ausstellung verschafft wurden. III* Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte gemäß §§ 276, 278 3GB für schuldhaft unrichtige Angaben des Kapitäns im Konnossement einzu-stehen und der Klägerin als legitimierter Inhaberin des in blanco indossierten Konnossements in diesem Palle den Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch entstanden ist, daß die von ihr mit der Eröffnung eines Akkreditivs beauftragte Bank die Angaben des Konnossements über die verschiffte Menge bei der Auszahlung zugrunde gelegt hat (vgl. Das Berufungsgericht meint, das Konnossement sei wahrheitswidrig vom Kapitän als reines gezeichnet worden, weil er einen Zusatz unterlassen habe, daß das Gewicht nicht eindeutig habe festgestellt werden können. Mit Recht vermißt die Revision eine Würdigung der Erklärung des Verfrachters im Konnossement, daß das Gewicht der Bulk-Ladung bei der Übernahme nicht kontrolliert worden sei“. Eine solche Klausel, die der Angabe "Gewicht unbekannt" entspricht, bezweckt zunächst den Ausschluß der Beweisvermutung des Konnossements für die Richtigkeit der Gewichtsangabe (§ 656 Abs. 2 Satz 1 HGB). Bie Klausel, daß das Gewicht nicht kontrolliert und daher unbekannt sei, hat aber, was das Berufungsgericht verkennt, auch die Bedeutung einer Freizeichnung von der Haftung wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements, soweit die Gewichtsangabe in Frage steht. Da das Konnossement im vorliegenden Falle in keinem Vertragsstaat der Haager Hegeln ausgestellt worden ist und der Bestimmungshafen außerhalb Deutschlands gelegen hat, gilt § 662 HGB nicht (Art. 2 Nr. 1 DVO vom 5. Daher stellt sich nicht die Frage, ob § 662 HGB einer solchen Freizeichnung von der erörterten Haftung entgegensteht und ob nur die zur Beseitigung der Beweisvermutung des Konnossements nach §§ 656, 645 Abs. 2 Nr. 2, 646 HGB zugelassene begründete Unbekanntklausel zur wirksamen Freizeichnung geeignet ist (so Deloukas, aaO S. Ob die Beklagte, die sich auf den Konnossementsvermerk bezogen hat, ihn als Freizeichnung betrachtet hat, ist ohne Belange Von einem Verschulden des Kapitäns, das nach Ansicht des Berufungsgerichts darin liegt, daß er keinen nach Lage der Sache nötigen und begründeten Vermerk nach §§ 645 Abs» 2 Nr. 2, 646 HGB im Konnossement gemacht hat, das Gewicht habe nicht eindeutig festgestellt werden können (z.B. weil die Ladung nicht zugev/ogen wurde), ist die Beklagte mithin frei-gezeichnet. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Unterlassung des vom Berufungsgericht vermißten Vermerkes schon deshalb keine für den Schaden durch volle Auszahlung des Akkreditivs ursächliche schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausstellung des Konnossements darstellt, weil dieser Vermerk gar nicht geeignet war, das Konnossement "unrein” .und für die Akkreditivzahlung ungeeignet zu machen (vgl. Andererseits ist die Klage nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte sich von der Haftung für unrichtige Gewichtsangaben im Konnossement v/irksam froi-geseichnet hat. Daß die Ausstellung eines solchen Zertifikats durch den Kapitän von der Befrachterin oder Empfängerin mit der Verfrachterin vereinbart worden sei, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Unabhängig von der etwaigen Verletzung einer durch Vereinbarung begründeten Verpflichtung zur richtigen Ausstellung des Zertifikats kann sich aber die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die im Konnossement enthaltene Freizeichnung von der Haftung für schuldhafte Unrichtigkeit der Gewichtsangabe berufen, wenn