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BGH · II ZR 176/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 176/80

August 1980 aufgehoben, soweit dem Beklagten Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 2 auferlegt worden sind und er verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 2 18.079,40 DM nebst Zinsen zu zahlen, und seine Widerklage, die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 5.833»33 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist. Die Gesellschafter legten hierbei folgendes fest (wobei sie davon ausgingen, daß der Kläger zu 1 den auf ihn entfallenden noch einzubringenden Kapital-betrag sofort leistete): 8. Herrn Btfp wird für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Tantieme von 10 % auf den in der Steuerbilanz ausgewiesenen Gewinn zugestanden bis zu einem Gesellschaftskapital von TDM 1.000. Juni 1971 zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten ein Geschäftsführervertrag geschlossen, mit dem das Geschäftsführergehalt auf 5.000 DM monatlich festgesetzt und bestimmt wurde, daß eine Tantieme bezahlt werde, die zunächst zur Auffüllung des Kommanditanteils dienen solle. Juni 1973 haben die beiden Mitgesellschafter des Beklagten das Gesellschaftsverhältnis (nach § 3 des Gesellschaftsvertrages) und den Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt. Mit der Klage haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte, der die Kündigung als nicht gerechtfertigt ansieht, hat Widerklage erhoben und unter anderem beantragt, die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 244.999,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen; der Hauptposten betrifft hierbei Ansprüche auf Zahlung des Geschäftsführergehalts. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und auf die Klage den Beklagten verurteilt, 18.079,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers zu 1 den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.661 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision hat der Beklagte die Widerklageanträge und den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der erkennende Senat hat die Revision, unter Ablehnung der Annahme im übrigen, angenommen, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte zur Zahlung von 18.079,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2 verurteilt und die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Widerklage in Höhe von 5.833,33 DM (Geschäftsführergehalt vom 1. Der Beklagte hat nach dem mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Geschärtsführervertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Geschäftsführergehalts von monatlich 5.000 DM für die Zeit vom 1. §§ 850 ff ZPO), durch die von der Klägerin zu 2 erklärte Aufrechnung mit den Forderungen, die auch Gegenstand der Klage sind, erloschen ist. Dem Klageantrag auf Zahlung von 18.079,40 DM hat das Berufungsgericht mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei zu demindest in dieser Höhe nach Zum Zeitpunkt des Ausscheidens habe er noch eine Kommanditein-läge von 49.625 DM geschuldet, und nach dem Prüfungsbericht der Treuhand-GmbH vom 18. Juni 1971 über die Sanierung der Klägerin zu 2 und über die Erhöhung der Kommanditeinlagen dem Beklagten eine Sonderstellung eingeräumt hat. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung mit dem Wortlaut des Beschlusses vom 14. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Zeuge das Gegenteil bekundet hat, daß nämlich eine Verpflichtung zur Barzahlung nicht bestanden habe. Die Bestimmungen darüber, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Gesellschafter das Kommanditkapital aufzustocken haben, sind nicht aus Nr. 6 des Beschlusses zu entnehmen, sondern aus den Klauseln Nr. 7 und 8.Diese Regeln beziehen sich zwar nur auf Dr. H Demgegenüber wurde dem Beklagten (nach der auf ihn bezogenen Klausel Nr. 8) keine Zahlungsfrist gesetzt, vielmehr lediglich festgelegt, daß die ihm zugebilligten Tantiemen dazu verwendet werden sollen, Mseinen Gesellschaftsanteil aufzufüllenH. An diese Regelung schließen sich ergänzend und gleichlaufend die Bestimmungen Nr. 11 und 12 an, wonach der Beklagte zur Absicherung seiner Stellung ein Stimmrecht von 25 % auch dann haben sollte, wenn die Einlage nicht voll erbracht ist, während Dr. Hpp erst mit der Stellung einer Bürgschaft in der Höhe der noch fehlenden Einlage das Stimmrecht von 24 % erlangen sollte. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 2 18.079,40 DM nebst Zinsen zu zahlen und seine auf Zahlung des Geschäftsführergehalts gerichtete Widerklage in Höhe von 5.833>33 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Bei der Kostenentscheidung (§97 Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sich erst nach der Entscheidung über die (teilweise) Nichtannahme der Revision bestellt hat und auf den nicht angenommenen Teil der Revision

Zitierte Normen: § 394 BGB § 850f ZPO § 739 BGB § 172 HGB § 97 ZPO
ZinsKlägerGesellschafterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
II ZR 176/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
26. Oktober 1981 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
*
der Geschäftsstelle
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gegen
*
I
*
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 1980 aufgehoben, soweit dem Beklagten Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 2 auferlegt worden sind und er verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 2	18.079,40	DM	nebst
 Zinsen zu zahlen, und seine Widerklage, die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 5.833»33 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 9/20 der Gerichtskosten, 11/14 der eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 zu tragen.
Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht übertragen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 gründete mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2 (die am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist), am 1. Februar 1968 die Klägerin zu 2, eine GmbH & Co. KG, die unter anderem auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Geräten, Baugruppen und Anlagen für die kerntechnische Industrie und für die Kernforschung gerichtet ist. Zum Geschäftsführer wurde der Beklagte bestellt. An die Stelle der Beklagten zu 2 traten im Jahre 1969 Rechtsanwalt Dr. und der Kläger zu 1 als Kommanditisten in die Kommanditgesellschaft (und als Gesellschafter in die Komplementär-GmbH) ein.
Im Hinblick auf eingetretene Verluste einigten sich die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 1971 über ein Sanierungsprogramm und eine Neuregelung des Beteiligungsverhältnisses. Der Kläger zu 1 sollte mit 51 %$ der Beklagte mit 25 % und Dr. Hohl mit 24 % an dem zu erhöhenden Gesellschaftskapital beteiligt
 sein. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Abrechnung
*
führte zu dem Ergebnis, daß der Kläger zu 1 noch 200.000 DM einzubringen hatte, der Beklagte 49.500 DM und Dr. Hohl 28.500 DM. Die Gesellschafter legten hierbei folgendes fest (wobei sie davon ausgingen, daß der Kläger zu 1 den auf ihn entfallenden noch einzubringenden Kapital-betrag sofort leistete):
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”7. Dr. H#B wird die noch fehlende Einlage bis
31. 12. 1972 einzahlen; er gibt bis zur Einzahlung der Gesellschaft eine Bürgschaft in gleicher Höhe. Zahlt er nach dem 31. 12. 1971, so sind seiner Einzahlung 8 % Zinsen p. a. hinzuzurechnen.
 
8. Herrn Btfp wird für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Tantieme von 10 % auf den in der Steuerbilanz ausgewiesenen Gewinn zugestanden bis zu einem Gesellschaftskapital von TDM 1.000. Im gleichen Verhältnis, in dem das Gesellschaftskapital über TDM 1.000 hinaus steigt, ermäßigt sich seine Tantieme auf 5 %• Solange der Anteil von Herrn	von	25	% am
 Gesellschaftskapital noch nichtvoll eingezahlt ist, erhöht sich diese Tantieme auf 12 bzw. auf 6 % und wird dazu verwendet, seinen Gesellschaftsanteil aufzufüllen. Der Anteil kann auch durch Einzahlung aufgefüllt werden.
11.	Herr B^p erhält zur Absicherung seiner Stellung,
 unabhängig davon, ob seine Einlage voll eingezahlt ist oder nicht, ein Stimmrecht von 25 % in der Gesellschafterversammlung. Die notwendige Mehrheit für Änderungen des Gesellschaftsvertrages wird auf 77 % heraufgesetzt.
12.	Mit der Stellung seiner Bürgschaft in Höhe seiner
 noch fehlenden Einlage erhält Dr. H^p ein Stimmrecht von 24 % in der Gesellschafterversammlung.w
In diesem Zusammenhang wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1971 zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten ein Geschäftsführervertrag geschlossen, mit dem das Geschäftsführergehalt auf 5.000 DM monatlich festgesetzt und bestimmt wurde, daß eine Tantieme bezahlt werde, die zunächst zur Auffüllung des Kommanditanteils dienen solle.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1973 haben die beiden Mitgesellschafter des Beklagten das Gesellschaftsverhältnis (nach § 3 des Gesellschaftsvertrages) und den Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt.
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Mit der Klage haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.
Der Beklagte, der die Kündigung als nicht gerechtfertigt ansieht, hat Widerklage erhoben und unter anderem beantragt, die Klägerin zu 2 zur Zahlung von 244.999,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen; der Hauptposten betrifft hierbei Ansprüche auf Zahlung des Geschäftsführergehalts.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und auf die Klage den Beklagten verurteilt, 18.079,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers zu 1 den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.661 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision hat der Beklagte die Widerklageanträge und den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der erkennende Senat hat die Revision, unter Ablehnung der Annahme im übrigen, angenommen, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte zur Zahlung von 18.079,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2 verurteilt und die gegen die Klägerin zu 2 gerichtete Widerklage in Höhe von 5.833,33 DM (Geschäftsführergehalt vom 1. Mai bis 5. Juni 1973) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die danach noch zulässigen Anträge gestellt. Die Klägerin zu 2 hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit sie angenommen worden ist.
