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BGH · XI ZR 177/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 177/63

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18• Juni 1963 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen und insoweit der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.hat• Den für die Rochtsstreitigkeiten und den Rückerwerb des Grundstücks aufgewandten Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten ersetzte Sie wirft ihnen vor, die Vorleistung des Grundstücks vereinbart und den Kaufpreisanspruch nicht abgesichert zu haben• Dadurch hätten sie ihre Pflichten als Vorstand verletzt0 Im Kaufvertrag, den die Beklagten abgeschlossen haben, war der Kaufpreis auf die von der Klägerin nicht beanstandete Höhe von 102„000 DM festgesetzt wordene Hierauf hatten die Parteien eine von der Käuferin zu übernehmende Hypothek von 60*000 DM und einige kleinere Beträge angerechneto Über den in bar zu zahlenden Rostkaufpreis ist in Abschno V des Kaufvertrages nur bestimmt, daß er zur Hälfte nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch und im übrigen in Raten innerhalb eines weiteren Jahres zu bezahlen 3eio Sicherheiten waren nicht zu bestellen«. Der Kaufvertrag, nach dem das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisan-spruch nicht abgesichert war, gefährdeto das Vermögen der Klägerin in offenkundiger Wei3e„ Die Beklagten verletzten daherp als sie diesen Vertrag abschlossen, fahrlässig die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannsp mit denen sie als Vorstandsmitglieder die Geschäfte zu führen hatten,, Mit Recht hat das Berufungsgericht ihre Ansicht verworfen, sie hätten sich auf den Hotar verlassen dürfen„ Ihnen wird kein Fehler in der Juristischen Abfassung des Kaufvertrages,,sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zu einer wirtschaftlich vernünftigen Handlungsweise zur Last gelegto Biese Pflicht war ihnen durch die Beratungspflichten des Hotars auch dann nicht abgenommen, wenn dieser die Klägerin sonst ständig in Rechtssachen beriet * Ebensowenig konnte es die Beklagten entlasten, wenn Aufsichterat und Prüfungsverband den Kaufvertrag gebilligt haben; deren Kontrollpflichten befreiten sie nicht von der eigenständigen Verantwortung für Maßnahmen der Geschäftsführung. Ber Schaden, für den die Beklagten einzustehen haben, ist nicht, wie die Klägerin früher dargelegt hat, in dem Erfüllung sschaden zu sehen, den sie gegen die Käuferin hätte geltend machen können. Zur Beurteilung der Frage» ob der beim Verkauf des Grundstücks an das Land Niedersachsen erzielte Mehrpreis auf den Schaden der Klägerin anzurechnen ist» bedarf es daher zunächst der Feststellung» wie die Klägerin gestanden hätte, wenn die Beklagten pflichtgemäß gehandelt hätten« Deren Fehlentscheidung bestand darin, daß sie versäumten, einen Teil des Barkaufpreises 2ug um Zug gegen Auflassung des Grundstücks zu verlangen und. Die Klägerin hätte dann das Grundstück auch erst nach Besserung der Verkaufslagc verkauft und den Vorteil erzielt der ihr später zugefloccen ist. Der Kehrpreis» den der Verkauf an das Land Niedersachsen erbracht hat, ist deshalb ein Erfolgp den die Klägerin auch ohne das schadenstiftendo Verhalten der Beklagten erzielt hätte. 