ADS § 38 Der Abandon des Versicherers ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht auch gegenüber den Gläubigern von Schiffshypothe ken, zu erklären. WG § 156; ADS § 78 Auf die Seeversicherung ist, auch soweit sie den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens zu dem Gegenstand hat, § 156 WG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGB § 409 Auf den Schutz des § 409 BGB kann sich ein Schuldner nicht berufen, wenn er an einen anderen als den ihm angezeigten neuen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger geleistet und eine Inanspruchnahme entsprechend der Anzeige nicht mehr zu erwarten hat, ZPO § 829; BGB § 185 Ist eine Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung Zurückabtritt, von dieser nicht erfaßt. Wegen ihres Anspruchs auf Ersatz des dem MS "Diamant" entstandenen Schadens hat die Klägerin am 14» Oktober I960 gegen die HdHMi Stahl GmbH einen Arrestbefehl erwirkt und zugleich durch Pfändungsbeschluß die Forderung der März 1961 auf Grund eines gegen die HflHH Stahl GmbH erwirkten Teilurteils in Höhe von 300.000 DM zur Einziehung überwiesen worden. Oktober I960, daß sie von ihrem Recht zu dem Abandon gemäß § 38 ADS Gebrauch mache und sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten befreien wolle. Ferner ersuchte sie mit demselben Schreiben das Bankhaus, einen Betrag von 1.497.300 DM auf ein neu zu errichtendes Konto für die B|pHl Stahl GmbH zu übertragen, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 1.159.150 DM ein Alleinverfügungsrecht und in Höhe von 338.150 DM ein Mitverfügungsrecht der Beklagten vorgesehen werden sollte. Einen Betrag von 75.790,25 DM hat die Beklagte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Köln zugunsten der Klägerin und anderer Gläubiger hinterlegt. Auch hafte die Beklagte der HaHHH Stahl GmbH aus Verschulden beim VertragsSchluß wegen unterlassener Belehrung über die nicht ausreichende Deckung der Risiken. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet, die HflHHi Stähl GmbH habe ihr vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Abtretung der Versicherungsforderung in voller Höhe durch das ihr am 14. Oktober I960 damit einverstanden erklärt, daß die Versicherungssumme wie geschehen auf die Sperrkonten beim Bankhaus HeflHÜ überwiesen werde und damit der Abandon als realisiert betrachtet werden solle. Auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, daß die Lieferanten für den Schiffsneubau, zu deren Gunsten die H— Stahl GmbH bereits durch Abtretung über die Versicherungsforderung verfügt hatte, möglichst bald Befriedigung erhielten. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß auf den Versicherungsvertrag zwischen der Stahl GmbH und der Beklagten in erster Linie die für die Seeversicherung geltenden Bedingungen (Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen*-ADS) anzuwenden sind. Die Beklagte war hiernach berechtigt, den Abandon nach § 38 ADS zu erklären und ihre Haftung auf die Versicherungssumme zu begrenzen. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es meint, erst die Zahlung der Versicherungssumme habe diese Wirkung gehabt. Das Gestaltungsrecht wird ausgeübt durch die Erklärung des Versicherers, ”daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle" (Ritter/Abraham, § 38 An. 7; vgl. Die fristgemäß abgegebene Erklärung des Abandons Ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber den Gläubigern der Schiffshypotheken abgegeben worden ist. Die Erklärung betrifft die Gestaltung des gesamten VersicherungsVerhältnisses, so daß der Versicherungsnehmer der gegebene Adressat ist, der auch allein während der kurzen Frist von fünf Werktagen mit Sicherheit vom Versicherer erreicht werden kann. Ob dann, wenn ein Hypothekengläubiger bereits Anspruch auf die Versicherungsleistung erhoben hat, der Abandon auch ihm gegenüber zu erklären ist, kann offen bleiben (vgl. Die Beklagte kann sich nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin, die die Versicherungsforderung durch, den am 14. Diese Bestimmung schließt auch die Anwendung der Vorschriften über die Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff WG) insoweit aus, als e's sich bei der Seeversicherung um den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens (§ 78 ÄDS), also sachlich um ein Haftpflichtrisiko, handelt. Die Entscheidung RGZ 149, 257 ergibt nicht, daß das Reichsgericht auf eine Haftpflichtversicherung, die einen Bestandteil der Pluß-kaskoverSicherung bildete (aaO S. In Betracht käme ledigLich eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der §§ 149 ff WG im Hinblick darauf, daß die Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens ihrer Natur nach Haftpflichtversicherung und ihre Regelung durch § 78 ADS lückenhaft ist (vgl. Das Verfügungsverbot zugunsten des Geschädigten im §156 VYG ist durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und. Die Übernahme dieser Bestimmung über den Schutz des Dritten in die Kollisionshaftpflichtversicherung des § 78 ADS wäre nicht nur die bloße Ausfüllung einer Lücke durch eine passende Vorschrift des allgemeinen Haftpflichtrechts, wie es sich auf Grund einer neueren Entwicklung ergehen hat. Sollte dieser Standpunkt zu dem Teil auf-gegeben werden, um die Sicherung der Entschädigungsforderung für den Dritten auch bei der Deckung des mittelbaren KollisionS' Eine Maßnahme des Gesetzgebers wäre um so eher zu erwarten gewesen, als die Durchführung des Schutzgedankens des § 156 VVG voraussetzt, daß eine Aufteilung zwischen der Schiffskaskoversicherung und der Haftung des Versicherers für mittelbaren Kollisionsschaden, die mit einer Versicherungssumme erfolgt, vorgenommen wird. Aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum war ersichtlich, daß die unmittelbare oder entsprechende Geltung der Regeln der allgemeinen Haftpflichtversicherung im Palle des § 78 ADS nur in begrenztem Umfang für möglich gehalten, vielfach aber auch ganz abgelehnt wurde (vgl. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß ohne gesetzliche Grundlage das Verfügungsverbot des §156 WG in die Schiffsversicherung übernommen werden muß, um eine gerechte Lösung zu erzielen. Oktober I960 der Beklagten mitgeteilt, sie habe die gesamte Versicherungssumme an namentlich genannte Personen in bestimmter Höhe abgetreten, und gebeten, die "zedierten Beträge" an die genannten Pirmen direkt zu überweisen; diese Anzeige ist der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, am 14. Die Klägerin konnte daher als Gläubigerin des erst später entstandenen Pfändungs-Pfandrechts auch hinsichtlich des Einwands der Beklagten aus § 409 BGB keine stärkere Rechtsstellung gewinnen, als ihre Schuldnerin, die Hansa Stahl GmbH, besaß. Auf die weitere Präge, ob der Schuldner an den ihm angezeigten Gläubiger auch dann mit befreiender Wirkung zahlen kann, wenn er positiv weiß, daß dieser die Forderung nicht erworben hat, kommt es nicht an (vgl. Auf § 409 BGB kann sich die Beklagte auch berufen, soweit sie die für die Hypothekengläubiger bestimmten Mittel auf Sperkkonto überwiesen hat und diese Gläubiger später (mit zwei Ausnahmen) aus diesen Mitteln befriedigt worden sind. Wenn die Abtretung an einzelne Zessionäre erst nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wirksam wurde, wie die Revision darzutun sucht, so nag dies zu Ansprüchen der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB gegen diese führen können. Die ihr in der Abtretungsanzeige aufgegebenen Zahlungen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, bis auf zwei Ausnahmen geleistet. Sie greift nicht ein, soweit der Schuldner an einen anderen als den ihm angezeigten neuen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger geleistet und eine Inanspruchnahme entsprechend der Anzeige, wie hier, unstreitig nicht mehr zu erwarten hat. Sodann führt das Berufungsgericht aus, dieser Teil der Versiehe rung sf orderung der H WKHBKk Stahl GmbH habe von der Pfändung nicht erfaßt werden können» weil sie schon vorher rechtswirksam abgetreten gewesen sei. Einer Darlegung» daß die Pirma Sa4BHt & BelHMr die Annahme der Zession erklärt hat und diese Erklärung der Hg|||i Stahl GmbH zugegangen ist, bedurfte es nicht» da eine solche Erklärung nicht bestritten und ihr Zugang an die Hi«». Da hiernach ein Betrag von 155.523,33 DM von der Pfändung nicht betroffen wurde, konnte die Beklagte über ihn entsprechend den Weisungen der BflHM»Stahl GmbH oder ihres Konkursverwalters verfügen, ohne durch den Pfändungsbeschluß gehindert zu sein. Me Revision vermag nicht darzutun, daß über den von der Pfändung frei gebliebenen Betrag hinaus Zahlungen aus der Versicherungssumme an andere Gläubiger geleistet worden sind, als sie in der Abtretungsanzeige angegeben waren. Der auf die Schiffshypothek HeflMNNi nicht gezahlte Restbetrag von rund 35.000 DM ist nach den nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts in dem später von der Beklagten unter" Ter zieht auf die Rücknahme hinterlegten Restbetrag der Versicherungssumme enthalten. Hiernach ist die Versicherungssumme von der Beklagten in voller Höhe wirksam ausgezahlt worden, ohne daß Rechte der Klägerin verletzt wurden. Die Beklagte ist damit von sämtlichen Verpflichtungen aus der Versicherung gemäß § 38 ADS Jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin frei geworden. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der HfBBi Stahl GmbH wegen des Verhallens der Agentin oder der Angestellten der Beklagten beim Abschluß des Vertrages, der von der Pfändung der Klägerin erfaßt sein könnte, für unbegründet gehalten. Der Geschäftsführer dar Hfli Stahl GmbH habe wissen müssen und sicher auch gewußt, daß die Haftung der Beklagten auf 4,5 Mill. Die Agentin und die Angestellten der Beklagten hätten den Geschäftsführer Bell nicht darauf hinweisen müssen, welche Risiken sich für die HiBSft Stahl GmbH bei einer Kollision ergaben, und lim nicht zu beraten gehabt, wie man sämtliche Risiken voll decken konnte. Geschäftsführer Be® habe nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und ungewöhnlich eingehenden Studiums der Unterlagen erkennen können, daß bei Totalschaden der erweiterte Haftpflichtversicherungsschutz nach Nr. 5 der "Geschriebenen Bedingungen" völlig illusorisch war und die Deckung für Haftpflichtschaden nur auf dem Papier stand. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz über die Haftung des Versicherers für das Verhalten des Agenten bei den VertragsVerhandlungen (vgl. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die HJHMb Stahl GmbH durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen gegenüber der Agentin der Beklagten oder deren Angestellten zu erkennen gegeben habe, sie mache sich falsche Vorstellungen über den Umfang des nach der vorgeschlagenen Police gewährten Versicherungsschutzes (vgl. Auch hat die BflHHh Stahl GmbH die Beklagte nicht um Aufklärung über den Inhalt oder den Umfang des Versicherungsschutzes gebeten. Eine Erftillungshaftung der Beklagten wegen unrichtiger oder unterlassener Belehrung der Ter sicherungsnehmerin ist hiernach zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden, ohne daß es noch einer Erörterung bedürfte, ob ein den Anspruch ausschließendes erhebliches Verschulden der Hw St^pL GmbH vorläge, die keine Fragen über die Bedeutung der Versicherungssumme und das Verhältnis der Deckung von Kasko- und Haftpflichtschaden stellte (vgl. Der Beklagten kann auch kein Verschulden beim Vertragsschluß zur Last gelegt werden, weil sie nicht noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Versicherungssumme werde jedenfalls nur einmal für Kasko und Haftpflicht zusammen bezahlt. Denn es ist ja das Wesen der Versicherungssumme, daß sie den Höchstbetrag dessen angibt, was der Versicherer leisten will und soll"; vgl. Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, der Leiter eines kaufmännischen Unternehmens wie der H.4MRI Stahl GmbH werde sich nicht darüber im klaren sein, daß durch die Versicherungssumme, wie allgemein bekannt, grundsätzlich der Höchstbetrag der Leistung des Versicherers für die ganze mit dieser Summe abgeschlossene Versicherung angegeben wird. Oktober I960 ergaben, in der Erkenntnis bewirkt haben sollte, daß danach für die Haftpflichtgläubiger nichts übrig bleibe und für diese angesichts der Höhe dieser Schäden auch aus dem sonstigen Vermögen der H^Mi Stahl GmbH und einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit keine Deckung zu erwarten sei, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung bei der Zahlung an die Zessionäre zu verneinen. Von beachtlicher Seite ist für die Versicherung gegen mittelbare Kollisionsschäden nach § 78 ADS sogar die Ansicht vertreten worden (vgl. Selbst bei Mitwirkung an Handlungen des Schuldners, die einen Tatbestand der §§ 29 ff KO oder des Anfechtungsgesetzes ergeben, aber darüber nicht hinausgehen, ist ein Sittenverstoß und eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu verneinen (RGZ 74, 224, 227, 229; BGH LM BGB § 393 Nr. l). Vor der Leistung auf eine Abtretung, durch die möglicherweise andere Gläubiger des Abtretenden benachteiligt werden, braucht der Zahlende nicht, wie die Revision meint, seinen Gläubiger auf die Pflicht zur Konkursanmeldung bei eintretender Zahlungs-unfähigkeit oder Überschuldung hinzuweisen.