sie daneben dem Ablader durch Ausstellung eines schuldhaft unrichtigen Zertifikats ein bestimmtes Gewicht der Ladung uneingeschränkt bestätigt und es diesem als erstem Rehmer des Konnossements ermöglicht hat, mit dem Zertifikat den vollen Beweis für die Abladung der im Konnossement als nicht kontrolliert bezeichneten Gewichtsmenge zu erbringen. Mit der Ausstellung eines solchen uneingeschränkten Zertifikats setzte sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer Erklärung im Konnossement, die Gewichtsangabe nicht kontrolliert zu haben und nicht für diese haften zu wollen. War die Gewichtsangabe des Konnossements schuldhaft unrichtig, so haftet die Beklagte der Klägerin wegen des Verschuldens beim Abschluß des Begebungsverträges für denjenigen Schaden, der dieser dadurch entstanden ist, daß die mit der Auszahlung des Akkreditivs beauftragte Bank auf die Richtigkeit der Angabe vertraute. Für ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der unrichtigen Angabe war die Klägerin, die diesen Sachverhalt zur Grundlage ihrer Klage gemacht hat, nicht darlegungsund bev/eispflich-tig. Lern Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Beklagte darzutun hat, ihre unrichtigen Angaben über das Gewicht der Ladung beruhten nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Kapitäns. Zur Beurteilung der Präge, ob schuldhaft eine unrichtige Gewichtsangabe in das Konnossement aufgenommen worden ist, bedarf es somit weiterer tatsächlicher Erörterungen unter Erhebung des angetretenen Beweises, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen und Vorlegung des Schiffstagebuches wegen der Angaben über den Tiefgang, die Peilung der Tanks usw.
Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung: ja
, 2142 044
HGB 3 656
a) Der Verfrachter kann sich gegenüber dem Konnossements-inhaber auf die Fr ei Zeichnung von der Haftung für eine schuldhaft unrichtige Gewichtsangabe im Konnossement nicht berufen» wenn er gleichzeitig dem Ablader ein Gewichtszertifikat ausgestellt hat, das ein bestimmtes Gewicht der Güter bescheinigt*
b) Ist streitig, ob die Angabe über das Gewicht der Güter im Konnossement schuldhaft unrichtig ist, so obliegt es dem Verfrachter, sich zu entlasten*
OLG Hamburg
BGH Urto v. 2* Februar 1961 - II ZR 178/59 - LG Hamburg
»
II ZR 17.8/59
Verkündet
am 2. Februar 1961
Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeaiater der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Reederei, Hi
der Firma Johannes I pp ,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
die VerkaufsVereinigung für Teererzeugnisse Aktiengesellschaft in Krppstraße P, vertreten durch ihren Vor-
stand Kurt HaPP, Hans PpB^p und Walter BrflPPP,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r. Haidinger, Dr. Nörr, Br. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an Verkündungsstatt am 1. Juni 1959 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Ira Aufträge der Klägerin hat die Firma Vereinigte SiflBP Rheinreedereien GmbH in mit der
Beklagten einen Chartervertrag (GflB^0/g) geschlossen Uber die Verfrachtung einer Bulkladung von etwa 5 ÜOO to Steinkohlenteerpech von KflHI nach Roi
oder DoflHjB in Charterer's Wahl.
Die Klägerin hatte die zu verschiffende Ladung vom
i*1 zu dem Preis von 130 DM per to fob
gekauft. Sie hatte der Verkäuferin ein Akkreditiv zu eröffnen, dessen Auszahlung u.a. gegen Vorlage des vollen Satzes der Konnossemente und eines Gewichtszertifikates des Kapitäns erfolgen sollte. Bas Konnossementsgewicht sollte für Verkäufer und Käufer endgültig und bindend sein.
