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BGH · II ZR 177/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 177/80

HGB § 129; ZPO § 767 Der aus § 128 HGB rechtskräftig verurteilte Gesellschafter kann gegenüber der Zwangsvollstreckung nicht geltend machen, daß die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft nachträglich verjährt sei. April 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Der Kläger meint, er brauche auf den Vollstreckungsbefehl heute nichts mehr zu zahlen, weil die zugrundeliegende Forderung gegenüber der Gesellschaft inzwischen verjährt sei. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der dem Vollstreckungsbefehl zugrundeliegende Anspruch gegenüber der Theo KG gemäß Das hat aber nur zur Folge, daß sich ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB wegen einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, auf eine etwa in seiner Person begründete Verjährung (§ 159 HGB) nicht berufen könnte (RG JW 1938, 1173). Hier geht es jedoch nicht um eine dem Gesellschafter aus eigenem Recht zustehende, sondern um eine solche Verjährungseinrede, die der selbst niemals verklagten (nach den Behauptungen des Klägers aber heute noch mit restlichen Vermögenswerten fortbestehenden) Kommanditgesellschaft gemäß Da es sich bei dieser Verjährungseinrede um eine ’’Einwendung” der Gesellschaft handelt, kann sich ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB regelmäßig auf eine solche berufen, wenn er wegen derselben Forderung in Anspruch genommen wird. Sofern der Gesellschafter selbst noch nicht verurteilt worden ist, kann er deshalb einwenden, der Anspruch sei gegenüber der Gesellschaft verjährt. schafterhaftung und Gesellschaftsschuld setzt sich auch ohne weiteres durch, wenn der Gesellschafter zwar bereits zur Leistung einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, die Gesellschaft aber nachträglich diese Leistung erbringt, der Anspruch des Gläubigers durch Aufrechnung, Erlaß oder Unmöglichkeit der Leistung erlischt oder sich die Gesellschaft mit ähnlichen später entstandenen rechts-vemichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen verteidigen könnte; in diesen Fällen könnte es weder - wie sich aus §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ergibt - der Zweck der Rechtskraft des gegen den Gesellschafter erwirkten Titels noch sonst irgend ein Grund rechtfertigen, dem Gläubiger weiterhin das Recht zu geben, mit Hilfe des früher erstrittenen Titels gegen den Gesellschafter durchzusetzen, was ihm zwar bei dessen Verurteilung noch zustand, jetzt aber der Gesellschaft gegenüber nicht mehr zukommt (Schlegelberger/Geßler, 4. Einmal kann hier nicht gut gesagt werden, der gegen den Gesellschafter vollstreckende Gläubiger verschaffe sich etwas, was ihm nicht zukomme Zum andern hat die Verjährung dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihn vor den Schwierigkeiten zu bewahren, denen er in zunehmendem Maße bei seiner Verteidigung ausgesetzt ist, je mehr Zeit bis zur Klageerhebung vergeht (vgl. Gläubiger einen angeblichen - Schuldner nicht rechtzeitig in Anspruch, so kann ihm ein durch die Erhebung der Verjährungseinrede bedingter Rechtsverlust zugemutet werden. Dagegen besteht kein Grund, dieses Opfer von ihm auch im Verhältnis zu einem Gesellschafter zu verlangen, gegen den er rechtzeitig vorgegangen ist und dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Häftling des Gesellschaftsvermögens steht. Insbesondere hat ein solcher Gesellschafter kein schutzwertes Interesse daran, daß der Gläubiger neben ihm auch die - möglicherweise vermögensschwache -Gesellschaft in Anspruch nimmt, nur um sich die Durch-setzbarkeit des gegen ihn erstrittenen Vollstreckungstitels zu erhalten. Greift nach alledem der Einwand des Klägers, der Kommanditgesellschaft stehe die Verjährungseinrede zu, nicht durch, haben die Vorinstanzen seine Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, deren formelle Zulässigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 128 HGB § 196 BGB § 129 HGB § 767 ZPO § 129 HGB
GesellschaftRechtVerjährungseinredeVerjährungGläubigerAnspruchKlägerGesellschafterHGB

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
HGB § 129; ZPO § 767
Der aus § 128 HGB rechtskräftig verurteilte Gesellschafter kann gegenüber der Zwangsvollstreckung nicht geltend machen, daß die Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft nachträglich verjährt sei.
BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
177/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. April 1981 Kaufmann
 Jus ti zhaupts ekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Klaus Adolf Gerd
9
straße 25
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Z
im D
KG, gesetzlich vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Textil-
ingenieur Peter
/Donau,
*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der TheoVfl^ KG. Im Juli 1971 stellte die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ein. Das Konkursverfahren über
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ihr Vermögen ist mangels Masse nicht eröffnet worden.
Die Beklagte hat gegen den Kläger wegen eines Anspruchs gegen die Kommanditgesellschaft, der sie nach ihrer Behauptung Waren geliefert hatte, am 25. Oktober 1971 einen Vollstreckungsbefehl über 6.063,38 DM nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Der Kläger meint, er brauche auf den Vollstreckungsbefehl heute nichts mehr zu zahlen, weil die zugrundeliegende Forderung gegenüber der
 Gesellschaft inzwischen verjährt sei. Er hat beantragt festzustellen, daß er berechtigt sei, die Erfüllung der durch Vollstreckungsbefehl vom 25. Oktober 1971 titulierten Forderung zu verweigern.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Entscheidunggründe:
Die Revision ist nicht begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der dem Vollstreckungsbefehl zugrundeliegende Anspruch gegenüber der Theo	KG	gemäß
§ 196 BGB verjährt sei, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Dies läßt sich allerdings nicht aus § 218 BGB herleiten. Nach dieser Vorschrift verjährt zwar ein rechtskräftig festgestellter Anspruch erst in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterlegen hätte. Das hat aber nur zur Folge, daß sich ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB wegen einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, auf eine etwa in seiner Person begründete Verjährung (§ 159 HGB) nicht berufen könnte (RG JW 1938, 1173). Hier geht es jedoch nicht um eine dem Gesellschafter aus eigenem Recht zustehende, sondern um eine solche Verjährungseinrede, die der selbst niemals verklagten (nach den Behauptungen des Klägers aber heute noch mit restlichen Vermögenswerten fortbestehenden) Kommanditgesellschaft gemäß