I.	Der Beklagte hat nach dem mit der Klägerin zu 2 geschlossenen Geschärtsführervertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Geschäftsführergehalts von monatlich 5.000 DM für die Zeit vom 1. Mai bis zur Kündigung des Geschäftsführervertrages am 5. Juni 1973» d. h.
in Höhe von 5.833,33 DM. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Nach ihrem Vorbringen geht es insoweit lediglich noch um die Frage, ob der Anspruch des Beklagten, soweit er der Pfändung unterworfen ist (§ 394 BGB i. V, m. §§ 850 ff ZPO), durch die von der Klägerin zu 2 erklärte Aufrechnung mit den Forderungen, die auch Gegenstand der Klage sind, erloschen ist. Die abweichende Auffassung des Berufungsgericht (BU 36) beruht ersichtlich auf einem Versehen.
II.	Dem Klageantrag auf Zahlung von 18.079,40 DM hat das Berufungsgericht mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei zu demindest in dieser Höhe nach
§ 739 BGB zu dem Verlustausgleich verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens habe er noch eine Kommanditein-läge von 49.625 DM geschuldet, und nach dem Prüfungsbericht der	Treuhand-GmbH vom 18. April 1973
sei das Kapitalkonto des Beklagten noch mit einem Verlustanteil von 30.114 DM belastet gewesen.
*
 
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht in der Auffassung zugestimmt werden kann, zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin zu 2 bedürfe es keiner Abschichtungs bilanz, weil die Buchwerte der Gesellschaftsbilanz zugrunde zu legen seien (§ 17 des GeseilschaftsVertrages bestimmt für den Fall des Ausscheidens: ”Das Abfindungsguthaben bemißt sich ausschließlich nach den Nominalwerten der Kapitalkonten I und II sowie des Privatkontos des ausscheidenden Gesellschafters ... Ein Ersatz für Geschäftswert und für schwebende Geschäfte entfällt”). Der der Klägerin zu 2 zuerkannte Anspruch besteht deshalb nicht, weil der Gesellschafterbeschluß vom 14. Juni 1971 über die Sanierung der Klägerin zu 2 und über die Erhöhung der Kommanditeinlagen dem Beklagten eine Sonderstellung eingeräumt hat. Im Unterschied zu den übrigen Gesellschaftern war er davon freigestellt, die nach diesem Beschluß von ihm noch zu erbringende Kommanditeinlage in bar zu zahlen. Seine Verpflichtung beschränkte sich darauf, die Einlage aus künftigen Tantiemen zu leisten.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung mit dem Wortlaut des Beschlusses vom 14. Juni 1971 gerechtfertigt. Aus diesem ergebe sich, so führt das Berufungsgerieht aus, daß die in Nr. 8 vorgesehene Verwendung der Tantiemen zur Erfüllung der Einlageschuld nur eine Alternative neben der Barzahlung gewesen sei.
Eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung hätten die Gesellschafter nach den Bekundungen des Zeugen

nicht getroffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Zeuge das Gegenteil bekundet hat, daß nämlich eine Verpflichtung zur Barzahlung nicht bestanden habe. Die Auslegung des Gesellschafterbeschlusses erweist sich schon deshalb als rechtsfehlerhaft (§§ 133» 157 BGB), weil das Berufungsgericht am Wortlaut der unter Nr. 8 getroffenen Regelung haftet und die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Begleitumstände nicht berücksichtigt und damit eine Gesamtwürdigung
 des Vertrages und der für seine Auslegung bedeutsamen
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Umstände unterlassen hat.
Die Erhöhung des Kommanditkapitals und die Neufestsetzung des Beteiligungsverhältnisses ist Teil eines Sanierungsprogramms der Gesellschafter. Diese
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haben dabei unter Nr. 6 des Protokolls über die Gesell-
s chafterve rs ammlung
 Juni 1971
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 der Nr. 1, wonach die Gesellschafter im Verhältnis
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25
24 an der Gesellschaft beteiligt sein sollten,
 und unter Berücksichtigung des weiteren Kapitalbedarfs der Gesellschaft nur die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Erhöhungsbeträge festgelegt. Die Bestimmungen darüber, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Gesellschafter das Kommanditkapital aufzustocken haben, sind nicht aus Nr. 6 des Beschlusses zu entnehmen, sondern aus den Klauseln Nr. 7 und 8. Diese Regeln
 beziehen sich zwar nur auf Dr. H
und den Beklagten.
