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BGH · II ZR 177/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 177/65

Hat ein Versicherer, der gegenüber dem Versicherungsnehmer (TO) leistungsfrei ist, den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den VH - wie dieser zu beweisen hat - irrtümlich zu Unrecht anerkannt, so kann er, auch wenn er sich schuldlos geirrt hat, beim VH nach Treu und Glauben keinen Rückgriff nehmen, wenn er wegen der Ersatzpflicht eines Mitversicher-ten den Schaden ohnehin hätte decken müssen„ Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kuhn., Br, Uörr, Br, Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Sie kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung und wies die Beklagte darauf hin, daß sie gemäß § 8 AKB ihren vermeintlichen Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des endgültigen Verlustes innerhalb von sechs Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht geltend machen könne. Von der Möglichkeit einer Klagerhebung binnen sechs Monaten machte die Beklagte keinen Gebrauch« Unter dem 28o September 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe für die Regelung des Schadens bisher 8 p 476 *93 BM aufgewandt * für diese und die noch entstehenden Aufwendungen müsse sie die Beklagte regreßpflichtig machen« Bie Beklagte möge ihre Rückzahlungspflicht unwiderruflich anerkennen« Mit Schreiben vom 4* Oktober 1962 antwortete der Rechtsanwalt der Beklagten, er bitte, den angeblichen Anspruch nach Grund und Höhe eingehend zu begründen* Babel lege er besonderen Wert auf die Feststellung, warum die Klägerin den Teilnehmern einer Gefälligkeitsfahrt Ersatz geleistet habe, und worin ein Verschulden der Beklagten liegen solle« Hierauf äußerte sich die Klägerin nicht. §§ 158 c, 158 f WG voraus, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten von ihrer vertraglichen Schadendeckungspflicht frei ist und somit nur nach § 158 c WG auf Grund ihrer im Verhältnis zu den Geschädigten bestehengebliebenen Haftung an diese geleistet hat» Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, soweit die Klägerin die Geschädigten später als sechs Monate nach dem 3?age befriedigt hat, an dem ihr Ablehnungsschreiben vom 25* August 1961 mit der in § 12 Abs* 5 Satz 2 WG vorgeschriebenen Rechtsbelehrung der Beklagten zugegangen ist* Die hierdurch in Lauf gesetzte sechsmonatige Klagefrist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen und damit ihren Vers ieherungs-anspruch nach § 12 Abs* .3 WG verloren* macht der Beklagten gemäß § 10 Nr. 5 AKB mit den Geschädigten getroffen hat, gebunden, auch wenn er diesen Vereinbarungen nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 1^8 c WG zu leisten braucht* Er kann daher gegenüber dem nach § 158 f WG Rückgriff nehmenden Versicherer grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder in geringerer Höhe* Er kann lediglich gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend jmachen, wenn dieser den ErmessensSpielraum, der ihm bei der Schadenregelung, vor allem in sachlich und rechtlich zweifelhaften Fällen, zuzubilligen ist, zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hat .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1957, 502; 1967, 149 u * a»m *) * 1« Unterstellt man zugunsten der Beklagten, sie habe als Halterin des Unglücks Wagens keine Schuld an dem Unfall und hafte deshalb nicht für die Polgen, so hätte die Klägerin den Ersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte, irrtümlich anerkannt# Ein solcher Irrtum kann für sie aber im Ergebnis keine Rolle gespielt haben# Denn wäre die Klägerin davon ausgegangen, die Beklagte brauche nicht zu haften, so hätte sie zwar vernünftigerweise eine solche Haftung gegenüber den Geschädigten nicht anerkannt# Gleichwohl'hätte sie aber die Geschädigten deshalb befriedigen müssen, weil sie ihnen gegenüber auch für den mitversicherten Fahrer einzutreten hatte, dessen Ersatzpflicht von keiner Partei bezweifelt wird* Unter solchen Umständen darf ein Versicherer den Rückgriffsanspruch gegen den in Wirklichkeit nicht haftbar gewesenen Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB auch dann nicht geltend machen, wenn er sich schuldlos geirrt hat« Denn der Versicherer soll zwar keinen Nachteil erleiden, wenn er bei der Schadenregelung im Rahmen des § 10 Nr« 5 AKB ohne seine Schuld die Sachund Rechtslage objektiv unzutreffend beurteilt« Er darf aber andererseits aus einem solchen Irrtum auch keinen Vorteil ziehen« Könnte die Klägerin ihre Deistungen, die sie in jedem Fall hätte auf bringen müssen, von der Beklagten unter Berufung auf einen irrtümlich für diese abgeschlossenen Vergleich zurückfordern, so stünde sie auf Grund ihres Irrtums besser, als wenn sie die Sachund Rechtslage sogleich richtig gesehen hätte. 