Am 24o Februar 1938 Übernahm die Beklagte in die
erste Teilpartie in ihren Dampfer ”V^|^". Der Kapitän' zeichnete zwei Orderkonnossemente mit der Erklärung, daß 2327 to Steinkohlenteerpech lose in bulk an Bord genommen worden seien. Das Konnossement enthält die Klauseis "Neither the weight nor the measure of goods carried in bulk are checked by the carrier on loading". Der Kapitän Unterzeichnete ferner ein Gewichtszertifikat mit der Angabe, daß die Ladung ein Gewicht von 2327 to habe ("This is to certify, the "Steinkohlenteerpech" shipped under Bill of Lading of 24. February 1958 have v/eight 2327 m/tons.")
Die Verkäuferin legte diese Dokumente der Akkreditivbank vor und erhielt die Auszahlung des Kaufpreises für 2327 to. Die Klägerin besitzt eine Originalausfertigung des Konnossements, die mit dem Blancoindossament der Abladerin versehen ist.
Bei der Löschung in wurde festgestellt, daß
die Ladung ein Fehlgewicht von 202,504 to aufwies.
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 21.605>27 DM nebst Zinsen als Ersatz des infolge des Fehlgewichts (unter Berücksichtigung von Gewichtsdifferenzen bei den anderen Teilverschiffungen) entstandenen Schadens verlangt.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, daß ein Schätzungsfehler des Kapitäns vorliegen müsse. Dieser habe die an Bord genommene Ladung nur nach dem Tiefgang seines Schiffes unter Berücksichtigung der an Bord befindlichen Vorräte an Treibstoff, Ballast usw. roh schätzen können. Andere Möglichkeiten der Gewichtskontrolle habe der Kapitän nicht gehabt. Ein Schätzungsfehler von 1/10 der Gesamtladung ergebe kein Verschulden des Kapitäns. Zudem könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, für die die Vereinigten StflBP Rheinreedereien GmbH als Spediteur tätig gewesen sei, auf die FreiZeichnungen der Charterpartie berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungo-antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen .
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin als Inhaberin des von der Abladerin blanco indossierten Orderkonnossements Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als
Verfrachterin wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements habe* In diesem sei infolge Schätzfehlers des Kapitäns das Gewicht der übernommenen Menge Steinkohlenteerpech um 202,504 to zu hoch angegeben worden« Für den durch schuldhaft unrichtige Erklärungen im Konnossement entstandenen Schaden hafte die Beklagte jedem späteren legitimierten Inhaber, der gemäß § 328 BGB aus dem Begebungsvertrag berechtigt sei, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß. Wenn eine genügend genaue Gev/ichtskontrolle in nicht habe durchgeführt werden können, habe der Ka-
pitän nicht ein reines Konnossement zeichnen dürfen, sondern hätte einen Zusatz gemäß §§ 645 Abs. 2 Nr. 2, 646 HGB aufneh-uen müssen, daß das Gewicht nicht eindeutig habe festgestellt werden können. Eine Freizeichnung der Beklagten von dieser Haftung sei weder aus dem Konnossement noch aus der Chartepartie zu entnehmen. Der Schaden der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie auch mit dem Kaufpreis für das Mindergewicht belastet worden sei.
II. Die Revision meint, daß auf den Begebungsvertrag über das Konnossement zwischen dem smu^export als Ablader und der Beklagten als Verfrachterin sowjetrussisches Recht anzuwenden sei, weil dessen Geltung in Nr. 27 des Konnossements vereinbart und der Vertrag auch von einer sowjetischen Dienststelle auf dem Gebiet der Sowjetrepublik Litauen geschlossen worden sei. Die Vereinbarung der Parteien, auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits solle deutsches Recht angewendet werden, könne nicht die Tragweite eines von anderen Personen geschlossenen Vertrages beeinflussen. Die Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat, nachdem sie sich zunächst auf Nr. 27 des Konnossements für die Rechtsfolgen seiner Begebung berufen hatte, ausdrücklich auf jede Bezugnahme auf das sowjetrussische Recht verzichtet. Die Rechtsfolgen der Ausstellung des Konnossements
v/aren daher, .soweit aus ihm von der Klägerin Ansprüche hergeleitet werden, nach deutschem Recht zu beurteilen, mochte das Konnossement auch an einen nicht am Rechtsstreit Beteiligten begeben worden sein» Das Berufungsgericht konnte aus demselben Grunde auch diesen Vertrag trotz der für ihn vorgesehenen Anwendung des sowjetrussischen Rechts dahin auslegen, daß durch ihn entsprechend § 328 BGB dem späteren Konnossementsinhaber als begünstigtem Dritten nach Maßgabe der Xonnossementsbedingungen Ansprüche aus einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Ausstellung verschafft wurden.
III* Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte gemäß §§ 276, 278 3GB für schuldhaft unrichtige Angaben des Kapitäns im Konnossement einzu-stehen und der Klägerin als legitimierter Inhaberin des in blanco indossierten Konnossements in diesem Palle den Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch entstanden ist, daß die von ihr mit der Eröffnung eines Akkreditivs beauftragte Bank die Angaben des Konnossements über die verschiffte Menge bei der Auszahlung zugrunde gelegt hat (vgl. das zu dem Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober I960 - II ZR 127/59; WM I960,
1405 = VersR 1961, 21 = MDR 1961, 116).
IV. Das Berufungsgericht meint, das Konnossement sei wahrheitswidrig vom Kapitän als reines gezeichnet worden, weil er einen Zusatz unterlassen habe, daß das Gewicht nicht eindeutig habe festgestellt werden können. Pür diese Unrichtigkeit müsse die Beklagte einstehen. Mit Recht vermißt die Revision eine Würdigung der Erklärung des Verfrachters im Konnossement, daß das Gewicht der Bulk-Ladung bei der Übernahme nicht kontrolliert worden sei“. Eine solche Klausel,
die der Angabe "Gewicht unbekannt" entspricht, bezweckt zunächst den Ausschluß der Beweisvermutung des Konnossements für die Richtigkeit der Gewichtsangabe (§ 656 Abs. 2 Satz 1 HGB). Sie ist nach §§ 656 Abs. 2, 662 HGB grundsätzlich nur wirksam, sofern sie den Anforderungen der §§ 645 Abs. 2 ITr.2, 6 HGB entspricht, d.h. angibt, aus welchen Grund im Einzelfall (Unzuverlässigkeit der Angaben des Abladers, mangelnde Nachprüfbarkeit) die Angaben des Abladers nicht verbindlich sind, und die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (EGHZ 25, 250, 260 ff). Bie Klausel, daß das Gewicht nicht kontrolliert und daher unbekannt sei, hat aber, was das Berufungsgericht verkennt, auch die Bedeutung einer Freizeichnung von der Haftung wegen schuldhaft unrichtiger Ausstellung des Konnossements, soweit die Gewichtsangabe in Frage steht. Da der Verfrachter nach der Aufhebung des § 652 HGB aF überhaupt nur für Schäden durch schuldhaft unrichtige Gewichtsangabe heftet, ergibt der Zusatz: "Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Vermerk (vgl. § 655 HGB aF), der früher die sog. schriftrechtliche Haftung auch im Falle des Verschuldens beseitigte, der Verfrachter wolle für keine Schäden einstehen, die durch Fehler in der Gewichtsangabe schuldhaft verursacht werden (vgl. das oben zu III angeführte Urteil vom 27. Oktober I960 - II ZR 127/59). Da das Konnossement im vorliegenden Falle in keinem Vertragsstaat der Haager Hegeln ausgestellt worden ist und der Bestimmungshafen außerhalb Deutschlands gelegen hat, gilt § 662 HGB nicht (Art. 2 Nr. 1 DVO vom 5. Dezember 1939 RGBl I 2501). Daher stellt sich nicht die Frage, ob § 662 HGB einer solchen Freizeichnung von der erörterten Haftung entgegensteht und ob nur die zur Beseitigung der Beweisvermutung des Konnossements nach §§ 656, 645 Abs. 2 Nr. 2, 646 HGB zugelassene begründete Unbekanntklausel zur wirksamen Freizeichnung geeignet ist (so Deloukas, aaO S. 49 ff; a.M. Capelle, HansRGZ 1943 A Sp. 39). Außerhalb des Geltungsbereichs des § 662 HGB können Freizeichnungen von
der Haftung wegen unrichtiger Ausstellung des Konnossements jedenfalls durch allgemeine Unbekanntklauseln vereinbart v/erden, sofern nicht die allgemeinen Einschränkungen der FreiZeichnung gemäß §§ 138, 242 BGB entgegens teilen. Ob die Beklagte, die sich auf den Konnossementsvermerk bezogen hat, ihn als Freizeichnung betrachtet hat, ist ohne Belange