Nachschlagewerk: ja
BGH.Z: ja
WG- § 186
Seeversicherung im Sinne des § 186 YYG ist auch die Schiffsneu bauverSicherung für ein zu erbauendes Seeschiff jedenfalls für die Zeit nach dem Stapellauf,
ADS § 38
Der Abandon des Versicherers ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht auch gegenüber den Gläubigern von Schiffshypothe ken, zu erklären.
WG § 156; ADS § 78
Auf die Seeversicherung ist, auch soweit sie den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens zu dem Gegenstand hat, § 156 WG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
BGB § 409
Auf den Schutz des § 409 BGB kann sich ein Schuldner nicht berufen, wenn er an einen anderen als den ihm angezeigten neuen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger geleistet und eine Inanspruchnahme entsprechend der Anzeige nicht mehr zu erwarten hat,
ZPO § 829; BGB § 185
Ist eine Forderung bereits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung Zurückabtritt, von dieser nicht erfaßt.
BGH, ürt, v. 5. Juli 1971 - II ZR 176/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 176/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am.
5. Juli 1971 Kaufmann, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der N. V. PlHHMNM« Transport-Compagnie, gesetzlich vertreten durchihren Direktor HaflHfb, RlMPWMpm Z—pistraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHp -
2. des Rechtsanwalts Dr. Kapp, KflP, AJPHHHPplatz WKKHKI, als Konkursverwalter über das Vermögen der HARM Stahl-und Schiffbau GmbH in K1RR-DRHBI, AljflHP-SchPPR-Allee f
zu 2. und 3. Streitgehilfen der Klägerin, in der Revisionsinstanz nicht vertreten -
gegen
GAMp-Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Generalkonsul Dr. Hans &mmm, Erhard BöAü, Wilhelm Br AMR, Dr. Heinz KöliiHP, Curt RegHRü, Hermann SchpHHRi und Anton WelflHi, Kll. GAHMRHR-TT j—IUI).
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Lies ecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Bauer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand.:
Auf' der Werft der HtfHi Stahl- und Schiffbau GmbH in ZW* (im folgenden BtSHM Stahl GmbH) ist im Jahre I960 das Seeschiff "Tina Scarlett" für den Fährbetrieb zwischen Kopenhagen und Karlskrona erbaut worden. Der Neubau sollte für die weitere Ausrüstung ’von KU nach RoMHHi gebracht werden. Die HUMMÜ Stahl GmbH übernahm die mit Hilfe von zwei Schleppern vorzunehmende Überführung. Auf dieser Reise stieß am 7. Oktober I960 "Tina Scarlett" auf dem Rhein bei Emmerich gegen das vor Anker liegende Tankmotorschiff "Diamant" der Klägerin, das Leichtbenzin geladen hatte.
MS "Diamant" geriet in Brand und sank.
Wegen ihres Anspruchs auf Ersatz des dem MS "Diamant" entstandenen Schadens hat die Klägerin am 14» Oktober I960 gegen die HdHMi Stahl GmbH einen Arrestbefehl erwirkt und zugleich durch Pfändungsbeschluß die Forderung der
HjEMBii Stahl GmbH aus der Versicherung des Schiffs bei der Beklagten gepfändet. Der Arrestbefehl 'und Pfändungsbeschluß ist der Beklagten am 14. Oktober I960 um 16.30 Uhr zugestellt worden. Die gepfändete Forderung ist der Klägerin am 30. März 1961 auf Grund eines gegen die HflHH Stahl GmbH erwirkten Teilurteils in Höhe von 300.000 DM zur Einziehung überwiesen worden.
Die BfcflMV Stahl GmbH hatte bei der Beklagten den Neubau P.F.16 ("Tina Scarlett") durch Schiffsbau-Risiko-VerSicherung versichert. In diese waren die Überführung des Schiffsrumpfes von Slikkavaer nach KMH^ Probefahrten zwischen Koblenz und Duisburg, die Überführung des Schiffs nach Rotterdam sowie eine Probefahrt und die Abnahmefahrt im Umkreis von 30 sm von Rotterdam auf See eingeschlossen. Die Haftung für mittelbare Kollisionsschäden war ebenfalls gedeckt (§5 Abs. 3 der Klauseln für Baurisiken, § 5 der "Geschriebenen Bedingungen", die dem Versicherungsschein angeschlossen waren). Die Versicherungssumme war zunächst auf 4 Mill. DM festgesetzt und wurde im September I960 auf 4,5 Mill. DM erhöht. Als vereinbarte Bedingungen wurden an erster Stelle die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS), sodann u.a. die Besonderen Bedingungen für das Rheingebiet und die Allgemeinen Deutschen Binnen-Transportversieherungs-Bedingungen genannt.
Die Beklagte erklärte der Hums» Stahl GmbH am 13. Oktober I960, daß sie von ihrem Recht zu dem Abandon gemäß § 38 ADS Gebrauch mache und sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten befreien wolle. Sie erklärte, daß die Versicherungssume ab sofort zur Verfügung stehe und daß sie daraus entsprechend
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einer Verhandlung am Vortage bestimmte Gläubiger der EMBP Stahl GmbH unmittelbar befriedigen werde. Die KMHft Stahl GmbH teilte am 13. Oktober I960 der Beklagten mit, sie habe die gesamte Versicherungssumme von 4*5 Mill. DM an 16 bezeichnete Firmen in Höhe der genannten Teilbeträge abgetreten, und bat, die Beträge an die Abtretungsempfänger durch Banküberweisung zu zahlen.
Die Beklagte überwies mit Schreiben vom 13. Oktober I960 über das Bankhaus I.D. BeflfMMI in EIRMI an die Gläubiger der Schiffshypotheken den Betrag von 3.002.700 DM. Ferner ersuchte sie mit demselben Schreiben das Bankhaus, einen Betrag von 1.497.300 DM auf ein neu zu errichtendes Konto für die B|pHl Stahl GmbH zu übertragen, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 1.159.150 DM ein Alleinverfügungsrecht und in Höhe von 338.150 DM ein Mitverfügungsrecht der Beklagten vorgesehen werden sollte. Aus diesem Guthaben wurden später Zahlungen teils an die mit Schreiben vom 13. Oktober I960 bezeichneten Abtretungsempfänger, teils an andere Gläubiger geleistet. Einen Betrag von 75.790,25 DM hat die Beklagte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim Amtsgericht Köln zugunsten der Klägerin und anderer Gläubiger hinterlegt.
