Ri^H® lehnte ab, dem Beklagten die Wohnung zu überlassen und machte ihm wegen des Ladenlokals zunächst keine feste Zusage. Huj®®0 hatte dem Beklagten das noch im Rohbau befindliche Ladenlokal, das mit einer Wohnung verbunden war, zugesagt und war damit einverstanden, daß der Beklagte einen Aushang anbrschte, er v.erde hier demnächst ein Lebensrnittel- und Milchgeschäft eröffnen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten lediglich das Lebensmittelgeschäft veräußert, sich aber nicht verpflichtet, ihm die Wohnung zu überlassen. BHHHI sei damit einverstanden gewesen, daß der Beklagte das Geschäft übernehme» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ah sie 7»000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat den Antrag hilfsweise darauf gestützt, daß der Beklagte die E5nrichtungsgegenstünde eigenmächtig aus dem Geechäft entfernt und diese hierbei schuldhaft beschädigt habe. hoben und diu Sache an cias Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht den Ehernenn der Klägerin als Zeugen vernommen hatte, in dessen Y/issen gestellt war, daß die Klägerin dem Beklagten lediglich das Geschäft veräußert habe«, Bas Berufungsgericht hat die unterbliebene Beweisaufnahme nachgeholtj. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin sich nicht nur zur Veräußerung des Lebensmittelgeschäfts, sondern auch zur Überlassung der Y/ohnung verpflichtet habe. 1. Da8 Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe auf Grund des Vertrages, den er mit BflBI geschlossen habe, im Ergebnis das erhalten, was er nach dem Vertrage vorn 22. Er V/ohr.ung re zogen; zugute gekommen, Übernehmen können Berufungsgericht Treu und Glauben Februar 1957 von der Klägerin hätte be-betreibe aas Ladenlokal und .«ei in die der Kundenstamm des Geschäfts sei ihm und er hätte die Einrichtungsgegenstänce , wenn er Wert darauf gelegt hätte. Er hat sich darum bemüht, daß B|m^ sein Einverständnis damit erkläre, daß er das Ladenlokal und die Wohnung übernehme« lehnte dies jedoch ab, v/eil er einen anderen Mieter für die V/ohnung in Aussicht genommen hatte und für die Ladenräume freie Hand haben wollte, im übrigen auch mit dem Gedanken spielte, diese Räume zu behalten und in ihnen einen Heißmangel-Betrieb einzurichten. Biese Umstände zeigen, daß der Beklagte und nicht arglistig zusammengewirkt haben, um dern Beklagten die Vorteile des Vertrages vorn 22. 3» Bos Berufungsgericht hat es bei der ?ra^e, oh der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, vor allem auf das Verhalten Büttners abgestellt. Biese habe ihn bewogen, die Verbindung mit dem Beklagten wieder auf zunehinen und ihm das Geechäftslokal und dann auch die Wohnung anzubieten. Baß der Beklagte Mieter der Räume geworden sei, habe daher mit dem Vertrage vom 22.Februar 1957 nichts mehr zu tun. Sie meint, B^HHI sei auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin nicht berechtigt gewesen, den Beklagten als Mieter der Wohnung und des Ladenlokals abzulehnen. Für die Frage, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen hat, kommt es jedoch nicht entscheidend auf das Verhalten Bj sondern auf das Verhalten des Beklagten an. Ob B| verpflichtet war, dem von der Klägerin vorgeschlagenen Mieter die Wohnung und die Geschäftsräume zu überlassen und ob eine derartige Verpflichtung gegebenenfalls auch noch nach dem 31. Biese Umstände könnten dem Beklagten nur zur Last fallen, wenn er BflBP zur Verletzung des Vertrages mit der Klägerin verleitet oder wenn er die Vertragsverletzung jedenfalls erkannt (und für sich ausgenutzt) hätte. Die Revision meint, der Beklagte habe auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin dis Verhandlungen mit nur auf nehmen dürfen, wenn dieser die Klägerin daran beteilige; er habe die Klägerin, als sich später wieder an ihn gewandt habe, nicht ausrcholten dürfen, um das Lebensmittelgeschäft- umsonst zu bekommen. Eie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe BflHIHP nicht als Zeugen darüber vernommen, daß ein derartiger Vorvertrag bereits lange Zeit vor dem 1. Die Revision hat jedoch übersehen, daß BflHV hierüber als Zeuge vernommen worden ist und bekundet hat, er habe dem Beklagten das Ladenlokal am 14. 5o Der Beklagte hat also durch den Abschluß des Miet Vertrages mit Bflü nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein derartiger Verstoß liegt auch nicht darin, daß er, nachdem er diese Räume von ebne besondere Aufwendungen erhalten hat, sich •weigert, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen. Die Tatsache, daß der Beklagte die Räume billig von Büttner erhalten hat, zwingt ihn nach Treu und Glauben nicht, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, nachdem der Vertrag, durch den er v on ihr ci e Bäume nicht wirkpoe zustande S< 5komme neuen Vertrag mit I auf rrenchlornen hate teuer hätte erwerben n ist und der Beklagte rechtl'- ch einwandfreie soJlen. i e n V/eiee Lac Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht ausgeführt, daß die Situation Ende April 1957 ganz anders war als im Februar dieses Jahres» Dies gilt für den Beklagten in gleicher Weise wie für Büttner» Der Beklagte hatte von Hussmann die Zusage erhalten, im Nachbarhaus ein Lebensmittelgeschäft eröffnen zu können, und er hatte, im Hinblick auf die Eröffnung dieses Geschäfts, inzwischen auch eine Geschäftseinrichtung angeschafft (G-A 102; Brief des Beklagten vom 26» April 1957). Er hatte das Ladenlokal von BflHB auch zunächst für eine Leihbücherei vorgesehen und ist erst später, als BjHB ihm auch die Wohnung anbot, zu dem Entschluß gekommen,das 'Lebensmittelgeschäft doch in dem Hause bUHI^s zu eröffnen. Der Beklagte war unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, sich rechtlich so behandeln zu lassen, als bestehe ein Vertrag mit der Klägerin. und der Beklagte das Geschäftslokal, in dern sich keine Waren mehr befanden, im Kni 1957 räumte; hierbei seien die Ein-richtuntfsgegenstände nicht beschädigt worden.
I_ZÜ_.176/62 r, rJcUndet :;rn 26. Februar 1963 ■ig i 1, Just izsekr etür • Ir. Urkundsbeamter ier Geschäftsstelle 2135 023 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit jer Kauffrau Therese S ■ÜHIK Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeß-bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr e g ien Kaufmann Otto Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Ren nicke und Dr. Bukov/ für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betrieb seit 1955 in dem Hause des Schneidermeisters B| Straße in dem sie auch wohnte, ein Lebensmittel- geschäft. Da sie mit der Miete erheblich in Rückstand war, wurde sie auf Räumung verklagte Am 11. August 1956 rchloß sie mit Biittner einen gerichtlichen Vergleich; sie verpflichtete sich, Wohnung und Ladenlokal spätestens bis zu dem 31. Oktober 1956 zu räumen. Die Klägerin bemühte sich, ihr Geschäft zu verkaufen.■Am 22. Februar 1957 schloß sie mit dem Beklagten folgenden Vertrag: "1. Herr !®®®(Bekla£ter) übernimmt am 1. von Frau S®^® (Klägerin) das im Hause Fr. E^^®straße , gelegene Ladenlokal Frau zu folgenden Bedingungen. Mai 1957 der 1. Abfindung für Einrichtung u.'s.w. DM 7.000,- 2. Abrechnung der Ware erfolgt zu dem Tagespreis, afczgl. 20 % ohne Skonto auf Grund der gemeinsam festgestellten Bestände.