2« Hiernach hängt das Rückgriffrecht der Klägerin entscheidend davon ab, oh die Beklagte den geschädigten Insassen ihres Fahrzeugs objektiv zu dem Schadenersatz verpflichtet war« Dagegen kommt es auf ein Verschulden der Klägerin bei der Schadenabwicklung ebensowenig an wie auf die Frage nach einem Mitverschulden der Beklagten (vgl« dazu BGH VersR 1957? 502, 503)» Hat die Klägerin eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mit Recht angenommen, so ist es gleichgültig, ob sie sich bei den Verhandlungen mit den Geschädigten um eine Zusammenarbeit mit der Beklagten - deren Einverständnis war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Schadenregelung nicht nötig - schuldhaft zu wenig bemüht hat0 Denn durch ein solches Versäumnis hätte sie die Interessen der Beklagten im Ergebnis nicht beeinträchtigt« Kommt dagegen eine Haftung der Beklagten objektiv nicht in Betracht, so steht dem Rückgriffanspruch der Klägerin bei der hier gegebenen Sachlage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch dann entgegen, v/enn ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann» Hieran kann der Hinweis der Revision nichts ändern, daß die Beklagte in ihrer Schadenanzeige an die Klägerin als Zweck und Endziel der Unglücksfahrt angegeben hatte; "Geschäftsfahrt nach Stambach (Pfalz)"o Nach dem Vortrag der Beklagten, der, was den Zweck der Bahrt anlangt, mit den Angaben der verletzten Insassen RflHI gegenüber der Klägerin übereinstimmt (Schrift satz der Klägerin vom 8. Bas hat aber mit einer entgeltlichen und geschäftsmäßigen Personenbeförderung, v/ie sie § 8 a StVG zur Voraussetzung für eine Gefährdungshaftung des Halters gegenüber den Insassen macht, nichts zu tun. Vielmehr bleibt er verpflichtet, sich über die Beschaffenheit des Fahrzeugs auf dem laufenden zu halten und darauf zu achten, daß der Fahrer dauernd den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (§7 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO) nachkommt (Walter in Kraftverkehrsrecht von A - Z unter "Halter; Haftung nach BGB, Daß die Beklagte diese Fflichten erfüllt habe, läßt sich nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, die Beklagte habe ihrem Verlobten vertraut und vertrauen dürfen, weil dieser bis auf einen Vorfall im Jahr 1954 ,rin verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht in Ersehei“ Selbst wenn die Beklagte aber ihre Verkehrs sicherungspflicht schuldhaft verletzt hätte, entfiele ihre Haftung, wenn ihre Behauptung zuträfe, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß 4Hi infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und in eine Schlammschicht geraten sei, wo ihm auch gut erhaltene Reifen nichts hätten nützen können. Wegen der Beträge, welche die Klägerin bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs.3 WG an die Geschädigten gezahlt hat, hält das Berufungsgericht eine leistungsfreiheit auf Grund dieser Bestimmung nicht für Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 522,64 DH Schadenregulierungskosten sieht das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet an, weil die Klägerin die Geschäfte der Beklagten gegen deren erklärten Willen besorgt habe* Auch das ist rechtlich nicht haltbar» Hach den §§ 675, 670 BGB i*V»m* § 10 Hr. 5 AKB kann die Klägerin von der Beklagten ohne Rücksicht auf deren Einverständnis mit der Schadenregulierung den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGHZ 24, 308, 324 f)* Dieser Anspruch kann auch dann gegeben sein, wenn sich hinterher herausstellt, daß der Ver- sicherungsnehmer dem Geschädigten nicht au haften brauchte* Das hängt hier davon ab, ob die Klägerin au der Zeit, als sie die Kosten aufwandte, nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte, dieser Aufwand sei auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten nötig, etwa um die Aussichten einer Auseinandersetzung mit den Geschädigten von vornherein richtig einschätzen zu können» Ob dies der Pall gewesen ist, wird das Berufungsgericht ebenfalls noch zu prüfen haben«

Zitierte Normen: § 8 AKB2008_alt § 8a StVG § 242 BGB § 8a StVG § 823 BGB § 7 StVO § 31 StVZO § 12 WG § 12 VVG § 675 BGB
WGVersichererBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinGeschädigteHaftung

Volltext der Entscheidung