4»Im Verfahren über den Grund des Anspruchs kommt es auf die weitere Präge an» ob der Ersatzanspruch gemäß § 254 BGB gemindert ist» weil der spätere Vorstand der Klägerin das Grundstück aufgelassen hat, obgleich die Gefahr von Vermögensverlusten aus dem Kaufvertrag zu ersehen war. Es meint, mit der Grundstückeübereignung habe die Klägerin die Pflicht vorletzt, den drohenden Schaden abzuv/enden; notfalls hätte sie sich auf einen Prozeß einlassen und sich gegenüber der Auflassungsklage unter Hinweis auf § 242 BGB damit verteidigen müssen, daß die Käuferin den Kaufpreis nicht beschaffen könne. Auch gegen diese Ansicht bestehen Bedenken» Selbst wenn sich rechtlich die Meinung vertreten ließe, der Käufer eines Grundstücks könne unter solchen Umständen seine Vorleistungspflicht beseitigen, so wäre es - was das Berufungs-gericht verkennt - nicht Sache der Käuferin gewesen, ihre Zahlungsmöglichkeiten nachzuweisen« Vielmehr hätte die Klägerin die künftige Zahlungsunfähigkeit der Käuferin darlcgon und beweisen müssen« Hierzu wäre aber die Klägerin nicht in der Lage gev/esen. Eine andere Präge ist.es, ob die Klägerin damals die Käuferin durch Verhandlungen zu dem Verzicht auf den Grundstückserwerb hätte bewegen können« Bas wäre zwar ein rechtserheblicher hypothetischer^ v Verlauf der Binge« Baß die Käuferin verzichtet hätte, kann aber, wie die Revision zu Recht geltend macht, aus dem späteren Verhalten der Käuferin nicht ohne weiteres gefolgert werden« Benn sie hat sich zur Rückübertragung erst bereitgefunden, nachdem sie das Grundstück erworben und belastet hatte und dem Bruck von Zwangsmaßnahoer ausgosotzt war« Insoweit fehlt daher der Ansicht dos Berufurjj gerichts die erforderliche tatsächliche Grundlage« Da das insoweit nicht aufgehobene Berufungsurteil auch die rechtskräftige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) umfaßt, erschien im Interesse der Klarheit eine Neu-fas sung der gesamten Kostenentscheidung geboten«

Zitierte Normen: § 34 GenG § 254 BGB § 338 ZPO
KostenGrundstückBGBBerufungsgerichtAnspruchKäuferinKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 177/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9o Dezember 1965 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	die	Stadt	B<	__
und Umgebung ii'nilill ll^Mi P^Botraßo #, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert Vlffi und Norbert
HA,
Klägerin und Revisionsklägerin,;
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
n
Horst M R^flfestraße,
 über

2o Rudolf
 straße
£>
3.
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Beklagte und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr» h0c
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr<> Nörr, Liesecke und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18• Juni 1963 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage abgewiesen und insoweit der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.hat•
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 4° Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 28» Mai 1962 wird zurückgewieseno
 Unter Neufassung der KostenentScheidung des Berufungsurteils, soweit diese die Klage gegen den Beklagten zu 3) und dessen Berufung gegen das Urteil des Landgerichts betrifft, tragen
a)	ein Drittel der bisher entstandenen Gerichtskosten des ersten Rechtszuges sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) die Klägerin,
b)	von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges ein Drittel die Klägerin und zwei Drittel die Beklagten zu 1) und 2),
 
c)	von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagten zu 1) und 2) die eigenen und zwei Drittel der der Klägerin erwachsenen, die Klägerin die des Beklagten zu 3) voll und ein Drittel der eigenen«
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen9 dessen Endurteil auch die Entscheidung über die übrigen Kosten des ersten Eechtszuges Vorbehalten bleibt«