-. Zahlung erfolgt entspr. Rücksprache mit Herrn vcn der ^a° KoJ® und Vorbehaltlich bleibt die Zustimmung des Hauseigentümers und der Firma Ko® und P.® Ri^H® lehnte ab, dem Beklagten die Wohnung zu überlassen und machte ihm wegen des Ladenlokals zunächst keine feste Zusage. Der Beklagte schrieb darauf der Klägerin am 28. Februar 1957, er trete von dem Vertrag zurüolc; * *, für ihn sei das Ladengeschäft nur interessant, wenn er auch die Wohnung erhalte. Am 4. März 1957 schrieb er der Klägerin, er wolle in dem Nebenhaus, das Herrn HuflHHP gehöre, ein Geschäft eröffnen. Huj®®0 hatte dem Beklagten das noch im Rohbau befindliche Ladenlokal, das mit einer Wohnung verbunden war, zugesagt und war damit einverstanden, daß der Beklagte einen Aushang anbrschte, er v.erde hier demnächst ein Lebensrnittel- und Milchgeschäft eröffnen. Später trat VW/KK& wieder an den Beklagten heran. Er fcefiichtete, er werde das in seinem Hause befindliche Geschäft nicht an einen Lebensrnittelhänd ler vermieten können, wenn in dem Nachbarhaus ein derartiges Geschäft betrieben werde. Er bot daher dem Beklagten das Laden-lokal, in dem dieser zunächst die Einrichtung einer Leihbücherei durch seinen Schwiegervater plante, und später auch die Wohnung an. setzte durch, daß die Klägerin Anfang Mai 1957 das Ladenlokal und etwa im August 1957 die Wohnung räumte, und überließ alsdann dem Beklagten die jeweils frei werdenden Räumlichkeiten. Der Beklagte betreibt dort seit Mitte Mai 1957 ein Lebensmittelgeschäft; er hat die Wohnung Ende August 1957 bezogen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten lediglich das Lebensmittelgeschäft veräußert, sich aber nicht verpflichtet, ihm die Wohnung zu überlassen. BHHHI sei damit einverstanden gewesen, daß der Beklagte das Geschäft übernehme» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ah sie 7»000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat den Antrag hilfsweise darauf gestützt, daß der Beklagte die E5nrichtungsgegenstünde eigenmächtig aus dem Geechäft entfernt und diese hierbei schuldhaft beschädigt habe. Das Landgericht hat die Klage afcgewiesen. Das Beruf ungogericht hat die Berufung zurückgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß der Vertrag der. Partoien sich nicht nur auf das Lebensmittelgeschäft, sondern auch auf die V.ohnung erstreckt habe. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufge- hoben und diu Sache an cias Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht den Ehernenn der Klägerin als Zeugen vernommen hatte, in dessen Y/issen gestellt war, daß die Klägerin dem Beklagten lediglich das Geschäft veräußert habe«, Bas Berufungsgericht hat die unterbliebene Beweisaufnahme nachgeholtj. weitere Zeugen vernommen und die Berufung alsdann erneut zuriiekgev/ieeen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Be?r Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Eirtschei dunrsariinde: I. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin sich nicht nur zur Veräußerung des Lebensmittelgeschäfts, sondern auch zur Überlassung der Y/ohnung verpflichtet habe. Ber Vertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß ihn in vollem Umfang genehmige. Biese Bedingung sei nicht eingetreten; habe es im Februar/iVärz 1957 beiden Parteien gegenüber abgelehnt, dem Beklagten die Wohnung zu überlassen. Es sei daher zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. II o 1. Da8 Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe auf Grund des Vertrages, den er mit BflBI geschlossen habe, im Ergebnis das erhalten, was er nach dem Vertrage vorn 22. k o ni rr. o n rollen. Er V/ohr.ung re zogen; zugute gekommen, Übernehmen können Berufungsgericht Treu und Glauben Februar 1957 von der Klägerin hätte be-betreibe aas Ladenlokal und .