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BGH · II ZR 177/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 177/54

a) Zur Anwendung des § 15 WiStrG ist es nicht erforderlich, daß der Vorteil zu dem Zwecke der Herbeiführung einer unzulässigen Bevorzugung in rechtsverbindlicher Weise angeboten wird? Auch in diesem Bestätigungsschreiben erklärt die Klägerin-wiederum* daß sie sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bemühen werde, das von der Beklagten benötigte Nickel anzuschaffen, Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 9> Oktober 1950, abgesehen von einer hier nicht interessierenden, im weiteren Schriftwechsel von der Klägerin angenommenen Einschränkung, mit dem Inhalt des. Die Revision meint, daß daher für die Revi-sionsinstanz unterstellt werden müsse, daß auf seiten der Klägerin eine RechtsVerpflichtung zur Lieferung des Nickels nicht vorlag» Diese Schlußfolgerung der Revision ist richtig* Die Revision ist der Ansicht, daß eine Nichtigkeit nicht vorliegen könne, solange nicht eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung des Nickels bestanden habe} denn die Nichtigkeit eines nur unverbindlichen Nickelgeschäfts sei theoretisch von vornherein überhaupt nicht denkbar. Demgemäß könne auch der Vertrag über die Fahrradketten nicht nichtig sein, da ihm nämlich eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung des- Nickels nicht gegenüberstehe. Durch § 15 Y/iStrG soll ausgeschlossen werden, daß Personen ihren Warenbesitz oder ihre Leistungskapazität dazu ausnutzen, einen anderen zu begünstigen, um sich von ihm Vorteile zu verschaffen» die ein Dritter, der ,fnur” Geld zu geben hat, nicht bekommen würde. Es sollen m«a.W. diese Personen mit ihrem Warenbesitz oder ihrer Leistungskapazität Dritten; die nur Geld geben können, nicht dadurch die Möglichkeit zur Erlangung der erstrebten Vorteile nehmen (Drost DRZ 1949» 79)* Dabei läßt sich das Vorliegen einer unzulässigen Bevorzugung am besten danach beurteilen, ob jeder beliebige Dritte, der keine Vorteile bietet oder gewährt., in gleicher Weise beliefert worden wäre (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze Bern 5 A zu § 15 WiStrG), Aus diesem für die Auslegung des § 15 WiStrG maßgeblichen Grundgedanken folgt zunächst, daß es für die Anwendung des § 15 WiStrG nicht erforderlich ist, daß das Angebot oder die Gewährung eines Vorteils zwecks Herbeiführung einer unzulässigen Bevorzugung ein Bestandteil des Lieferungsgeschäfts ist, für dessen Zustandekommen der Vorteil angeboten oder gewährt wird«. WiStrG geboten ist* Denn entscheidend ist es insov/eit, solche Bevorzugungs-geschäfte zu verhindern, die nur dadurch zustande kommen, daß sich der andere auf seine Leistungsmöglichkeiten im Hinblick auf seinen Warenbesitz oder seine Leistungskapazität beruft und seinem Vertragspartner deshalb ’’für” das Zustandekommen Vorteile in Aussicht stellt, also durch die Berufung auf seine so gearteten Möglichkeiten auf die Motivation seines Vertragspartners zu dem Abschluß des Vertrages einen entscheidenden Einfluß ausübt, Dieser Beurteilung entspricht es, wenn es im Schrifttum für die Anwendung des § 15 WiStrG als ausreichend erachtet wird, wenn der Lieferant den zugesagten Vorteil ernstlich gar nicht gewähren will, ihn also dem Kunden durch eine Täuschung lediglich in Aussicht stellt (Drost-Erbs Komm WiStrG § 15 Bern II, 1. c)a Denn in allen diesen Fällen trifft das zu, was der § 15 WiStrG durch seine Verbotsnorm gerade verhindern will, daß nämlich derjenige, der sich beim Abschluß des Vertrages auf Leistungsmöglichkeiten im Hinblick auf seinen Warenbesitz oder seine Leistungskapazität