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BGH · II ZE 176/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 176/60

Sie hat sich darauf berufen, der Kläger habe mit der Möglichkeit eines Unfalls gerechnet und einen solchen auch in Kauf genommen. Im übrigen sei sie nach § 25 Abs. 1 WG leistungcfrei geworden, weil der Kläger das Moped mit unbrauchbarer Hinterradbremse und völlig abgefahrenen und luftdurchlässigen Reifen benutzt und hierdurch die Gefahr schuldhaft erhöht habe. Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Verkehrsunfall vom 7- November 1957 Versicherungsschutz zu gewähren* Eine Leistungsfreiheit der Beklagten läßt sich nicht aus § 152 WG herleiten* Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt, ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht erwiesen* Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten geäußerte Annahme, der Kläger habe es bewußt auf einen Unfall ankommen lassen, angesichts der ernstlichen Verletzungsgefahr, die ihm selbst bei einem Zusammenstoß gedroht habe, nicht für überzeugend. Diesen Erwägungen kann nicht beigepflichtet werden« Die von der Revision hervorgerufenen Umstände mögen zwar dafür sprechen, daß es sich bei dem Kläger um einen besonders leichtsinnigen Fahrer handelt. Sie bieten jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, daß er die Möglichkeit eines Unfalls bewußt in Kauf genommen und gebilligt habe« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen einen Schluß auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht gezogen hat. Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, sie sei nach § 25 Abs. 1 WG aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden, ebenfalls für unbegründet. Die Luftdurchlässigkeit des Vorderreifens komme als ein gefahrerhöhender Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG nicht in Betracht, weil sie sich erst am Unfalltage bemerkbar gemacht und noch am Nachmittag des gleichen Tages, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, vom Kläger behoben worden v/äre. Sie seien für die Fahrweise des Klägers, auf die der Unfall zurückzuführen sei, nicht ursächlich gewesen. Der Kläger hatte nach seinem Vortrag das Entweichen der Luft erst auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, bemerkt, und war entschlossen, den luftdurchlässigen Reifen noch am Nachmittag des Unfalltags zu reparieren. Da die Beklagte, die als Versicherer hinsichtlich der Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung darlegungsund beweispflichtig ist, diese Angaben nicht widerlegt hat, ist zugunsten des Klägers von deren Richtigkeit auszugehen. Die Luftdurchlässigkeit der Reifen muß daher als eine von vornherein auf eine einzige Fahrt beschränkte Gefahrensteigerung angesehen werden, die den Tatbestand einer Gefahrerhöhung nicht erfüllt. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der schlechte Reifenzustand und die Schadhaftigkeit der Hinterradbremse hätten den Ein- Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach § 25 Abs.3 VVG beweispflichtig dafür ist, daß die hier als Gefahrerhöhung in Betracht kommenden Umstände ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls geblieben sind. Unter diesen Umständen sei es als erwiesen anzusehen, daß der Kläger, bei dem es sich um einen notorischen schnellen Fahrer gehandelt habe, nicht durch die Mängel seines Mopeds, sondern ausschließlich durch die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle und durch seinen Leichtsinn dazu bestimmt worden sei, die S-Kurve zu schneiden. Die Revision irrt, wenn sie glaubt, den Vorwurf einer solchen Obliegenheits-Verletzung daraus herleiten zu können, daß der Kläger im Strafverfahren die Gründe für sein Überwechseln auf die linke Straßenseite nicht zutreffend angegeben hat. In einer unwahren Einlassung des Versicherungsnehmers in einem Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht kann daher ein Verstoß gegen diese Obliegenheit grundsätzlich nicht erblickt werden.

Zitierte Normen: § 152 VVG § 25 WG § 23 VVG § 25 WG § 25 VVG § 561 ZPO § 7 AKB2008_alt § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtMopedUmstandKlägerStrafverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
21C5 097
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7
In der unwahren Einlassung des Versicherungsnehmers vor dem ordentlichen Gericht in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kann grundsätzlich kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer erblickt werden*
BGH, ürt. v. 18. April 1963 - II ZE 176/60
OLG Karlsruhe LG Breiburg i„ Br*
II ZR 176/60
Verkündet
 am 18. April 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derMflHm^BVersicherungsgesellschaft in
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand bestehend aus Emil EMft» Martin	Erich	QflB,	Otto SflBBIB
und Dr. Lothar Tflp,
 Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
d^^Maschi^^nschlosser Karl R
in Ml
 Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 9- November 1957 gegen 11.30 Uhr fuhr der damals zwanzigjährige Kläger mit seinem Moped von Badenweiler in Richtung Müllheim. In einer S-Kurve steuerte er bei dem' Versuch, diese zu schneiden, sein Fahrzeug auf die linke Straßenseite. Dort prallte er frontal mit dem ihm auf einem Kraftrad entgegenkommenden Emil	zusammen, der
 von seiner auf dem Soziussitz mitfahrenden Ehefrau begleitet wurde.	wurde	durch	den	Zusammenstoß	so	schwer
 verletzt, daß er noch am gleichen Tage verstarb. Seine Ehefrau erlitt einen empfindlichen Schock.
