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BGH · II Zit 177/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II Zit 177/62

Die Beklagte hat den Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Kläger das Fahrzeug D übergeben habe, ohne sich zu vergewissern, ob er eine gültige Fahrerlaubnis habe.■ Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz des ihm am Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 2.695 DM und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte gegen ihn keinen Rückgriff wegen ihrer etwaigen Leistungen auf Haftpflichtansprüche nehmen könne. Der Kläger hat behauptet, er habe den Schlüssel für das Fahrzeug an K übergeben, der einen Führerschein Nach § 2 Abs. 2 b Satz 1 AKB wird'der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versiche-rungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Nach Satz 2 aaO bleibt aber die Verpflichtung zur Leistung gegenüber den Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahr zeug geführt hat . Ob er vor den Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer.gewesen ist, weil ihm der Wagen zu dem Fahren in seine Wohnung überlassen war, oder jedenfalls der Kläger nicht das Gegenteil bewiesen hat, ist unerheblich. Versicherungsnehmer sein Fahrzeug jemandem überläßt, der, wie er weiß, nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat und der sodann den Versicherungsfall bei einer Schwarzfahrt herbeiführt. Der Senat hat "bereits in seinem Urteil.vom Juni 1963 - II ZR 28/61 - VersR 63, 770 ausgeführt, daß das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers und Halters bei Schwarzfahrten nach der uneingeschränkten Fassung des § 2 Abs. 2 b Satz 2 AKB ohne Rücksicht darauf gedeckt ist, ob der unberechtigte Fahrer das Fahrzeug mit oder ohne Führerschein geführt hat (vgl. auch "Frölß, UJW 58, 553)o Es kommt hiernach für die Haftpflichtversicherung nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug an D in Kenntnis der ■fehlenden Fahrerlaubnis .-überlassen hat. II» Dagegen kann:die Haftung der Beklagten auf Grund der; Kaskoversicherung noch nicht abschließend beurteilt werden» Die Beklagte hat den Einwand aus § 61 WG erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe’den:Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, indem' er sein Fahrzeug dem ihm bekannten D in Kenntnis, daß er kürzlich in einem Strafverfahren die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren hatte, seinen Wagen überlassen habe. Das Berufungogex’i'C.ht hat zu der Frage, ob die Beklagte bewiesen hat, der Kläger habe D< den Wagen zu dem Fahren gegeben, noch nicht Stellung genommen. Es hat für die Klagabweisung bereits genügen lassen, daß nicht auszuschließen sei, dem Kläger sei gleichgültig gewesen, wer den Wagen fahren werde. Bei der Erörterung der Präge, ob der Kläger D das Fahrzeug zu dem Fahren überlassen hat, wird auch gegebenenfalls erneut zu prüfen sein, ob die Zeugen Mi _ und Sch , deren Nichtvernehmung die Revision gerügt hat, entsprechend den Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz zu vernehmen sind. Die Sache war daher, soweit sich das angefochtene Urteil mit dem Zahlungsanspruch aus der Kaskoversicherung befaßt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war«

Zitierte Normen: § 61 WG § 61 VVG
FahrerlaubnisWagenFahrzeugKlägerFührerscheinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche.Sammlung? nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Abs«, 2 b Satz 2
Der Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug dem Fahrer ohne Führerschein in Kenntnis dieses Umstandes überlassen, dieser aber eine Schwarzfahrt unternommen hat»
BGH Urt. V. 19.3.1964 - II Zit 177/62
OLG Hamm ^ LG Münster
 Verkündet
am 19o März 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke,«Dr. Bukov/ und Dr. Schulze
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des •7. Zivilsenats des Oberl ndesgerichts in Hamm (Westf.) . vom 1. Juni 1962 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/V/estf. vom 6» September 1961 wird zurückgev/ie3en, soweit es dem Feststellungsantrag stattgegeben hat.
Ira übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger hatte seinen Renault-Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht und gegen Fahrzeugschä-den versichert»
Am 26. Mai I960 befand sich der Kläger gegen 16, Uhr in einer Gastwirtschaft in Borken. Sein Fahrzeug hatte er vor der Gastwirtschaft abgestellt. Dies bemerkten der dem Kläger bekannte Y/erner D und der Obergefreite K Sie verabredeten, eine Autofahrt zu unternehmen, auf der sie Gastwirtschaften außerhalb von Borken besuchen wollten. Sie beschlossen, den Personenkraftwagen des Klägers zu entleihen. Dabei waren sie sich darüber einig, daß dieser ihnen den Wagen nicht zur Verfügung stellen würde, wenn sie .ihm erklärten, daß sie eine Autotour nach außerhalb beabsichtigten.
K	und, D betraten gemeinsam die Gastwirtschaft und
 begaben sich zu dem an der Theke stehenden' Kläger. Als D den Kläger bat, ihn mit dem Fahrzeug zu seiner ca. 2 km entfernt liegenden Wohnung zu fahren, da er sich dort umziehen wolle, lehnte,dies der Kläger ab, erklärte sich aber bereit, seinen Y/agen für eine kurze Fahrt zur Verfügung zu stellen.
In diesem Augenblick fiel dem Kläger jedoch ein, daß gegen D< ein Strafverfahren wegen Führung eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß anhängig gewesen sei und diesem die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Er fragte deshalb D' . , ob er einen Führerschein habe. D' verneinte dies. Anschließend gab vd-er Kläger jedoch seinen Wagenschlüssel aus der Hand.
Die nähere^ Umstände, unter denen dies geschah, sind zwischen den Parteien btreitig.
D' und K:	besuchten mit^einem weiteren Bekannten
 
