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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der beiden Beklagten wird das vorhezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,, als es auch die beiden Beklagten Krüss als Gesamtschuldner neben dem Beklagten U4HBP zur Zahlung von 21 <.602.«91 DM verurteilt hat., daß der Kaufmann HB0B aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und daß die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werde, und zwar mit dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschaftears Am Auf die Revision des Klägers wurde das jßerufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitert Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen (Urteil vom 26, März 1952 - II ZR 209/51)» Während des erneuten Berufungsverfahrens wurde nunmehr auf Grund der Rechtsausführungen in dem Revisionsurteil die Abtretung des Freihaltungsan-spruchs zwischen EflflP und dem Kläger rückgängig gemacht, worauf HflHR seinen Freihaltungsanspruch, und zwar in Höhe von insgesamt 21.602 ,,91 DM, an die vier Konkurs gläubiger (jeweils in Höhe von deren anerkannten Konkursforderungen) abgetreten hat. die sich - so ihre Rechtsansicht - in ihrer Hand in Zahlungsansprüche umgewandelt hätten, zu dem Zweck des Einzugs der Forderungen an den Kläger abgetreten und ihn zugleich ermächtigt, diese Ansprüche im Wege der Klage geltend zu machen«, Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf die Hechte aus dem abgetretenen Freihaltungsanspruch stützt, haben die Beklagten mit einer Reihe von Gegenforderungen aufgerechnet,. I» Die Ansprüche, die der Kläger in diesem Verfahren geltend macht, sind solche abgeleiteten Rechts,, Der Konkurs ist lediglich über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, so daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auch nur die Ansprüche geltend machen kann, die der Gesellschaft als solcher zustehen, Daß die Gesellschaft solche Ansprüche gegen die Beklagten nicht hat9 ist jetzt zwischen den Parteien unstreitig. Dabei ist de Senat allerdings - entsprechend dein damals für ihn maßgeblichen Sachverhalt - davon ausgegangen, daß die Einziehung der in diesem Verfahren von dem Konkursverwalter geltend gemachten Forderungen zugunsten der Konkursmasse und nicht nur zur Befriedigung der an der Abtretung behelligten vier Konkursgläubiger erfolgen soll,. Gleichwohl erblickt das Berufungsge- , rieht in dieser Änderung des Sachverhalts keine -entscheidenden Bedenken gegen die Klagbefugnis des Klägers, weil nämliclx durch eine Befriedigung dieser vier Konkursgläubiger die Konkursmasse von den Forderungen dieser Gläubiger entlastet werde und somit die Durchführung des Verfahrens mittelbar auch den übrigen Gläubigern zu dem Vorteil gereiche ? Bei dieser Sachlage kann _ daher entgegen der Auffassung der Revision nicht davon gesprochen 'werden, daß sich das Berufungsgericht mit seiner Meinung in Widerspruch zu. Denn auch unter den einschränkenden 'Voraussetzungen.; die das Reichsgericht für die Zulässigkeit der gewillkürten Froze ß s t and s chaf t aufgestellt hat, kann hier gegen die Erhebung der Klage durch den Kläger nichts eingewendet werden. Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Interesse auch der übrigen Konkursgläubiger an der Durchführung des Klageverfahrens rechtfertigt die Annahme, daß der Kläger in seiner Stellung als Konkursverwalter ein eigenes recht- 128 IT.GB* Dabei legt es im einzelnen dar, daß F^HB nach dem Ausscheiden des Kaufmanns EtfH die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter übernommen habe und daß nac&fcer abweichende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft oder FMH einerseits und den Gesellschaftsgläu- 1.,} Zunächst wendet sich die Revision gegen die Feststellung* daß die Eintragung des Beklagten EMHM in aas Hendelsregi st er als persönlich haftender Gesellschafter dem Willen der Beklagten und ,der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung entsprochen halbe:, Das Berufungsgericht hstoe nämlich dabei nicht den Vortrag der Parteien über ihre internen Abmachungen berücksichtigt und habe überdies vor allera einige Beweisangebote übersehene Diese Ausführungen der Revision sind unbegründet« Völlig unverständlich ist dabei die Rüge einer Übergehung der Beweisantritte und -diese von den beiden Beklagten KtflfcB herrührenden Beweis ant rage gehen ganz im Sinn der Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß der Beklagte FIBHt die-Stellung eines persönlich haftenden. nicht gehört sei,, ist nicht berechtigte Dieser Zeuge sollte aussagen* daß sich die Beklagten zur Eintragung des Beklagten EJMMI als neuer persönlich haftender Gesellschafter nur deshalb entschlossen hätten.; weil der Bevollmächtigte des ausgeschiedenen Komplementärs HfcBR sie mit der Erhebung einer Klage bedroht hätte,, falls sie nicht- entsprechend der Abmachung vom 12« Januar 1950 die danach notwendig gewordenen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft zu dem Handelsregister anmelden würden» Die Revision meint .Die Vorstellung der' Revision von einer sachlich und zeitlich beschränkten Gelegenheitsgesellschaft bürgerlichen Rechts scheitert daran, daß die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag nicht neben der bestehenden Kommanditgesellschaft eine neue Gesellschaft errichtet haben, auf die sie'das Geschäftsunternehmen der Kommanditgesellschaft übertragen haben» Sie haben vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag diese Geschäfte unter der bisherigen Firma weitergeführt und sich damit insoweit ihres bisherigen gesellschaftlichen Zusammenschlusses bedient, tragung des Beklagten Fi kurseröffnungbekannt gemacht worden sei und daß sich auf diese Bekanntmachung die Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr berufen könnten. Auch diese Ausführungen der Revision sind unbegründet, Dine Anwendung des § 15 HGB kommt vorliegenden!alls überhaupt nicht in Betracht» Für die Haftung des Beklagten F^Hfc ist es völlig ausreichend und allein entscheidend, daß die nach dem Ausscheiden des Kaufmanns H^MI in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ihren Gesellschaftsvertrag gemeinsam dahin geän- Die Revision wendet sich dabei zugleich gegen eine Bemerkung des Berufungsgerichts^, wonach eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern,; durch die die persönliche Haftung eines neuen Komplementärs für die bis dahin begründeten Gesellschaftsschulden' ausgeschlossen werde, Dritten gegenüber unwirksam sei,, Auch in diesem. Zeitpunkt an eie Stellung eines persönlich haftend en Gesellschafters übernimmt, nicht durch eine Erklärung gegenuoer den Gesellschaftsgläubigern'seine unbeschränkte persönliche Haftung für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus-schließen. nur durch eine Vereinbarung feit den einzelnen insoweit in Betracht kommenden Gläubigern herbeiführen können» Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt , Auch das wird von der Revision unter Bezugnahme auf das Rundsehreiben der Beklagten vom 13» Januar 1950 und einer am 27» Januar 1950 s t a 11 ge fund enen Gläub'igerversammlung angegriffene Da .jedoch die Revision bei dieser Rüge selbst nicht einmal darzulegen vermag, daß aus diesen Vorgängen auf das Einverständnis der Gläubiger mit einem solchen Haftungsausschluß geschlossen werden könnte, und da ohne ein solches Einver- ständnis die Annahme eines vereinbarten HaftungsausSchlusses unmöglich ist, bedarf diese Rüge der Revision keiner weiteren Erörterung, Hiermit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts o daß der Beklagte auf Grund seiner Stel- den die Beklagten dem Kaufmann K in der Vereinbarung'vom 12, Januar 1950 zugebilligt und den dieser in Höhe des Klaganspruchs an die vie in Betracht kommenden Konkursgläubiger abgetreten h zu deren Geltendmachung diese Gläubiger sodann den ermächtigt haben. Berufungsgericht mit der Präge, ob dieser Zahlungsanspruch des Klägers durch die von den Beklagten erklärte .Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen der Beklagten gegen den Kaufmann HffBi getilgt worden ist,, 1„) In diesem Zusammenhang hält das Berufungsgericht, 'freilich ohne irgendwelche 'Begründung, die Einrede des Klägers,, daß für die von den Beklagten in Anspruch genommenen Gegenf orderungen gegen den. Kaufmann in der Vereinbarung vom 12* Januar 1950 eine Schiedsgerichtsklausel vorgesehen sei und daß schon deshalb die Beklagten mit ihrem Aufrechnungseinwand in dem vorliegenden ordentlichen Verfahren nicht gehört werden könnten., für unbegründet * Dieser Auffassung ist beizupflichten,, Die in einem Prozeß erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat sowohl sachlichrechtliche wie auch prozessuale Bedeutung,, In ihrem sachlichrechtlichen Gehalt führt sie zur Tilgung der Klagforderung,, Das bedeutet, daß die Klagforderung nicht mehr besteht und infolgedessen die Klage selbst unbegründet ist,. Dabei, ist es für diese sach-1iehrechtliehe Wirkung der Aufrechnung ebne Belang, ob die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung mit Rücksicht auf eine wirksame Parteivereinbarung nicht im ordentlichen Verfahren-, sondern nur in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht werden kann,, Etwas anderes könnte insoweit nur gelten, wenn eine solche Schiedsgerichtsklausel, zugleich auch die sachlichrechtliche Vereinbarung einer Ein- Kur in diesem Fall kann dasGericht zu dem Ergebnis gelang daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sachlichrechtlich noch besteht und nicht durch den Schuldner getilgt worden ist,. ebenso Baumbach-Laut erbach ZPO § 1026 Bern 3 C), so kann dem mit der vom Reichsgericht: gewählten Begründung nicht gefolgt werden,, Das Reichsgericht stellt hierbei auf eine rein prozessuale Betrachtung ab und meint, daß es nicht möglich sei, durch eine Berücksichtigung der Aufrechnung im ordentlichen Verfahren die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien. Wirkung der Aufrechnung und der prozessualen Bedeutung der Schiedsgerichtsklausel kaum möglich» Zunächst scheidet,insoweit hier eine entsprechende Anwendung des § 502 ZPO aus, die der Bundesgerichtshof für möglich gehalten hat, wenn im ordentlichen Verfahren mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, die nur im Verwaltungsrechtsweg-geltend gemacht werden kann (BGHZ 16,, 1461 f}„.Denn es ist mit Rücksicht auf die den Staatsurteilen zukommende Bedeutung nicht angängig; dem privaten Schiedsgericht der Parteien ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung die Befugnis suzusprechen, in den anschließenden Schiedsgerichtsverfahren das Vorbehaltsurteil des Staatsgerichts aufzuheben,- Hinzu kommt,, daß die entsprechende Anwendung des § 502 ZPO auch nur dann möglich wäre, wenn Forderung und Gegenforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen, die Berücksichtigung des § 302 ZPO in den häufigen fällen eines rechtlichen Zusammenhangs beider Forderungen also ohnehin keine befriedigende Lösung ermöglichen würde,. Die weitere in dem Urteil BGHZ 16, 124 für den dort entschiedenen fall gewiesene Möglichkeit einer obligatorischen Aussetzung des Verfahrens vor dem or-, deutlichen Gericht führt hier nicht weiter* weil das Schiedsgericht seinerseits eine abschließende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung daß man die aus der Schiedsgerichtsklausel herzuleitenden prozessualen Bedenken zurückstellt und damit dem Schiedsgericht auch die Befugnis einer abschließenden Entscheidung üoer den Aufrechnungseinwand zubilligt (so Rosenberg lehrb des deutschen Zivilprozeßrechts § 104 II 2; Stein-JonasHSchönke 2P0 § ld25 zur lote 57 m»w„Iachw<.) daiß sie dem Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht die Möglichkeit einer Anrufung des vorgesehenen Schiedsgerichts nimmt0 Da nämlich durch den Auf re chnung s e inwand im ordentlichen Verfahren die mit der Schiedsgerichtsklausel versehene Gegenforderung nicht bei dem ordentlichen Gericht rechtshängig wird, ist der insoweit in .Anspruch genommene Schuldner pro zessual in der I>age-, dlirch eine negative Feststellungsklag eine abschließende*der Rechtskraft zugängliche Entscheidung des Schiedsgerichts darüber herbei zuführen, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung schon vor der Auf re chnung s erki ärung nicht bestanden habe-, Gegen die Zulässigkeit einer solchen,auf die Vergangenheit zurückgreifenden Feststellungsklage bestehen nach allgemeiner Ansicht keine Bedenken* weil eine solche Feststellung für die derzeitigen RechtsheZiehungen - Bestehen oder Hichtbestehen der Klagforderung - von Bedeutung sein kann-, Bas Staatsgericht.wird in einem solchen Fall, vorausgesetzt, daß es die Klagforderung als solche, ohne Rücksicht auf den Aufrechnungseinwand für begründet erachtet, von der ihn gegebenen Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO; Gebrauch machen und damit den Belangen des Klägers an einer Beachtung der Schiedsgerichtsklausel im ausreichenden Maß Rechnung tragen. tragen ist., wenn im ordentlichen Verfahren mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, für die die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart haben, Penn selbst wenn man sich auf den für den Kläger günstigen Standpunkt stellt, daß die Schiedsgerichtsklausel eine Berücksichtigung des . stellung von der Haftungsbeschränkung darauf, daß er seiner Ausgleichspflicht nachgekommen ist - , würde es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein« wenn der Klage]’ durch eine Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel diesen Zusammenhang mit der Wirkung lösen könnte, daß er die Befriedigung des' abgetretenen Freistel lungs anspruciis durch die Beklagten erreichen könnte, ohne daß diese angesichts der Vermögensverhältnisse des H^BI eine hinreichende Aussicht auf eine 'Befriedigung ihres etwaigen Ausgleichsanspruchs hätten. den 'hier gegebenen Verhältnissen selbst dann, wenndie Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel in einem Fall der vorliegenden Art dazu führt, daß das ordentliche (Gericht über den Aufrechnungseinwand grundsätzlich nicht selbst entscheiden kann, diese Einrede des Klägers als unbegründet angesehen werden, weil sie in gleicher Weise, wie das in .Rechtsprechung und Schrifttum bei einem Fall dieser Art für die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot angenommen wird, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren 1st und deshalb rechtliche Wirkungen nicht zeitigen kann, 2c; Ds3 Berufungsgericht hält die von den Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung für unbegründete Es ist der Meinung? daß den Beklagten die von ihnen in Anspruch genommenen Gegenforderungen nicht zu-s