Das erklärt sich aber daraus, daß zwischen den Gesellschaftern - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -von Anfang an Klarheit darüber bestand, der Kläger zu 1
 
werde die von ihm einzubringenden 200.000 DM sofort zur Verfügung stellen. Dr.	sollte	danach	den
 auf ihn entfallenden Betrag bis 31. Dezember 1972 leisten und für den Fall, daß er nach dem 31. Dezember 1971 zahlte, zusätzlich 8 % Zinsen entrichten (Nr. 7 des Gesellschafterbeschlusses). Demgegenüber wurde dem Beklagten (nach der auf ihn bezogenen Klausel Nr. 8) keine Zahlungsfrist gesetzt, vielmehr lediglich festgelegt, daß die ihm zugebilligten Tantiemen dazu verwendet werden sollen,
 Mseinen Gesellschaftsanteil aufzufüllenH. Dabei wurde der Tantiemeanspruch erhöht, f,solange der Anteil von 25 % am Gesellschaftskapital noch nicht voll eingezahlt ist”. An diese Regelung schließen sich ergänzend und gleichlaufend die Bestimmungen Nr. 11 und 12 an, wonach der Beklagte zur Absicherung seiner Stellung ein Stimmrecht von 25 % auch dann haben sollte, wenn die Einlage nicht voll erbracht ist, während Dr. Hpp erst mit der Stellung einer Bürgschaft in der Höhe der noch fehlenden Einlage das Stimmrecht von 24 % erlangen sollte.
Nach dem daraus ersichtlichen Willen der Gesellschafter sollte der Beklagte nur im Rahmen und nach Maßgabe der Nr. 8 zur Leistung seines Erhöhungsbetrages verpflichtet sein, d. h. durch Überlassung der künftigen Tantiemen. Allein dies steht auch in Einklang mit den Umständen, die zu der Vereinbarung über die Sanierung und Kapitalerhöhung vom 14. Juni 1971 geführt haben.
Bei Abschluß dieser Vereinbarung war den Gesellschaftern klar, daß der Beklagte nicht in der Lage war, die
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finanziellen Mittel zu der als erforderlich angesehenen KapitalaufStockung aufzubringen. Er bestand aber darauf - und die beiden Mitgesellschafter akzeptierten dies, weil sie seinerzeit meinten, auf seine Mitarbeit als Gründer des Unternehmens nicht verzichten zu können eine 25%ige Beteiligung zu halten. Es braucht deshalb nur noch ergänzend darauf hingewiesen zu werden, daß bei der kurze Zeit später erfolgten Neuberechnung der Kommanditanteile die noch zu erbringenden Einlagen des Beklagten und des Gesellschafters Dr. H^l wie folgt gekennzeichnet sind: "Dr. H^L 28,3 bis spätestens 31. 12. 72M, wHerr	(Beklagter)	49,5 aus künftigen
 Tantiemen” (vgl. die Berechnung	v.	2.	11.	1971
"Kapitalfestsetzung	-	GA 685/86).
Gegen eine Regelung, die Kommanditeinlage in der Weise zu leisten, daß noch zu verdienende Tantiemen der Gesellschaft überlassen werden und im übrigen eine Beitragspflicht entfällt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie wirkt allerdings nur im Innenverhältnis - unter den Gesellschaftern - und ist - soweit die erhöhte Haftsumme im Handelsregister eingetragen oder sonst bekanntgemacht war (§ 172 Abs. 2 HGB) - den Gesellschaftsgläubigem gegenüber imwirksam. Die Gesellschafter können, soweit es das innere Verhältnis unter den Gesellschaftern betrifft, grundsätzlich frei bestimmen, ob und wie die Einlagepflicht zu erfüllen ist.
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III.	Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben,
 soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin zu 2	18.079,40 DM nebst Zinsen zu zahlen
 und seine auf Zahlung des Geschäftsführergehalts gerichtete Widerklage in Höhe von 5.833>33 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Es bedarf nunmehr der Entscheidung, ob die weiterhin - hilfsweise - geltend gemachten und zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Klägerin zu 2 (insbesondere Ersatz für unberechtigte Entnahmen von Entwicklungskosten und Ersatz für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftwagens und Telefons) begründet sind.
IV.	Bei der Kostenentscheidung (§97 Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sich erst nach der Entscheidung über die (teilweise) Nichtannahme der Revision bestellt hat und auf den nicht angenommenen Teil der Revision
254.827,03 DM entfallen.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Brandes