Über das Vermögen der HHMb Stahl GmbH ist am
5. Januar 1961 das Vergleichsverfahren eröffnet worden, das
*
später in den Anschlußkonkurs übergeleitet wurde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 300.000 DM. nebst Zinsen an eie, hilfsweise zur Einwilligung in die Auszahlung von 75.790,25 DM, die beim Amtsgericht Köln hinterlegt worden sind, und von 35•955»35 DM, die sich
noch auf dem Konto der BgM» Stahl GmbH beim Bankhaus HeJflHHi befänden, zu verurteilen. Sie hat geltend
gemacht, der Abandon und alle Verfügungen über die Versicherungsforderungen seien ihr gegenüber unwirksam.
Auch hafte die Beklagte der HaHHH Stahl GmbH aus Verschulden beim VertragsSchluß wegen unterlassener Belehrung über die nicht ausreichende Deckung der Risiken. Dieser Anspruch sei von ihr mitgepfändet. Berner habe die Beklagte sie sittenwidrig dadurch geschädigt, daß sie die Versicherungsforderung im Zusammenwirken mit der H—t Stahl GmbH planmäßig den Haftpflichtgläubigem entzogen habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und behauptet, die HflHHi Stähl GmbH habe ihr vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Abtretung der Versicherungsforderung in voller Höhe durch das ihr am 14. Oktober I960 bis 11 Uhr zugegangene Schreiben vom 13. Oktober 1960 angezeigt und dementsprechend seien die Zahlungen bewirkt worden. Die HMHm Stahl GmbH habe sich auch ausdrücklich bereits am 12. Oktober I960 damit einverstanden erklärt, daß die Versicherungssumme wie geschehen auf die Sperrkonten beim Bankhaus HeflHÜ überwiesen werde und damit der Abandon als realisiert betrachtet werden solle. Auf diese Weise habe sichergestellt werden sollen, daß die Lieferanten für den Schiffsneubau, zu deren Gunsten die H— Stahl GmbH bereits durch Abtretung über die Versicherungsforderung verfügt hatte, möglichst bald Befriedigung erhielten.
Las Landgericht und das Oberland es gericht haben die
Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß auf den Versicherungsvertrag zwischen der Stahl GmbH und der Beklagten
in erster Linie die für die Seeversicherung geltenden Bedingungen (Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen*-ADS) anzuwenden sind. Die Beklagte habe daher den Abandon nach § 38 ADS erklären können.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Anwendbarkeit der ADS auf die vorliegende Versicherung. Es handelt sich bereits um eine ”SeeVersicherung kraft Gesetzes” (vgl. Ritter/ Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 1 Anm.
29 f). Sie betraf den Neubau eines Seeschiffs und sollte auch die Risiken der Probe- und Abnahmefahrt auf See decken. Es ist anerkannt, daß Unternehmungen, die mit denjenigen der Seeschiffahrt im. engsten örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach den Regeln der Seeversicherung zu beurteilen sind (vgl. Ritt er/Abraham aaO § 1 Anm. 30). Daher ist auch die Versicherung des Neübaus eines Seeschiffs jedenfalls vom Stapellauf ab "Seeversicherung” (vgl. Kanellakis,
Die Versicherung des Schiffsneubaus, Überseestudien 1969 S. 3 ff, 11 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend haben auch die Parteien deutlich die ADS als die in erster Linie maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbart. Die ebenfalls angeführten "Besonderen Bedingungen für das Rheingebiet” ändern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts daran, daß die Versicherung grundsätzlich Seeversicherung ist. Eür die Dauer der Überführungsfahrt auf dem Rhein ist das dortige Risiko durch die Rhein-Bedingungen näher umschrieben. Die Weiterverweisung in den Rhein-Bedingungen auf die Elußkaskopolice betrifft eine einzelne Bestimmung (§ 2).
Der Wille der Parteien, die vorliegende "Seeversicherung kraft Gesetzes” vereinbarungsgemäß einheitlich, für alle Teile des Risikos grundsätzlich auch so zu behandeln, ist mehrfach, z. B. auch im Begleitschreiben zur Police, deutlich zu dem Ausdruck gekommen. Eine Unklarheit, wie sie die Revision annehmen will, besteht nicht.
II. Die Beklagte war hiernach berechtigt, den Abandon nach § 38 ADS zu erklären und ihre Haftung auf die Versicherungssumme zu begrenzen. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es meint, erst die Zahlung der Versicherungssumme habe diese Wirkung gehabt. Die Passung des § 38 Abs. 1 ADS könnte allerdings zu der Ansicht führen, daß der Abandon durch Zahlung ausgeübt wird. Die richtige Auffassung ergibt aber § 38 Abs. 2 ADS. Das Gestaltungsrecht wird ausgeübt durch die Erklärung des Versicherers, ”daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle" (Ritter/Abraham, § 38 Anm. 7; vgl. § 842 HGB). Die Pflicht zur sofortigen Zahlung der ganzen Versicherungssumme und die Befriedigung
von allen weiteren Verbindlichkeiten (vgl. § 37 Abs. 2, 3 ADS) sind Rechtsfolgen, die sich an den wirksam erklärten Abandon knüpfen (Ritter/Abraham aaO Anm. 10 f; Helberg, Der Abandon in der Seeversicherung S. 148). Ob und wann gezahlt ,■ wird, ist für die Wirksamkeit des Abandons belanglos. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils, wann eine Zahlung "im Sinne des § 38 ADS" vorliege und oh § 38 ADS zur Wirksamkeit des Abandons Zahlungen zur freien Verfügung des Versicherungsnehmers verlange, sind insoweit gegenstandslos.
III. Die fristgemäß abgegebene Erklärung des Abandons Ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber den Gläubigern der Schiffshypotheken abgegeben worden ist.
Der Abandon ist nach § 38 Abs. 2 ADS gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Eine solche Erklärung ist grundsätzlich auch dann ausreichend, wenn das Schiff mit Hypotheken belastet ist. Die Erklärung betrifft die Gestaltung des gesamten VersicherungsVerhältnisses, so daß der Versicherungsnehmer der gegebene Adressat ist, der auch allein während der kurzen Frist von fünf Werktagen mit Sicherheit vom Versicherer erreicht werden kann. Ob dann, wenn ein Hypothekengläubiger bereits Anspruch auf die Versicherungsleistung erhoben hat, der Abandon auch ihm gegenüber zu erklären ist, kann offen bleiben (vgl. Proelss, VVG 18. Aufl. § 145 Anm. 1, der den Anspruchs erhebenden wie im § 12 Abs. 3 VVG als Erklärungsempfänger für den Abandon ansieht).