teilen* Haoh Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten und der Kaufmann beim Abschluß der Verein- Außerdem ist das Berufungsgericht deij Meinung, daß einige der von den Beklagten in Anspruch genommenen Gegenforderungen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht diesen, sondern der Gesellschaft zustehen würden* persönlich haftenden Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft im Hinblick darauf.;daß er dem Gesellschaf ts-gläubiger für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter verhaftet•bleibt (§ 159; 161 Abs 2 HGB); nicht ausreichend sein, und zwar dann nicht, wenn er von dem Gesellschaftsgläubiger auf Grund seiner noch bestehenden Haftung in b) Auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß einzelne der von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen nicht diesen, sondern der Gesellschaft zustehen, ist unzutreffende Die Pflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen, beruht entweder auf dem Gesellschaftsvertrag oder einem besonderen Vertrag, wie hier auf der' Vereinbarung vom 12, Januar 1950., die allein zwischen den Gesellschaftern und ohne Beteiligung der Gesellschaft geschlossen- ist. Aus alledem folgt, - daß die Begründung-, mit der das Berufungsgericht der Aufrechnung der Beklagten keine schuldtilgende Wirkung beigemessen hat, nicht zu halten ist* Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei nicht die eingehenden Angaben, die die Beklagten .insoweit in den Akten 6 0 192/’50 des Landgerichts Bremen gemacht haben, ■ obwohl es auf diese Akten nicht nur im Tatbestand seines Urteils .Bezug genommen, sondern auf sie auch wiederholt in seinem Urteil abgestellt hat.. pflichtet sei» Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffend» In'einer bestehenden Gesellschaft ist allerdings grundsätzlich kein Gesellschafter ohne eine entsprechende eindeutige gesellschaftsvertragliche Bestimmung zur Leistung von Hachschüssen verpflichtet» Das hat aber nichts damit zu tun, daß jeder Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft und ein einzelner Gesellschafter nach sei- Sr ist also, insoweit ebenfalls zu beidicksichtigen und kann gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht des ausscheidenden Gesellschafters begründen» Die Notwendigkeit einer umfassenden Abrechnung führt dabei zu der Polgerung, daß alle Rechnungsposten in einem abschließenden Saldo aufgehen und nicht einzeln geltend gemacht -werden können» Das gilt also nicht nur für die sog» Minuebeträge auf dem Privatkonto des sondern auch für die etwaige Ausgleichspflicht des wegen einer 3uchungsjaachine, für die das ?rivs.tkonto ae s K angeblich zu Unrecht erkannt worden sein solle Abschließend ist somit zu pagen gehen, so kommt noch eine weitere Belastung des Beklagten für die bisher entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers :.n Betracht, weil insoweit § 100 Als 4 Satz 1 ZPO zur Anwendung gelangt und dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für die restlichen Kosten nicht 'dadurch entzogen werden kann, daß über die Klage gegen schon jetzt rechts-

Zitierte Normen: § 45 ZPO § 159 HGB
GesellschaftGegenforderungSchiedsgerichtsklauselForderungBerufungsgerichtKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk i Für die Amtliche Sammlung !
Io Gesetz* ZPO §§ 274, 302, 14&
Rechtasa
 Zur Frage i oh im or den blicher v exn mron zu einem Auf re chnungs einwand sachlich und abschließend Stellung genommen werden kann., lolls die zur Aufrechnung verwendete Gegenforaerung mit einer
 Schiedsgerichtsklausel versehen ist und sic} Aufrechnungsgegner auf diese Klausel, beruft<
a er
2u Gesetz* I-IGB § 138 Rechtssatz*
Wird heim Ausscheiden eines Gesellschafters dieser von den übrigen Gesellschaftern von seiner Haftung für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten freigestellt? so umfaßt diese Freistellung im Zweifel nicht auch die Pflicht das Ausseheidenden zu dem Ausgleich seines negativen Kapitalkontos,
 Aktenzeichen? ll ZR 17715?
Urteil des 3GH vom 20, Dezember 1956
LG Bremen OLG Bremen
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•i i"?
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Verkündet
 am 20r, Dezember 1956
Justizangestellterp
 als ürkunds'b eamt er der Geschäftsstelle
 Kamen de
 Volk
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In dem Rechtsstreit
 des Eau.fmn.nns Johannes ‘ Nr = 11.;
2o) des Kaufmanns Arnold K hei der Firma J, Hinr0 ndes Kaufmanns Heinrich F
SHHHII 9;
Beklagte und Revisionskläger, --Prozeßbevollmäcditigter5 Rechtsanwalt Dm. W|
gegen
 den Konkursverwalter über das Vermögen der
 Brotfabrik! und Nährmittelwerk Karl	KD
Bankkaufmann Kurt He^pi in B oilB r, 182,
Kläger und Revisionsbeklagter,
-ProzeßbevolIraächtigters Rechtsanwalt
 Freiherr von Stl
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Ganter und der Bundesrichter Br* Delbrück, Br,. Haidinger* Br* Fischer und Dm Haager
 für Recht erkannt;:
Die Revision des Beklagten	gegen das Urteil
 des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17* März 1955 wird zurückge-
j
wiesen, soweit er zur Zahlung von 21*002,91 DM verurteilt ist*

Auf die Revision der beiden Beklagten	wird
 das vorhezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,, als es auch die beiden Beklagten Krüss als Gesamtschuldner neben dem Beklagten U4HBP zur Zahlung von 21 <.602.«91 DM verurteilt hat.,
Der Beklagte BjKBHi hat 1/5 der bisher entstandenen gerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen,. Außerdem hat er seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen»
im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiteiij Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,; das dabei auch über die restlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
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; and S
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der 3MMBW Brotfabrik and nährmittelv/erk Karl EflP KG. An dieser Kommanditgesellschaft waren die Beklagten als Kommanditisten beteiligt, während der Kaufmann Earl der persönlich haftende Gesellschaffer dieser Gesellschaft warc. An 12J Januar 1950 einigten sich die Gesellschafter dahin? daß Hfflfc.mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 aus der Gesellschaft ausschied und im Innenverhältnis von allen in Geschäftsbetrieb der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten freigestellt wurde* Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung? über die zwischen den Beteiligten mit Rücksicht auf eine von den Beklagten ausgesprochene Anfechtung Streit entstanden'war? ist inzwischen rechtskräftig zwischen den Beteiligten festgestellt worden (vgl Senatsurteil vom 23= Juni 1954 - II ZR 168/53 )->
Im Auftrag der verbliebenen Gesellschafter richtete der Beklagte	unter dem 13. Januar 1950 ein Rund-
schreiben an sämtliche Gläubiger? in dem er diesen die Lage des Unternehmens mitteilte, sie um vorläufige Abstandnahme von Zwangsvollskreckungsmaßnahmen bat und im Schlußsatz e rklärte»
'Bis zur Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens werden die Geschäfte im Auftrag aller Gesellschafter durch den Kommanditisten Heinrich geführt, Für alle Verbindlichkeiten? die seit dem 12* Januar 1950 mittags 12 Uhr im Betrieb des Unternehmens eingegangen wurden? übernehmen die verbliebenen Gesellschafter die Haftung.”