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) und 2) zur Last«
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Beklagten haben am 27o September 1956 als gemeinsam vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands der Klägerin eines ihrer Grundstücke verkauft« Etwa ein Jahr späterj nachdem die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt und die Beklagten inzwischen aus dem Vorstand ausgeschieden waren, wurde das Grundstück aufgelasscn und die Käuferin im Grundbuch eingetragen« Einige Zeit danach stellte sich heraus, daß die Käuferin zahlungsunfähig war« Die Klägerin erwarb daher das Grundstück zurück und löste eine von der Käuferin vorgenommene Belastung des Grundstücks aus eigenen Mitteln ab« Hierzu und zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Käuferin hat sie nach ihrer Behauptung 28«704,25 DM aufgewandt0 Das Grundstück hat sie im Februar I960 an das Land Niedersachsen weiterverkauft und dafür 132«500 DM erzielt«
Den für die Rochtsstreitigkeiten und den Rückerwerb des Grundstücks aufgewandten Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten ersetzte Sie wirft ihnen vor, die Vorleistung des Grundstücks vereinbart und den Kaufpreisanspruch nicht abgesichert zu haben• Dadurch hätten sie ihre Pflichten als Vorstand verletzt0 Im Kaufvertrag, den die Beklagten abgeschlossen haben, war der Kaufpreis auf die von der Klägerin nicht beanstandete Höhe von 102„000 DM festgesetzt wordene Hierauf hatten die Parteien eine von der Käuferin zu übernehmende Hypothek von 60*000 DM und einige kleinere Beträge angerechneto Über den in bar zu zahlenden Rostkaufpreis ist in Abschno V des Kaufvertrages nur bestimmt, daß er zur Hälfte nach Umschreibung des Eigentums im Grundbuch und im übrigen in Raten innerhalb eines weiteren Jahres zu bezahlen 3eio Sicherheiten waren nicht zu bestellen«. Bezahlt hat die Käuferin später nichts«,
Den Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 28.704525 X nebst Zinsen hat das Landgericht gegenüber den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-gewiesen«, Mit der Revision, die die Beklagten zurückzu-weison beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Grundurtcils des Landgerichts gegen die beiden Beklagten«,
 
Ent8cheidun^sgründo:
1o Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausge-gangenp daß die Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden gemäß § 34 GenG- einzustehen haben. Der Kaufvertrag, nach dem das Grundstück vorzuleisten und der Kaufpreisan-spruch nicht abgesichert war, gefährdeto das Vermögen der Klägerin in offenkundiger Wei3e„ Die Beklagten verletzten daherp als sie diesen Vertrag abschlossen, fahrlässig die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannsp mit denen sie als Vorstandsmitglieder die Geschäfte zu führen hatten,, Mit Recht hat das Berufungsgericht ihre Ansicht verworfen, sie hätten sich auf den Hotar verlassen dürfen„ Ihnen wird kein Fehler in der Juristischen Abfassung des Kaufvertrages,,sondern ein Verstoß gegen die Pflicht zu einer wirtschaftlich vernünftigen Handlungsweise zur Last gelegto Biese Pflicht war ihnen durch die Beratungspflichten des Hotars auch dann nicht abgenommen, wenn dieser die Klägerin sonst ständig in Rechtssachen beriet * Ebensowenig konnte es die Beklagten entlasten, wenn Aufsichterat und Prüfungsverband den Kaufvertrag gebilligt haben; deren Kontrollpflichten befreiten sie nicht von der eigenständigen Verantwortung für Maßnahmen der Geschäftsführung.