Der Kläger wurde auf Grund des Unfalls wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren das Mopedfahren verboten und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm während dieser Frist eine Erlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
Die Beklagte, bei der er mit seinem Moped haftpflicht versichert war, lehnte es ab, ihm wegen dieses Unfalls Versicherungsschutz zu gewähren. Sie hat sich darauf berufen, der Kläger habe mit der Möglichkeit eines Unfalls gerechnet und einen solchen auch in Kauf genommen. Er habe demnach den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt, so daß ihre Leistungspflicht nach § 152 VVG entfalle. Im übrigen sei sie nach § 25 Abs. 1 WG leistungcfrei geworden, weil der Kläger das Moped mit unbrauchbarer Hinterradbremse und völlig abgefahrenen und luftdurchlässigen Reifen benutzt und hierdurch die Gefahr schuldhaft erhöht habe. Die vorgenannten Mängel seien für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen. Das ergebe sich aus der im Strafverfahren protokollierten Angabe des Klägers,
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er habe wegen des Zustands des Mopeds nicht abbremsen und sich nicht richtig in die Kurve legen können und deshalb die Kurve an der ünfallstelle schneiden müssen* Sofern diese Angabe nicht zutreffe, habe er durch sie seine Aufklärungspflicht verletzt und demzufolge nach § 7 Abs» 5 AKB keinen Anspruch auf Versicherungsschutz*
Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Verkehrsunfall vom 7- November 1957 Versicherungsschutz zu gewähren*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter*
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Bntacheidungsgründe;
X*
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten läßt sich nicht aus § 152 WG herleiten* Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt, ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht erwiesen* Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten geäußerte Annahme, der Kläger habe es bewußt auf einen Unfall ankommen lassen, angesichts der ernstlichen Verletzungsgefahr, die ihm selbst bei einem Zusammenstoß gedroht habe, nicht für überzeugend.
Die Revision wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger, v/ie sich im Strafverfahren herausgestellt habe, ein schneller und äußerst undisziplinierter Fahrer gewesen sei und die Mängel seines Fahrzeugs gekannt habe* Bei Berücksichtigung der sich
 hieraus ergebenden inneren Einstellung des Klägers müsse es als ausgeschlossen erscheinen, daß er darauf vertraut habe, er werde den Unfall vermeiden«
Diesen Erwägungen kann nicht beigepflichtet werden« Die von der Revision hervorgerufenen Umstände mögen zwar dafür sprechen, daß es sich bei dem Kläger um einen besonders leichtsinnigen Fahrer handelt. Sie bieten jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, daß er die Möglichkeit eines Unfalls bewußt in Kauf genommen und gebilligt habe« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen einen Schluß auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht gezogen hat.
II.
Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, sie sei nach § 25 Abs. 1 WG aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden, ebenfalls für unbegründet. Es hat hierzu dargelegt: Im Zeitpunkt des Unfalls sei der Reifen am Vorderrad des Mopeds luftdurchlässig gewesen. Außerdem hätten beide Reifen sich in einem abgefahrenen Zustand befunden, während die Hinterradbremse schadhaft gewesen sei. Die Luftdurchlässigkeit des Vorderreifens komme als ein gefahrerhöhender Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG nicht in Betracht, weil sie sich erst am Unfalltage bemerkbar gemacht und noch am Nachmittag des gleichen Tages, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, vom Kläger behoben worden v/äre. Anders seien dagegen der abgefahrene Zustand beider Reifen und die Schadhaftigkeit der Hinterradbremse zu beurteilen. Durch diese Mängel sei die Betriebssicherheit des Mopeds für einen längeren Zeitraum erheblich beeinträchtigt worden, so daß insoweit die Voraussetzungen einer "Gefahrerhöhung” vorlägen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten sei hierdurch
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jedoch ira Hinblick auf § 25 Abs. 3 WG nicht eingetreten, da die beiden letztgenannten Mängel keinen Einfluß auf den Eintritt des.Versicherungsfalls gehabt hätten. Sie seien für die Fahrweise des Klägers, auf die der Unfall zurückzuführen sei, nicht ursächlich gewesen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	In der Luftdurchlässigkeit des Vorderreifens kann entgegen der Auffassung der Revision eine "Gefahrer-höhung" nicht erblickt werden. Dieser Rechtsbegriff ist unanwendbar auf kurzfristige Gefahrensteigerungen, deren zeitlich eng begrenzte Wirkung von vornherein feststeht (vgl. BGH VersR 1962, 368, 369). Die Verwendung des luftdurchlässigen Vorderreifens ging hier nach den Umständen über den Rahmen eines derartigen kurzfristigen Gefährdungsvorgangs nicht hinaus. Der Kläger hatte nach seinem Vortrag das Entweichen der Luft erst auf der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, bemerkt, und war entschlossen, den luftdurchlässigen Reifen noch am Nachmittag des Unfalltags zu reparieren. Da die Beklagte, die als Versicherer hinsichtlich der Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung darlegungsund beweispflichtig ist, diese Angaben nicht widerlegt hat, ist zugunsten des Klägers von deren Richtigkeit auszugehen. Die Luftdurchlässigkeit der Reifen muß daher als eine von vornherein auf eine einzige Fahrt beschränkte Gefahrensteigerung angesehen werden,
 die den Tatbestand einer Gefahrerhöhung nicht erfüllt.
