Nach dem Tode der Frau wurde diese Nachlaßverbindlichkeit unter den frei Erben so aufgeteilt, daß auf die Klägerin ein Schuldbetrag von 3.360 HM entfiel. Ba die drei anderen Töchter damals keine genügenden flüssigen Mittel zur Auszahlung ihrer Schwester hatten und auch der Gesellschaft keine Barbeträge entziehen wollten, nahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker für die Erben ein Darlehen von 8.000 HM auf.Dieses Darlehen zahlte der Beklagte im Jahre 1946 aus eigenen Mitteln dem Gläubiger zurück. Die Klägerin ist diesen Behauptungen entgegengetreten und hat mit ihrer Klage die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr gegenüber keine Forderung in Höhe von 6.681,21 DM habe. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte Widerklage erhoben und in erster Linie die Feststellung verlangt, daß der Betrag von 6.681,21 DM vom Kapitalkonto der Klägerin auf sein Kapitalkonto umzubuchen sei. Die Revision ist unbegründet; denn die vom Berufungs gericht getroffenen Feststellungen vermögen, auch unter Berücksichtigung der von der Revision gemäß § 286 ZPO dagegen erhobenen Bedenken, die Umstellung der Forderung des Beklagten gegen die Klägerin im Verhältnis 1 : 1 oder wenigstens die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat eine Schuldumwandlung nicht darin erblickt, daß die beiden Forderungen in den Jahren 1940/41 auf die drei Erbinnen auf geteilt worden sind. Diese Auslegung ist möglich und wird als solche auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Rücksicht auf diese Auslegung sind die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen unbegründet. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen übersehen, daß der Beklagte und die Erben der Frau schon damals eine Regelung für den Fall hätten treffen können, daß die Forderung der Elise nach ihrem Tode einem der. Das Berufungsgericht brauchte auf die von der Revision erwähnte Fallgestaltung nicht einzugehen, weil eine Vereinbarung solchen Inhalts von dem Beklagten in den Vorinstanzen gar nicht behauptet worden war. Die Revision legt des weiteren dar, die Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB schließe die Annahme des Berufungsgerichts aus, der Beklagte und die Erben I^HIM hätten nicht mit Wirkung gegenüber den Gläubigern rechtsgestaltende Verfügungen über die Forderungen der beiden Gläubiger treffen können. Denn wenn der Sinn dieser Vereinbarungen nur darin bestanden hat, unter den Erbinnen den Anteil der einzelnen an diesen beiden Verbindlichkeiten festzustellen, wenn den Vereinbarungen also rechtliche Bedeutung nur innerhalb der Erbengemeinschaft zukam, dann kann in ihnen keine Verfügung - eines zunächst Nichtberechtigten - Uber diese Forderungen erblickt werden. 3. Angesichts der Auslegung des Berufungsgerichts ist es entgegen der Ansicht der Revision auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin, wie der Beklagte behauptet hat, Kenntnis von den Unterlagen aus den Jahren 1940 und 1941 und von den jährlichen Bilanzen gehabt und dem Inhalt dieser Urkunden nicht widersprochen hat. Zu den Anträgen der Widerklage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Hauptantrag des Beklagten, festzustellen, daß sein Kapitalkonto in der Firma & KG zu Lasten des Kapitalkontos der Klägerin in Höhe von 6.681,21 DM zu erkennen sei, sei unbegründet. Der Beklagte habe hinsichtlich des Kapitalanteils der Klägerin in der KG nicht die von ihm behauptete Treuhand Stellung, sondern sei hinsichtlich seiner Forderung einfacher Gläubiger und sei dies im übrigen auch nur hinsichtlich eines Betrages von einem Zehntel der geltend gemachten Forderung. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen.
II ZB 176/61 002 Verkündet am 11. April 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Hugo M , HflHHftstr. ^ Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h. c. gegen Frau Else H Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom II. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Schulze für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 30. November I960 wird auf Kosten des Beklagten zurilckgev/ies en. Von Rechts wegen -2- «p Tatbestand: Frau Anna LflUB und Faul BBHB waren die einzigen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Nach dem Tode der beiden Gesellschafter schlossen ihre Erben im Jahre 1939 einen neuen Gesellschaftsvertrag. Banach wurden einerseits Witwe und Tochter B^HB und andererseits die drei Töchter BBHH - darunter auch die Klägerin - Kommanditisten, während der Beklagte - ein Schwager der Klägerin -persönlich haftender Gesellschafter wurde. Die Kommanditeinlagen der Gruppe und der Gruppe wurden auf je 90.000 HM festgesetzt und nach Maßgabe ihrer Erbbeteiligung auf die einzelnen Kommanditisten auf get eilt. Ferner wurden den Töchtern mit Hücksicht auf die höhere Kapitalbeteiligung ihrer Mutter noch Barlehenskonten von insgesamt etwa 33.000 KM gutgebracht. Bie Mutter 24HBB hatte sich in den Jahren 1936 - 1938 von ihrer Schwester Elise PflBjM einen Betrag von insgesamt 13.000 HM als Barlehen geben lassen. Nach dem Tode der Frau wurde diese Nachlaßverbindlichkeit unter den frei Erben so aufgeteilt, daß auf die Klägerin ein Schuldbetrag von 3.360 HM entfiel. Elise Hl ist im Jahre 194-6 verstorben und hat ihre Darlehensforderung dem Beklagten und seiner Ehefrau vermacht. Nach dem Tode der Mutter batte eine ihrer vier Töchter die Erbschaft ausgeschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Ba die drei anderen Töchter damals keine genügenden flüssigen Mittel zur Auszahlung ihrer Schwester hatten und auch der Gesellschaft keine Barbeträge entziehen wollten, nahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker für die Erben ein Darlehen von 8.000 HM auf. Dieses Darlehen zahlte der Beklagte im Jahre 1946 aus eigenen Mitteln dem Gläubiger zurück. -3- Am 31. Dezember 1940 stellte der Beklagte ale Testamentsvollstrecker eine "Pflicht- und Erbteil-Berechnung I4HHV und am 31. Oktober 1941 eine "Berechnung der Beteiligung der Erben" an dem Firmenvermögen auf» Die zweite Aufstellung enthält die anteilige Aufteilung des Darlehens sowie eine Aufteilung des von dem Beklagten aufge-nommenen Darlehens; auf die Klägerin entfiel von diesem Darlehensbetrag ein Teilbetrag von 3.321,21 RM. Der Beklagte ist der Meinung, die auf die Klägerin entfallenden Teilbeträge von insgesamt 6.681,21 DM müßten von ihrem Kapitalkonto bei der Gesellschaft abgebucht und seinem Kapitalkonto gutgebracht werden. Denn die ursprünglichen Darlehen seien mit den erb- und gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen so eng verknüpft worden. Zudem seien sich die Beteiligten auch darüber einig gewesen, daß eine Rückforderung oder Rückzahlung der Darlehen nicht in Frage käme, sondern daß ein interner Ausgleich zu seinen, des Beklagten, Gunsten Vorbehalten bleibe. Die Klägerin ist diesen Behauptungen entgegengetreten und hat mit ihrer Klage die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr gegenüber keine Forderung in Höhe von 6.681,21 DM habe. Das Landgericht hat die Klage zu einem Teilbetrag von 668,12 DM abgewiesen und im übrigen die von der Klägerin1 begehrte Feststellung getroffen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte Widerklage erhoben und in erster Linie die Feststellung verlangt, daß der Betrag von 6.681,21 DM vom Kapitalkonto der Klägerin auf sein Kapitalkonto umzubuchen sei. Hilfsweise hat er Zahlung dieses Betrages verlangt . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgev/iesen. Mit der -4- Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter, während die Klägerin.um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet; denn die vom Berufungs gericht getroffenen Feststellungen vermögen, auch unter Berücksichtigung der von der Revision gemäß § 286 ZPO dagegen erhobenen Bedenken, die Umstellung der Forderung des Beklagten gegen die Klägerin im Verhältnis 1 : 1 oder wenigstens die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages nicht zu rechtfertigen. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die beiden Forderungen des Beklagten nur dann im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden wären, wenn die Parteien eine Schuldumwandlung vereinbart hätten. Diese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch einen saehlichreehtlichen Fehler nicht erkennen. II. Das Berufungsgericht hat eine Schuldumwandlung nicht darin erblickt, daß die beiden Forderungen in den Jahren 1940/41 auf die drei Erbinnen auf geteilt worden sind. Es hat ausgeführt, die Berechnungen vom 31. Dezember 1940 und 31. Oktober 1941 und die im Zusammenhang damit getroffenen Vereinbarungen hätten den Sinn gehabt, unter den Erbinnen den Anteil der einzelnen an der Schuld festzustellen und zu unterstreichen, daß die Kapitalanteile der Erbinnen an der neuen Gesellschaft u. a. die beiden Darlehen’ enthielten. Rechtliche Bedeutung sei diesen Urkunden nur innerhalb der Erbengemeinschaft und der Gesell- -5- schaft zugekommen. Irgendwelche Vereinbarungen mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den damaligen Gläubigern der Forderungen hätten sie nicht treffen können* Diese Auslegung ist möglich und wird als solche auch von der Revision nicht angegriffen. Der Senat ist mithin an sie gebunden. Mit Rücksicht auf diese Auslegung sind die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen unbegründet. