Mai 1992 vor dem Landgericht Bielefeld geschlossenen Vergleich einigten sich der Kläger, der Beklagte und Rechtsanwalt daß die mit diesem betriebene Sozietät zu dem 31. 1. Januar 1993 ist der Beklagte gemeinsam mit einem Steuerberater als Rechtsanwalt in Btätig. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers weder aus § 16 noch aus § 18 des Gesellschaftsvertrages ergibt, kommt aber zu dem Ergebnis, der Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Sozietätsvertrages zur Zahlung der geltend gemachten Rente verpflichtet. Für den Fall, daß ein Partner die Sozietät kündigt, bestimmt § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, daß das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation auf die übrigen Partner übergeht; verbleibt infolge des Ausscheidens aller übrigen Partner nur einer, so geht das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf diesen über. Für Versorgungsansprüche des Klägers ist dann schon logischerweise kein Platz; dementsprechend behandelt weder § 18 Abs. 1 und 3 (Einstellung der Mitarbeit bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit) noch § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (Ausscheiden des Klägers vor einem der anderen Gesellschafter) diesen Fall. Allerdings hätte der Kläger in diesem Fall gemäß § 16 Abs.7 ein Wahlrecht; Er könnte sich binnen drei Monaten nach seinem Ausscheiden für die Abfindungsregelung entscheiden; dann würde nur diese gelten und der Versorgungsanspruch ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, daß sich der Kläger auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten als seinem einzigen verbliebenen Mitgesellschafter eingelassen hat, aufgrund derer die Sozietät aufgelöst und die in ihr verkörperten Werte - Mobiliar und Mandantenstamm - aufgeteilt worden sind. verkörperten Werte zugestimmt hat, zunächst einmal nachdrücklich dagegen, daß ihm noch zusätzlich zu den von ihm mitgenommenen Aktiva der Sozietät gegen den Beklagten Versorgungsansprüche zustehen sollten, da dem Beklagten damit die materielle Grundlage genommen worden wäre, die finanziellen Mittel hierfür zu erwirtschaften, und auch die ursprüngliche vertragliche Regelung gerade vorsah, daß Versorgungsansprüche nur dann bestehen sollten, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter nicht am Vermögen der Partnerschaft im Wege einer Abfindung beteiligt wurde. Dies gilt zu demal dann, wenn der Kläger bei der Teilung nicht nur geringfügige Werte erhalten haben sollte, für die der Beklagte keine Verwendung hatte, sondern ihm dabei ein erheblicher Anteil am Vermögen der Sozietät zugefallen sein sollte. Nach dem Vortrag des Beklagten, zu dem das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen trifft, ist dies der Fall; danach sollen allein die von dem Kläger übernommenen Mandate ein Honorarvolumen von etwa 220.000,— DM verkörpert haben. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung der Sache gehindert, weil der Kläger vorgetragen hat, die Realteilung der Praxis könne nicht als einverständliche Aufgabe der ihm vertraglich zustehenden Versorgungsansprüche verstanden werden, weil der Beklagte die Sozietät einseitig unter Mitnahme der für ihn brauchbaren Teile des Mobiliars und des von ihm beanspruchten Mandantenstammes verlassen habe. Derart von dem Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt, sei ihm, dem Kläger, keine andere Wahl geblieben, als sich des noch vorhandenen Mobiliars sowie der verbliebenen Mandanten anzunehmen und wegen der aus- Als Verzicht auf diese Rentenansprüche habe der Beklagte die Hinnahme des von ihm einseitig geschaffenen Zustandes überdies auch deshalb nicht verstehen können, weil er, der Kläger, sich diese Ansprüche zeitnah ausdrücklich Vorbehalten habe. Auch zu diesem Teil des Parteivortrages, der - seine Richtigkeit unterstellt -nachdrücklich gegen eine Auslegung der Praxisteilung als Verzicht auf die geltend gemachten Versorgungsleistungen spräche, hat das Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Sicht bisher keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist, um dem Berufungsgericht nach Erörterung mit den Parteien und einer eventuellen Ergänzung ihres Sachvortrages Gelegenheit zu geben, die bisher fehlenden Feststellungen zu treffen und den Streitstoff - auch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs - neu unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF H X o IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 177/95 Verkündet am: 30. September 1996 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Bernd H< 34, S< Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt und Notar Karl-Heinz HtfA, Am S< Kläger und Revisionsbeklagter, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. von 2 r'. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Boetticher und Dr. Kurzwelly für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1919 geborene Kläger, der lange Jahre in eine Einzelpraxis als Rechtsanwalt und Notar betrieben hatte, schloß am 16. September 1987 mit den bereits gemeinsam tätigen Rechtsanwälten (dem Beklagten) und einen Gesellschaftsvertrag in Form eines Sozie- tätsvertrages. § 15 dieses Vertrages bestimmt, daß die Sozietät mit dem 1. Januar 1988 beginnen und für die Dauer von (zunächst) fünf Jahren bestehen sollte; innerhalb dieses Zeitraums war eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. § 16 enthält Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters, § 18 befaßt sich mit der Versorgung der Gesellschafter. Die Sozietät nahm ihre Tätigkeit am 1. Januar 1988 auf. Rechtsanwalt G^|0 kündigte im Jahre 1989 den Sozietätsvertrag fristlos. In einem am 18. Mai 1992 vor dem Landgericht Bielefeld geschlossenen Vergleich einigten sich der Kläger, der Beklagte und Rechtsanwalt daß die mit diesem betriebene Sozietät zu dem 31. Dezember 1990 beendet sein sollte. Etwaige anteilige Versorgungsansprüche des Klägers gegen Rechtsanwalt sollten dem Klä- ger erhalten bleiben. Der Kläger und der Beklagte betrieben die Sozietät zunächst weiter. Ende des Jahres 1992 kamen sie überein, ihre Zusammenarbeit zu beenden, kündigten ihren Mitarbeitern zu dem 31. Dezember 1992, gaben die angemieteten Büroräume auf und teilten die Akten und das Inventar zwischen sich auf. Nach welchen Gesichtspunkten diese Aufteilung erfolg- 4 te und welche Werte den Gesellschaftern jeweils zugeflossen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Seit dem 1. Januar 1993 ist der Beklagte gemeinsam mit einem Steuerberater als Rechtsanwalt in Btätig. Der Kläger arbeitet nunmehr als Rechtsanwalt und Notar mit Rechtsanwalt in bP|P zusammen. Spätestens mit Schreiben vom 26. Januar 1993 hat er gegen den Beklagten Versorgungsansprüche geltend gemacht. Er verlangt von dem Beklagten, an ihn 14.938,— DM sowie - ab 1. August 1993 - monatlich 2.134,-- DM zu zahlen und ihn von den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank B^pp e.G., betreffend die Konten Nr. 110 606 900 und 110 606 930, freizustellen. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage des Beklagten (über 410.978,13 DM) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers hin der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers weder aus § 16 noch aus § 18 des Gesellschaftsvertrages ergibt, kommt aber zu dem Ergebnis, der Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Sozietätsvertrages zur Zahlung der geltend gemachten Rente verpflichtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Die für die Kündigung im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung ist vollständig. Für den Fall, daß ein Partner die Sozietät kündigt, bestimmt § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, daß das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation auf die übrigen Partner übergeht; verbleibt infolge des Ausscheidens aller übrigen Partner nur einer, so geht das Vermögen der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf diesen über. Verbleibt als einziger Partner der Kläger, so wird die Gemeinschaft nach den Regeln des BGB aufgelöst (§ 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) , d.h. es müssen die Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Gesellschafter errechnet werden (§ 738 BGB). Für Versorgungsansprüche des Klägers ist dann schon logischerweise kein Platz; dementsprechend behandelt weder § 18 Abs. 1 und 3 (Einstellung der Mitarbeit bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit) noch § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (Ausscheiden des Klägers vor einem der anderen Gesellschafter) diesen Fall. Verbleibt dagegen der Beklagte als einziger Gesellschafter, so kommt § 18 Abs. 4 des Sozietätsvertrages zu dem Zuge. Allerdings hätte der Kläger in diesem Fall gemäß § 16 Abs. 7 ein Wahlrecht; Er könnte sich binnen drei Monaten nach seinem Ausscheiden für die Abfindungsregelung entscheiden; dann würde nur diese gelten und der Versorgungsanspruch ersatzlos entfallen. Überdies konnte der Kläger im Jahre 1992, in dem er sein 73. Lebensjahr vollendete, aus der Sozietät