daraufhin rnit dem Wagen, den D fuhr, mehrere Gastwirtschaften in Nachbarorten. Auf der Rückfahrt verlor D< bei hoher Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, dao.gegen einen Baum fuhr. I) wurde schwer verletzt und starb noch am gleichen Tage. K	erlitt	ebenfalls	Ver-
letzungen. Das Fahrzeug des Klägers wurde vollständig zerstört...'
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung von D angeklagt, vom Schöffengericht verurteilt, aber vom Bandgericht freigesprochen.
Die Beklagte hat den Versicherungsschutz abgelehnt, weil der Kläger das Fahrzeug D übergeben habe, ohne sich zu vergewissern, ob er eine gültige Fahrerlaubnis habe.■ Sie kündigte zugleich den Versicherungsvertrag.
Mit der Klage hat der Kläger den Ersatz des ihm am Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 2.695 DM und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte gegen ihn keinen Rückgriff wegen ihrer etwaigen Leistungen auf Haftpflichtansprüche nehmen könne.
Der Kläger hat behauptet, er habe den Schlüssel für das Fahrzeug an K	übergeben, der einen Führerschein
•besessen und ihn auch mit den Worten gezeigt habe; "Zur Not habe ich ja einen Führerschein".
: Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Kläger habe den Fahrzeugschlüssel Di übergeben, obwohl er gewußt habe, daß D- ‘ keinen Führerschein besaß, •.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klag-antrag weiter. Die•Beklagte beantragt, die Revision zurück-' zuweisen»
Ent scheidungsgründej
I. Nach § 2 Abs. 2 b Satz 1 AKB wird'der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versiche-rungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Nach Satz 2 aaO bleibt aber die Verpflichtung zur Leistung gegenüber den Versicherungsnehmer oder Halter bestehen, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahr zeug geführt hat . D ist im Zeitpunkt des Versieherungöfalls nicht berechtigter Fahrer gewesen, denn eine ihm etwa erteilte Benutzungsgenehmigung hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wesentlich überschritten, als er mit dem Fahrzeug, statt nach Hause zu fahren, auf eine Bierreise ging. Ob er vor den Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer.gewesen ist, weil ihm der Wagen zu dem Fahren in seine Wohnung überlassen war, oder jedenfalls der Kläger nicht das Gegenteil bewiesen hat, ist unerheblich. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Satz 2 AKB liegen für,den Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor.
Das Berufungsgericht meint in Anlehnung an Böhme,
 VeroR 1957, Hl ff» der Versicherer werde von der Verpflichtung zur'Leistung auch dann frei, wenn der. Versicherungsnehmer sein Fahrzeug jemandem überläßt, der, wie er weiß, nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat und der sodann den Versicherungsfall bei einer Schwarzfahrt herbeiführt. Dem
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kann nicht gefolgt Werden»
Der Senat hat "bereits in seinem Urteil.vom 10. Juni 1963 - II ZR 28/61 - VersR 63, 770 ausgeführt, daß das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers und Halters bei Schwarzfahrten nach der uneingeschränkten Fassung des § 2 Abs. 2 b Satz 2 AKB ohne Rücksicht darauf gedeckt ist, ob der unberechtigte Fahrer das Fahrzeug mit oder ohne Führerschein geführt hat (vgl. bereits BGHZ 35, 39)« In diesem Urteil sind insbesondere die für die gegenteilige Meinung sprechenden Gründe (vgl. Böhme aaO) erörtert worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision geben keinen Anlaß zur Änderung dieser Auffassung (vgl. auch "Frölß, UJW 58, 553)o Es kommt hiernach für die Haftpflichtversicherung nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug an D in Kenntnis der ■fehlenden Fahrerlaubnis .-überlassen hat. Das Urteil des Landgerichts war daher bezüglich des Feststellungsantrages unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wiederherzustellen,
II» Dagegen kann:die Haftung der Beklagten auf Grund der; Kaskoversicherung noch nicht abschließend beurteilt werden» Die Beklagte hat den Einwand aus § 61 WG erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe’den:Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, indem' er sein Fahrzeug dem ihm bekannten D in Kenntnis, daß er kürzlich in einem Strafverfahren die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren hatte, seinen Wagen überlassen habe. Das Berufungogex’i'C.ht hat zu der Frage, ob die Beklagte bewiesen hat, der Kläger habe D< den Wagen zu dem Fahren gegeben, noch nicht Stellung genommen. Es hat für die Klagabweisung bereits genügen lassen, daß nicht auszuschließen sei, dem Kläger sei gleichgültig gewesen, wer den Wagen fahren werde.
Das reicht für den der Beklagten nach § 61 VVG obliegenden Eeweis nicht aus.
Bei der Erörterung der Präge, ob der Kläger D das Fahrzeug zu dem Fahren überlassen hat, wird auch gegebenenfalls erneut zu prüfen sein, ob die Zeugen Mi _	und
 Sch	, deren Nichtvernehmung die Revision gerügt
 hat, entsprechend den Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz zu vernehmen sind. Da3 Einverständnis mit der urkundlichen Verwendung von Aussagen in einem anderen Verfahren gilt grundsätzlich nur für den ersten Rechtszug (BGH JR -1962, 183).
Die Sache war daher, soweit sich das angefochtene Urteil mit dem Zahlungsanspruch aus der Kaskoversicherung befaßt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war«
Dr.Kuhn Dr.Nörr	Liesecke	Dr.Bukow Dr,Schulze