IV. Die Beklagte kann sich nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klägerin, die die Versicherungsforderung durch, den am 14. Oktober I960 um 16.30 Uhr zugestellten Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß gepfändet hat, darauf berufen, daß ihr bereits vorher, nämlich am 14. Oktober I960 bis 11 Uhr, eine vom 13. Oktober I960 datierte Anzeige der Hi—f Stahl GmbH über die vollständige Abtretung der Versicherungssumme an die namentlich bezeichneten Personen zugegangen sei. Diese Anzeige müsse die Klägerin nach § 409 BGB gegen sich gelten lassen. Die Revision zieht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ohne Grund in Zweifel. § 409 BGB kann den Schuldner allerdings nicht schützen, wenn der angezeigten Abtretung ein gesetzliches Abtretungsverbot entgegensteht (BGH MDR 1965, 119 Nr. 27; BSG NJW 1959» 2087 Nr. 35). Ein solches Verbot zu ihren Gunsten als Havariegeschädigter will die Klägerin dem § 156 WG entnehmen. Nach dieser Bestimmung sind Verfügungen
über die Entschädigungsforderung aus dem Haftpflicht-versicherungsVerhältnis dem geschädigten Dritten gegenüber unwirksam. Doch hat das Berufungsgericht mit Recht §156 WG hier nicht herangezogen. Weder die unmittelbare noch die entsprechende Anwendung des § 156 WG ist zu rechtfertigen.
Die vorliegende Versicherung ist "Seeversicherung kraft Gesetzes" (Ritter/Abraham aaO § 1 Anm. 29; vgl. oben II.). Die Vorschriften des Versicherungsvertrags” gesetzes gelten, auch-soweit sie zwingend sind, nach § 186 WG für sie nicht. Diese Bestimmung schließt auch die Anwendung der Vorschriften über die Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff WG) insoweit aus, als e's sich bei der Seeversicherung um den Ersatz des mittelbaren Kollisionsschadens (§ 78 ÄDS), also sachlich um ein Haftpflichtrisiko, handelt. Dieses wird als Teil der Seeversicherung (RGZ 59, 158, 160) mitgedeckt, ohne daß hierfür die §§ 149 ff WG gelten (Ritter/Abraham aaO § 78 Anm. 15; Hagens, Seeversicherungsrecht S. 134). Die Gefahren der Seeschiffahrt können nicht nur Substanzschäden, sondern auch Passiven entstehen lassen (z. B. bei der hier vorliegenden Kollisionshaftpflicht nach §§ 734, 739 HGB). Nur was nicht zur Deckung' aller Gefahren der Seeschiffahrt gehört, unter fällt grundsätzlich dem Versicherungsvertragsgesetz (Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 1 Anm. 33). Daran ändert hier auch § 5 der "Geschriebenen Bedingungen" zur Police nichts, der das Haftpflichtrisiko über § 78 ADS hinaus erweitert. Eine abweichende Auffassung des Reichgsgerichts zur Anwendbarkeit der §§ 149 ff WG ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung RGZ 149, 257 ergibt nicht, daß das Reichsgericht auf eine Haftpflichtversicherung, die einen Bestandteil der Pluß-kaskoverSicherung bildete (aaO S. 261), die Bestimmungen Uber
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die Haftpflichtversicherung für anwendbar gehalten hätte.
In Betracht käme ledigLich eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der §§ 149 ff WG im Hinblick darauf, daß die Deckung des mittelbaren Kollisionsschadens ihrer Natur nach Haftpflichtversicherung und ihre Regelung durch § 78 ADS lückenhaft ist (vgl. Ritter/Abraham aaO § 78 Arm.
15 S. 1006). § 156 V7S ist jedoch hierfür nicht geeignet und bisher auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht heran-gezogen worden.
Das Verfügungsverbot zugunsten des Geschädigten im §156 VYG ist durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und. zur Änderung' des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 17. November 1939 (RGBl I 2223) in Verfolgung eines "sozialen Zugs" allgemein in die Haftpflichtversicherung eingeführt worden (vgl. Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, S. 61 f). Die Übernahme dieser Bestimmung über den Schutz des Dritten in die Kollisionshaftpflichtversicherung des § 78 ADS wäre nicht nur die bloße Ausfüllung einer Lücke durch eine passende Vorschrift des allgemeinen Haftpflichtrechts, wie es sich auf Grund einer neueren Entwicklung ergehen hat. Vielmehr würde es sich um einen Eingriff in das Gefüge der Seeversicherung handeln. Die Bestimmung müßte, wenn sie wirksam werden soll, ebenso wie im all-gemeinen Haftpflichtversicherungsrecht als anabdingbare übernommen werden. Der Gesetzgeber hat aber gerade von der Regelung der Seeversicherung durch zwingende Normen abgesehen (§ 186 WG). Sollte dieser Standpunkt zu dem Teil auf-gegeben werden, um die Sicherung der Entschädigungsforderung für den Dritten auch bei der Deckung des mittelbaren KollisionS'
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sckadens derbeizuführen, so wäre bei der Reform im Jahre 1939 (vgl. auch die Verordnung vom 19. Dezember 1939 zur Vereinheitlichung des Rechts der VertragsVersicherung - RGBl I 2443 - ) Anlaß gewesen, die als Kernstück der heutigen Haftpflichtversicherung bezeichnet© Norm des § 156 YYG in Abänderung des § 186 WG auf die Seeversicherung auszudehnen. Eine Maßnahme des Gesetzgebers wäre um so eher zu erwarten gewesen, als die Durchführung des Schutzgedankens des § 156 VVG voraussetzt, daß eine Aufteilung zwischen der Schiffskaskoversicherung und der Haftung des Versicherers für mittelbaren Kollisionsschaden, die mit einer Versicherungssumme erfolgt, vorgenommen wird. Dabei wäre das Rangverhältnis der zu befriedigenden Gläubiger, für das überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen, zu bestimmen gewesen, lach der Ansicht von Julius von Gierke (ZHR 116, 220 A. 3) soll hei § 78 ADS sogar das EigentümerInteresse als Hauptinteresse dem Mebeninterease des Dritten Vorgehen, lach dieser Ansicht schiebt das Wirksamwerden der Kaskoversicherung die Haftpflichtversicherung beiseite, so daß die Versicherungssumme in erster Linie dem Reeder zugute kommt.
