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BGH · II ZR 176/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 176/75

Girozentrale in Nennwert won 3*000 DM unnittelbar für das Wertpapierdepot der Beklagten* Diese hat die Wertpapiere veräußert, nachden sie in Mai 1974 die Depot vollnacht des Klägers widerrufen hatte. Der Kläger fordert von der Beklagten den Brlös in Höhe von 63*000 DM nebst Zinsen* Br behauptet, die Parteien seien von Anfang an darüber einig gewesen, daß der Erlös aus diesen Wertpapieren zur Ablösung der Belastungen dienen sollte, die auf der in Bigentun des Klägers stehenden Wohnanlage in der LeBHUrtreße in ruhten* Bs sei mithin vertraglich vereinbart gewesen, daß der Gegenwert der Wertpapiere den Kläger zustehe* Durch die Übertragung in das Depot der Beklagten hätten die Papiere lediglich einer zu befürchtenden, aber unberechtigten Zwangsvollstreckung entzogen werden sollen* An Ihrer Zweckbestinnung habe sich aber nichts geändert. Eine Vereinbarung, die ebenfalls ihr gehörenden Wertpapiere zugunsten des Klägers zu verwenden, sei nicht getroffen worden. Die Klage könnte Erfolg haben, wenn der Kläger dartut, daß sich die Beklagte vertraglich verpflichtet hat, ihm den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere euszuhändigen• An der Zuverlässigkeit des - im Berufungsverfahren nicht vernommenen - Zeugen Berthold habe das Berufungsgericht Zweifel. Das Berufungsgericht könne deshalb nicht aus schließen, daß die innere Einstellung des Zeugen JHBBI» die zu diesen widersprüchliehen 1. Die von der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin durch das Berufungsgericht erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft» sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Dagegen beruht die Würdigung der Aussagen des Zeugen Berthold JflBB» wie die Revision mit Recht rügt» auf einer Verletzung des § 396 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht mißt der Aussage dieses Zeugen» ohne auf ihren objektiven Inhalt einzugehen» keinen Beweiswert bei» weil es die Zuverlässigkeit und somit die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen ln Zweifel zieht. Dazu ist ein Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel verpflichtet» wenn es bezüglich der subjektiven Glaubwürdigkeit eines Zeugen von der Würdigung durch das Gericht des ersten Rechtszugs abweichen will» weil nur der unmittelbare Eindruck die Gewähr dafür bietet» die Urteilsfähigkeit» das Brinnerungsvermögen und die Wahrheitsliebe eines Zeugen und damit den Beweiswert seiner Aussage richtig beurteilen zu können (vgl. Von diesen Grundsatz kann auch im vorliegenden Fall nicht, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf das vorstehend erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1964 meint, eine Ausnahme gemacht werden, weil im Berufungsverfahren außer dem Protokoll Über die Vernehmung des Zeugen vor dem Landgericht noch ein weiterer, von diesem nicht gewürdigter Sachverhalt - nämlich die widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen JdHP in dem Parall elver fahren -für die Beweiswürdigung zur Verfügung steht« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in einem solchen Falle ohne nochmalige Vernehmung eine von der Vor ins tanz abweichende Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen stets zulässig sei, findet in dem Urteil vom 1 • Oktober 1964 keine Stütze. Die Pflicht zur nochmaligen persönlichen Vernehmung für den Fall, daß das Berufungsgericht die Glaub Würdigkeit eines Zeugen anders als das Landgericht würdigen will, besteht deshalb, weil es bei dieser Frage entscheidend auf den persönlichen Umdruck von dem Zeugen ankommt. Wenn man dazu noch berücksichtigt, daß dieselben Richter des Landgerichts, die den Zeugen in vorliegenden Rechtsstreit für glaubwürdig hielten, ihm auch in Parallel verfahren trotz des Vider spruchs zwischen eidesstattlicher Versicherung und Zeugenaussagen Glauben schenkten, können Zweifel an der Notwendigkeit der persönlichen Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht nicht mehr bestehen.

