zustehenden Tätigkeit©Vergütung ist etwa ab 1956 als ihr Gehalt verbucht worden,, Dazu haben die Parteien am 9„ Oktober 1957 gegenüber dem Finanzamt erklärt, bei dem Abschluß des Gesellschaftovertrages sei ihnen bekannt gewesen und von ihnen vorausgesetzt worden, daß die Ehefrau des Beklagten, Frau E», im Geschäft vollgültig mitarbeite; bei der Festsetzung der jeweiligen Arbeitsvergütung des Beklagten sei daher auch jeweils davon ausgegangen worden, daß sie die Arbeitsvergütung für beide Eheleute darstelleo Der Beklagte hat seiner Frau mit der Behauptung, sie habe seit dem 1 = Januar 1962 wesentlich mehr gearbeitet als vorher, in den Jahren 1962 und 1963 ein Gehalt aus Gesellschaftsmitteln gezahlte Das beanstandet der Kläger ebenfalls, und zwar für 1962 zu einem Teilbetrag von 12 0000 DM und für 1965 hinsichtlich des Gesamtbetrages von 25 = 850 DMo Während das Bandgericht die Klage teilweise äbgewiesen hatte i hat das Berufungsgericht gemäß dem Antrag des Klägers fcstgestellt, daß für 1962 und 1963 dem Beklagten keine Sondervergütung und seiner Frau aus Gesellschaftsmittein kein Gehalt zustehe und deshalb dem Gewinn für 1962 32 <>000 DH Damit hatten sich die Parteien gesellschaftsvertraglich geeinigt, daß der Beklagte die Tätigkeit seiner Ehefrau für die Gesellschaft aus seiner lätigkeitsvergütung zu entgelten habe* Das bezog sich nach Lage der Dinge auf jede Tätigkeit der Ehefraup mochte diese sich im Laufe der Zeit nach den Bedürfnissen des Ge seil schaf bsunternehmens auch in ihrem Umfang und ihrer Art ändern* Dem Beklagten war daher mit dieser gesell*-schaftsvertraglichen Regelung die Befugnis genommen, unter Berufung auf sein Recht zur Geschäftsführung und Vertretung die Arbeitsvergütung für seine Ehefrau zu erheheno Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung ihren guten Sinn hat* Sie • schützt den anderen Vertragspartner - ähnlich wie bei der Vergütung hierfür als stillschweigend vereinbart angesehen werden müsse, Bei der Beurteilung dieses Angriffs ist von entscheidender Bedeutung, daß der Beklagte seit der Errichtung der Gesellschaft im Jahre 1950 neben seiner Gewinnbeteiligung eine Tätigkeitsvergütung erhalten hatte und daß diese zweimal erhöht worden war, zuletzt noch im Jahre 1961o a) Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht möglich, die mehr als zehn Jahre gehandhabte und dabei zweimal den veränderten Verhältnissen angepaßte Zusage einer solchen Vergütung dahin auszulegen, daß durch sie nur die "übliche" Tätigkeit abgegolten werden solle und daß deshalb für besonders großen Zeitaufwand eine Sondervergütung als stillschweigend vereinbart gelteo Dieser Auslegung steht schon entgegen, daß sich kaum feststellen läßt, welches Arbeitsmaß in einem aufstrebenden Gesellschaftsunternehmen mit nur einem geschäftsführenden Gesellschafter für diesen "Üblich" ist, Dazu sind die Verhältnisse in Personalhandelsgesellschaften zu vielgestaltig und zu wechselhaft. Zu welchem Zeitaufwand ein geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet ist, richtet sich nämlich in Rahmen dessen, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen (vgl, dazu BGHZ 37, 384), die je nach der Konjunktur und anderen Umständen sogar innerhalb desselben Betriebs stark schwanken können, Es kommt hinzu, daß der geschäftsführende Gesellschafter den "lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung findet (BGHZ 44» 41)? b) Ebensov/enig läßt sich dieser VorgUtungszusage entnehmen, daß sie hier nur die kaufmännische Geschäftsführertätig-keit erfasse, der Beklagte also für die Beistung anderer Dienste ein zusätzliches Entgelt fordern könne0 Daher stellt sich die von der Revision aufgeworfene frage, ob Dienstleistungen eines Gesellschafters als Aufwendungen im Sinne von § 110 Abs» 1 HGB behandelt werden können, hier nicht0