Am 8* Februar 1950 wurde im Handelsregister eingetragen? daß der Kaufmann HB0B aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und daß die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werde, und zwar mit dem Beklagten	als persönlich haftenden Gesellschaftears Am
27* Februar 1950 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet,.,
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Dar Kläger nacht gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.602,91 DM geltend„ Sr stützt diesen Zahlungsanspruch darauf, daß vier Koiikur sgläüb iger ihm ihre Ansprüche; und zwar in Höhe .dei Klagsutmne«, abgetreten hätten, damit er sie im eigenen Hamen gegen die Beklagten geltend mache. Ben Konkursgläubigsrn ständen solche Forderungen zu demindest gegen den Beklagten FflU zu,, der als persönlich haftender Gesellschafter (§§ 161 Abs 2, 130. 128 H.G3) für die Schulden der Gesellschaft den Gläubigern per- . sönlich hafteo Gegen die beiden. Beklagten Kfll stützt der Kläger seinen Anspruch namentlich darauf; daß ihm der Kaufmann H(HH den ihm in der Vereinbarung vom 12. Januar 1950 zugebilligten .Breihaltungsanspruch abgetreten habe, der sich in seiner Hand infolge der Abtretung in einen Zahlungsanspruch verwandelt habe,
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hingegen hat die Klage ab gewiesen«. Auf die Revision des Klägers wurde das jßerufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitert Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen (Urteil vom 26,
 März 1952 - II ZR 209/51)» Während des erneuten Berufungsverfahrens wurde nunmehr auf Grund der Rechtsausführungen in dem Revisionsurteil die Abtretung des Freihaltungsan-spruchs zwischen EflflP und dem Kläger rückgängig gemacht, worauf HflHR seinen Freihaltungsanspruch, und zwar in Höhe von insgesamt 21.602 ,,91 DM, an die vier Konkurs gläubiger (jeweils in Höhe von deren anerkannten Konkursforderungen) abgetreten hat. Biese vier Konkursgläubiger haben anschließend die ihnen abgetretenen Freihaltungsansprüche ? die sich - so ihre Rechtsansicht - in ihrer Hand in Zahlungsansprüche umgewandelt hätten, zu dem Zweck des Einzugs der Forderungen an den Kläger abgetreten und ihn zugleich ermächtigt, diese Ansprüche im Wege der Klage geltend zu machen«,
Der Beklagte FtfB hat sich, gegen die Auflassung; gewandt „ daß er persönlich haftender Gesellschafter et er Gesellschaft geworden sei. Er meinte daß -die Beklagten nach dem Ausscheiden des	aus	der	Geseiischait le-
diglich den Versuch einer Fortführung des L'nternemaeiis unternommen hätten und daß die Gläubiger darüber auch unterrichtet norden seien. Unter diesen Umständen, müsse der gesellschaftliche Zusammenschluß der Beklagten ais eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft mit einem eng begrenzten Zweck betrachtet werden., der nur eine Haftung
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der Beklagten für die inzwischen beglichenen Heuscnuiaen (Schulden ab 12, Januar 1950) hätte begründen Können.» Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf die Hechte aus dem abgetretenen Freihaltungsanspruch stützt, haben die Beklagten mit einer Reihe von Gegenforderungen aufgerechnet,. die sie gegen den Kaufmann	deshalb	zu
 haben vermeinen, weil er ihnen gegenüber noch zu dem Ausgleich seines negativen Kapitalkontos verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr das
 hinstanz-
liehe Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet-.
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I»	Die Ansprüche, die der Kläger in diesem Verfahren
 geltend macht, sind solche abgeleiteten Rechts,, Der Konkurs ist lediglich über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, so daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auch nur die Ansprüche geltend machen kann, die der Gesellschaft als solcher zustehen, Daß die Gesellschaft solche Ansprüche gegen die Beklagten nicht hat9 ist jetzt zwischen den Parteien unstreitig.
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In dem vorausgegangenen Urteil hat der Senat dar-seiest,, daß der Kläger befugt ist,- die ihm von vier nsment-ich genannten Konkursgräubigern abgetretenen Ansprüche im
 tend zu machen. Sr hat dabei die Bedenken, e des 3 e m f u ogsgenchi- in meinem e r ? ? te ?Beruxungsurii-eix
 har? für unbegründet erachtet,. Dabei ist de Senat allerdings - entsprechend dein damals für ihn maßgeblichen Sachverhalt - davon ausgegangen, daß die Einziehung der in diesem Verfahren von dem Konkursverwalter geltend gemachten Forderungen zugunsten der Konkursmasse und nicht nur zur Befriedigung der an der Abtretung behelligten vier Konkursgläubiger erfolgen soll,.
In dem neuen Berufungsverfahren hat sich das als unrichtig herausgestellt-. Es ist zwischen den Parteien jetzt unstreitig- daß die Klagsumme lediglich Iden vier Konkursgläubigern und nicht allen Konkursgläubigern gemeinsam unmittelbar zugute kommen soll-. Gleichwohl erblickt das Berufungsge- , rieht in dieser Änderung des Sachverhalts keine -entscheidenden Bedenken gegen die Klagbefugnis des Klägers, weil nämliclx durch eine Befriedigung dieser vier Konkursgläubiger die Konkursmasse von den Forderungen dieser Gläubiger entlastet werde und somit die Durchführung des Verfahrens mittelbar auch den übrigen Gläubigern zu dem Vorteil gereiche ? Diese Auffassung greift die Revision an. Sie raeint, daß das Berufungsgericht damit über die in dem. vorausgegangenen Revisionsurteil dargelegte Re cht sauffas sung über die Zulässigkeit einer Klageermächtigung (sog. gewillkürte Proseßstandschaft) hinausgegangen sei.
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden* Uer erkennende Senat hatte in seinem vors/usgegangenen Urteil keinen Anlaß, abschließend zu der Präge Stellung zu nernnen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine gewillkürte Prozeßstandschaft prozessual zulässig sei
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Es brauchte vielmehr nur zu entscheiden; ob in dem damals für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt die hier in Betracht kommende Prozeßstandschaft des Klägers zuzulassen seit Diese Drage hat der Senat seinerzeit bejaht,, ohne damit zu sagen, daß beim Pehlen eines der damals maßgeblichen tatsächlichen Umstände die Prozeßstandschaft des Klägers zu verneinen wäre. Bei dieser Sachlage kann _ daher entgegen der Auffassung der Revision nicht davon gesprochen 'werden, daß sich das Berufungsgericht mit seiner Meinung in Widerspruch zu. der in dem Revisionsurteil dargelegten Rechtsauffassung über die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft gesetzt habe«
Auch, der jetzt für die Revisionsinstanz maßgebliche
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Sachverhalt zwingt nickt dazu, zu der umstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob mit dem Reichsgericht (RGZ 9'i. 795; 166, 238? JW 1937» 541) eine gewillkürte Prozeßstandschaft
 nur dann zugelassen werden kann, wenn 'der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat (V;
uoer den Stand der Meinungen Rosenberg
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Lehrb des deutschen Ziviiprozeßrechts 7° Aufl § 45 II 2 offen gelassen in BGH LindMohr Kr 4 zu § 325 ZPO; . Denn auch unter den einschränkenden 'Voraussetzungen.; die das Reichsgericht für die Zulässigkeit der gewillkürten Froze ß s t and s chaf t aufgestellt hat, kann hier gegen die Erhebung der Klage durch den Kläger nichts eingewendet werden. Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Interesse auch der übrigen Konkursgläubiger an der Durchführung des Klageverfahrens rechtfertigt die Annahme, daß der Kläger in seiner Stellung als Konkursverwalter ein eigenes recht-
liches Interesse an der Geltendmachung der Forderung hat.
Ile Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten Färber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §5 130.; 128 IT.GB* Dabei legt es im einzelnen dar, daß F^HB nach dem Ausscheiden des Kaufmanns EtfH die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter übernommen habe und daß
 nac&fcer abweichende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft oder FMH einerseits und den Gesellschaftsgläu-
rjxgern andererseits nicht getroffen worden seien,. Diese Aasf-u’arungen greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten an..