Das Verfügungsverbot zugunsten der Kollisionsgläübiger in der Schiffsversicherung würde zudem bedeuten, daß diese Schiffsgläubiger (§ 754 Nr. 9 HGB; § 102 Nr. 5 BSchG), deren ' Recht anders als das der Schiffshypothekare nicht die Versicherungsforderung aus der Schiffsversicherung erfaßt (vgl. Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. § 486 Anm. 15), doch die "bequeme Stellung eines mittelbar Versicherten" (von Gierke, ZHR 116, 220) erhalten würden, für deren Gewährung kein Grund erkennbar ist (von Gierke aaO). Erschien es dem Gesetzgeber gleichwohl angebracht, den Schutz des Geschädigten auch in der Schiffsversicherung allgemein
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durch, ein Verfügungsverbot sicherzustellen, so war unverkennbar, daß hierfür eine ausdrückliche Torschrift mit besonderer Ausgestaltung des Verteilungsmodus nötig war.
Aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum war ersichtlich, daß die unmittelbare oder entsprechende Geltung der Regeln der allgemeinen Haftpflichtversicherung im Palle des § 78 ADS nur in begrenztem Umfang für möglich gehalten, vielfach aber auch ganz abgelehnt wurde (vgl. Ritter, Das Recht ■ der Seeversicherung 1. Aufl. § 78 Arm. 15). Es handelte sich hier nicht um eine Entscheidung, die der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen konnte, sondern es stand die Schaffung eines zwingenden Ter fügungs verbot es in Frage, das mit einer Haftpflichtversicherung ihrem Wesen nach nicht notwendig verbunden ist und in vielen Rechten fehlt. Ein solches Ter fügungs verbot kann nicht im Wege der analogen Anwendung einer nach dem Gesetzeswortlaut (§ 186 YVG) ausgeschlossenen Vorschrift, also als "gesetzliches Terfügungs-verbot ohne Gesetz" eingeführt werden, sondern bedarf der positiven Normierung. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß ohne gesetzliche Grundlage das Verfügungsverbot des §156 WG in die Schiffsversicherung übernommen werden muß, um eine gerechte Lösung zu erzielen. Die soziale Aufgabe der Haftpflichtversicherung, die zur Verstärkung der Rechtsstellung des Geschädigten im § 156 WG geführt hat, entfällt in der Schiffsversicherung. Dem Schiffahrttreibenden kann zugemutet werden, durch eigenen Versicherungsschutz das Risiko der Schädigung durch Kollisionen zu decken, wie es auch im weiten Umfang üblich ist.
V. Hiernach steht ein gesetzliches Ab tre tung s v er ho t der Anwendung des § 4-09 RGB nicht entgegen. Auch die übrigen Voraussetzungen sind mit Recht vom Berufungsgericht für gegeben erachtet worden. Die HUSÜBI Stahl GmbH 'hatte mit Schreiben
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vom 13. Oktober I960 der Beklagten mitgeteilt, sie habe die gesamte Versicherungssumme an namentlich genannte Personen in bestimmter Höhe abgetreten, und gebeten, die "zedierten Beträge" an die genannten Pirmen direkt zu überweisen; diese Anzeige ist der Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, am 14. Oktober I960 noch vor dem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß zugegangen. Pur die Beklagte ergab sich daraus die Befugnis, mit befreiender Wirkung an die benannten Personen zu leisten,- auch wenn die Abtretungen nicht erfolgt oder nicht wirksam waren. Die Pfändung änderte daran nichts. Sie wurde erst wirksam, nachdem die Beklagte die Abtretungsanzeige erhalten hatte. Die Klägerin konnte daher als Gläubigerin des erst später entstandenen Pfändungs-Pfandrechts auch hinsichtlich des Einwands der Beklagten aus § 409 BGB keine stärkere Rechtsstellung gewinnen, als ihre Schuldnerin, die Hansa Stahl GmbH, besaß.
Auf die weitere Präge, ob der Schuldner an den ihm angezeigten Gläubiger auch dann mit befreiender Wirkung zahlen kann, wenn er positiv weiß, daß dieser die Forderung nicht erworben hat, kommt es nicht an (vgl. dazu RGZ 126,
183; RG JW 1926, 2529; aber auch BGH WM 1955, 830 zu 1 b).
Die Klägerin hatte zwar behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte an die AEG 40.000 DM und an die Firma Mohr 6.437 DM mehr gezahlt habe, als diesen Gläubigern zugestanden habe. Sie hätte aber darüber hinaus Beweis dafür an-treten müssen, daß sich die Beklagte, die sich auch insofern an die Abtretungsanzeige gehalten hat, der Überzahlung bewußt gewesen sei. Das ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen.
Auf § 409 BGB kann sich die Beklagte auch berufen, soweit sie die für die Hypothekengläubiger bestimmten Mittel auf
Sperkkonto überwiesen hat und diese Gläubiger später (mit zwei Ausnahmen) aus diesen Mitteln befriedigt worden sind. Auch diese Gläubiger waren der Beklagten in der Abtretungsanzeige benannt worden. Die Überweisungen auf die Sonderkonten hatten nach den Pesteilungen des Berufungsgerichts (S. 23 BU) gerade den Zweck, die Zahlung der Beträge an die Lieferanten sicherzustellen, für die die HlMpB Stahl GmbH bereits Abtretungserklärungen abgegeben hatte. Ob und wann die Abtretungen tatsächlich erfolgt sind, ist angesichts des § 409 BGB belanglos. Wenn die Abtretung an einzelne Zessionäre erst nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wirksam wurde, wie die Revision darzutun sucht, so nag dies zu Ansprüchen der Klägerin aus § 816 Abs. 2 BGB gegen diese führen können. Es nimmt der Beklagten aber nicht den Schutz des § 4O9 BGB. Die Beklagte konnte vielmehr auch in diesem Pall auf Grund der Anzeige mit befreiender Wirkung an die angezeigten neuen Gläubiger leisten.
Die ihr in der Abtretungsanzeige aufgegebenen Zahlungen hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, bis auf zwei Ausnahmen geleistet. Auf die Anzeige einer Zession an die Pirma S&4MMI & Be^HHI in Höhe von 155.523,33 DM ist nicht an diese Pirma gezahlt worden. Insoweit kann sich die Beklagte nicht auf § 409 BGB berufen. Denn diese Bestimmung schützt nur das Vertrauen des Schuldners auf Bestand und Wirksamkeit der ihm angezeigten Abtretung. Sie greift nicht ein, soweit der Schuldner an einen anderen als den ihm angezeigten neuen Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger geleistet und eine Inanspruchnahme entsprechend der Anzeige, wie hier, unstreitig nicht mehr zu erwarten hat.