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Hachschlagewerk; ;ja BGHZt u	nein
2017 OlS
VVG § 158 f
Hat ein Versicherer, der gegenüber dem Versicherungsnehmer (TO) leistungsfrei ist, den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den VH - wie dieser zu beweisen hat - irrtümlich zu Unrecht anerkannt, so kann er, auch wenn er sich schuldlos geirrt hat, beim VH nach Treu und Glauben keinen Rückgriff nehmen, wenn er wegen der Ersatzpflicht eines Mitversicher-ten den Schaden ohnehin hätte decken müssen„
BGH, Urto Vo 15o Juni 1967 - II ZR 177/65 - KG Berlin
 liG Berlin
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BUNDESGERICHTSHOF
'Tf
IM NAMEN DES VOLKES
ILMJ3HS5.	URTEIL
Verkündet am
15. Juni 1967 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
^-Versicherungs-AG in Deutschland, vertreten durch den Vorstand Wilhelm Siund Alfons
 Istr*
Klägerin und Revisionsklägerin, * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die kaufmännische Angestellte Sigrid
H(Spandau), JBBa'fcr» V»

Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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"11
Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kuhn., Br, Uörr, Br, Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 1965 aufgehoben,
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Beklagte hatte für ihren Personenkraftwagen bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 8. Juni 1961 verursachte der Kaufmann Fflimit dem von ihm gelenkten Wagen einen Unfall, bei dem zwei Insassen, die Eheleute RflBi? erheblich verletzt wurden.
Mit Schreiben vom 23. August 1961 verweigerte die Klägerin der Beklagten den Versicherungsschutz, weil die Reifen des Fahrzeugs nicht verkehrssicher gewesen seien.
Sie kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung und wies die Beklagte darauf hin, daß sie gemäß § 8 AKB ihren vermeintlichen Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des endgültigen Verlustes innerhalb von sechs Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht geltend machen könne. Ferner behielt sie sich vor, ihre AufWendungen für
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die Geschädigten nach § 158 f VVG von der Beklagten zurück-zufordern. Von der Möglichkeit einer Klagerhebung binnen sechs Monaten machte die Beklagte keinen Gebrauch« Unter dem 28o September 1962 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe für die Regelung des Schadens bisher 8 p 476 *93 BM aufgewandt * für diese und die noch entstehenden Aufwendungen müsse sie die Beklagte regreßpflichtig machen« Bie Beklagte möge ihre Rückzahlungspflicht unwiderruflich anerkennen« Mit Schreiben vom 4* Oktober 1962 antwortete der Rechtsanwalt der Beklagten, er bitte, den angeblichen Anspruch nach Grund und Höhe eingehend zu begründen* Babel lege er besonderen Wert auf die Feststellung, warum die Klägerin den Teilnehmern einer Gefälligkeitsfahrt Ersatz geleistet habe, und worin ein Verschulden der Beklagten liegen solle« Hierauf äußerte sich die Klägerin nicht. In der Folgezeit fand sie den geschädigten Ehemann Reski mit einer weiteren Zahlung ab.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 16.949,43 BM mit Zinsen, die sie zur Abfindung der Geschädigten und für Gutachter-, Attest- und sonstige Kosten bei der Schadenregulierung auf gewandt habe.«
Bie Beklagte hat eingewandt, sie trage an dem Unfall keine Schuld und könne daher auch nicht im Rückgriff zur Beckung des Schadens herangezogen werden. Sie besitze selbst keine Fahrerlaubnis und sei zwar aus Kreditgründen als Käuferin und Halterin des Wagens auf getreten, habe ihn aber von Anfang an unentgeltlich ihrem Verlobten 4M überlassen, der dafür alle Basten und Aufwendungen getragen habe. 4B sei vertrauenswürdig gewesen. Ber Unfall sei auch nicht auf abgefahrene Reifen, sondern auf menschliches Versagen zuiiiekzu führen. Bie Klägerin habe den Anspruch der
 Geschädigten leichtfertig und eigenmächtig anerkannt»
Das Landgericht hat der im ersten Rechtszug auf einen Betrag von 8»476„93 DM mit Zinsen beschränkten Klage stattgegebeno Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen und die auf Zahlung weiterer 8 «472,50 DM gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Rückgriffanspruch weiter*
Bntscheidungsgründe;
A» Leistungen der Klägerin nach Ablauf der Klagefrist*
I»	Der Rückgriffanspruch der Klägerin setht^nach den