1.,} Zunächst wendet sich die Revision gegen die Feststellung* daß die Eintragung des Beklagten EMHM in aas Hendelsregi st er als persönlich haftender Gesellschafter dem Willen der Beklagten und ,der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung entsprochen halbe:, Das Berufungsgericht hstoe nämlich dabei nicht den Vortrag der Parteien über ihre internen Abmachungen berücksichtigt und habe überdies vor allera einige Beweisangebote übersehene Diese Ausführungen der Revision sind unbegründet«
Völlig unverständlich ist dabei die Rüge einer Übergehung der Beweisantritte	und	-diese	von
 den beiden Beklagten KtflfcB herrührenden Beweis ant rage gehen ganz im Sinn der Feststellung des Berufungsgerichts dahin, daß der Beklagte FIBHt die-Stellung eines persönlich haftenden. Gesellschafters - und zwar an Stelle des sasge-schied eilen Kaufmanns KtflR - übernehmen sollte und übernommen hat» Bei dieser Sachlage ist es völlig klar., daß insoweit die genannte Rüge der Revision unbegründet ist., Aber auch die weitere Rüge» mit der sich die Revision dagegen
 wendet,, daß der Zeuge Br» 0\
nicht gehört sei,, ist
 nicht berechtigte Dieser Zeuge sollte aussagen* daß sich die Beklagten zur Eintragung des Beklagten EJMMI als neuer persönlich haftender Gesellschafter nur deshalb entschlossen hätten.; weil der Bevollmächtigte des ausgeschiedenen Komplementärs HfcBR sie mit der Erhebung einer Klage bedroht hätte,, falls sie nicht- entsprechend der Abmachung vom 12« Januar 1950 die danach notwendig gewordenen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft zu dem Handelsregister anmelden würden» Die Revision meint
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mit dem Beklagten F|^BR, aus dieser Behauptung die Folgc-rung ziehen zu können, daß der wirkliche Wills der Beklag-ten dahin gegangen sei. die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zunächst in der Perm einer sachlich und zeitlich begrenzten Gelegenheitsigesellschaft bürgerlichen .Rechts führen zu wollen. Biese Folgerung ist jedoch aus Hechtsgründen unmöglich» womit sich der Beweisantrag Dr, ohne weiteres erledigt. .Die Vorstellung der' Revision von einer sachlich und zeitlich beschränkten Gelegenheitsgesellschaft bürgerlichen Rechts scheitert daran, daß die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag nicht neben der bestehenden Kommanditgesellschaft eine neue Gesellschaft errichtet haben, auf die sie'das Geschäftsunternehmen der Kommanditgesellschaft übertragen haben» Sie haben vielmehr nach ihrem eigenen Vortrag diese Geschäfte unter der bisherigen Firma weitergeführt und sich damit insoweit ihres bisherigen gesellschaftlichen Zusammenschlusses bedient,
2.) Weiterhin-meint die Revision, daß die Inan- -spruennahme des Beklagten R|^Hi für die alten Gesellschaf Iss chul den such an der Vorschrift des § 15 HGB scheitere, Hierbei sei nämlich zu berücksichtigenP daß die Sinais persönlich haftender Gesellschafter erst im Mai 1950, also lange nach der Kon-
tragung des Beklagten Fi
 kurseröffnungbekannt gemacht worden sei und daß sich auf diese Bekanntmachung die Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr berufen könnten. Auch diese Ausführungen der Revision sind unbegründet, Dine Anwendung des § 15 HGB kommt vorliegenden!alls überhaupt nicht in Betracht» Für die Haftung des Beklagten F^Hfc ist es völlig ausreichend und allein entscheidend, daß die nach dem Ausscheiden des Kaufmanns H^MI in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ihren Gesellschaftsvertrag gemeinsam dahin geän-
dert haben, daß nunmehr der Beklagte F
die Stellung
 als persönlich haftender Gesellschafter übernimmt und daß
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sie diese Vereinbarung- sodann auch ausgeführt haben., 'Damit ist eine persönliche und unbeschränkte Haftung nach Maßgabe der 161 Abs 2, 130 HOB ,eingetreten-.-
5o) Ferner glaubt die Revision aus einem Schreiben vom 9o Januar 1910 und einem weitterori, erst jetzt unter Berufung auf § 1.39 ZPO vorgelegten. Rundschreiben vom 23-, Februar 3.950 die Folgerung ziehen zu können., daß der Beklagte rdü gegenüber den Gesellschaftsgläubigern seine unbeschränkte persönliche Haftung für die bis zu dem 12„ Januar 1950 begründeten Schulden ausgeschlossen habe.. Die Revision wendet sich dabei zugleich gegen eine Bemerkung des Berufungsgerichts^, wonach eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern,; durch die die persönliche Haftung eines neuen Komplementärs für die bis dahin begründeten Gesellschaftsschulden' ausgeschlossen werde, Dritten gegenüber unwirksam sei,, Auch in diesem. Punkt kann der Revision nicht 'beigepflichtet werden. Mit vollem Recht hat das Berufungsgericht hier die Bestimmung des § 130 HGB ange- ■
wendet (vgl t 161 Abs-2 IIG3)» Danach kann ein Gesellschaf-
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ter, der in einer Kommanditgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten eingenommen hatte und daraufhin von einem bestimmten. Zeitpunkt an eie Stellung eines persönlich haftend en Gesellschafters übernimmt, nicht durch eine Erklärung gegenuoer den Gesellschaftsgläubigern'seine unbeschränkte persönliche Haftung für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus-schließen. Bei dieser Rechtslage bestand für das Berufungsgericht kein berechtigter -Anlaß, die Rundschreiben oder sonstigen Erklärungen der Beklagten in der Richtung zu prüfen,, ob sie die einseitige Erklärung der Belclagten oder wenigstens des Beklagten
 enthielten, daß er
 die persönliche Haftung für die sog, Altschulden der Gesell s ch af t au s schließen- woIle,
 Einen Haftungsausschluß für diese Schulden hätte
 der Beklagte	nachdem	er	einmal durch eine allsei-
/•
/
I
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tige Vereinbarung unter den verbleibenden■Gesellschaftern die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in der Gesellschaft übernommen hatte? nur durch eine Vereinbarung feit den einzelnen insoweit in Betracht kommenden Gläubigern herbeiführen können» Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt , Auch das wird von der Revision unter Bezugnahme auf das Rundsehreiben der Beklagten vom 13» Januar 1950 und einer am 27» Januar 1950
s t a 11 ge fund enen Gläub'igerversammlung angegriffene Da .jedoch die Revision bei dieser Rüge selbst nicht einmal darzulegen vermag, daß aus diesen Vorgängen auf das Einverständnis der Gläubiger mit einem solchen Haftungsausschluß geschlossen werden könnte, und da ohne ein solches Einver-
ständnis die Annahme eines vereinbarten HaftungsausSchlusses unmöglich ist, bedarf diese Rüge der Revision keiner weiteren Erörterung,
 Hiermit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts o daß der Beklagte	auf	Grund	seiner	Stel-
lung als persönlich haftender Gesellschafter .zur Zahlung verpflichtet ist, als begründet. Die Revision des Beklagten	muß daher zurückgewiesen werden.