Zitierte Normen: § 396 ZPO
BerufungsgerichtAussageParteiZeugeLandgerichtKlägerpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 176/75	URTEIL	Verkündet	am
28. April 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz

Straße 1,
Klägers und Revisionsklügers,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof*
gegen
 die Kauffrau Elisabeth
I-Straße!
Beklagte und Revisionsbeklagte,
• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck» Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Juni 1975 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute» die Gütertrennung vereinbart haben. Sie führen zur Zeit einen flbeScheidungsprozeß. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten sie darum» wem der Erlös aus Wertpapieren zusteht» die sich im Depot der Beklagten befanden.
Die Parteien unterhielten bei der C| gemeineamens Wertpapierdepot. Dafür kaufte die ■P im Auftrag des Klägers am 4. und 5* Juli 1973
 
9	#ige Kassen Obligationen der Hessischen Landesbank Girozentrale in Nemwert von 60*000 DM, die der Kläger an 9* August 1973 aaf das Depot der Beklagten übertragen ließ. An 24* Juli 1973 kaufte die CMBI ebenfalls in Auftrag des Klägers noch
10	#ige Kassenobligationen der	I4IHV"
Girozentrale in Nennwert won 3*000 DM unnittelbar für das Wertpapierdepot der Beklagten* Diese hat die Wertpapiere veräußert, nachden sie in Mai 1974 die Depot vollnacht des Klägers widerrufen hatte.
Der Kläger fordert von der Beklagten den Brlös in Höhe von 63*000 DM nebst Zinsen* Br behauptet, die Parteien seien von Anfang an darüber einig gewesen, daß der Erlös aus diesen Wertpapieren zur Ablösung der Belastungen dienen sollte, die auf der in Bigentun des Klägers stehenden Wohnanlage in der LeBHUrtreße in ruhten* Bs sei mithin vertraglich vereinbart gewesen, daß der Gegenwert der Wertpapiere den Kläger zustehe* Durch die Übertragung in das Depot der Beklagten hätten die Papiere lediglich einer zu befürchtenden, aber unberechtigten Zwangsvollstreckung entzogen werden sollen* An Ihrer Zweckbestinnung habe sich aber nichts geändert. Dies habe die Beklagte - auch Dritten gegenüber -nehrfach anerkannt* Bigentüner der Papiere sei die Beklagte nicht geworden, da sie sie lediglich für den Kläger verwahrt habe* Für den Fall aber, daß die Übertragung als Schenkung gewertet werde, habe er diese der Beklagten gegenüber wegen groben Uhdanks widerrufen*
 
Die Beklagte macht tagegen geltend, die Mittel für den Erwerb der Wertpapiere stammten aus dem Verkauf einer ihr gehörenden Eigentumswohnung. Eine Vereinbarung, die ebenfalls ihr gehörenden Wertpapiere zugunsten des Klägers zu verwenden, sei nicht getroffen worden. Abgesehen davon*,daß eine Schenkung nicht vorliege, sei der Schenkungswiderruf unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bätsch eidunasaründe:
Die Revision ist begründet.
I. Die Klage könnte Erfolg haben, wenn der Kläger dartut, daß sich die Beklagte vertraglich verpflichtet hat, ihm den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere euszuhändigen•
Das Landgericht hat dies nach eingehender Würdigung der Aussagen der Zeugen Inge und Berthold	-	einem
 Maklerehepaar - und weiterer Zeugen bejaht. Es hat in diesem Zusammenhang aus ge führt, es bestünden keine Bedenken, den - für den Kläger günstigen - Aussagen der Zeugen	***	glauben.	Zwar	spielten	diese	Zeugen
 in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und insbesondere im Ehescheidungsverfahren eine
 
besondere Rolle; doch sei deshalb nicht der Schluß gerechtfertigt» daß sie bei ihren Aussagen in diesen Verfahren zun Nachteil der Beklagten die Unwahrheit gesagt hätten. Ihre Bekundungen seien präzise und sachlich gewesen.
Das Berufungsgericht hat hingegen die von Kläger behauptete Vereinbarung nicht für erwiesen erachtet.
Die Aussage der im zweiten Rechtszuge nochnals vernommenen Zeugin Inge JQHV habe schon in objektiven Bereich Zweifel ausgelöst. Hinzu könne» daß die Zeugin enge persönliche Beziehungen zu dem Kläger \»terhalte und daß deshalb die Gefahr - unrichtiger - Aussagen zugunsten des Klägers bestehe. An der Zuverlässigkeit des - im Berufungsverfahren nicht vernommenen - Zeugen Berthold habe das Berufungsgericht Zweifel. Dieser Zeuge habe in einem anderen» von demselben Senat des Berufungsgerichts entschiedenen Rechtsstreit der Parteien widersprüchliche Bekundungen abgegeben» die es zweifelhaft erscheinen ließen» ob er seine Pflichten als Zeuge mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit erfülle. In der Klageschrift des Par all elver fahr ens habe er an Bides Statt versichert» daß sich die Parteien schon bei Abschluß des notariellen Vertrages darüber einigt gewesen seien» daß die Beklagte die streitigen Grund Pfandrechte an den Kläger abzutreten habe. Bei seiner späteren Zeugenvernehmung habe er dagegen bekundet» die Parteien hätten die Vereinbarung Uber die Abtretung der Grundpfandrechte erst nach Abschluß des Vertrages» möglicherweise sogar erst Wochen später» abgeschlossen. Das Berufungsgericht könne deshalb nicht aus schließen, daß die innere Einstellung des Zeugen JHBBI» die zu diesen widersprüchliehen
 