§§ 158 c, 158 f WG voraus, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten von ihrer vertraglichen Schadendeckungspflicht frei ist und somit nur nach § 158 c WG auf Grund ihrer im Verhältnis zu den Geschädigten bestehengebliebenen Haftung an diese geleistet hat» Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, soweit die Klägerin die Geschädigten später als sechs Monate nach dem 3?age befriedigt hat, an dem ihr Ablehnungsschreiben vom 25* August 1961 mit der in § 12 Abs* 5 Satz 2 WG vorgeschriebenen Rechtsbelehrung der Beklagten zugegangen ist* Die hierdurch in Lauf gesetzte sechsmonatige Klagefrist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen und damit ihren Vers ieherungs-anspruch nach § 12 Abs* .3 WG verloren*
-	"V
II* Hach der Rechtsprechung des Senats, die jetzt im wesentlichen auch in das Gesetz (§3 Hr. 10 PflichtVersG nP) eingegangen ist, ist der Versicherungsnehmer an Abfindungsvereinbarungen, wie sie die Klägerin hier in Voll-
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macht der Beklagten gemäß § 10 Nr. 5 AKB mit den Geschädigten getroffen hat, gebunden, auch wenn er diesen Vereinbarungen nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 1^8 c WG zu leisten braucht* Er kann daher gegenüber dem nach § 158 f WG Rückgriff nehmenden Versicherer grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder in geringerer Höhe* Er kann lediglich gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend jmachen, wenn dieser den ErmessensSpielraum, der ihm bei der Schadenregelung, vor allem in sachlich und rechtlich zweifelhaften Fällen, zuzubilligen ist, zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hat .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1957, 502; 1967, 149 u * a»m *) *
Die Zweifel des Berufungsgerichts, oh diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Versicherer, wie hier, den Versicherungsvertrag gekündigt hat, sind unbegründet* Die Bindung des Versicherungsnehmers an einen Vergleich oder an ein Anerkenntnis des Versicherers gegenüber dem Geschädigten beruht u,a* darauf, daß die durch § 158 c VVG geschützten Belange des Geschädigten eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadens erfordern, die nur gewährleistet ist, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer beschränken und dessen Erklärungen als verbindlich betrachten kann {BGHZ 24 , 308, 318; 28, 244, 248) * Deshalb muß der Versicherer nach dem Zweck des Gesetzes, das den Geschädigten nicht nur bei Deistungs-freiheit des Versicherers, sondern im Rahmen des § 158 c Abs <, 2 WG sogar bei einem nicht bestehenden oder beendeten Versicherungeverhältnis schützt, zur Regelung noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer auch und gerade dann gemäß § 10 Nr« 5 AKB bevollmächtigt bleiben, wenn der Versicherungsvertrag selbst erloschen ist« Dem entspricht es,
 daß selbst mit versicherte Personen, die niemals in vertraglichen Beziehungen zu dem Versicherer gestanden haben, dessen Abmachungen mit dem Geschädigten gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 28, 244)»
IIIo	Von einer Bindung der Beklagten an die Abfindungs-
vereinbarungen der Klägerin mit den Unfallgeschädigten geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber, die Klägerin verstoße durch die Ausübung ihres Rückgriff-recht s gegen Treu und Glauben, weil sie die Ansprüche der Geschädigten ohne Wissen und Willen der Beklagten - "sozusagen hinter ihrem Rücken11 - und zu deren Wachteil anerkannt und befriedigt habe» In Wirklichkeit habe die Beklagte den geschädigten Insassen nicht gehaftet* Dafür, daß sie die Geschädigten entgeltlich und geschäftsmäßig befördert (§ 8 a StVG) oder sonstwie einen Beförderungsvertrag mit ihnen abgeschlossen habe, sei nichts vorgetragen• Auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan« Angesichts der unwidersprochenen Angabe der Beklagten, sie habe den Kraftwagen ihrem Verlobten überlassen, hätte die Klägerin vortragen müssen, daß die Beklagte zur Unfallzeit den schlechten Zustand der Reifen gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe« Von einem Halter, der, wie hier, das von ihm gekaufte Fahrzeug niemals selbst benutze, könne aber nicht verlangt werden, vor Antritt jeder Fahrt die Reifen zu prüfen« Bs müsse vielmehr ausreichen, daß die Beklagte den Wagen einem nach ihrer Ansicht zuverlässigen Benutzer überlassen habe, der zudem ihr Verlobter gewesen und nach ihrer unwidersprochenen Behauptung bis auf ein Breignis im Jahr 1954 verkehrsrechtlich noch nicht unliebsam aufgefallen sei«
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IV« Die Ausführungen des Berufungsgeriehts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht einwandfrei.