Ob sie für den Unfall ursächlich geworden ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
2.	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der schlechte Reifenzustand und die Schadhaftigkeit der Hinterradbremse hätten den Ein-
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tritt des Versicherungsfalls nicht beeinflußt. Sie meint, diese Feststellung verstoße gegen die Beweislastregeln und die Denkgesetze und überschreite die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ein solcher Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach § 25 Abs. 3 VVG beweispflichtig dafür ist, daß die hier als Gefahrerhöhung in Betracht kommenden Umstände ohne Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls geblieben sind. Es hält diesen Beweis für erbracht.
Bei der Beweisv/ürdigung hat sich das Berufungsgericht im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die S-Kurve, in der sich der Unfall ereignet habe, sei verhältnismäßig kurz und stark gebogen, so daß die vorschriftsmäßige Einhaltung der rechten Fahrbahn starke Ausschläge in der'Lenkbewegung erfordere. Wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, werde die Kurve an der Unfallstelle von der Mehrzahl aller Kraftfahrzeuge geschnitten. Unter diesen Umständen sei es als erwiesen anzusehen, daß der Kläger, bei dem es sich um einen notorischen schnellen Fahrer gehandelt habe, nicht durch die Mängel seines Mopeds, sondern ausschließlich durch die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle und durch seinen Leichtsinn dazu bestimmt worden sei, die S-Kurve zu schneiden. Soweit er im Strafverfahren etwas anderes ausgesagt habe, handele es sich um reine Schutzbehauptungen. Das Unfallgeschehen sei somit durch die Mängel des Mopeds nicht beeinflußt worden.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung der Frage, ob die vom Berufungsgericht angeführten Umstände ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mangelhaften Zustand des Fahrzeugs und dem Zusammenstoß auszuschließen, ist Sache der tatrichterlichen Überzeugungsbil-
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dung, die fur die Revision gemäß § 561 Abs. 2 ZPO nicht angreifbar ist.
III.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Die Revision irrt, wenn sie glaubt, den Vorwurf einer solchen Obliegenheits-Verletzung daraus herleiten zu können, daß der Kläger im Strafverfahren die Gründe für sein Überwechseln auf die linke Straßenseite nicht zutreffend angegeben hat. Die dem Versicherungsnehmer durch § 7 I Nr. 2 AKB auf erlegte Aufklärungspflicht dient nicht den Zwecken der Strafrechtspflege, sondern hat ausschließlich den Sinn, dem Versicherer sachgemäße Entschließungen hinsichtlich der Behandlung des Versicherungsfalles zu ermöglichen. In einer unwahren Einlassung des Versicherungsnehmers in einem Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht kann daher ein Verstoß gegen diese Obliegenheit grundsätzlich nicht erblickt werden. § 7 I Nr. 2 AKB nötigt den Versicherungsnehmer nicht, auch im Strafverfahren vor Gericht nur die Wahrheit zu sagen. Die Beklagte hatte zudem jederzeit die Möglichkeit, den Kläger selbst darüber zu befragen, weshalb er sein Moped in der S-Kurve auf die linke Straßenseite gesteuert hat. Sie war deshalb auf die Angaben, die er hierzu im Strafverfahren gemacht hatte, nicht angewiesen. Demzufolge kann die Beklagte nicht nach § 7 V AKB von der Pflicht zur Leistung frei geworden sein.
Die Revision kann aus diesen Gründen keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Reinicke
 Dr. Schulze