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ILMJOSLSi URTEIL Verkündet am 20» Mürz 1967 Keil, Ju3tizoberoekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi E - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägero, : Rechtsanwälte ProfoBr und den Kaufmann Wilhelm H e KaflBH^llee ■ r 9 Pr ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro <► Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr» Bukow, Dr* Schulze und Bleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13 0 Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger istKommanditist, der Beklagte der persönlich haftende Gesellschafter einer im Jahre 1950 errichteten Kcc-manditgeSeilschaft * Von dem Gewinn erhalten der Kläger 1 /3 und der Beklagte 2/3» Vorweg erhält der Beklagte ‘♦für seine Geschäftsfiihrung,, eine Vergütung, die im Innenverhältnis der Parteien als Auf-wand zu behandeln ist* Sie betrug ursprünglich jährlich 18 o000 DM und wurde zu dem 1., Januar 1955 auf 24 «000 DM und zu dem 1o Januar 1961 auf 50o000 DM jährlich erhöht * Der Beklagte hat sich über diese Vergütung hinaus für angebliche Sonderleistungen bei der Geschäftaerweiterung im Jahre 1962 20o000 DM und im Jahre 1963 10«000 DM gutgeschrieben» Damit ist der Kläger nicht einverstandene Des weiteren streiten die Parteien um Gehaltrzohiungen an die Ehefrau des Beklagten0 Diese hat im Unternehmen von Anfang an bis 1964 mitgearbeitet * Ein Teil der dem Beklagten zustehenden Tätigkeit©Vergütung ist etwa ab 1956 als ihr Gehalt verbucht worden,, Dazu haben die Parteien am 9„ Oktober 1957 gegenüber dem Finanzamt erklärt, bei dem Abschluß des Gesellschaftovertrages sei ihnen bekannt gewesen und von ihnen vorausgesetzt worden, daß die Ehefrau des Beklagten, Frau E», im Geschäft vollgültig mitarbeite; bei der Festsetzung der jeweiligen Arbeitsvergütung des Beklagten sei daher auch jeweils davon ausgegangen worden, daß sie die Arbeitsvergütung für beide Eheleute darstelleo Der Beklagte hat seiner Frau mit der Behauptung, sie habe seit dem 1 = Januar 1962 wesentlich mehr gearbeitet als vorher, in den Jahren 1962 und 1963 ein Gehalt aus Gesellschaftsmitteln gezahlte Das beanstandet der Kläger ebenfalls, und zwar für 1962 zu einem Teilbetrag von 12 0000 DM und für 1965 hinsichtlich des Gesamtbetrages von 25 = 850 DMo Während das Bandgericht die Klage teilweise äbgewiesen hatte i hat das Berufungsgericht gemäß dem Antrag des Klägers fcstgestellt, daß für 1962 und 1963 dem Beklagten keine Sondervergütung und seiner Frau aus Gesellschaftsmittein kein Gehalt zustehe und deshalb dem Gewinn für 1962 32 <>000 DH und für 1963 33=850 DM zuzurechnen seien» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht hat dem Verhalten der Parteien bis 1961 entnommen, daß der Beklagte verpflichtet sei, das Gehalt seiner Frau aus seiner Tätigkeitsvergütung zu zahlen0 Die Revision macht geltend, diese Verpflichtung könne sich nur auf die von Frau E* ursprünglich, geleistete Arbeit bezogen haben„ Die tatsächlichen Verhältnisse hätten oich seit dem 1* Januar 1962 aber entscheidend geändert«. Seitdem habe Frau E* eine der Verkaufsabteilungen selbständig und eigenverantwortlich geleitet und maßgeblich beim Ausbau deo Geschäftshauses ^Rheinock,, und der Filiale 11 Am KmHHHB" mitgeholfen0 Dadurch habe sich die Beschäftigung einer anderen Arbeitskraft erübrigte Deren Lohn hätte der Beklagte nicht allein zu tragen brauchen* Deshalb habe er auch das Gehalt seiner Frau als Aufwand der Gesellschaft behandeln dürfen« Das ist nicht richtige Von