1« Unterstellt man zugunsten der Beklagten, sie habe als Halterin des Unglücks Wagens keine Schuld an dem Unfall und hafte deshalb nicht für die Polgen, so hätte die Klägerin den Ersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte, irrtümlich anerkannt# Ein solcher Irrtum kann für sie aber im Ergebnis keine Rolle gespielt haben# Denn wäre die Klägerin davon ausgegangen, die Beklagte brauche nicht zu haften, so hätte sie zwar vernünftigerweise eine solche Haftung gegenüber den Geschädigten nicht anerkannt# Gleichwohl'hätte sie aber die Geschädigten deshalb befriedigen müssen, weil sie ihnen gegenüber auch für den mitversicherten Fahrer einzutreten hatte, dessen Ersatzpflicht von keiner Partei bezweifelt wird* Unter solchen Umständen darf ein Versicherer den Rückgriffsanspruch gegen den in Wirklichkeit nicht haftbar gewesenen Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB auch dann nicht geltend machen, wenn er sich schuldlos geirrt hat« Denn der Versicherer soll zwar keinen Nachteil erleiden, wenn er bei der Schadenregelung im Rahmen des § 10 Nr« 5 AKB ohne seine Schuld die Sachund Rechtslage objektiv unzutreffend beurteilt« Er darf aber andererseits aus einem solchen Irrtum auch keinen Vorteil ziehen« Könnte die Klägerin ihre Deistungen, die sie in jedem Fall hätte auf bringen müssen, von der Beklagten unter Berufung auf einen irrtümlich für diese abgeschlossenen Vergleich zurückfordern, so stünde sie auf Grund ihres Irrtums besser, als wenn sie die Sachund Rechtslage sogleich richtig gesehen hätte. Das kann sien nach Treu und Glauben nicht verlangen«
Damit setzt der Senat die Rechtsprechung, die er mit seinem Urteil vom 8« November 1962 (VersR 1965, 55) eingeleitet hat, folgerichtig fort.