«ei in die der Kundenstamm des Geschäfts sei ihm und er hätte die Einrichtungsgegenstänce , wenn er Wert darauf gelegt hätte. Bas hat untersucht, ob der Beklagte gegen verstoße, wenn er, obwohl er an B| keine besonderen Gegenleistungen habe zu entrichten brauchen, sich weigere, der Klägerin den vereinbarten Kaufpreis von 7.00G BM zu zahlen* Bas Berufungsgericht lehnt einen derartigen Verstoß in eingehenden Erörterungen ab. Bie Revision greift diese Auffassung an. Ihr Angriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben« 2, Ber Beklagte hat den Eintritt der Bedingung, unter der der Vertrag vom 22. Februar 1957 geschlossen war, nicht wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 BGB). Er hat sich darum bemüht, daß B|m^ sein Einverständnis damit erkläre, daß er das Ladenlokal und die Wohnung übernehme« lehnte dies jedoch ab, v/eil er einen anderen Mieter für die V/ohnung in Aussicht genommen hatte und für die Ladenräume freie Hand haben wollte, im übrigen auch mit dem Gedanken spielte, diese Räume zu behalten und in ihnen einen Heißmangel-Betrieb einzurichten. ist erst irn April 1957 anderen Sinns geworden. Biese Umstände zeigen, daß der Beklagte und nicht arglistig zusammengewirkt haben, um dern Beklagten die Vorteile des Vertrages vorn 22. Februar 1957 zu verschaffen, ohne ihn mit dessen Nachteilen, der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin, zu belasten. Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben. - o L 3» Bos Berufungsgericht hat es bei der ?ra^e, oh der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, vor allem auf das Verhalten Büttners abgestellt. Es hat ausgeführt, zunächst triftige Gründe gehabt, dem Beklagten (jedenfalls) die Wohnräume zu versagen. Später hätten sich die Umstände aber wesentlich geändert. Es sei für eine völlig neue Lage eingetreten. Biese habe ihn bewogen, die Verbindung mit dem Beklagten wieder auf zunehinen und ihm das Geechäftslokal und dann auch die Wohnung anzubieten. Baß der Beklagte Mieter der Räume geworden sei, habe daher mit dem Vertrage vom 22.Februar 1957 nichts mehr zu tun. Bie Revision ist der Ansicht, diese Ausführungen seien nicht zutreffend. Sie meint, B^HHI sei auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin nicht berechtigt gewesen, den Beklagten als Mieter der Wohnung und des Ladenlokals abzulehnen. Für die Frage, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen hat, kommt es jedoch nicht entscheidend auf das Verhalten Bj sondern auf das Verhalten des Beklagten an. Ob B| verpflichtet war, dem von der Klägerin vorgeschlagenen Mieter die Wohnung und die Geschäftsräume zu überlassen und ob eine derartige Verpflichtung gegebenenfalls auch noch nach dem 31. Oktober 1956 bestanden hat, ist für die Frage, ob der Beklagte sich treuwidrig verhalten hat, nicht erheblich. Biese Umstände könnten dem Beklagten nur zur Last fallen, wenn er BflBP zur Verletzung des Vertrages mit der Klägerin verleitet oder wenn er die Vertragsverletzung jedenfalls erkannt (und für sich ausgenutzt) hätte. Weder das eine noch das andere ist jedoch der Fall. Ber Beklagte hat sich, nachdem er im Lachbarhaus ein Lebensmittelgeschäft eröffnen wollte, - I a r. v;ejl c;r befürchtete vermietcn, wenn ein richtet werde. Der daß rHBder Klä onctrn dieser hat eich an ihn g , er könne seine Ladenräume nur derartiges Geschäft ins Neben ho Beklagte hat auch nichts davon gerin gegenüber möglicherweise ev/and t, schwer us er-gewußt, ver- pflichtet war, einen vorgeschlagenen Geschäftcerwerher als Bieter anaunchmen. hat ihm vielmehr gesagt, er dulde es nicht, daß die Klägerin mit seinen Räumen Geschäfte mache. Der Beklagte .ist davon ausgegangen, DJHHB gc^- zu diesem Verhalten berechtigt, und er hat hiervon auch ausgehen dürfen. 