UI» Das Berufungsgericht bejaht auch die Haftung Beklagten KIBB» Es leitet diese Haftung aus dem Er tungsanspruch her? den die Beklagten dem Kaufmann K in der Vereinbarung'vom 12, Januar 1950 zugebilligt und den dieser in Höhe des Klaganspruchs an die vie in Betracht kommenden Konkursgläubiger abgetreten h zu deren Geltendmachung diese Gläubiger sodann den ermächtigt haben.
eihal“
hab en r hi er-
at und Kläger
 Diese Ausführungen, die auch von der Revision hingenommen werden, sind rechtlich zutreffend, Ss entspricht einer gefestigten, auch von dem erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung? daß die Abtretung eines Ereihal-
t.ungsanspruchs an den Gläubiger, unbeschadet des § 399 BGB
zulässig ist,, und daß sich der- Aht retungsanspruch mit einer solchen Abtretung in einen Zahlungsanspruch verwandelt (RGZ 140, 378? 138, 12? BGHZ 12, 141; BGH Uro„v.25,601954 . II ZR 168/53),
IV* In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das. Berufungsgericht mit der Präge, ob dieser Zahlungsanspruch des Klägers durch die von den Beklagten erklärte .Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen der Beklagten gegen den Kaufmann HffBi getilgt worden ist,,
1„) In diesem Zusammenhang hält das Berufungsgericht, 'freilich ohne irgendwelche 'Begründung, die Einrede des Klägers,, daß für die von den Beklagten in Anspruch genommenen Gegenf orderungen gegen den. Kaufmann	in	der
 Vereinbarung vom 12* Januar 1950 eine Schiedsgerichtsklausel vorgesehen sei und daß schon deshalb die Beklagten mit ihrem Aufrechnungseinwand in dem vorliegenden ordentlichen Verfahren nicht gehört werden könnten., für unbegründet * Dieser Auffassung ist beizupflichten,,
Die in einem Prozeß erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat sowohl sachlichrechtliche wie auch prozessuale Bedeutung,, In ihrem sachlichrechtlichen Gehalt führt sie zur Tilgung der Klagforderung,, Das bedeutet, daß die Klagforderung nicht mehr besteht und infolgedessen die Klage selbst unbegründet ist,. Dabei, ist es für diese sach-1iehrechtliehe Wirkung der Aufrechnung ebne Belang, ob die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung mit Rücksicht auf eine wirksame Parteivereinbarung nicht im ordentlichen Verfahren-, sondern nur in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht werden kann,, Etwas anderes könnte insoweit nur gelten, wenn eine solche Schiedsgerichtsklausel, zugleich auch die sachlichrechtliche Vereinbarung einer Ein-
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Schränkung der Aufrechnungsbefugnis enthielte, etwa in der Richtung, daß mit dieser Forderung nicht gegenüber einer im ordentlichen. Rechtsweg geltend zu machenden Forderung auf gerechnet werden darf'.
Ist in der Schiedsgerichtsklausel eine solche zusätzliche sachlichrechtliche Vereinbarung über eine Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis nicht zu erblicken.;, so zwingt die sachlichrechtliche Wirkung der Aufrechnung? nämlich die Tilgung der mit der Klage geltend gemachten Forderung.; vom sach.3. i c hr echt liehen St andnunkt aus zu der Folge-
i
rung, daß bei der '.Ent sen ei dung über die Klagf ord erung am ordentlichen Verfahren geprüft werden muß, ob die Aufrech-nung berechtigt war und ob sie die Klagforderung wirklich zu dem Erlöschen gebracht hat,, Denn nur wenn diese Prüfung zu -dem Ergebnis führt, daß die Aufrechnung nicht eure begreift? die Klagforderung dadurch also nicht getilgt worden ist, kann der Klage stattgegeben werden., Kur in diesem
 Fall kann dasGericht zu dem Ergebnis gelang
 daß der mit
 der Klage geltend gemachte Anspruch sachlichrechtlich noch besteht und nicht durch den Schuldner getilgt worden ist,.
Wenn demgegenüber das Reichsgericht die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung im ordentlichen Verfahren ■verneint hat (RGZ 123? 348j HRE. 1936 Ir 1419? ebenso Baumbach-Laut erbach ZPO § 1026 Bern 3 C), so kann dem mit der vom Reichsgericht: gewählten Begründung nicht gefolgt werden,, Das Reichsgericht stellt hierbei auf eine rein prozessuale Betrachtung ab und meint, daß es nicht möglich sei, durch eine Berücksichtigung der Aufrechnung im ordentlichen Verfahren die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien. beiseite zu schiebeiio Biese rein prozessuale Betrachtung läßt die sachlichrechtliche Wirkung der Aufrechnung außer acht und berücksichtigt nicht, daß die vom Reichsgericht vertretene Auffassung zu dem Ergebnis führt, daß der Klage stattgegeben wird, obwohl die Klagforderung durch die Auf-
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recbnung bereits zu dem Erloschen gekommen ist» Andererseits ist dem Reichsgericht durchaus zuzugeben.. daß die uneingeschränkte Zulassung einer solchen Aufrechnung im ordentlichen Verfahren zur folge hat? daß die Schiedsgerichtsklausel praktisch dann keine Wirkungen mehr äußert, soweit im ordentlichen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung über cas Bestehen dieser Gegenforderung herbeigeführt wird,.
Bei der abschließenden Entscheidung dieser frage erscheint eine gleichzeitige Berücksichtigung der sachlichrechtlicher. Wirkung der Aufrechnung und der prozessualen Bedeutung der Schiedsgerichtsklausel kaum möglich» Zunächst scheidet,insoweit hier eine entsprechende Anwendung des § 502 ZPO aus, die der Bundesgerichtshof für möglich gehalten hat, wenn im ordentlichen Verfahren mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, die nur im Verwaltungsrechtsweg-geltend gemacht werden kann (BGHZ 16,,
124 j vgl auch Mühl NJW 1955? 1461 f}„.Denn es ist mit Rücksicht auf die den Staatsurteilen zukommende Bedeutung nicht angängig; dem privaten Schiedsgericht der Parteien ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung die Befugnis suzusprechen, in den anschließenden Schiedsgerichtsverfahren das Vorbehaltsurteil des Staatsgerichts aufzuheben,- Hinzu kommt,, daß die entsprechende Anwendung des § 502 ZPO auch nur dann möglich wäre, wenn Forderung und Gegenforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang miteinander stehen, die Berücksichtigung des § 302 ZPO in den häufigen fällen eines rechtlichen Zusammenhangs beider Forderungen also ohnehin keine befriedigende Lösung ermöglichen würde,. Die weitere in dem Urteil BGHZ 16, 124 für den dort entschiedenen fall gewiesene Möglichkeit einer obligatorischen Aussetzung des Verfahrens vor dem or-, deutlichen Gericht führt hier nicht weiter* weil das Schiedsgericht seinerseits eine abschließende Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung

nur treffen könnteiwenn es gleichzeitig über den Bestand der heim ordentlichen Gericht anhängigen Klagforderung entscheidet* und weil einer solchen Entscheidung entgegen RGZ l33f 19 die gleichen Bedenken wie der umgekehrten i5ntScheidung des Staatsgerichts entgegenstehen würden.
Bei dieser Sachlage ist es nur möglich* zu einer sachgerechten Entscheidung auf dem Wege zu gelangen.; daß man die aus der Schiedsgerichtsklausel herzuleitenden prozessualen Bedenken zurückstellt und damit dem Schiedsgericht auch die Befugnis einer abschließenden Entscheidung üoer den Aufrechnungseinwand zubilligt (so Rosenberg lehrb des deutschen Zivilprozeßrechts § 104 II 2; Stein-JonasHSchönke 2P0 § ld25 zur lote 57 m»w„Iachw<.) oder daß man die sachlichrechtlichen Bedenken gegen eine Entscheidung des Staatsgerichts ohne Berücksichtigung des Aufrech-nungs e ifcwand s dadurch aus räumt *. daß man in einer Schiedsgerichtsklausel auch die sachliciirechtliche Versinharung eines Aufrechnungsausschlusses gegenüber anderen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Forderungen er blickt, Babel ließe sich für die erste Lösungsinöglichkeit immerhin anführen? daiß sie dem Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht die Möglichkeit einer Anrufung des vorgesehenen Schiedsgerichts nimmt0 Da nämlich durch den Auf re chnung s e inwand im ordentlichen Verfahren die mit der Schiedsgerichtsklausel versehene Gegenforderung nicht bei dem ordentlichen Gericht rechtshängig wird, ist der insoweit in .Anspruch genommene Schuldner pro zessual in der I>age-, dlirch eine negative Feststellungsklag eine abschließende*der Rechtskraft zugängliche Entscheidung des Schiedsgerichts darüber herbei zuführen, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung schon vor der Auf re chnung s erki ärung nicht bestanden habe-, Gegen die Zulässigkeit einer solchen,auf die Vergangenheit zurückgreifenden Feststellungsklage bestehen nach allgemeiner
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Ansicht keine Bedenken* weil eine solche Feststellung für die derzeitigen RechtsheZiehungen - Bestehen oder Hichtbestehen der Klagforderung - von Bedeutung sein kann-, Bas Staatsgericht.wird in einem solchen Fall, vorausgesetzt, daß es die Klagforderung als solche, ohne Rücksicht auf den Aufrechnungseinwand für begründet erachtet, von der ihn gegebenen Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO; Gebrauch machen und damit den Belangen des Klägers an einer Beachtung der Schiedsgerichtsklausel im ausreichenden Maß Rechnung tragen.
Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, in weicher Weise den gekennzeichneten sachlichrechtlichen und prozessualrechtlichen Bedenken Rechnung zu. tragen ist., wenn im ordentlichen Verfahren mit einer Gegenforderung aufgerechnet wird, für die die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart haben, Penn selbst wenn man sich auf den für den Kläger günstigen Standpunkt stellt, daß die Schiedsgerichtsklausel eine Berücksichtigung des . Aufrechnungseinwandes ausschließt, dann muß jedenfalls- bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen etwas anderes gelten. Bei einer solchen Beurteilung der Schiedsgerichtsklausel wird dieser praktisch die Wirkung eines vereinbarten Aufrechnung^-Verbots beigelegtc Bas zwingt zu der Folgerung* daß die Schiedsgerichtsklausel auch nur tim Rahmen eines solchen Aufrechnungsverbots Wirkungen zeitigen kann. Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse tatsächlich so gelagert., daß die Beklagten Kries* falls ihrem Aufrechnungseinwand im. ordentlichen Verfahren nicht Rechnung getragen wird und sie auf Grund ihres Freihaltungsanspriichs zur Zahlung verurteilt werden*.bei der angespannten Vermögenslage ihres Schuldners H^| nicht die Aussicht auf eine Befriedigung ihres etwaigen Ausgleichsanspruchs haben. Bei einer solchen Sachlage muß die Berufung .auf die Schiedsgerichts-
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klausel» die allein eine solche vorbehaltlose Verurteilung der Beklagten KflM ermöglichen würde, ebenso wie die Berufung auf ein vereinbartes Aufrechnungsverbot als ein Verstoß gegen 'Treu und Glauben betrachtet werden,. Bei dem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang, der zwischen dem Freistellungsanspruch des Klägers und dem etwaigen Ausgleichsanspruch der Beklagten KflBl besteht, ein Zusammenhang, der diese beiden Ansprüche in ein inneres, sich gegenseitig bedingendes Verhältnis rückt - denn bei einer Ausgleichspflicht des	beruht	seine	Frei-
stellung von der Haftungsbeschränkung darauf, daß er seiner Ausgleichspflicht nachgekommen ist - , würde es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein« wenn der Klage]’ durch eine Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel diesen Zusammenhang mit der Wirkung lösen könnte, daß er die Befriedigung des' abgetretenen Freistel lungs anspruciis durch die Beklagten erreichen könnte, ohne daß diese angesichts der Vermögensverhältnisse des H^BI eine hinreichende Aussicht auf eine 'Befriedigung ihres etwaigen Ausgleichsanspruchs hätten. Es muß daher bei. den 'hier gegebenen Verhältnissen selbst dann, wenndie Berufung auf die Schiedsgerichtsklausel in einem Fall der vorliegenden Art dazu führt, daß das ordentliche (Gericht über den Aufrechnungseinwand grundsätzlich nicht selbst entscheiden kann, diese Einrede des Klägers als unbegründet angesehen werden, weil sie in gleicher Weise, wie das in .Rechtsprechung und Schrifttum bei einem Fall dieser Art für die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot angenommen wird, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren 1st und deshalb rechtliche Wirkungen nicht zeitigen kann,
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Aus alldem folgt, daß im vorliegenden Fall die Be-
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ruiung
 daß zu dem Aufrechnungseinwand der Beklagten sachlich Stei-
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lung genommen werden muß? und zwar gleichgültig? od man einer Berufung für das ordentliche Verfahren mit der herrschenden Meinung im Schrifttum eine dahingehende Sperrwirkung überhaupt nicht beilegt oder ob man der Schiedsgerichtsklausel in ihrem sachlichen Gehalt zugleuch auch die sachliche Wirkung eines AufrechnungsVerbots zu demißt„
2c; Ds3 Berufungsgericht hält die von den Beklagten erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung für unbegründete Es ist der Meinung? daß den Beklagten die von ihnen in Anspruch genommenen Gegenforderungen nicht zu-s teilen* Haoh Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten und der Kaufmann	beim	Abschluß	der Verein-
barung vom .12c Januar 1950 davon ausgegangen? daß noch sin Abfindungsguthaben zustehe, Hieraus folgert das Berufungsgericht? daß unter die Kreistellung des Kaufmanns von allen Verbindlichkeiten auch die Forderungen fallen, die die Beklagten nunmehr im Hinblick darauf? daß das Kapitalkonto des HW nach Prüfung der Gescliäftsunterlagen negativ und er den Beklagten gegenüber deshalb ausgleichs- • pflichtig sei? gegen	geltend	machen? weil auch die-
se von den Beklagten in Anspruch genommenen Forderungen im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft entstanden seien. Außerdem ist das Berufungsgericht deij Meinung, daß einige der von den Beklagten in Anspruch genommenen Gegenforderungen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht diesen, sondern der Gesellschaft zustehen würden*
Der Revision ist zuzugeben? daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten,
a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus? so steht ihre im Regelfall , ge gen die verbleibenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe seiner kapitalmäßigen Beteiligung zu,, Biese Abfindung kann für den
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persönlich haftenden Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft im Hinblick darauf.; daß er dem Gesellschaf ts-gläubiger für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten
 Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter verhaftet•bleibt (§ 159; 161 Abs 2 HGB); nicht ausreichend sein, und zwar dann nicht, wenn er von dem Gesellschaftsgläubiger auf Grund seiner noch bestehenden Haftung in
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rvpn r> h rrs-un i
men wird» Aus diesem Grunde wird ein
.us sehe id end er Ge-
sellschafter vielfach., um nämlich Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des § 426 BG3 zu vermeiden, im Verhältnis gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern von seiner Haftung für die bei seinem Ausscheiden bestehenden
 Gesellschaftsverbindlichkeiten freigestellt« .wine solche
V ere inb strung
 Im Regelfall nui
 Ler Klarstellung der
 ohnehin gegebenen Rechtsbeziehungen dient (vgl etwa einer t RGRK HGB § 138 Bern 11); findet ihre innere Rechtfer-
tigung darin. Schalters bes
 dal die beim Ausscheiden des einen Gesell-tehenden Gesellschaftsschulden auch in der
 Berechnung seines Abfindungsguthabens ihre
 ent sprechende
 Berücksichtigung gefunden und demgemäß sein Guthaben auex anteilmäßig gemindert■haben* Da nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts die Gesellschafter beim Abschluß der Vereinbarung vom 12» Januar 1950 davon ausgegangen sind, daß li^Hl auf Grund seiner Beteiligung
 noch einen Abfindungsanspruch haben werde, muß mangels Voriiegens abweichender Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß auch hier der in die Vereinbarung vom 12.-, Januar 1950 auf genommene Preisteilungsanspruch ’des HttfB diesen Sinn und diese Bedeutung gehabt hat»