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2« Hiernach hängt das Rückgriffrecht der Klägerin entscheidend davon ab, oh die Beklagte den geschädigten Insassen ihres Fahrzeugs objektiv zu dem Schadenersatz verpflichtet war« Dagegen kommt es auf ein Verschulden der Klägerin bei der Schadenabwicklung ebensowenig an wie auf die Frage nach einem Mitverschulden der Beklagten (vgl« dazu BGH VersR 1957? 502, 503)» Hat die Klägerin eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mit Recht angenommen, so ist es gleichgültig, ob sie sich bei den Verhandlungen mit den Geschädigten um eine Zusammenarbeit mit der Beklagten - deren Einverständnis war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Schadenregelung nicht nötig - schuldhaft zu wenig bemüht hat0 Denn durch ein solches Versäumnis hätte sie die Interessen der Beklagten im Ergebnis nicht beeinträchtigt« Kommt dagegen eine Haftung der Beklagten objektiv nicht in Betracht, so steht dem Rückgriffanspruch der Klägerin bei der hier gegebenen Sachlage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch dann entgegen, v/enn ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann»
Die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Ein-wand muß, nicht anders als das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung der Klägerin, die Beklagte darlegen und beweisen« Das hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es in seinem Auflagebeechluß vom 13« Oktober 1964 von der Klägerin bestimmte Angaben zur Haftpflicht der Beklagten gefordert und alsdann in seinem Urteil der Klägerin vorgehalten hat, sie habe eine Haftung der Beklagten “nicht schlüssig dargetan“o
3« Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach dem vorgetragenen Sachverhalt hafte die Beklagte für die Folgen des Unfalls weder aus

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Vertrag noch aus § 7 St VG. Hieran kann der Hinweis der Revision nichts ändern, daß die Beklagte in ihrer Schadenanzeige an die Klägerin als Zweck und Endziel der Unglücksfahrt angegeben hatte; "Geschäftsfahrt nach Stambach (Pfalz)"o Nach dem Vortrag der Beklagten, der, was den Zweck der Bahrt anlangt, mit den Angaben der verletzten Insassen RflHI gegenüber der Klägerin übereinstimmt (Schrift satz der Klägerin vom 8. Juni 1965), hatte PflB die Ehe-leute	aus Gefälligkeit kostenlos in den Raum von
 Pirmasens gefahren, wo sich der Ehemann Arbeit suchen wollte. Außerdem wollte sich PflB? von Beruf Handelsvertreter, nach seinen auch der Klägerin bekannt gewordenen Angaben im Strafverfahren mit Kollegen in Stambach treffen (vgl. Bl. 3, 33, 79 R d.A. 1 Ve Ms 30/63)• Insofern war die Bezeichnung der Reise als "Geschäftsfahrt" ebenso richtig wie die Angabe in der Schadenanzeige, der Ehemann Rf/ff sei beruflich unterwegs gewesen. Bas hat aber mit einer entgeltlichen und geschäftsmäßigen Personenbeförderung, v/ie sie § 8 a StVG zur Voraussetzung für eine Gefährdungshaftung des Halters gegenüber den Insassen macht, nichts zu tun. Ebensowenig läßt der berufliche Anlaß der Heise allein schon darauf schließen’, durch die Mitnahme der Eheleute RflH sei zwischen ihnen und der Beklagten eine vertragliche Bindung mit den entsprechenden Haftungsfolgen zustande gekommen (vgl. BGHZ 21, 102, 106 f; Böhmer, VersR 1964, SO?).
4. Bagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um eine Haftung der Beklagten aus Verletzung der allgemeinen Verkehrs sicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) oder aus § 823 Abs. 2 BGB ioVom. §§ 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, 31 Abs. 2 StVZO zu verneinen.
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Wer ein Kraftfahrzeug in den Verkehr bringt und dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet, also vor allem der Halter, ist dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nur in verkehrssicherem Zustand benutzt wirdo Dieser Verantwortung kann sich der Verfügungsberechtigte nicht schon dadurch entledigen, daß er das Fahrzeug einfach einem anderen zur Benutzung überläßt und sich dann nicht mehr darum kümmert. Vielmehr bleibt er verpflichtet, sich über die Beschaffenheit des Fahrzeugs auf dem laufenden zu halten und darauf zu achten, daß der Fahrer dauernd den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen (§7 Abs. 1 Satz 2 StVO,
 § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO) nachkommt (Walter in Kraftverkehrsrecht von A - Z unter "Halter; Haftung nach BGB,
Erl. 1" zu B I, III 1 a; BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 46,
75, § 831 Anm. 28 m.v/.N.).