beruft, gerade dadurch den Abschluß des Lieferungsgeschäfts erreicht, den ein beliebiger Dritter ohne eine solche Möglichkeit nicht hätte herbeiführen können,. Sie ergeben nach den Ausführungen unter a) zweifelsfrei» daß die Voraussetzungen für:eine Anwendung des § 15 WiStrG auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die 1 Zoll-Fahrradketten insoweit gegeben sind, als hier die Klägerin durch das Angebot eines Vorteils (Nickellieferung) eine Bevorzugung beim Abschluß des Vertrages erreicht hat, Für diese Präge, die sich.mit dem Schutz eines Dritten im Inland, der nur Geld zu bieten hat und der ein gleiches Geschäft abschließen möchte, befaßt, ist es ohne Belang, ob der Vorteil zur Herbeiführung eines Inlandsgeschäfts in Verbindung mit einem Auslandsgeschäft verwirklicht werden soll« Es muß daher bei der Beurteilung des hier in Betracht kommenden Einwands der Revision das Nickelgeschäft, das sog* direkte Auslandsgeschäft, außer Betracht bleiben* Es kann sich daher für die Anwendung ,des § 15 WiStrG nur fragen, ob der Vertrag über die Pahr-radketten als ein Geschäft im Auslandsverkehr im Sinne des § 15 WiStrG anzusehen ist« Diese Präge ist ohne weiteres zu verneinen, weil es hierfür auf die Partner des Vertrages und nicht darauf ankommt, was der eine Partner des Vertrages (Käufer) später mit der Ware zu tun beabsichtigt* 3o) Schließlich führt die Revision aus, daß hier die Anwendung des § 15 WiStrG deshalb scheitern müsse, weil die Klägerin der Beklagten die Lieferung von Nickel nur in dem Umfange in Aussicht gestellt habe, als es zur Herstellung der von ihr in Auftrag gegebenen Ketten benötigt worden sei0 Mit diesen Ausführungen meint die Revision offen- C* daß nach dem Grundgedanken des § 15 WiStrG nicht auch ein solches Geschäft von dieser Vorschrift erfaßt werde, bei dem der Besteller (Käufer) wie bei einem Werkvertrag das Material liefere# aus dem die bestellten Sachen herzustellen seien. Die Klägerin war hier nicht wie bei einem Werkvertrag hinsichtlich des Materials vorlieferungspflichtig - anderenfalls würde schon hieran ihr Klagebegehren scheitern - > sondern sie hatte# wie es den Geschäftsgepflogenheiten beider Parteien entsprach# mit der Beklagten einen Kaufvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen und bei diesem Vertrag angesichts der angespannten Materiallage der Beklagten in unzulässiger Y/eise einen Vorteil durch Lieferung von Bickel in Aussicht gestellt. Daß ein solches Angebot unter die Ver-botsnorm des § 15 WiStrG fällt# kann nicht zweifelhaft sein* Denn § 15 WiStrG bezieht sich naturgemäß nicht nur auf Geschäfte zwischen Handelsfirmen (z.B* zwischen dem Groß- und Einzelhandel) oder zwischen dem Handel und dem letzten Abnehmer (Konsumenten)# sondern natürlich auch auf die Geschäfte zwischen dem Großhandel und der Industrie, Eine solche Anwendung wäre aber fast schlechthin ausgeschlossen# wenn man in diesem Punkt den Gedankengängen der Revision folgen wollte und bei den Lieferungsgeschäften der Industrie an den Großhandel das Verlangen oder das Angebot von Materiallieferungen zulassen würde.. Das entspricht jedenfalls dann nicht dem Sinn des § 15 7/iStrG# wenn# wie hier# eine solche Materiallieferung bei gesunden Marktverhältnissen# die sicherzustellen und zu gewährleisten die Aufgabe des § 15 WiStrG ist, den Handelsund Geschäftsgepflogenheiten der Parteien nicht entspricht. das in der Vorschrift des § 15 Y/iStrG seinen Niederschlag gefunden hat, und das zu schützen die Aufgabe des Gerichts ist, Stellen sich Vertragspartner beim Abschluß ihrer Verträge außerhalb der Gesetze, so mögen sie solche Verträge unter eigener Verantwortung miteinander abwickeln«.