ausscheiden, ohne daß ihm der Beklagte durch eine Kündigung hätte zuvorkommen können; in diesem Fall hätte ihm der Versorgungsanspruch gemäß § 18 Abs. 1 zugestanden. oo 6 2. § 18 des Sozietätsvertrages setzt damit voraus, daß die Praxis als materielle Grundlage der Versorgungsansprüche des Klägers von mindestens einem seiner bisherigen So-zien unbelastet von Abfindungsansprüchen des Klägers fortgesetzt wird. Davon kann nach dem bisherigen Sachund Streitstand jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen, daß sich der Kläger auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten als seinem einzigen verbliebenen Mitgesellschafter eingelassen hat, aufgrund derer die Sozietät aufgelöst und die in ihr verkörperten Werte - Mobiliar und Mandantenstamm - aufgeteilt worden sind. Eine solche einverständliche Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ist - auch wenn der Sozietätsvertrag dazu schweigt - jederzeit möglich (vgl. MüKo/ Ulmer, BGB, 2. Aufl. vor § 723 Rdn. 13; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften I Rdn. 617 ff.; siehe auch Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 131 Rdn. 12 ff.). II. Ist somit nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Parteien sich in Abweichung von den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages auf eine einverständliche Liquidation der Anwaltspraxis nach den Regeln der Realteilung geeinigt haben, so kann es - was das Berufungsgericht verkennt -nicht auf eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages, sondern lediglich auf die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Auflösungsvereinbarung ankommen. Dabei spricht der Umstand, daß der Kläger einer Liquidation der Praxis unter gegenseitiger Aufteilung der in ihr 7 verkörperten Werte zugestimmt hat, zunächst einmal nachdrücklich dagegen, daß ihm noch zusätzlich zu den von ihm mitgenommenen Aktiva der Sozietät gegen den Beklagten Versorgungsansprüche zustehen sollten, da dem Beklagten damit die materielle Grundlage genommen worden wäre, die finanziellen Mittel hierfür zu erwirtschaften, und auch die ursprüngliche vertragliche Regelung gerade vorsah, daß Versorgungsansprüche nur dann bestehen sollten, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter nicht am Vermögen der Partnerschaft im Wege einer Abfindung beteiligt wurde. Dies gilt zu demal dann, wenn der Kläger bei der Teilung nicht nur geringfügige Werte erhalten haben sollte, für die der Beklagte keine Verwendung hatte, sondern ihm dabei ein erheblicher Anteil am Vermögen der Sozietät zugefallen sein sollte. Nach dem Vortrag des Beklagten, zu dem das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen trifft, ist dies der Fall; danach sollen allein die von dem Kläger übernommenen Mandate ein Honorarvolumen von etwa 220.000,— DM verkörpert haben. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung der Sache gehindert, weil der Kläger vorgetragen hat, die Realteilung der Praxis könne nicht als einverständliche Aufgabe der ihm vertraglich zustehenden Versorgungsansprüche verstanden werden, weil der Beklagte die Sozietät einseitig unter Mitnahme der für ihn brauchbaren Teile des Mobiliars und des von ihm beanspruchten Mandantenstammes verlassen habe. Derart von dem Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt, sei ihm, dem Kläger, keine andere Wahl geblieben, als sich des noch vorhandenen Mobiliars sowie der verbliebenen Mandanten anzunehmen und wegen der aus- 8 bleibenden Zahlung der ihm zustehenden Versorgungsrente trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters weiterhin berufstätig zu sein. Als Verzicht auf diese Rentenansprüche habe der Beklagte die Hinnahme des von ihm einseitig geschaffenen Zustandes überdies auch deshalb nicht verstehen können, weil er, der Kläger, sich diese Ansprüche zeitnah ausdrücklich Vorbehalten habe. Auch zu diesem Teil des Parteivortrages, der - seine Richtigkeit unterstellt -nachdrücklich gegen eine Auslegung der Praxisteilung als Verzicht auf die geltend gemachten Versorgungsleistungen spräche, hat das Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Sicht bisher keine Feststellungen getroffen. 9 III. Die Sache ist, um dem Berufungsgericht nach Erörterung mit den Parteien und einer eventuellen Ergänzung ihres Sachvortrages Gelegenheit zu geben, die bisher fehlenden Feststellungen zu treffen und den Streitstoff - auch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs - neu unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Boetticher Dr. Kurzwelly