§ 196 BGB zusteht und auf die in erster Linie diese sich berufen könnte. Da es sich bei dieser Verjährungseinrede um eine ’’Einwendung” der Gesellschaft handelt, kann sich ein Gesellschafter gemäß § 129 Abs. 1 HGB regelmäßig auf eine solche berufen, wenn er wegen derselben Forderung in Anspruch genommen wird.
Es kann daher nur die Frage sein, ob § 129 Abs. 1 HGB zu Lasten des Gesellschafters für den hier vorliegenden Sonderfall einschränkend auszulegen ist, in dem die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft erst abgelaufen ist, nachdem der Vollstreckungsbefehl gegen den Gesellschafter rechtskräftig geworden war. Das ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu bejahen. Diese beruht auf dem Gedanken, der Gesellschafter solle grundsätzlich (nur) für das haften, was der Gläubiger jeweils von der Gesellschaft verlangen könnte. Sofern der Gesellschafter selbst noch nicht verurteilt worden ist, kann er deshalb einwenden, der Anspruch sei gegenüber der Gesellschaft verjährt. Der Grundsatz der Übereinstimmung von Gesell-
4
schafterhaftung und Gesellschaftsschuld setzt sich auch ohne weiteres durch, wenn der Gesellschafter zwar bereits zur Leistung einer Gesellschaftsschuld verurteilt worden ist, die Gesellschaft aber nachträglich diese Leistung erbringt, der Anspruch des Gläubigers durch Aufrechnung, Erlaß oder Unmöglichkeit der Leistung erlischt oder sich die Gesellschaft mit ähnlichen später entstandenen rechts-vemichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen verteidigen könnte; in diesen Fällen könnte es weder - wie sich aus §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ergibt - der Zweck der Rechtskraft des gegen den Gesellschafter erwirkten
 Titels noch sonst irgend ein Grund rechtfertigen, dem Gläubiger weiterhin das Recht zu geben, mit Hilfe des früher erstrittenen Titels gegen den Gesellschafter durchzusetzen, was ihm zwar bei dessen Verurteilung noch zustand, jetzt aber der Gesellschaft gegenüber nicht mehr zukommt (Schlegelberger/Geßler, 4. Aufl.
Anm.
§ 129 HGB; Rob.
Großkomm
HGB
Anm. 7 zu § 129).
Bei der Verjährungseinrede, die die Gesellschaft nachträglich erwirbt, liegt es anders. Einmal kann hier nicht gut gesagt werden, der gegen den Gesellschafter vollstreckende Gläubiger verschaffe sich etwas, was ihm nicht
 zukomme
Zum andern hat die Verjährung
 dem
Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihn vor den Schwierigkeiten zu bewahren, denen er in zunehmendem Maße bei seiner Verteidigung ausgesetzt ist, je mehr Zeit bis zur Klageerhebung vergeht (vgl. u.a. BGHZ 59, 72, 74). Dieses Schutzes bedarf der Gesellschafter ebenso wie die Gesellschaft, wenn er bis zur Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeit nicht in Anspruch genommen wurde, auch selbst. Ist er dagegen vor Ablauf dieser Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden, dann ist nur noch die bis dahin nicht in Anspruch genommene Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter schutzbedürftig, denn er hatte zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten, sich sachgerecht zu verteidigen. Im Verhältnis zu ihm verdienen unter diesen Umständen die
 Belange des Gläubigers den größeren Schutz. Nimmt ein
 
Gläubiger einen
 angeblichen - Schuldner nicht
 rechtzeitig in Anspruch, so kann ihm ein durch die Erhebung der Verjährungseinrede bedingter Rechtsverlust zugemutet werden. Dagegen besteht kein Grund, dieses Opfer von ihm auch im Verhältnis zu einem Gesellschafter zu verlangen, gegen den er rechtzeitig vorgegangen ist und dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Häftling des Gesellschaftsvermögens steht. Insbesondere hat ein solcher Gesellschafter kein schutzwertes Interesse daran, daß der Gläubiger neben ihm auch die - möglicherweise vermögensschwache -Gesellschaft in Anspruch nimmt, nur um sich die Durch-setzbarkeit des gegen ihn erstrittenen Vollstreckungstitels zu erhalten.
Greift nach alledem der Einwand des Klägers, der Kommanditgesellschaft stehe die Verjährungseinrede zu, nicht durch, haben die Vorinstanzen seine Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme,
 deren formelle Zulässigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v.
 14. 3. 1978 - VI ZR 68/76 = NJW 1978, 2031 unter II 2 b m.w.N.).
Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundschuh Brandes
 Bundesgerichtshof Dr. Bauer kann Urlaubs-halber nicht unterschreiben.
Stimpel