4. Die Revision meint, der Beklagte habe auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu der Klägerin dis Verhandlungen mit nur auf nehmen dürfen, wenn dieser die Klägerin daran beteilige; er habe die Klägerin, als sich später wieder an ihn gewandt habe, nicht ausrcholten dürfen, um das Lebensmittelgeschäft- umsonst zu bekommen. Die Revision hat jedoch nicht beachtet, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr bestanden. hatte es Februar/März 1957 abge- lohnt, den Beklagten als Mieter aufzunehmen; damit stand fest, daß der Vertrag vom 22. Februar 1957 nicht wirksam zur Entstehung gelangt war. Aus diesem Grunde (nicht etwa, um den vom Beklagten zu ersetzenden Schaden geringer zu holten) hat die Klägerin alsdann auch versucht, ihr Geschäft an andere Interessenten zu veräußern. Irn übrigen übersieht die Revision, daß BflHBpsich nach wie vor weigerte, irgendwelche Vereinbarungen zwische den Parteien zu genehmigen. Er stand auf dem Standpunkt, daß die Klägerin lediglich aus der Veräußerung des Geschäf Gewinn ziehen, daß sie aber keine Vorteile aus der Über- J _ J-' _ laynung der räume ziehen dürfe. Er hat auch auf Grund des geri ch11 ichen Ver■" 1 ei.chs 6urchgesetzt, daß die K1ägeri n dar; Ladenlokal und die Wohnung räumte? und hat erst dann einen Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen. hatte zwar mit dem Beklagten einen Vorvertrag über das Geschäftelokal geschlossen. Dieser Vertrag war aber erst zustande gekommen, als die Räumung des Ladenlokals eingeleitet war. Eie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe BflHIHP nicht als Zeugen darüber vernommen, daß ein derartiger Vorvertrag bereits lange Zeit vor dem 1. Mai 1957 vereinbart worden sei. Die Revision hat jedoch übersehen, daß BflHV hierüber als Zeuge vernommen worden ist und bekundet hat, er habe dem Beklagten das Ladenlokal am 14. April 1957 noch nicht zugesagto Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 26. April 1957, da.'3 er zu diesem Zeitpunkt noch vorhatte, das Lebensmittelgeschäft im Nachbarhaus (am 15. Mai 1957) zu eröffnen, und er die gewerblichen Räume des Beklagten dazu verwerten wollte, dort durch seinen Schwiegervater eine Leihbücherei zu betreiben und dadurch eine Konkurrenz auszuschalten» 5o Der Beklagte hat also durch den Abschluß des Miet Vertrages mit Bflü nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Er hat das Ladenlokal und die Wohnung auf einwandfreie Weise erworben. Ein derartiger Verstoß liegt auch nicht darin, daß er, nachdem er diese Räume von ebne besondere Aufwendungen erhalten hat, sich •weigert, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen. Die Tatsache, daß der Beklagte die Räume billig von Büttner erhalten hat, zwingt ihn nach Treu und Glauben nicht, den Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen, nachdem der Vertrag, durch den er v on ihr ci e Bäume nicht wirkpoe zustande S< 5komme neuen Vertrag mit I auf rrenchlornen hate teuer hätte erwerben n ist und der Beklagte rechtl'- ch einwandfreie soJlen. i e n V/eiee Lac Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht ausgeführt, daß die Situation Ende April 1957 ganz anders war als im Februar dieses Jahres» Dies gilt für den Beklagten in gleicher Weise wie für Büttner» Der Beklagte hatte von Hussmann