Von einem Verschulden des Kapitäns, das nach Ansicht des Berufungsgerichts darin liegt, daß er keinen nach Lage der Sache nötigen und begründeten Vermerk nach §§ 645 Abs» 2 Nr. 2, 646 HGB im Konnossement gemacht hat, das Gewicht habe nicht eindeutig festgestellt werden können (z.B. weil die Ladung nicht zugev/ogen wurde), ist die Beklagte mithin frei-gezeichnet. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Unterlassung des vom Berufungsgericht vermißten Vermerkes schon deshalb keine für den Schaden durch volle Auszahlung des Akkreditivs ursächliche schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Ausstellung des Konnossements darstellt, weil dieser Vermerk gar nicht geeignet war, das Konnossement "unrein” .und für die Akkreditivzahlung ungeeignet zu machen (vgl. Art. 18 Abs. 2 c der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, wonach nur Einschränkungen über die schlechte Beschaffenheit der Güter oder ihrer Verpackung das Konnossement "unrein" machen).
V. Die Verurteilung der Beklagten kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Andererseits ist die Klage nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte sich von der Haftung für unrichtige Gewichtsangaben im Konnossement v/irksam froi-geseichnet hat. Die Berufung auf die Breizeichnung könnte als unzulässige Recht saus Übung erscheinen, wenn für den Kapi-
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tan bei der Übernahme der Güter ohne weiteres zutage gelegen hätte, daß die Gewichtsangaben des Abladers grob unrichtig sind (Urt. vom 27« Oktober I960 zu VI 2). In dieser Richtung hat die Klägerin keine Behauptungen auf gestellt«, Die Berufung der Beklagten auf die Freizeichnung erscheint aber aus einem anderen Grunde unzulässig.
Der Kapitän hat nach dem unstreitigen Sachverhalt zusammen mit dem Konnossement dem Ablader ein ’’Certificate of Weight” ausgestellt, in dem es heißt: ’’This is to certify, the Steinkohlenteerpech shipped under the Bill of Lading of 24 February 1958 have weight 3227 m/tons”. Der Kapitän bescheinigte also neben der als unkontrolliert bezeichneten Gewichtsangabe im Konnossement dem Ablader in einem besonderen, zu dem Beweise des Gewichts bestimmten Zertifikat, daß diese Menge tatsächlich abgeladen sei. Daß die Ausstellung eines solchen Zertifikats durch den Kapitän von der Befrachterin oder Empfängerin mit der Verfrachterin vereinbart worden sei, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Erst in der Revisionsverhandlung sind hierüber - nach § 561 ZPO unbeachtliche - Angaben gemacht worden. Unabhängig von der etwaigen Verletzung einer durch Vereinbarung begründeten Verpflichtung zur richtigen Ausstellung des Zertifikats kann sich aber die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die im Konnossement enthaltene Freizeichnung von der Haftung für schuldhafte Unrichtigkeit der Gewichtsangabe berufen, wenn sie daneben dem Ablader durch Ausstellung eines schuldhaft unrichtigen Zertifikats ein bestimmtes Gewicht der Ladung uneingeschränkt bestätigt und es diesem als erstem Rehmer des Konnossements ermöglicht hat, mit dem Zertifikat den vollen Beweis für die Abladung der im Konnossement als nicht kontrolliert bezeichneten Gewichtsmenge zu erbringen. Eine solche Beweismöglichkeit für das Gewicht bedeutete eine erhebliche Gefährdung der Interessen des späteren
