Eine Satzungsbestimmung, wonach '’Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen", läßt das gesetzliche Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen unberührt, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte in der Satzung selbst deutlich auf eine gegenteilige Auslegung hinweisen. Juni 1971 wurde unter anderem zu Punkt 2 der Tagesordnung über eine Reihe von Satzungsänderungen abgestimmt, die den Namen der Gesellschaft, eine gleichzeitig zur Beschlußfassung anstehende Kapitalerhöhung von 3 Mio.DM auf 5.700.000 DM, eine Neufassung der Bestimmungen über die Veräußerung und Verpfändung von Aktien sowie eine Änderung des § 21 dahin betrafen, daß nicht mehr Der Kläger legt diese Bestimmung dahin aus, daß sie nur die Stimmenmehrheit, nicht die Kapitalmehrheit betreffe; sie ändere deshalb § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht ab, wonach Satzungsändemde Hauptversammlungsbeschlüsse einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, da nach ihrer Satzung Stimmenmehrheit und Kapitalmehrheit immer zusammen fielen, meine § 23 Abs.1, indem er für alle Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit ausreichend sein lasse, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vor schreibe, zugleich die einfache Kapitalmehrheit. 1. Nach § 179 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 AktG bedürfen satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten entgegengetreten, das gesetzliche Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit gelte für sie schon deshalb nicht, weil sie keine MehrStimmrechtsaktien ausgegeben hat, sondern alle Aktien den gleichen Stimmwert haben und sich deshalb Stimmen- und Kapitalmehrheit decken. Diese von den Vorinstanzen verneinte Frage hat der Senat selbständig zu prüfen, da sie eine körperschaftliche Regelung betrifft, die für einen unbestimmten Kreis von Personen von Bedeutung sein kann und deshalb einheitlich auszulegen ist (BGHZ 14, 25, 36 f; Urt. d. Der Auffassung des Berufungsgerichts, das in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG auf gestellte Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit sei durch § 23 Abs. 1 der Satzung nicht abbedungen, ist zuzustimmen. b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg ent ge gen -halten, die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung schränke den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 der Satzung zu stark ein, weil diese Klausel dann nach dem heutigen Aktienrecht nur noch für den Fall des § 103 Abs. 1 AktG - Abberufung von Auf sicht sratsmit gliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit - Bedeutung erlangen könne (vgl. Eine solche allgemein gefaßte Bestimmung läßt sich auch dann nicht ohne weiteres auf die vom Gesetz zusätzlich geforderte Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen beziehen, wenn Stimmen- und Kapitalmehrheit, wie hier, zusammenfallen (Barz aaO § 133 An. 10). Denn mit Rücksicht auf die unter Umständen einschneidende Bedeutung satzungsändernder Beschlüsse ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie nach der Satzung ebenso wie nach dem Gesetz nicht wie gewöhnliche Beschlüsse behandelt werden, sondern an erschwerte Voraus Setzungen geknüpft sein sollen. Der Wille, die Regelung des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG ausnahmsweise zu mildem und für Satzungsänderungen ebenso v/ie für gewöhnliche Beschlüsse die einfache Kapital mehr he it genügen zu lassen, muß daher in der Satzung eindeutig zu dem Ausdruck kommen (V/iedemann aaO § 179 An. 6 a). Ob in einer dem Wortlaut nach auf die Stimmenmehrheit beschränkten Regelung, wie sie § 23 Abs. 1 der Satzung enthält, dann eine Ausnahme von dem Erfordernis erhöhter Kap it almehr he it in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG gesehen werden kann, wenn sie, anstatt allgemein für Mehrheitsbeschlüsse einen Grundsatz aufzustellen, ausdrücklich Satzungsänderungen betrifft (so v. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei einer Milderung gesetzlicher Mehrheitsvorschriften durch die Satzung anbiete, an die Stimmenmehrheit anzuknüpfen, weil das Gesetz zwar immer eine Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG), aber nur für bestimmte Fälle zusätzlich eine Kapitalmehrheit verlange. die Aufzählung bei Barz aaO §133 An. 7) und eine Abschwächung nur dahin zuläßt, daß die Satzung auch eine geringere Kap it almehr heit - bis zur Grenze der einfachen Kapitalmehrheit (Wiedemann aaO § 179 An. 6 a)- für ausreichend erklären kann, liegt es, wenn eine solche Abweichung gewollt ist, näher, sie ausdrücklich auf die Kapitalmehrheit zu beziehen. c) Zu Unrecht meint die Revision schließlich, eine Milderung der Stimmanforderungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG durch § 23 Abs. 1 der Satzung auch daraus herleiten zu können, daß es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft mit einer geringen Zahl von Aktionären handele. Abgesehen davon, daß der Beklagten anscheinend auch ein Familien fremder (Anton angehört und ihre Satzung einen weiteren Aktienerwerb durch solche Personen nicht zwingend aus schließt (vgl. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Umstände beruft, die in der Satzung oder der darin in bezug genommenen Gründungs urkunde keinen Niederschlag gefunden haben und nicht allgemein erkennbar sind, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da solche Umstände für die Auslegung körperschaftlicher Satzungsbestimmungen aus-scheiden (Urt. d.
Njichi’,chin gowork : jn BGHZ: nein AktG 1965 §§ 133 Abs. 1, 179 Abs. 2 Eine Satzungsbestimmung, wonach '’Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen", läßt das gesetzliche Erfordernis erhöhter Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen unberührt, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte in der Satzung selbst deutlich auf eine gegenteilige Auslegung hinweisen. BGH, Urt. v. 23. November 1974- - II ZR 176/72 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 176/72 URTEIL Verkündet am 28. November 1974-Wemer, JustizhauptSekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gerhard F. Aktiengesellschaft, IflHHHHl Straße vertreten durch a) den Vorstand, bestehend aus Günther J. Sl und Dr. Claus b) den Aufsichtsrat, bestehend aus Dr. Karl -Heinz Dr. V/alter B®(H|und Alwin NMV, Beklagten und Revisions klage rin, - Pro zeßbevollraächtigte: Recht s anwält e und Prof. Dr. Prof. Dr Dr. gegen Gerhard V/. (Schweiz), Klager und Revi s i 011s bekla gten , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberland esgerichts München vom 31. Mai 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 und die Kosten der Revisions-ins tanz dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: In der Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft vom 30. Juni 1971 wurde unter anderem zu Punkt 2 der Tagesordnung über eine Reihe von Satzungsänderungen abgestimmt, die den Namen der Gesellschaft, eine gleichzeitig zur Beschlußfassung anstehende Kapitalerhöhung von 3 Mio. DM auf 5.700.000 DM, eine Neufassung der Bestimmungen über die Veräußerung und Verpfändung von Aktien sowie eine Änderung des § 21 dahin betrafen, daß nicht mehr *) - Je 1.000 DM, sondern schon Je 100 DM Nennwert einer Aktie eine Stimme gewähren. Als Ergebnis der Abstimmung stellte der Vorsitzende Jeweils fest, daß die Änderungsanträge mit 1.503 gegen 1.497 Stimmen und mit einem Kapital von 1.503.000 DM gegen 1.497.000 DM angenommen worden seien. Der Kläger, der gegen die Anträge gestimmt hatte, erklärte gegen die Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift. Die Satzung der Beklagten bestimmt in § 23 Abs. 1: MDie Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.” Der Kläger legt diese Bestimmung dahin aus, daß sie nur die Stimmenmehrheit, nicht die Kapitalmehrheit betreffe; sie ändere deshalb § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht ab, wonach Satzungsändemde Hauptversammlungsbeschlüsse einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen. Er erblickt in den beanstandeten Beschlüssen einen Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift und hat beantragt, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, da nach ihrer Satzung Stimmenmehrheit und Kapitalmehrheit immer zusammen fielen, meine § 23 Abs. 1, indem er für alle Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit ausreichend sein lasse, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vor schreibe, zugleich die einfache Kapitalmehrheit. Die angefochtenen Beschlüsse seien daher mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. Beide Vorinstanzen liaben der Klage stattgegeben • Mit der Revision, die der Kläger zurück zuw ei sen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage hinsichtlich der satzungsändernden Beschlüsse erreichen. Ent s che i dung s gründ e: 1. Nach § 179 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 AktG bedürfen satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Diese Voraussetzung erfüllt der mit der Klage angefochtene Beschluß zu Punkt 2 der Tagesordnung nicht. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten entgegengetreten, das gesetzliche Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit gelte für sie schon deshalb nicht, weil sie keine MehrStimmrechtsaktien ausgegeben hat, sondern alle Aktien den gleichen Stimmwert haben und sich deshalb Stimmen- und Kapitalmehrheit decken. Zwar hat der Gesetzgeber, indem er es in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG auf die Kap it almehr heit abgestellt hat, verhindern wollen, daß die Satzung allein durch Mehrstimmrechtsaktionäre geändert wird, ohne daß diese zugleich die Kap it almehr heit besitzen (v. Godin/ Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 179 Anm. 1,6; Wiedemann in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 179 Anm. 5). Hierin erschöpft sich aber nicht der Sinn der Vorschrift. Ihre wesentliche Bedeutung liegt vielmehr darin, daß sie Satzungsändemde Beschlüsse wegen ihrer besonderen Tragweite für die Gesellschaft und die Aktionäre schärferen Stimmanforderungen als gewöhnliche Hauptversammlungsbeschlüsse unterwirft. Dies gilt unabhängig davon, ob Stimmrecht und Kapitalbeteiligung - wie in der Regel - zusammenfallen oder nicht. Davon geht jetzt auch die Revision aus. 2. Es kommt daher darauf an, ob die Satzung der Beklagten, wie es nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig ist, in § 23 Abs. 1 die gesetzliche Regelung dahin abändert, daß neben der in § 133 Abs. 1 AktG zwingend vor geschriebenen einfachen Stimmenmehrheit lediglich die einfache Kapitalmehr heit erreicht sein muß. Diese von den Vorinstanzen verneinte Frage hat der Senat selbständig zu prüfen, da sie eine körperschaftliche Regelung betrifft, die für einen unbestimmten Kreis von Personen von Bedeutung sein kann und deshalb einheitlich auszulegen ist (BGHZ 14, 25, 36 f; Urt. d. Sen. v. 29. 3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20 m. w. ,N.). Der Auffassung des Berufungsgerichts, das in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG auf gestellte Erfordernis einer erhöhten Kapitalmehrheit sei durch § 23 Abs. 1 der Satzung nicht abbedungen, ist zuzustimmen. a) § 23 Abs. 1 befaßt sich seinem Wortlaut nach nur mit der Stimmen-, nicht mit der Kapitalmehrheit. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die Worte "mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen" hier zugleich auf die Kap it almehr heit zu beziehen. Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen Stimmen- und Kapitalmehrheit (vgl. z. B. §133 Abs. 1 , 103 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 einerseits, § 52 Abs. 5, § 134 Abs. 1 Satz 6, § 179 Abs. 2, § 182 Abs. 1, § 222 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 2, § 3A0 Abs. 2 AktG andererseits). Hierauf ist entgegen der Auffassung der Revision gerade für die Auslegung notariell beurkundeter Satzungsbestimmungen einer Kapitalgesellschaft großes Gewicht zu legen, weil die Verfasser der Satzung, um Mißverständnisse möglichst auszuschließen, sich im Zweifel eng an den gesetzlichen Sprachgebrauch halten werden. b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg ent ge gen -halten, die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung schränke den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 der Satzung zu stark ein, weil diese Klausel dann nach dem heutigen Aktienrecht nur noch für den Fall des § 103 Abs. 1 AktG - Abberufung von Auf sicht sratsmit gliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit - Bedeutung erlangen könne (vgl. Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 133 Anm. 10). Die Vorschrift hat über den konkreten Anwendungsfall hinaus den Sinn, allgemein klarzustellen, daß für Haupt-verSammlungsbeSchlüsse grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit genügt, daß also von der Satzung her Erschwerungen insoweit nicht vorgesehen sind. Eine solche allgemein gefaßte Bestimmung läßt sich auch dann nicht ohne weiteres auf die vom Gesetz zusätzlich geforderte Kapitalmehrheit für Satzungsänderungen beziehen, wenn Stimmen- und Kapitalmehrheit, wie hier, zusammenfallen (Barz aaO § 133 Anm. 10). Denn mit Rücksicht auf die unter Umständen einschneidende Bedeutung satzungsändernder Beschlüsse ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie nach der Satzung ebenso wie nach dem Gesetz nicht wie gewöhnliche Beschlüsse behandelt werden, sondern an erschwerte Voraus Setzungen geknüpft sein sollen. Der Wille, die Regelung des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG ausnahmsweise zu mildem und für Satzungsänderungen ebenso v/ie für gewöhnliche Beschlüsse die einfache Kapital mehr he it genügen zu lassen, muß daher in der Satzung eindeutig zu dem Ausdruck kommen (V/iedemann aaO § 179 Anm. 6 a). Einen solchen sicheren Hinweis auf eine gewollte Erleichterung von Satzungsänderungen hat das Berufungsgericht hier mit Recht vermißt. Ob in einer dem Wortlaut nach auf die Stimmenmehrheit beschränkten Regelung, wie sie § 23 Abs. 1 der Satzung enthält, dann eine Ausnahme von dem Erfordernis erhöhter Kap it almehr he it in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG gesehen werden kann, wenn sie, anstatt allgemein für Mehrheitsbeschlüsse einen Grundsatz aufzustellen, ausdrücklich Satzungsänderungen betrifft (so v. Godin/Wilhelmi aaO § 179 Anm. 6; Wiedemann aaO § 179 Anm. 6 a m. w. N.), kann auf sich beruhen. Für die vorliegende Klausel verbietet sich diese Auslegung, weil eine Satzung um der Rechtssicherheit willen gerade auch über das gültige Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen und in besonderem Maße von satzungsändemden Beschlüssen für jedermann klar und deutlich Aufschluß geben muß. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei einer Milderung gesetzlicher Mehrheitsvorschriften durch die Satzung anbiete, an die Stimmenmehrheit anzuknüpfen, weil das Gesetz zwar immer eine Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG), aber nur für bestimmte Fälle zusätzlich eine Kapitalmehrheit verlange. Gerade weil das Gesetz in einer ganzen Reihe von Bestimmungen das Erfordernis der einfachen Stimmenmehrheit mit dem einer qualifizierten Kapitalmehrheit koppelt (vgl. die Aufzählung bei Barz aaO §133 Anm. 7) und eine Abschwächung nur dahin zuläßt, daß die Satzung auch eine geringere Kap it almehr heit - bis zur Grenze der einfachen Kapitalmehrheit (Wiedemann aaO § 179 Anm. 6 a)- für ausreichend erklären kann, liegt es, wenn eine solche Abweichung gewollt ist, näher, sie ausdrücklich auf die Kapitalmehrheit zu beziehen. c) Zu Unrecht meint die Revision schließlich, eine Milderung der Stimmanforderungen des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG durch § 23 Abs. 1 der Satzung auch daraus herleiten zu können, daß es sich bei der Beklagten um eine Familiengesellschaft mit einer geringen Zahl von Aktionären handele. Abgesehen davon, daß der Beklagten anscheinend auch ein Familien fremder (Anton angehört und ihre Satzung einen weiteren Aktienerwerb durch solche Personen nicht zwingend aus schließt (vgl. § 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und 3 der Gründungsurkunde), ist es auch in einer Familiengesellschaft durchaus sinnvoll, Satzungsänderungen zu dem Schutz der Minderheit an erschwerte MehrheitsvorausSetzungen zu binden. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Umstände beruft, die in der Satzung oder der darin in bezug genommenen Gründungs urkunde keinen Niederschlag gefunden haben und nicht allgemein erkennbar sind, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da solche Umstände für die Auslegung körperschaftlicher Satzungsbestimmungen aus-scheiden (Urt. d. Sen. v. 24. 1. 74 - II ZR 65/72, WM 1974, 372 zu 2 m. w. N.). Schon hieran scheitert auch • der Versuch der Revision, im Wege einer Rüge nach § 139 ZPO neue Tatsachen in den Prozeß einzuiühren. 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Bei der Kosten ent Scheidung, die auf § 92, § 97, § 271 Abs, 3 Satz 2, § 566, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO beruht, ist zu berücksichtigen, daß mit der Klage ursprünglich auch die Hauptversammlungsbeschlüsse zu Punkt 1 und 3 der Tagesordnung angefochten waren und in der Revisionsinstanz zu Punkt 3 der Kläger seine Klage, zu Punkt 1 die Beklagte ihre Revision vor einer Terminsbestimmung zurückgenommen haben. Stimpel Fleck Dr. Kellermann Dr. Tidow Bundschuh