Mit dieser Beurteilung verträgt es das Berufungsgericht annimmt., daß von der
 sich nicht f wenn Preistellung s-
Klausel auch die Ansprüche erfaßt werden, die den verolie-benen Gesellschaftern (den Beklagten) gegen den ausgeschieden en Gesellschafter	zu dem Zwecke eines Ausgleichs
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seines negativen Kapitalkontos zustehen* Denn damit würde die Frei st ellungskiausel einen völlig anderen Sinn erhalten, Sie würde dann nicht mehr dazu dienen, im Verhältnis unter den Gesellschaftern einen vermögensmäßigen Ausgleich he rb ei zuführen, der der gegebenen kapitalmäßigen Beteiligung des Aus scheid end en in vollem Umfang entspricht c Sie wurde vielmehr in diesem Ball eine; Zuwendung der verbliebenen Gesellschaften an den ausscheidenden Gesellschafter darstellen. Für eine solche Annahme ist hier, da das Berufungsgericht keine besonderen Anhaltspunkte für eine solche ungewöhnliche - Bedeutung der Freistellungsklausel angibt, kein Raum,
b) Auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß einzelne der von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen nicht diesen, sondern der Gesellschaft zustehen, ist unzutreffende Die Pflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen, beruht entweder auf dem Gesellschaftsvertrag oder einem besonderen Vertrag, wie hier auf der' Vereinbarung vom 12, Januar 1950., die allein zwischen den Gesellschaftern und ohne Beteiligung der Gesellschaft geschlossen- ist. Diese Ausgleichspflicht besteht demzufolge auch gegenüber den verbliebenen Gesellschaftern, Dabei sind die einzelnen Posten, soweit sie in der AbSchichtungsbilanz .Aufnahme zu finden haben, nur unselbständige Rechnungsgrößen und keine selbständigen Forderungen* Denn es ist gerade die Aufgabe der Abschichtungsbilanz, eine abschließende Abrechnung zwischen dem aus s che id end en Gesellschafter und den übrigen Gesellschaftern herbeizuführen-: Diese Aufgabe verbietet es, einzelnen Positionen dieser Abrechnung einen selbständigen Forderungscharakt er beizulegen.
Aus alledem folgt, - daß die Begründung-, mit der das Berufungsgericht der Aufrechnung der Beklagten keine schuldtilgende Wirkung beigemessen hat, nicht zu halten ist*
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	3 o ) Jj a o	Berufungsgericht hält d	ie Aufreohnm	ag
 Bekl	agten auch	noch aus einem-weiteren	hi 1 f Sv/pi sg	an.
führ	ten Grunde	für unwirksam» 3s legt	dar, daß die	3 e.
ten ihre Gegenforderungen nicht genügend substantiiert, ihre Abrechnung insbesondere auf eine Handelsbilanz und nicht auf eine Abschichtungsbilanz gestützt hätten. Auch diese Begründung ist. y/ie die Revision mit Recht hervorhebt unbegründet»

Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei nicht die eingehenden Angaben, die die Beklagten .insoweit in den Akten 6 0 192/’50 des Landgerichts Bremen gemacht haben, ■ obwohl es auf diese Akten nicht nur im Tatbestand seines
 Urteils .Bezug genommen, sondern auf sie auch wiederholt in seinem Urteil abgestellt hat.. Vor allem hat das Berufungsgericht dabei auch nicht berücksichtigt,, daß der Kauf-
mann
■selbst davon ausgegangen ist, daß sein Kapital-
anteil im Zeitpunkt seines Ausscheidens ein negativer gewesen sei» Mangelnde Substantiierung kann das Berufungsg; rieht bei dieser Sachlage den. Beklagten nicht vorwerfen.
Das Berufungsurteil■kann daher auch unter diesm rechtlichen Gesichtspunkt nicht aufrechterhalten werden»
Einige Bemerkungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang geben noch Anlaß zu folgenden Hinweisen» Das Berufungsgericht meint» daß einer .Ausgleichspflicht des Kaufmanns	der	Gedanke einer Kachschußpflicht zugrunde liege., und daß	zu solchen Hachschüssen nicht ver-
pflichtet sei» Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffend» In'einer bestehenden Gesellschaft ist allerdings grundsätzlich kein Gesellschafter ohne eine entsprechende eindeutige gesellschaftsvertragliche Bestimmung zur Leistung von Hachschüssen verpflichtet» Das hat aber nichts damit zu tun, daß jeder Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft und ein einzelner Gesellschafter nach sei-
nein Ausscheiden hei der Durchführung der Auseinandersetzung oder der AbSchichtung grundsätzlich, gegenüber den anderen Gesellschaftern ausgleichsp-flichtjig ist., - -Wie schon .erwähnt , bildet auch, der Saldo auf einem etwaigen Darlehenskonto oder Privatkonto des ausscheidenden Gesellschafters einen Rechnungsposten hei der Abrechnung.. Sr ist also, insoweit ebenfalls zu beidicksichtigen und kann gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht des ausscheidenden Gesellschafters begründen» Die Notwendigkeit einer umfassenden Abrechnung führt dabei zu der Polgerung, daß alle Rechnungsposten in einem abschließenden Saldo aufgehen und nicht einzeln geltend gemacht -werden können» Das gilt also nicht nur für die sog» Minuebeträge auf dem Privatkonto des	sondern auch für die etwaige Ausgleichspflicht des	wegen
 einer 3uchungsjaachine, für die das ?rivs.tkonto ae s K angeblich zu Unrecht erkannt worden sein solle
 Abschließend ist somit zu pagen
I
des Beklagten ij|
laß die Revision unbegründet ist, daß hingegen auf
 die Revision der beiden Beklagten
_J 0 1? hl J, L-L . J./T ,o"tl
 teil insoweit aufzuheben ist. als danach such diese Be-
rn ragten
■:ui
 Zahlung verurteilt worden sind
±m. umiang aer
 Aufhebung muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,, damit die noch erforderi.ichen Feststellungen zu dem Auf rech nungs e inwand der Beklagten getroffen werden können,
 Ws
mragte
 die Kostenentscheidung anlangt, so muß der Be-jedenfalls l/3 der bisher entstandenen gerichtlichen und 1/3 der bisher entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten tragen (BGHZ 85 327)» Die Entscheidung über die restlichen Kosten hängt davon ab, wie über die Klage gegen die Beklagten KJpMi zu entscheiden sein wird» Wird diese abgewiesen, so scheidet eine Belastung des Beklagten mit 'weiteren Kosten aus, da dann der Kläger die
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restlichen Kosten, einschließlich, der außergerichtlichen Kosten der Beklagten	zu tragen hat. Wird dagegen
 der Klage gegen die Beklagten	(teilweise)	stattge-
gehen, so kommt noch eine weitere Belastung des Beklagten
 für die bisher entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers :.n Betracht, weil insoweit § 100 Als 4 Satz 1 ZPO zur Anwendung gelangt und dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für die restlichen Kosten nicht 'dadurch entzogen werden kann, daß über die Klage gegen	schon	jetzt	rechts-
kräftig entschieden ist. Bas zwingt zu der Folgerung., daß der Beklagte ü|BMl aucJi. für das restliche Berufungsverfahren an diesem noch teilnimmt, soweit es sich um die Entscheidung über die,Kosten handelt,
 Br, Ganter	Br, Beibrück	Br, Haidinger
 Br, Bischer
 Br, Haager