Konnossementsinhabers, der, wie hier geschehen, ein Akkreditiv gestellt hatte, das gegen Vorlage des Konnossements und eines Gewichtszertifikats des Kapitäns auszahlbar und auch in Höhe der im Zertifikat angegebenen Menge ausgezahlt worden ist. Mit der Ausstellung eines solchen uneingeschränkten Zertifikats setzte sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer Erklärung im Konnossement, die Gewichtsangabe nicht kontrolliert zu haben und nicht für diese haften zu wollen. Nach Treu und Glauben kann sie sich daher nicht auf ihre Freizeichnung bezüglich des Gewichts berufen. War die Gewichtsangabe des Konnossements schuldhaft unrichtig, so haftet die Beklagte der Klägerin wegen des Verschuldens beim Abschluß des Begebungsverträges für denjenigen Schaden, der dieser dadurch entstanden ist, daß die mit der Auszahlung des Akkreditivs beauftragte Bank auf die Richtigkeit der Angabe vertraute.
VI. Entscheidend ist hiernach, ob dem Kapitän ein Verschulden zur Last fiel, als er die übernommene Ladung Teer statt auf etwa 2124 to auf 2327 to bezifferte. Für ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der unrichtigen Angabe war die Klägerin, die diesen Sachverhalt zur Grundlage ihrer Klage gemacht hat, nicht darlegungsund bev/eispflich-tig. Lern Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Beklagte darzutun hat, ihre unrichtigen Angaben über das Gewicht der Ladung beruhten nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Kapitäns. Biese Verteilung der Barlegungsund Bev/eiolast findet ihre Stütze in den Rechtsgedanken der §§ 282 BGB, 606 Satz 2 HGB. Sie entspricht der überv/i egenden Rechtsmeinung (Beloukas, aaO S. 41 ff; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 320; Schlegelberger/ Liesecke § 656 Ann. 16). Bie Beklagte hatte sich auf das Zeugnis des Kapitäns dafür berufen, daß er lediglich nach
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den Tiefgang des eigenen Schiffes und einer nur überschläglich möglichen Schätzung der an Bord vorhandenen Vorräte an Treibstoff, Wasser usw. sowie der anderweiten Ladung roh habe schätzen können, wieviel Teer an Bord gekommen sein könnte. Die Berechnung des Kapitäns hatte die Beklagte vorgelegt. Einen Schätzfehler von ca. 200 to = etwa 1/10 der Gesamtladung hält sie für entschuldbar. Das Berufungsgericht hat dieses für den Entlastungsbeweis der Beklagten erhebliche Vorbringen nicht geprüft.
Zur Beurteilung der Präge, ob schuldhaft eine unrichtige Gewichtsangabe in das Konnossement aufgenommen worden ist, bedarf es somit weiterer tatsächlicher Erörterungen unter Erhebung des angetretenen Beweises, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen und Vorlegung des Schiffstagebuches wegen der Angaben über den Tiefgang, die Peilung der Tanks usw. Dagegen kann es entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht darauf ankommen, ob in Memel eine Verwiegung des in Waggons angelieferten Teers an sich möglich gewesen ist. Die Abladerin hat die Güter den Schiff nicht zugewogen und der Kapitän konnte die Zuwiegung nicht verlangen.
VII. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu überlassen war o
Br*Haidinger Br.Nörr Br.Haager Liesecke Br.Reinicke