Bekundungen geführt habe» auch bei der Aussage in vorliegenden Fall» der sich auf die gleiche Menschliche Situation beziehe» wirksam geworden sei. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.	Die von der Revision gegen die Würdigung der
 Aussagen der Zeugin	durch das Berufungsgericht
 erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft» sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2.	Dagegen beruht die Würdigung der Aussagen des Zeugen Berthold JflBB» wie die Revision mit Recht rügt» auf einer Verletzung des § 396 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht mißt der Aussage dieses Zeugen» ohne auf ihren objektiven Inhalt einzugehen» keinen Beweiswert bei» weil es die Zuverlässigkeit und somit die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen ln Zweifel zieht. Zu dieser vom Landgericht abweichenden Beurteilung wäre das Berufungsgericht nur berechtigt gewesen» wenn es den Zeugen nochmals selbst vernommen hätte. Dazu ist ein Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel verpflichtet» wenn es bezüglich der subjektiven Glaubwürdigkeit eines Zeugen von der Würdigung durch das Gericht des ersten Rechtszugs abweichen will» weil nur der unmittelbare Eindruck die Gewähr dafür bietet» die Urteilsfähigkeit» das Brinnerungsvermögen und die Wahrheitsliebe eines Zeugen und damit den Beweiswert seiner Aussage richtig beurteilen zu können (vgl. BGH» Urt.
v. 26. 9. 63 - II ZR 138/61, IM ZPO § 398 Nr. 2;
r-w.
 
v. 1. 10. 64 - VII ZR 225/62 aaO Nr. 3; v. 16. 5. 72 -VI ZR 29/71, VersR 1972, 951 ; v. 16. 2. 1976 - n ZR 7/75, VersR 1976, 632). Von diesen Grundsatz kann auch im vorliegenden Fall nicht, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf das vorstehend erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1964 meint, eine Ausnahme gemacht werden, weil im Berufungsverfahren außer dem Protokoll Über die Vernehmung des Zeugen	vor
 dem Landgericht noch ein weiterer, von diesem nicht gewürdigter Sachverhalt - nämlich die widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen JdHP in dem Parall elver fahren -für die Beweiswürdigung zur Verfügung steht« Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in einem solchen Falle ohne nochmalige Vernehmung eine von der Vor ins tanz abweichende Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Zeugen stets zulässig sei, findet in dem Urteil vom 1 • Oktober 1964 keine Stütze. Dies wäre im vorliegenden Falle auch nicht gerechtfertigt. Die Pflicht zur nochmaligen persönlichen Vernehmung für den Fall, daß das Berufungsgericht die Glaub Würdigkeit eines Zeugen anders als das Landgericht würdigen will, besteht deshalb, weil es bei dieser Frage entscheidend auf den persönlichen Umdruck von dem Zeugen ankommt. Dies ändert sich nicht, wenn sich - wie hier -lediglich aus den Akten eines anderen Rechtsstreits Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge nicht zuverlässig sein könnte. Die persönliche Vernehmung des Zeugen wird dadurch, insbesondere wenn er, wie im vorliegenden Falle, zu den widersprüchlichen Angaben nicht gehört worden ist, nicht überflüssig, sondern um so notwendiger. Wenn man dazu noch berücksichtigt, daß dieselben Richter des Landgerichts, die den Zeugen	in	vorliegenden
 Rechtsstreit für glaubwürdig hielten, ihm auch in Parallel verfahren trotz des Vider spruchs zwischen eidesstattlicher Versicherung und Zeugenaussagen Glauben schenkten, können Zweifel an der Notwendigkeit der persönlichen Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht nicht mehr bestehen. Die vom Berufungsgericht vor genommene Beweiswürdigung ist somit verfahrensrechtlich unzulässig. Das darauf beruhende Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur ander-weit« Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden.
Stimpel	Er.	Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann
 Bundschuh