die Zusage erhalten, im Nachbarhaus ein Lebensmittelgeschäft eröffnen zu können, und er hatte, im Hinblick auf die Eröffnung dieses Geschäfts, inzwischen auch eine Geschäftseinrichtung angeschafft (G-A 102; Brief des Beklagten vom 26» April 1957). Er hatte das Ladenlokal von BflHB auch zunächst für eine Leihbücherei vorgesehen und ist erst später, als BjHB ihm auch die Wohnung anbot, zu dem Entschluß gekommen,das 'Lebensmittelgeschäft doch in dem Hause bUHI^s zu eröffnen. Der Beklagte war unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, sich rechtlich so behandeln zu lassen, als bestehe ein Vertrag mit der Klägerin. Er hat die Räume nicht von der Klägerin, sondern von Büttner erhalten, und er konnte mit dem Geschäftsinventar der Klägerin nichts mehr anfangen. Der Kundenotamm des Geschäfts ist ihm zwar zugute gekommen; dieser ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen dargelegt hat, im vorliegenden Pall ohne großen Wert gewesen» 6. Nach allem verstößt der Beklagte dadurch, daß er sich auf den V/egfall des Vertrages vom 22. Februar 1957 beruft, nicht gegen Treu und Glauben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, den Mietvertrag mit zu wesentlich M 10 order Rügen ruf un. UR Beoingungen g each1os , die die Revision gege r's;:erichte erhöhen hat, sen hat n diese können als die Klägerin» Lie Auffassung des Be-daher auf sich beruhen» III* Lao Berufungsgericht hat ausgeführt, auch der hilfs-weise geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei unbegründet« Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß | und der Beklagte das Geschäftslokal, in dern sich keine Waren mehr befanden, im Kni 1957 räumte; hierbei seien die Ein-richtuntfsgegenstände nicht beschädigt worden. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht einen Beweise ntritt übergangen habe; die Klägerin habe und ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, daß der Beklagte die Ladeneinrichtung mutwillig zerstört habe. Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Die Klägerin hat den Beweisantritt, dessen Übergehung sie mit der Revision geltend macht, bei dem ersten Durchgang vor dem Berufungsgericht in einem Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung gestellt« Beim zweiten Durchgang ist sie hierauf nicht zurückgekommen; sie hat hier lediglich beantragt, die Ermittlungsakten gegen herbeizuziehen. Die Klägerin wäre aber verpflichtet gewesen, klarzustellen, daß sie den Beweisantritt, un(^ ihren Ehemann als Zeugen zu vernehmen, aufrechterhalte« Denn in den Ermittlungsakten (18 Js 634/57 der Staatsanwaltschaftt beim Landgericht Duisburg) befand sich ein Polizeibericht vom 24. Mai 1957, in dem es hieß, bei der Besichtigung des Ladenlokals sei fcstgcstellt worden, daß die Ladeneinrichtung der Klägerin in einem hinteren Raum des Geschäfts zusammengestellt sei; Beschädigungen hätten nicht festgestellt werden können« 11 Der Froze EheVollmachtjgte d er Klägerin hat die Ermittlungsakten aucorehänd i *t erhalten und iet überdies* von dem Be- klagten auf den Folizeiberioht aufmerksam gemacht worden Das Berufungsgericht hat die Klägerin unter Hinweis auf die Ermittlungsakten um eine abschließende Stellungnahme gebeten. Eie Klägerin hat keine derartige Stellungnahme abgegeben. las Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß die Klägerin auf ihren früheren Beweisantritt nicht habe zurückkommen wollen. IV. Die Rügen der Revision sind somit unbegründet. Die Revision war daher zurückzuv/eisen. die Konten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über Tr Fischer Dr Br. Reinicke Kuhn Liesecke Dr. Bukov;