Zitierte Normen: § 134 BGB
GeschäftWiStrGVorteilParteiLieferungKlägerinAussichtRevision

Volltext der Entscheidung

<A,
V..,
Ifttr das Nachschlagewerk I
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz § WiStrG § 15
Rechtssatz $
a)	Zur Anwendung des § 15 WiStrG ist es nicht erforderlich, daß der Vorteil zu dem Zwecke der Herbeiführung einer unzulässigen Bevorzugung in rechtsverbindlicher Weise angeboten wird? es genügt vielmehr, daß ein solcher Vorteil dem anderen auch nur in Aussicht gestellt wird,
b)	Für die Frage? ob ein Geschäft im Auslandsverkehr vorliegt, kommt es auf die Partner des Vertrages an und
 eine
nicht darauf, daß der/Partner die gekaufte Ware später seinerseits zu exportieren gedenkt,
c)	Bei lieferungsgeschäften der Industrie an den Großhandel liegt eine unzulässige Bevorzugung auch dann vor, wenn der Großhändler seinem Vertragspartner Rohmaterialien für dessen weitere Produktion anbietet und wenn bei gesunden Marktverhältnissen ein solches Ange-
' bot den Handelsund Geschäftsgepflogenheiten der Parteien nicht entspricht.

Aktenzeichens II ZR 177/54
Urteil des BGH vom 28, Mai 1956 - OLG Hamm
 Verkündet
am 28o Mai 1956
Jodasj Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Firma Sch^^ & Co.,	W^HHfcstr* •?
Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«. Br,
 gegen
die Firma Ri4Bft & Refli^, Haflfc/tyeflk» >
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Fischer, Br, Kuhn und Br- Winkelmann
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17 ö Mai 1954- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 TatbestaM^
Im August 1950 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die eine Kettenfabrik betreibt, und bat um ein Angebot auf 50,000 bis ICO «.000 Fahr radketten, die sie nach den USA Weiterverkäufen wollte» Die Beklagte lehnte daraufhin eine Lieferung wegen ihres großen Auftragsbestandes und wegen Materialschwierigkeiten (Koreakrise) ab. Auch auf v/eitere fernmündliche und mündliche Anfragen und Gegenvorstellungen der Klägerin ging die Beklagte nicht ein, Daraufhin wandte sich die Klägerin an den Bankdirektor Di®-von der Rh4®-R4®-Bank, einem Schulkameraden des Mitinhabers der Beklagten, und bat um dessen Vermittlung.. Di®®® erreichte es, daß sich der Mitinhaber der Beklagten zu einer mündlichen Besprechung über die Lieferungswünsche der Klägerin mit dieser am 22, September 1950 bereit fand. Bei dieser Besprechung, an der auch Diekmann teilnahm, war wiederum von den damals herrschenden Materialschwierigkeiten die Rede, Hierbei stellte der Vertreter der Klägerin der Beklagten die Lieferung von Nickel durch die Klägerin in Aussicht, Über den näheren Inhalt und die Bedeutung dieses Hinweises herrscht zwischen den Parteien Streit.. Die Besprechung endete jedenfalls damit, daß die Beklagte der Klägerin die Lieferung von Fahrradketten zusagte., Der Inhalt dieser Besprechung fand dann in einem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 23. September 1950 seinen Niederschlag? dabei handelte es sich um die Lieferung von 1/2 Zoll-Ketten, Außerdem waren sich die Parteien bei dieser Besprechung über .die Lieferung von 1 Zoll-Ketten für das Jahr 1951 einig geworden, Über diesen Lieferungs-kontrakt verhält sich der weitere Briefwechsel der Parteien, In diesem Briefwechsel wurde auch wiederholt davon gesprochen, daß sich die Klägerin um die Beschaffung von Nickel zu bemühen habe. Dieser Briefwechsel fand seinen
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vorläufigen Abschluß in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1950., in dein das Zustandekommen eines Vertrages für das Jahr 1951 über die Lieferung von monatlich je 30*000 Stück 1 Zoll-Fahrradketten zu dem Preise von 1,78 DM pro Stück fob Bremen bestätigt und in dem weiter angegeben wurde, daß die Beklagte für die Lieferungen ab 1, Mai 1951 unter Umständen eine Erhöhung des Preises verlangen könne. Auch in diesem Bestätigungsschreiben erklärt die Klägerin-wiederum* daß sie sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bemühen werde, das von der Beklagten benötigte Nickel anzuschaffen, Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 9> Oktober 1950, abgesehen von einer hier nicht interessierenden, im weiteren Schriftwechsel von der Klägerin angenommenen Einschränkung, mit dem Inhalt des. Bestätigungsschreibens vom 6, Oktober 1950 einverstanden.