Ber Schaden, für den die Beklagten einzustehen haben, ist nicht, wie die Klägerin früher dargelegt hat, in dem Erfüllung sschaden zu sehen, den sie gegen die Käuferin hätte geltend machen können. Zu ersetzen haben die Beklagten vielmehr, was die Klägerin aufwenden mußte, um das Grundstück zurückzuerv.erben und die von der Käuferin aufgenommene Grundschuld zu löschen*
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2o Entgegen der in der Klagbeantwortung vertretenen Ansicht ist die von den Beklagten erhobene (vom Berufungsgericht nicht erörterte) Verjährungseinrede nicht begründete Die Frist für die Verjährung eines auf § 34 GenG gestützten Schadensersatzanspruches beginnt gemäß § 198 BGB mit der Entstehung dieseo Anspruchs0 Entstanden i3t der Anspruch nach der zu § 198 BGB entwickelten Rechtsprechung, sobald ein Schaden eingetreten ist und klage-weise - zu demindest mit der I'eststellungsklago - geltend gemacht werden kann (RGZ 153, 101, 107)° Das wäre hier frühestens der Fall gewesen, als die Klägerin das Grundstück an die Käuferin auf ließe Denn erst von da ab begann sich der Vermögensverlust in objektiv greifbarer Y/eise zu entwickeln«, Zwar war das Vermögen der Klägerin durch den Abschluß des Kaufvertrages - die schadenverursachende Handlung der Beklagten - schon gefährdet; aber der später eingetretene Schaden war noch eine ungewisse und entfernte Möglichkeit o Diese hätte nicht ausgercicht, um das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung eines auf Schadensersatz gerichteten Rechtsverhältnisses zu begründen, das die Klage gemäß § 256 ZFO vorausgesetzt hätte«, Die Klägerin hat das Grundstück am 300 August 1957 aufgelassen0 Als die Klägerin am 29o Dezember 1961 die vorliegende Klage erhob, war daher die fünfjährige Verjährungsfrist (§34 Abs0 4 GenG) noch nicht abgelaufcn«,
3o Das Berufungsgericht hat die Klage dennoch abge-wieoen«. Es meint, der Mehrerlös, den die Klägerin beim Verkauf des Grundstücks an das Land Niedersachsen erzielt habe, habe ihren Schaden voll gedeckt• Er sei im Wege der Vorteilsausgleichung darauf onzurechnenc
 
Dem kann» wie der Revision zu zu stimmen ist» nicht gefolgt worden«
Der Vorteilsausgleich setzt» ohne daß damit soine Voraussetzungen erschöpft wären» in der Regel voraus, daß der dem Geschädigten zugefloosene Vorteil eine adäquate Folge der schadenstiftenden Handlung des Schädigers ist«
Zur Beurteilung der Frage» ob der beim Verkauf des Grundstücks an das Land Niedersachsen erzielte Mehrpreis auf den Schaden der Klägerin anzurechnen ist» bedarf es daher zunächst der Feststellung» wie die Klägerin gestanden hätte, wenn die Beklagten pflichtgemäß gehandelt hätten« Deren Fehlentscheidung bestand darin, daß sie versäumten, einen Teil des Barkaufpreises 2ug um Zug gegen Auflassung des Grundstücks zu verlangen und. den Rest hypothekarisch abzusiehern. Das Berufungsgericht meint zwar* es könne den Beklagten nicb* angelastet werden» daß sie die Auflassung von keiner Teilzahlung abhängig gemacht hätten, weil derrKaufvertrag dann wahrscheinlich nicht zuetendegekomnen. wäre. Eine Restkaufhypothek hätte jedoch unter den damaligen Verhältnissen den Sicherungsbedürfnis der Klägerin allein nicht genügt« Denn das Grundstück war bereits hoch belastet« Unstreitig war es damals so gut wie unverkäuflich. Sein Verkehrswert war dementsprechend gering. Unter diesen Umständen hätte bei einer Zwangsversteigerung keine Aussicht für einen vollen Ausgleich des Restkaufpreisanspruchs bestanden« Die Beklagten hätten deshalb auch ein Scheitern des Vertrages in Kauf nehmen müssen.
Daraus ergibt sich: Hätten die Beklagten pflichtgemäß auf eine Teilzahlung hei Auflassung und im übrigen auf eine Eestkaufpreishypothek bestanden» v/ärc das Grundstück nicht verkauft worden; zu demindest wäre es, weil die zahlunr;e unfähige Käuferin die ;. ; Anzahlung nicht hätte aufbringen können» aus diesem Grund in der Hand der Klägerin geblieben. Die Klägerin hätte dann das Grundstück auch erst nach Besserung der Verkaufslagc verkauft und den Vorteil erzielt der ihr später zugefloccen ist. Der Kehrpreis» den der Verkauf an das Land Niedersachsen erbracht hat, ist deshalb ein Erfolgp den die Klägerin auch ohne das schadenstiftendo Verhalten der Beklagten erzielt hätte. Zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil besteht mithin kein ursächlicher Zusammenhang. Also kommt auch ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht.