Doch konnte die Pfändung die Teilforderung von 155.523,33 DM überhaupt nicht erfassen. Das Berufungsgericht
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stellt fest» daß bereits am 10. Oktober I960 eine treuhänderische Abtretung an SaJHM & BetfMW für Rechnung der Lieferanten vorgenommen worden ist, deren Forderungsbeträge noch nicht feststanden. Es sieht als erwiesen an, daß es sich um eine ernstgemeinte treuhänderische Abtretung an SaJSHHI & BegHM, also nicht um eine Scheinzession, gehandelt habe. Sodann führt das Berufungsgericht aus, dieser Teil der Versiehe rung sf orderung der H WKHBKk Stahl GmbH habe von der Pfändung nicht erfaßt werden können» weil sie schon vorher rechtswirksam abgetreten gewesen sei.
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung an SafligHi. & ReiÜü sind keine Bedenken zu erheben. Einer Darlegung» daß die Pirma Sa4BHt & BelHMr die Annahme der Zession erklärt hat und diese Erklärung der Hg|||i Stahl GmbH zugegangen ist, bedurfte es nicht» da eine solche Erklärung nicht bestritten und ihr Zugang an die Hi«». Stahl GmbH nach § 151 BGB nicht nötig war.
Die spätere Pfändung der Forderung ging daher insoweit ins Leere. Hieran ändert es nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nichts, daß die Pirma SaflH & BedRr die Abtretung nach der Zustellung des Arrestbefehls und j
Pfändungsbeschlusses vom 14. Oktober I960 an die HflHPi Stahl GmbH "zurückgegeben" und die HflRi Stahl GmbH im Hinblick auf diese "Rückgabe" die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober I960 angewiesen hat, einen Betrag von 154.864,51 DM an die dort angeführten 53 Gläubiger zu zahlen. Der Ansicht der Revision, die Wiederaufhebung der Zession habe die Teilforderung nachträglich dem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß unterworfen, ist nicht beizutreten. Als die Vollstreckung erfolgte, war die Teilforderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam abgetreten. Wenn die abgetretene
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Forderung, deren Pfändung der Gläubiger erfolglos versucht hatte, vom Zessionär später an den Zedenten zurückübertragen wird, wird sie nicht nunmehr von selbst von der Pfändung erfaßt. Pie gegenteilige Auffassung des OLG München (FJW 1954, 1154) ist allgemein abgelehnt worden (vgl. Merz, NJW 1955,
347; Schönke/Baur, Zwangsvollstreekunge-, Konkurs- und Vergleichsrecht 8. Aufl. § 28 V 1; Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 829 N. 27 c, 113 a; 19. Aufl. § 771 II 1 a).
Die Entscheidung des Reichsgerichts, Recht 1922 Fr, 1542, die bei einer Forderungspfändung wie bei einer Sach-pfändung (RGZ 60, 70) ohne nähere Darlegung annimmt, daß sie wirksam werde, wenn der Schuldner den gepfändeten Gegenstand erwirbt, beachtet nicht, daß eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache ohne Rücksicht auf das Eigentum rechtswirksam gepfändet werden kann (§ 808 Abs. 1 ZPO), daß dagegen die Pfändung einer Forderung, wenn sie irgendwelche Wirkungen äußern soll, notwendigerweise einen im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner voraussetzt, dessen Erfüllung diesem verboten werden kann. Anders als bei der Sachpfändung, wo ein rechtswirksamer Staatsakt _,(Beschlagnahme) die Grundlage für die spätere Entstehung des Pfändungspfandrechts analog § 185 Abs. 2 BGB bilden kann, fehlt es an einer solchen Grundlage bei der ins Leere gehenden und daher schlechthin nichtigen Forderungspfändung, so daß hier auch für eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB kein Raum ist. Der Gläubiger kann daher eine vom Schuldner bereits vor der Pfändung abgetretene Forderung im Falle der Rückabtretung nur durch erneute Vollstreckung oder sonst nur auf Grund einer Anfechtung (vgl. § 11 AnfG) erfassen.
Da hiernach ein Betrag von 155.523,33 DM von der Pfändung nicht betroffen wurde, konnte die Beklagte über ihn
entsprechend den Weisungen der BflHM»Stahl GmbH oder ihres Konkursverwalters verfügen, ohne durch den Pfändungsbeschluß gehindert zu sein. Me Revision vermag nicht darzutun, daß über den von der Pfändung frei gebliebenen Betrag hinaus Zahlungen aus der Versicherungssumme an andere Gläubiger geleistet worden sind, als sie in der Abtretungsanzeige angegeben waren. Der auf die Schiffshypothek HeflMNNi nicht gezahlte Restbetrag von rund 35.000 DM ist nach den nicht angegriffenen Peststellungen des Berufungsgerichts in dem später von der Beklagten unter" Ter zieht auf die Rücknahme hinterlegten Restbetrag der Versicherungssumme enthalten.
Hiernach ist die Versicherungssumme von der Beklagten in voller Höhe wirksam ausgezahlt worden, ohne daß Rechte der Klägerin verletzt wurden. Die Beklagte ist damit von
sämtlichen Verpflichtungen aus der Versicherung gemäß § 38 ADS Jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin frei geworden.
VI. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der HfBBi Stahl GmbH wegen des Verhallens der Agentin oder der Angestellten der Beklagten beim Abschluß des Vertrages, der von der Pfändung der Klägerin erfaßt sein könnte, für unbegründet gehalten. Der Geschäftsführer dar Hfli Stahl GmbH habe wissen müssen und sicher auch gewußt, daß die Haftung der Beklagten auf 4,5 Mill. DM begrenzt und die H Stahl GmbH bei einer Kollision nur in diesem Rahmen einschließlich des Kaskoschadens gedeckt war. Die Agentin und die Angestellten der Beklagten hätten den Geschäftsführer Bell nicht darauf hinweisen müssen, welche Risiken sich für die HiBSft Stahl GmbH bei einer Kollision ergaben, und lim nicht zu beraten gehabt, wie man sämtliche Risiken voll decken konnte. Die Revision macht demgegenüber geltend, der
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Geschäftsführer Be® habe nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und ungewöhnlich eingehenden Studiums der Unterlagen erkennen können, daß bei Totalschaden der erweiterte Haftpflichtversicherungsschutz nach Nr. 5 der "Geschriebenen Bedingungen" völlig illusorisch war und die Deckung für Haftpflichtschaden nur auf dem Papier stand. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Geschäftsführer Be® an die doppelte Deckung, also in Höhe von je 4,5 Mill. DM für Kasko-und für Haf tp flicht schaden, geglaubt habe. Diese Darlegungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Nach dem gewohnheitsrechtlichen Satz über die Haftung des Versicherers für das Verhalten des Agenten bei den VertragsVerhandlungen (vgl. BGHZ 40, 22) läßt sich eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die HJHMb Stahl GmbH durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen gegenüber der Agentin der Beklagten oder deren Angestellten zu erkennen gegeben habe, sie mache sich falsche Vorstellungen über den Umfang des nach der vorgeschlagenen Police gewährten Versicherungsschutzes (vgl. BGH VersR 1964, 36; 1967, 25).