Die Beklagte hat zu Beginn des Jahres 1951 nur 1*000 1 Zoll-Fahrradlcetten zu dem Preise von 1,78 DM pro Stück geliefert. Mit der Klage verlangt die Klägerin, nachdem sie die Beklagte in Verzug gesetzt., ihr eine Nachfrist bewilligt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung angedroht hat, als Schadensersatz einen Teilbetrag von 5*000 DM, Die Beklagte verweigert die Zahlung, Von ihren Einwendungen kommt es für die Revisionsinstanz nur darauf an. ob der mit Schreiben vom 6, Oktober 1950 bestätigte Lieferungsvertrag gegen § 15 WiStrG verstößt und deshalb nichtig ist*
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegebert hatte, hat das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit des § 15 Y/iStrG bejaht und deshalb die Klage abgewiesen und einer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin auch über den Klageanspruch
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hinaus kein v/eiterer Anspruch in Höhe von lo500 DM zustehe, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet *
Bnt seheidungsgründe g
I, Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die Tatbestandsmerkmale des § 15 7/iStrG gegeben seien, und daß deshalb der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nichtig sei (§ 134 BGB), unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten»
1«) Die Revision knüpft bei ihrem ersten Angriff gegen das Berufungsurteil an die Darlegungen des Berufungsgerichts an, wonach es unerheblich sei, ob das Versprechen einer Gegenlieferung durch die Klägerin in die Form einer rechtsverbindlichen Lieferungsverpflichtung gekleidet sei oder niclrc. Die Revision meint, daß daher für die Revi-sionsinstanz unterstellt werden müsse, daß auf seiten der Klägerin eine RechtsVerpflichtung zur Lieferung des Nickels nicht vorlag» Diese Schlußfolgerung der Revision ist richtig*
Die Revision ist der Ansicht, daß eine Nichtigkeit nicht vorliegen könne, solange nicht eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung des Nickels bestanden habe} denn die Nichtigkeit eines nur unverbindlichen Nickelgeschäfts sei theoretisch von vornherein überhaupt nicht denkbar. Demgemäß könne auch der Vertrag über die Fahrradketten nicht nichtig sein, da ihm nämlich eine Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung des- Nickels nicht gegenüberstehe. Diese Ausführungen der Revision sind nicht richtig«,
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a) Bei der Auslegung des § 15 WiStrG ist von dem Grundgedanken dieser Bestimmung auszugehen, Dieser Grundgedanke geht dahin, Bevorzugungsgeschäfte unter Ausschaltung des Geldes zu verhindern. Durch § 15 Y/iStrG soll ausgeschlossen werden, daß Personen ihren Warenbesitz oder ihre Leistungskapazität dazu ausnutzen, einen anderen zu begünstigen, um sich von ihm Vorteile zu verschaffen» die ein Dritter, der ,fnur” Geld zu geben hat, nicht bekommen würde. Es sollen m«a.W. diese