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen übersehen, daß der Beklagte und die Erben der Frau schon damals eine Regelung für den Fall hätten treffen können, daß die Forderung der Elise nach ihrem Tode einem der. Mitgesellschafter zufallen werde. Eine solche Vereinbarung hätte sodann zugunsten des neuen Gläubigers nach dem Tode der Elise auch Wirksamkeit erlangt . Diese Rüge der Revision ist unbegründet, weil die Revision dabei einen neuen tatsächlichen Vortrag in die Revisions instant einführt. Das Berufungsgericht brauchte auf die von der Revision erwähnte Fallgestaltung nicht einzugehen, weil eine Vereinbarung solchen Inhalts von dem Beklagten in den Vorinstanzen gar nicht behauptet worden war. 2. Die Revision legt des weiteren dar, die Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB schließe die Annahme des Berufungsgerichts aus, der Beklagte und die Erben I^HIM hätten nicht mit Wirkung gegenüber den Gläubigern rechtsgestaltende Verfügungen über die Forderungen der beiden Gläubiger treffen können. -6- Diese Rüge der Revision scheitert an der Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung der Parteien in den Jahren 1940 und 1941 hat zuteil werden lassen und die die Revision nicht angegriffen hat und daher hinnehmen muß. Denn wenn der Sinn dieser Vereinbarungen nur darin bestanden hat, unter den Erbinnen den Anteil der einzelnen an diesen beiden Verbindlichkeiten festzustellen, wenn den Vereinbarungen also rechtliche Bedeutung nur innerhalb der Erbengemeinschaft zukam, dann kann in ihnen keine Verfügung - eines zunächst Nichtberechtigten - Uber diese Forderungen erblickt werden. Damit entfällt die Möglichkeit einer Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB. 3. Angesichts der Auslegung des Berufungsgerichts ist es entgegen der Ansicht der Revision auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin, wie der Beklagte behauptet hat, Kenntnis von den Unterlagen aus den Jahren 1940 und 1941 und von den jährlichen Bilanzen gehabt und dem Inhalt dieser Urkunden nicht widersprochen hat. Denn die Klägerin hatte keinen Anlaß, einen; solchen Widerspruch zu erheben, wenn die Auslegung, des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird. Die Revision kann daher aus dem Schweigen der Klägerin nichts, zu ihren Gunsten herleiten. 4. Schließlich ist es auch nicht möglich, aus der ungleichen internen Aufteilung der Verbindlichkeiten unter den Erben etwas für. eine Schuldumwandlung zu entnehmen. Die ungleiche Aufteilung hat nichts mit einer Schuldumwandlung zu tun, sie beruht vielmehr allein auf den unterschiedlichen Erbanteilen, die ihrerseits ihren Grund in den verschieden hohen anrechnungspflichtigen Vorempfängen haben. Diese unterschiedlichen Erbanteile waren auch der Grund dafür, daß die drei Erben eine ver- schieden hohe Kommanditbeteiligung erhielten. -7- III. Zu den Anträgen der Widerklage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Hauptantrag des Beklagten, festzustellen, daß sein Kapitalkonto in der Firma & KG zu Lasten des Kapitalkontos der Klägerin in Höhe von 6.681,21 DM zu erkennen sei, sei unbegründet. Der Beklagte habe hinsichtlich des Kapitalanteils der Klägerin in der KG nicht die von ihm behauptete Treuhand Stellung, sondern sei hinsichtlich seiner Forderung einfacher Gläubiger und sei dies im übrigen auch nur hinsichtlich eines Betrages von einem Zehntel der geltend gemachten Forderung. Der Hilfsantrag, die Klägerin zu verurteilen, 6.681,21 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1956 an ihn zu zahlen, sei gleichfalls unbegründet. Über 668,12 DM hinaus habe der Beklagte keine Forderungen gegen die Klägerin. Soweit er aber v/enigstens 668,12 DM verlange, sei seine Forderung noch nicht fällig. Die Forderung von 3.360 HM sei ein Darlehen und diejenige von 3.321,21 RM sei v/enigstens vor ihrer Tilgung durch den Beklagten ein Darlehen gewesen; deshalb würde es einer Kündigung bedurft haben, die jedoch nicht erfolgt sei. Eine .Kündigung müsse insbesondere auch hinsichtlich der Forderung von 3.321,21 H!1 verlangt werden, nachdem der Beklagte diese Forderung jahrelang nicht geltend gemacht habe. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen. IV. Dr. -8- ! ! f •- t i Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Z?0C Fischer Dr. Kuhn Bundesrichter Liesecke ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Fischer Dr. Reinicke Dr. Schulze