BGH · II ZR 178/05 vom 17.07.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. € aus dem Gesellschafterverrechnungskonto und in Höhe von 8.691,96 € auf Zahlung der Einlage ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Hinsichtlich des von dem Berufungsgericht aus § 64 Abs. 2 GmbHG wegen der Zahlungsunfähigkeit ab Ende April 2003 zugesprochenen Anspruchs in Höhe von 26.010,32 € fehlt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - in dem Tenor des Berufungsurteils der nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Vorbehalt, dass der Beklagte nach Erstattung an die Masse seine Gegenansprüche gegen den Kläger verfolgen kann (BGHZ 146, 264, 279 u. Auch bezüglich des ebenfalls aus § 64 Abs. 2 GmbHG zugesprochenen Anspruchs in Höhe von 19.087,57 € ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt - andere Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor -, so dass die Sache auch insoweit gemäß § 544 Abs.7 ZPO zurückzuverweisen ist. Dezember 2001 keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf.Der darin enthaltene Jahresfehlbetrag in Höhe von 39.654,23 DM wird vielmehr mit dem Gewinnvortrag und dem Eigenkapital verrechnet, so dass noch ein restliches Eigenkapital in Höhe von 20.934,16 DM verbleibt. Der Kläger hat gemeint, es liege dennoch eine Überschuldung vor, weil die Forderung der Gesellschaft gegen den Beklagten aus dem Gesellschafterverrechnungskonto in Höhe von 247.611,20 DM - zu Unrecht - aktiviert worden sei, obwohl der Beklagte schon in der Erstbesprechung mit ihm, dem Kläger, zu dem Ausdruck gebracht habe, dass er nicht zahlungsbereit sei. Dabei kommt es nicht darauf an, wann und in welchem Umfang eine bestrittene Forderung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB in der Bilanz aktiviert werden darf (s. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Forderung hier gegen den Alleingesellschafter richtet. Wenn dieser Alleingesellschafter - wie es der Beklagte getan hat - die Bilanz feststellt, gibt er damit zu erkennen, dass er die darin aktivierte, gegen ihn selbst gerichtete For- Dass sich der Beklagte jetzt in der Insolvenz weigert, die Forderung zu erfüllen, muss nicht heißen, dass er schon von vornherein nicht zahlungsbereit gewesen ist. Im Übrigen ist auch insoweit ggf.ein Vorbehalt bezüglich der Teilnahme an dem Insolvenz-Verteilungsverfahren in den Urteilstenor aufzunehmen.