Personen mit ihrem Warenbesitz oder ihrer Leistungskapazität Dritten; die nur Geld geben können, nicht dadurch die Möglichkeit zur Erlangung der erstrebten Vorteile nehmen (Drost DRZ 1949» 79)* Dabei läßt sich das Vorliegen einer unzulässigen Bevorzugung am besten danach beurteilen, ob jeder beliebige Dritte, der keine Vorteile bietet oder gewährt., in gleicher Weise beliefert worden wäre (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze Bern 5 A zu § 15 WiStrG),
Aus diesem für die Auslegung des § 15 WiStrG maßgeblichen Grundgedanken folgt zunächst, daß es für die Anwendung des § 15 WiStrG nicht erforderlich ist, daß das Angebot oder die Gewährung eines Vorteils zwecks Herbeiführung einer unzulässigen Bevorzugung ein Bestandteil des Lieferungsgeschäfts ist, für dessen Zustandekommen der Vorteil angeboten oder gewährt wird«. Im allgemeinen Wird es sich bei einem solchen Angebot um ein Nebengeschäft handeln, das zu dem Hauptgeschäft (Lieferungsgeschäft) hinzutritt und das nur durch*die Motivation, durch die dabei verfolgte Ziel- und Zweckrichtung im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft steht. Des weiteren folgt aus dem gekennzeichneten Grundgedanken des § 15 WiStrG. daß es nicht erforderlich ist, daß der Vorteil zu dem Zwecke der Herbeiführung einer unzulässigen Bevorzugung in rechts verbindlicher Weise angeboten wird. Aus dem Zweck des § 15
WiStrG, zu dem Schutz der Allgemeinheit Bevorzugungsgeschäfte zu verhindern, ist vielmehr zu entnehmen, daß dann? wenn ein solches Bevorzugungsgeschäft dadurch zustande kommtr daß ein solcher Vorteil dem anderen auch nur in Aussicht gestellt wird, eine Anwendung des § 1? WiStrG geboten ist* Denn entscheidend ist es insov/eit, solche Bevorzugungs-geschäfte zu verhindern, die nur dadurch zustande kommen, daß sich der andere auf seine Leistungsmöglichkeiten im Hinblick auf seinen Warenbesitz oder seine Leistungskapazität beruft und seinem Vertragspartner deshalb ’’für” das Zustandekommen Vorteile in Aussicht stellt, also durch die Berufung auf seine so gearteten Möglichkeiten auf die Motivation seines Vertragspartners zu dem Abschluß des Vertrages einen entscheidenden Einfluß ausübt, Dieser Beurteilung entspricht es, wenn es im Schrifttum für die Anwendung des § 15 WiStrG als ausreichend erachtet wird, wenn der Lieferant den zugesagten Vorteil ernstlich gar nicht gewähren will, ihn also dem Kunden durch eine Täuschung lediglich in Aussicht stellt (Drost-Erbs Komm WiStrG § 15 Bern II, 1. c)a Denn in allen diesen Fällen trifft das zu, was der § 15 WiStrG durch seine Verbotsnorm gerade verhindern will, daß nämlich derjenige, der sich beim Abschluß des Vertrages auf Leistungsmöglichkeiten im Hinblick auf seinen Warenbesitz oder seine Leistungskapazität beruft, gerade dadurch den Abschluß des Lieferungsgeschäfts erreicht, den ein beliebiger Dritter ohne eine solche Möglichkeit nicht hätte herbeiführen können,.