Auch hat die BflHHh Stahl GmbH die Beklagte nicht um Aufklärung über den Inhalt oder den Umfang des Versicherungsschutzes gebeten. Der HMHn Stahl GmbH ist keine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt erteilt worden. Das Berufungsgericht brauchte angesichts der Prozeßlage auch kein Fragerecht mehr auszuüben, um die Klägerin zu veranlassen, noch Beweis dafür anzutreten, der Geschäftsführer Be® habe "auf Grund der ihm erteilten Auskünfte" der Meinung sein können, er sei in jedem Fall gegen Haftpflichtschäden mit 4,5 Mill. DM gedeckt. Ob Be® dieser Meinung war, also eine Deckung von je 4,5 Mill. DM für Kasko und Haftpflicht annahm, konnte offen bleiben, da die Erkennbarkeit
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dieser Irrigen Meinung für die Beklagte nicht dargetan ist.
Eine Erftillungshaftung der Beklagten wegen unrichtiger oder unterlassener Belehrung der Ter sicherungsnehmerin ist hiernach zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden, ohne daß es noch einer Erörterung bedürfte, ob ein den Anspruch ausschließendes erhebliches Verschulden der Hw St^pL GmbH vorläge, die keine Fragen über die Bedeutung der Versicherungssumme und das Verhältnis der Deckung von Kasko- und Haftpflichtschaden stellte (vgl.
BGHZ 40, 22, 26).
VII. Der Beklagten kann auch kein Verschulden beim Vertragsschluß zur Last gelegt werden, weil sie nicht noch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Versicherungssumme werde jedenfalls nur einmal für Kasko und Haftpflicht zusammen bezahlt. Auch bei einem in Versicherungsangelegenheiten nicht besonders versierten Kaufmann als Vertragspartner kann der Versicherer davon ausgehen, daß der Versicherungsnehmer aus der angegebenen Versicherungssumme erkennt, daß damit grundsätzlich der Höchstbetrag der Haftung überhaupt angegeben ist (vgl. Ritt er/Abraham aaO § 37 Anm. 3: "Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das versteht sich von selbst. Denn es ist ja das Wesen der Versicherungssumme, daß sie den Höchstbetrag dessen angibt, was der Versicherer leisten will und soll"; vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1963, 499). Hier handelte es sich bei der Versicherungsnehmerin um eine Werft, die in einer Police Versicherung gegen verschiedene Risiken bei einem Schiffsneubau, darunter auch die Risiken der Über-führungs-, Probe- und Abnahme fahrten, versichern wollte und mit der über die Höhe der Versicherungssumme für alle Risiken verhandelt "wurde. Eine Belehrungsund Beratungspflicht, die
angegebene Versicherungssumme werde nur einmal auf alle in Betracht kommenden Risiken, geleistet, bestand nicht.
Die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, der Leiter eines kaufmännischen Unternehmens wie der H.4MRI Stahl GmbH werde sich nicht darüber im klaren sein, daß durch die Versicherungssumme, wie allgemein bekannt, grundsätzlich der Höchstbetrag der Leistung des Versicherers für die ganze mit dieser Summe abgeschlossene Versicherung angegeben wird.
VIII. Die Klägerin hat noch einen Schadensersatz» anspruch aus § 826 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe vorsätzlich und im Bewußtsein, die Haftpflichtgläubiger zu schädigen, die Versicherungssumme einseitig einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen lassen, indem sie von der zulässigen Hinterlegung abgesehen und beschleunigt an die Lieferanten für den Schiffsneubau gezahlt habe. Auch diesen Anspruch hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
Auch wenn die Beklagte die Zahlung an die Zessionäre, die sich aus der Abtretungsanzeige vom 13. Oktober I960 ergaben, in der Erkenntnis bewirkt haben sollte, daß danach für die Haftpflichtgläubiger nichts übrig bleibe und für diese angesichts der Höhe dieser Schäden auch aus dem sonstigen Vermögen der H^Mi Stahl GmbH und einer etwaigen Sanierungsmöglichkeit keine Deckung zu erwarten sei, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung bei der Zahlung an die Zessionäre zu verneinen. Selbst bei Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Versicherungs-anspruch zu seinem Vorteil, aber zu dem Nachteil des Geschädigten, wie sie vor dem Gesetz vom 7. November 1939 möglich waren, ist keine Sittenwidrigkeit angenommen worden (vgl. Senger,
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Die Stellung des geschädigten Dritten in der Haftpflichtversicherung, 1934 S. 59), weil der Versicherungsnehmer in der Verfügung über die Ansprüche aus dem zu seinen Gunsten genommenen Haftpflicht Versicherungsschutz frei sei. Von beachtlicher Seite ist für die Versicherung gegen mittelbare Kollisionsschäden nach § 78 ADS sogar die Ansicht vertreten worden (vgl. oben IV.), die Befriedigung des Eigentümerinteresses, das in erster Linie versichert sei, gehe überhaupt vor. Auch allgemeine Gesichtspunkte ergeben keinen Sittenverstoß. Der Schuldner, der auf Zession oder Zessionsanzeige (§ 409 BGB) leistet, ist grundsätzlich nicht gehalten, von einer Zahlung abzusehen, weil er erkennen kann, daß die Mittel des Abtretenden infolge Veräußerung der Forderung nicht ausreichen werden, die gleichmäßige Befriedigung von dessen Gläubigern sicherzustellen. Durch die Konkurs Ordnung und das Anfechtungsgesetz ist die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners vorgesehen, die einzelne Gläubiger bevorzugen. Selbst bei Mitwirkung an Handlungen des Schuldners, die einen Tatbestand der §§ 29 ff KO oder des Anfechtungsgesetzes ergeben, aber darüber nicht hinausgehen, ist ein Sittenverstoß und eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu verneinen (RGZ 74, 224, 227, 229; BGH LM BGB § 393 Nr. l). Vor der Leistung auf eine Abtretung, durch die möglicherweise andere Gläubiger des Abtretenden benachteiligt werden, braucht der Zahlende nicht, wie die Revision meint, seinen Gläubiger auf die Pflicht zur Konkursanmeldung bei eintretender Zahlungs-unfähigkeit oder Überschuldung hinzuweisen.
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Er ist auch nicht genötigt» wegen einer solchen etwaigen Benachteiligung von der Zahlung abzusehen und von einem Recht zur Hinterlegung Gebrauch zu machen.
Fleck Liesecke Br. Schulze Stimpel Br. Bauer