4»Im Verfahren über den Grund des Anspruchs kommt es auf die weitere Präge an» ob der Ersatzanspruch gemäß § 254 BGB gemindert ist» weil der spätere Vorstand der Klägerin das Grundstück aufgelassen hat, obgleich die Gefahr von Vermögensverlusten aus dem Kaufvertrag zu ersehen war.
Das Berufungsgericht hat das bejaht, wenn auch nur abstrakt und ohne Peststellung einer Quote. Es meint, mit der Grundstückeübereignung habe die Klägerin die Pflicht vorletzt, den drohenden Schaden abzuv/enden; notfalls hätte sie sich auf einen Prozeß einlassen und sich gegenüber der Auflassungsklage unter Hinweis auf § 242 BGB damit verteidigen müssen, daß die Käuferin den Kaufpreis nicht beschaffen könne.
 
Auch gegen diese Ansicht bestehen Bedenken» Selbst wenn sich rechtlich die Meinung vertreten ließe, der Käufer eines Grundstücks könne unter solchen Umständen seine Vorleistungspflicht beseitigen, so wäre es - was das Berufungs-gericht verkennt - nicht Sache der Käuferin gewesen, ihre Zahlungsmöglichkeiten nachzuweisen« Vielmehr hätte die Klägerin die künftige Zahlungsunfähigkeit der Käuferin darlcgon und beweisen müssen« Hierzu wäre aber die Klägerin nicht in der Lage gev/esen. Denn die Käuferin hätte entgegenhalten können, das übereigneto Grundstück habe ihr erst die Möglichkeit geben sollen, sich das Kauf gold im Kreditwege zu —. beschaffen« Hiervon abgesehen kann die Vorschrift des § 254 BGB in aller Regel nicht den Vorwurf begründen, der Geschädigte habe pflichtwidrig die Schadensebwendung versäumt, wer er sich auf einen Prozeß hätte einlassen müssen, dessen i.’r-folgsaussichten höchst zweifelhaft gewesen wären (vgl« KGZ 166, 13)•t	:	.
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Eine andere Präge ist.es, ob die Klägerin damals die Käuferin durch Verhandlungen zu dem Verzicht auf den Grundstückserwerb hätte bewegen können« Bas wäre zwar ein rechtserheblicher hypothetischer^ v Verlauf der Binge« Baß die Käuferin verzichtet hätte, kann aber, wie die Revision zu Recht geltend macht, aus dem späteren Verhalten der Käuferin nicht ohne weiteres gefolgert werden« Benn sie hat sich zur Rückübertragung erst bereitgefunden, nachdem sie das Grundstück erworben und belastet hatte und dem Bruck von Zwangsmaßnahoer ausgosotzt war« Insoweit fehlt daher der Ansicht dos Berufurjj gerichts die erforderliche tatsächliche Grundlage«
Eine Schadensminderung tritt mithin auch nach § 254 BGB nicht ein«
10 -
rJJis
5o Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach ohne Einschränkung. Die Revision der Klägerin mußte daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil dos Landgerichts und damit zur Wiederherstellung dieses Urteils fuhren, soweit es sich gegen die beiden Beklagten richtet. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit zu verweisen war (§ 338 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), hat nunmehr über den Betrag des Anspruchs zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.
Da das insoweit nicht aufgehobene Berufungsurteil auch die rechtskräftige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gegenüber dem am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3) umfaßt, erschien im Interesse der Klarheit eine Neu-fas sung der gesamten Kostenentscheidung geboten«
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	BR	Dr. Nörr ist
 ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreibene
 Dr. Pischer
 Liesecke
Stimpel