b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben« Das Berufungsgericht stellt nämlich auf Grund der Aussage des,B'änkdirektorsl'Diekmann, undf auf . Grund-.des .Schriftwechsels*"zwischen«den Färteieh fest1, daß dbraver •treter. der.i Klägerin--die: Beklagte . dadurch zu dem Abschluss des Geschäfts bewogen hat, daß er ihr am 22« September
1950 die Lieferung von Nickel versprach.. Allein dieses Versprechen bewog die Beklagte» ihre ursprünglich ablehnen-' de Haltung gegen eine Geschäftsverbindung mit der Klägerin zu ändern. La diese Feststellungen von der Revision nicht angegriffen werden, ist von ihnen für die Revisionsinstanz auszugehen. Sie ergeben nach den Ausführungen unter a) zweifelsfrei» daß die Voraussetzungen für:eine Anwendung des § 15 WiStrG auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die 1 Zoll-Fahrradketten insoweit gegeben sind, als hier die Klägerin durch das Angebot eines Vorteils (Nickellieferung) eine Bevorzugung beim Abschluß des Vertrages erreicht hat,
2,) Lie Revision wendet gegenüber der Anwendung des § 15 WiStrG weiterhin ein, daß es sich im.vorliegenden Fall nicht» wie § 15 WiStrG voraussetze» um ein Inlandsgeschäft» sondern um ein Auslandsgeschäft gehandelt habe«
Es sei nämlich zu berücksichtigen., daß die Fahrradketten, die die Beklagte an die Klägerin liefern sollte., für die Ausfuhr nach den USA bestimmt gewesen seien; während die von den Parteien in Aussicht genommene Nickellieferung an die Beklagte aus den USA habe erfolgen sollen, Labei habe dieses Nickelgeschäft als ein direkter Import für die Beklagte abgewickelt v/erden sollen, während das Geschäft über die Fahrradketten als ein indirekter Auslandsverkehr angesprochen werden müsse. Auch diese Einwendung der Revision gegen die Anwendung des § 15 WiStrG ist unbegründet.
Wenn in dem Anwendungsbereich des § 15 WiStrG nur Geschäfte des Inlands einbezogen werden» also Geschäfte des Auslandverkehrs von der Verbotsnorm des § 15 WiStrG nicht erfaßt werden, so bezieht sich diese Einschränkung nur auf das Plauptgeschäf.t, nicht aber auch auf das Geschäft, das die Forderung oder das Gewähren (Angebot)
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eines Vorteils zu dem Inhalt hat. Diese Auslegung des § 15 WiStrG entspricht allgemeiner Auffassung im Schrifttum (vgl etwa Erbs aaO Bern 3 zu § 15 WiStrG) und ist dadurch gerechtfertigt, daß sich die Vorschrift des § 15 WiStrG lediglich damit befaJ3t? inwieweit zu dem Schutz der Allgemeinheit im Inland Bevorzugungsgeschäfte verboten werden müssen. Für diese Präge, die sich.mit dem Schutz eines Dritten im Inland, der nur Geld zu bieten hat und der ein gleiches Geschäft abschließen möchte, befaßt, ist es ohne Belang, ob der Vorteil zur Herbeiführung eines Inlandsgeschäfts in Verbindung mit einem Auslandsgeschäft verwirklicht werden soll« Es muß daher bei der Beurteilung des hier in Betracht kommenden Einwands der Revision das Nickelgeschäft, das sog* direkte Auslandsgeschäft, außer Betracht bleiben* Es kann sich daher für die Anwendung ,des § 15 WiStrG nur fragen, ob der Vertrag über die Pahr-radketten als ein Geschäft im Auslandsverkehr im Sinne des § 15 WiStrG anzusehen ist« Diese Präge ist ohne weiteres zu verneinen, weil es hierfür auf die Partner des Vertrages und nicht darauf ankommt, was der eine Partner des Vertrages (Käufer) später mit der Ware zu tun beabsichtigt*
Eine andere Beurteilung v/ürde dahin führen, daß deutsche Exporthandelsfirmen beim Einkauf ihrer Waren von dem Verbot des § 15 WiStrG völlig freigestellt wären, daß also insoweit andere Exportfirmen, die beim Einkauf nur Geld z.u bieten hätten, den auch ihnen zugedachten Schutz des § 15 WiStrG nicht genießen würden. .