Daß die Beklagte diese Fflichten erfüllt habe, läßt sich nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, die Beklagte habe ihrem Verlobten vertraut und vertrauen dürfen, weil dieser bis auf einen Vorfall im Jahr 1954 ,rin verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht in Ersehei“
. nung getreten" sei. Denn es handelt sich hier nicht allein um die Fahrweise des Wagenführers, sondern um den Zustand des Fahrzeugs selbst, der die verfügungsberechtigte Beklagte besonders anging. Es kommt daher darauf an, ob und in welcher Weise sich die Beklagte tatsächlich laufend davon Überzeugt hat, ihr Verlobter halte den Wagen so in Ordnung, daß er den Anforderungen des Verkehrs Jederzeit genüge. Dazu ist bisher nichts festgeatellt. Da die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist, kann sich die Beklagte auch nicht allein damit entlasten, ihr fehle die nötige Sachkunde, um die Betriebssicherheit eines Kraftwagens selbst beurteilen zu können. Dieser Einwand versagt jedenfalls insoweit, als es sich, wie hier hei der Bereifung, um Einrichtungen handelt, deren
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ordnungsmäßiger Zustand für die Verkehrssicherheit eines Kraftwagens von elementarer Bedeutung ist, und deren Hänge! rudern meist offen vor Augen liegen (BGH VersR 1966,
 1022)o
Zur Frage einer Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bedarf es daher einer weiteren tatsächlichen Klärungo Hierbei könnte zugunsten der Beklagten eine Rolle spielen, was sie über eine Erneuerung der Reifendecken im Bezember 1960 und im April 1961 behauptet hat«, Zu ihren lasten könnte andererseits der Vortrag der Klägerin ins Gewicht fallen, die Beklagte sei bei der Abfahrt ihres Verlobten dabei gewesen, und der Zustand insbesondere des rechten Vorderreifens sei auffallend schlecht gewesen.
Selbst wenn die Beklagte aber ihre Verkehrs sicherungspflicht schuldhaft verletzt hätte, entfiele ihre Haftung, wenn ihre Behauptung zuträfe, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß 4Hi infolge zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und in eine Schlammschicht geraten sei, wo ihm auch gut erhaltene Reifen nichts hätten nützen können.
Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, ob die Geschädigten aus Gefälligkeit in dem Wagen mitgenommen worden sind. Denn hieraus allein läßt sich ein vertraglicher Haftungsausschluß nicht entnehmen (BGHZ 43, 72, ?6; BGH VersR 1966, 40).
B. Leistungen der Klägerin vor Ablauf der Klagefrist.
Wegen der Beträge, welche die Klägerin bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 WG an die Geschädigten gezahlt hat, hält das Berufungsgericht eine leistungsfreiheit auf Grund dieser Bestimmung nicht für
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gegeben; das stellt im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149). Ser Grund hierfür liegt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in einem konkludenten Verzicht der Klägerin auf ihre.Leistungsfreiheit - ein solcher ist nicht ohne weiteres zu vermuten - , sondern darin, daß durch die Befriedigung der Geschädigten zugleich die Beklagte von ihrer etwaigen Haftpflichtschuld befreit worden ist und deshalb für eine auf dasselbe Ziel gerichtete Deckungsklage gegen die Klägerin kein Raum mehr war* Die Klägerin kann daher insoweit ihreiLeistungsfreihcit zwar nicht mehr aus § 12 Abs* 3 VVG, wohl aber aus den §§ 23, 23 VVG (Gefahrerhöhung) herleiten* Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht den Klageanspruch nunmehr zu prüfen haben* Sollte sich objektiv eine Gefahrerhöhung ergeben, so wird es nach § 2$ Abs* 2 Satz 1, Abs* 3 WG auch hier darauf ankommen, ob die Beklagte beweisen kann, daß die Gefahrerhöhung von ihr nicht verschuldet ist oder den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung nicht beeinflußt hat*
Go Kosten der Schadenregelung*
Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 522,64 DH Schadenregulierungskosten sieht das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet an, weil die Klägerin die Geschäfte der Beklagten gegen deren erklärten Willen besorgt habe*
Auch das ist rechtlich nicht haltbar» Hach den §§ 675, 670 BGB i*V»m* § 10 Hr. 5 AKB kann die Klägerin von der Beklagten ohne Rücksicht auf deren Einverständnis mit der Schadenregulierung den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGHZ 24, 308, 324 f)* Dieser Anspruch kann auch dann gegeben sein, wenn sich hinterher herausstellt, daß der Ver-
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sicherungsnehmer dem Geschädigten nicht au haften brauchte* Das hängt hier davon ab, ob die Klägerin au der Zeit, als sie die Kosten aufwandte, nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte, dieser Aufwand sei auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten nötig, etwa um die Aussichten einer Auseinandersetzung mit den Geschädigten von vornherein richtig einschätzen zu können» Ob dies der Pall gewesen ist, wird das Berufungsgericht ebenfalls noch zu prüfen haben«
D*	Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen-
bleiben» Die Sache ist zur weiteren tatsächlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung Überlassen bleibt, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhähgt»
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