der TätigkeitsVergütung des Beklagten, die im Jahre I960 36*000 DH und im Jahre 1961 50*0.00 DM betragen hatte, waren buchmäßig für I960 24*000 DM und für 1961 25*000 DM als Gehalt seiner Frau behandelt worden* Außerdem hatten die Parteien gegenüber dem Finanzamt erklärt, sie hätten bei dem Abschluß ihres Geoellschaftsvertrages vorausgesetzt, daß Frau E* Him Geschäft vollgültig mitarbeite”* Damit hatten sich die Parteien gesellschaftsvertraglich geeinigt, daß der Beklagte die Tätigkeit seiner Ehefrau für die Gesellschaft aus seiner lätigkeitsvergütung zu entgelten habe* Das bezog sich nach Lage der Dinge auf jede Tätigkeit der Ehefraup mochte diese sich im Laufe der Zeit nach den Bedürfnissen des Ge seil schaf bsunternehmens auch in ihrem Umfang und ihrer Art ändern* Dem Beklagten war daher mit dieser gesell*-schaftsvertraglichen Regelung die Befugnis genommen, unter Berufung auf sein Recht zur Geschäftsführung und Vertretung die Arbeitsvergütung für seine Ehefrau zu erheheno Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung ihren guten Sinn hat* Sie • schützt den anderen Vertragspartner - ähnlich wie bei der l'-J 5 Vergütung hierfür als stillschweigend vereinbart angesehen werden müsse, Bei der Beurteilung dieses Angriffs ist von entscheidender Bedeutung, daß der Beklagte seit der Errichtung der Gesellschaft im Jahre 1950 neben seiner Gewinnbeteiligung eine Tätigkeitsvergütung erhalten hatte und daß diese zweimal erhöht worden war, zuletzt noch im Jahre 1961o a) Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht möglich, die mehr als zehn Jahre gehandhabte und dabei zweimal den veränderten Verhältnissen angepaßte Zusage einer solchen Vergütung dahin auszulegen, daß durch sie nur die "übliche" Tätigkeit abgegolten werden solle und daß deshalb für besonders großen Zeitaufwand eine Sondervergütung als stillschweigend vereinbart gelteo Dieser Auslegung steht schon entgegen, daß sich kaum feststellen läßt, welches Arbeitsmaß in einem aufstrebenden Gesellschaftsunternehmen mit nur einem geschäftsführenden Gesellschafter für diesen "Üblich" ist, Dazu sind die Verhältnisse in Personalhandelsgesellschaften zu vielgestaltig und zu wechselhaft. Zu welchem Zeitaufwand ein geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet ist, richtet sich nämlich in Rahmen dessen, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen (vgl, dazu BGHZ 37, 384), die je nach der Konjunktur und anderen Umständen sogar innerhalb desselben Betriebs stark schwanken können, Es kommt hinzu, daß der geschäftsführende Gesellschafter den "lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung findet (BGHZ 44» 41)? die im vorliegenden Falle 2/3 ausmacht, Was der Beklagte für die Gesellschaft tut, kommt ihm zu einem großen Teil schon in Form künftiger Ge- 7 winne zugute» Auch diese Erwägung verbietet es, die Vergü-tungszusage beim Fehlen besonderer Umstände, die der Beklagte nicht behauptet, dahin auszulegen, daß er für besonderen Zeitaufwand noch ein zusätzliches Entgelt habe erhalten sollen» b) Ebensov/enig läßt sich dieser VorgUtungszusage entnehmen, daß sie hier nur die kaufmännische Geschäftsführertätig-keit erfasse, der Beklagte also für die Beistung anderer Dienste ein zusätzliches Entgelt fordern könne0 Daher stellt sich die von der Revision aufgeworfene frage, ob Dienstleistungen eines Gesellschafters als Aufwendungen im Sinne von § 110 Abs» 1 HGB behandelt werden können, hier nicht0 3o Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen dem Beklagten gemäß § 97 Abs» 1 ZPO auf erlegt werden» Br o Fischer p^ulrr1! shorts- Dr»Bukow Dr» Schulze fleck abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Dr