3o) Schließlich führt die Revision aus, daß hier die Anwendung des § 15 WiStrG deshalb scheitern müsse, weil die Klägerin der Beklagten die Lieferung von Nickel nur in dem Umfange in Aussicht gestellt habe, als es zur Herstellung der von ihr in Auftrag gegebenen Ketten benötigt worden sei0 Mit diesen Ausführungen meint die Revision offen- C*
bar? daß nach dem Grundgedanken des § 15 WiStrG nicht auch ein solches Geschäft von dieser Vorschrift erfaßt werde, bei dem der Besteller (Käufer) wie bei einem Werkvertrag das Material liefere# aus dem die bestellten Sachen herzustellen seien. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß} auf diese Frage näher einzugehen und sie abschließend zu beantworten. Denn' entscheidend ist es, daß hier die Vertragsgestaltung gerade eine andere gewesen ist.
Die Klägerin war hier nicht wie bei einem Werkvertrag hinsichtlich des Materials vorlieferungspflichtig - anderenfalls würde schon hieran ihr Klagebegehren scheitern - > sondern sie hatte# wie es den Geschäftsgepflogenheiten beider Parteien entsprach# mit der Beklagten einen Kaufvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen und bei diesem Vertrag angesichts der angespannten Materiallage der Beklagten in unzulässiger Y/eise einen Vorteil durch Lieferung von Bickel in Aussicht gestellt. Daß ein solches Angebot unter die Ver-botsnorm des § 15 WiStrG fällt# kann nicht zweifelhaft sein* Denn § 15 WiStrG bezieht sich naturgemäß nicht nur auf Geschäfte zwischen Handelsfirmen (z.B* zwischen dem Groß- und Einzelhandel) oder zwischen dem Handel und dem letzten Abnehmer (Konsumenten)# sondern natürlich auch auf die Geschäfte zwischen dem Großhandel und der Industrie, Eine solche Anwendung wäre aber fast schlechthin ausgeschlossen# wenn man in diesem Punkt den Gedankengängen der Revision folgen wollte und bei den Lieferungsgeschäften der Industrie an den Großhandel das Verlangen oder das Angebot von Materiallieferungen zulassen würde.. Das entspricht jedenfalls dann nicht dem Sinn des § 15 7/iStrG# wenn# wie hier# eine solche Materiallieferung bei gesunden Marktverhältnissen# die sicherzustellen und zu gewährleisten die Aufgabe des § 15 WiStrG ist, den Handelsund Geschäftsgepflogenheiten der Parteien nicht entspricht.
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Es kann daher die Revision auch mit diesem Rinwand nicht durchdringen.,
IX« Muß somit auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Pall die Anwendung des § 15 V/iStrG geboten ist, so ist auch die weitere Folgerung des Berufungsgerichts zutreffend, daß deshalb der Vertrag über die Lieferung der 1 Zoll-Pahrradketten nach § 134 BGB nichtig ist« Denn hierfür ist es ohne Belang, ob die Lieferungsweigerung der Beklagten in Wirklichkeit auf anderen Gründen beruht. Insbesondere ist es nicht möglich, selbst bei einer solchen Sachlage der erst im Prozeß vorgeschützten Berufung der Beklagten auf den Nichtigkeitsgrund des § 134 BGB mit der Einrede der Arglist zu begegnen« Pür die gerichtliche Entscheidung kommt es insoweit auf die von Amts wegen vorzunehmende Beachtung des Allgemeininteresses an? das in der Vorschrift des § 15 Y/iStrG seinen Niederschlag gefunden hat, und das zu schützen die Aufgabe des Gerichts ist, Stellen sich Vertragspartner beim Abschluß ihrer Verträge außerhalb der Gesetze, so mögen sie solche Verträge unter eigener Verantwortung miteinander abwickeln«. Sie können aber nicht erwarten, daß ihnen bei der Abwicklung solcher verbotenen Geschäfte der Schutz der Gerichte deshalb zuteil werde, weil es im Verhältnis unter ihnen anständig sei, zu dem abgeschlossenen Vertrag zu stehen.
Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich somit die Revision in vollem Umfang als unbegründet, so
••
daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 Z?Q zuriickzuweisen
 ist,.
Dr, Canter	Pr,.	Selowsky	Pr.	Fischer
 Pr. Kuhn
 Pr, V/inkelmann