Der Wechselbürge' kann der Wechselforderüng nicht kraft Gesetzes die Einreden entgegensetzen, die dem Wechsel-schuldner, für den er die Wechselbürgschaft geleistet hat, seinerseits auf Grund des seiner Wechselverpflichtung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses zustehen. Aus dem der Wechselbürgschaft zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu dem Wechselgläubiger kann sich aber im einzelnen Pall ergeben, daß der Wechselbürge diese Einrede geltend machen kann0 Hecht erkannte i h.-klr/ kt; rz-ihy Auf die:Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 260; Juni 1958.aufgehohen'o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- ' k Scheidung, auch über die Kosten der -Revision, an'das -Berufungsgericht zurückverwiesen,. Die Klägerin ist; Dnhaberinivon 19 ?/echseln0 u.Sie .nimmt den Beklagten aus diesen Wechseln'als Wechselbürgen.der Ak-zeptantin in Anspruch* Dem Streit der Parteien liegt .folgender Sachverhalt zugrunde? Frau T , die Schwägerin des Beklagten, kaufte im Februar 1955 von der Firma Auto-K in I einen ge- Brauchten Lastkraftwagen für 20 000 DM unter Eigentumsvorbehalt 0 Zur Finanzierung :des Kaufpreises und der Nebenkosten wurde die Firma E Finanzierungen GmbH eingeschaltet 0 zahlung dieses; Darlehens übertrugen das Eigentum; an dem 11 Lastkraftwagen zur "Sicherheit: für diese Verbindlichkeit ' auf die Firma B( und gaben |hr zur Tilgung des Darlehens einen Wechsel über,’ 962?80 nahme des Lastkraftwagens ein Rücktritt vom Vertrage zu sehen sei» Die Klägerin hat demgemäß beantragt; den Beklagten zu verurteilen; an sie 3 062,44 DM nebst Zinsen zu zahlen« Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die' Klägerin ihren Antrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» die von der Revision nicht angegriffen'werden, sind zutreffend D Ber Beklagte hat zwar nicht angegeben,. Biese; Vermutung ist aber widerlegt» Aus dem engen räumlichen Zusammenhang der euer geschriebenen Unterschrift der : Akzeptantin mit;: dem parallel zu dieser Unterschrift geleisteten- Namenszug des Beklagten ergibt sich, daß der Beklagte, worüber 'sich die Beteiligten .auch einig sind, die Bürgschaft; .zugunsten der Akzeptantin geleistet hat (BUHZ 22, 148, 151? :" Bas Berufungsgericht ist:der Auffassung, der Wechsel-1f■ ‘bürge könne der Wechselforderung die Einreden entgegensetzen , vdie .idem Wechselschuldner, für den er sich verbürgt ' die Wechsel sollten; auch die;Ansprüche aus § 2 AbzG- sichernj v denn eine derartige Vereinbarung sei nach § 1 Abs0 1 Satz 2 AbzG nichtige Frau 1 f.könnte die Einrede der ungerecht- dem Wechselbürgen stünden die Einreden, aus'der Person des HauptSchuldners? bürgerlichen .Rechts zu untersche idenc Sie-ist grundsätzlich nicht akzessorischo Der-Wechselbürge,; übernimmt vielmehr durch die Wechselbürgschaft "eine/eigene? für den er sich verbürgt hat» Aus .dieser Bestimmung folgt aber nicht die Berechtigung des Wechsel- 1 bürgen? So 82)c Art* 32 AbSo 1 WG bezieht sich■ aber nicht auf die Auswirkungen des der Wechselverpflichtung des Hauptschuldners zugrundeliegenden Kausalverhältnisseso. aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig isto Art„ 32 Abs0 2 WG hat zwar die Gültigkeit der .abstrakten Wechselverbindlichkeit zu dem Gegenstände Hieraus kann aber nicht? < Jacobi (Wechsel- und Scheckrecht 1955 So 684) vertritt demgegenüber allerdings die Auffassung, Art„ 32 Abso 2 WG habe nur dann Bedeutung, wenn das Kausalverhältnis zwischen Wechselgläubiger und HauptSchuldner in Ordnung sei und ausschließlich der Wechselforderung als solcher ein Mangel anhafte 0 Hafte allein oder auch dem Kausal, verhält-nis ein Mangel an, so könne der Wechselbürge dies!dem Wechselgläubiger entgegenhalten,: wenn der Hauptschuldner es könne* Hafte bei richtig bestehender Kausalforderung der Wechselforderung ein Fehler an, so fehle nur ein formales Element, hier solle der Nehmer des Wechsels sich auf die Wechselbürgschaft, wenn sie äußerlich in Ordnung sei, - ■ verlassen können; könne der Wechselgläubiger aber wegen Fehler im materiellen Grund des Wechsels nicht fordern, so wäre es' unbegreiflich und: führe: wegen der Verpflichtung des Gläubigers, das un'gerecht.tErlangte:::wieder'.;heraus'zugebenj zu:komplizierten Hechtsverhältnissen, wenn der Wechselglau- ; biger den Wechselbürgen in Anspruch nehmen könnte, Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden» Sie setzen Voraus, daß der Wechselgläubiger das? len, die Tatsache nämlich, daß der Mangel der causa zwi-sehen Wechselgläubiger und Hauptschuldner sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Wechselgläubiger und Wechsel-bürgen äuswirkto Hat der.Wechselgläubiger, wie in dem vom Reichsgericht (RG-Z 40, 57) entschiedenen Hall,: dem Wechsel-hauptschuldner die Schuld erlassen, so ergibt sich daraus,■' : wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Holge ,, daß auch der Wechselbürge von seiner Verpflichtung frei geworden ist; ist der Wechsel-bürge aber nicht frei geworden, dann kann der Wechselgläubiger das, was er vom Wechselbürgen erhält, auch /(endgültig) behalten«, . in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten' Grundsätzen werde die)Haftung des Wechselbürgen nicht dad daß derjenige«, für den er sich verbürgt habe ? nicht hafte, weil seine Unterschrift nicht echt sei oder er die Wechselfähigkeit nicht besitze«, Wenn die Unterschrift des’ Hauptschuldners' gefälscht ist, dann wird aber in der Regel auch der Hauptschuldner:keine Verbindlichkeit schulden, die durch den gefälschten Wechsel gesichert werden sollte<> Es fehlt jedenfalls an Anhalts-^ punkten für die Annahme, die Denkschrift habe nur die Fälle gemeint, in denen die Unterschrift des Hauptschuldners ge-fälscht sei, der dem Wechselgläubiger eine Kausalforderung schuldeo Im übrigen hat die Rechtsprechung, auf die - die Denkschrift sich bezieht, auch nicht die Ansicht vertreten, dem Wechseibürgen stünden die Einreden des Haupt-Schuldners zu„ Das Reichsgericht hatte vielmehr (RGZ 40, 57) entschieden, der Wechselbürge könne als solcher nicht . geltend' machen, daß der WecHselgläubiger dem Hauptschuldner die Verbindlichkeit;erlassen habe, und aus-dem Zusammen-/; ■ hang der Entscheidung ergibt sich, daß der:: Wechselgläubiger dem Hauptschuldner nicht nur die Wechselforderung als'solche, sondern .auch die der Wechselforderung zugrundeliegende Darlehens! Dem Wechselbürgen als solchem stehen also, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, die Einreden des Hauptschuldners nicht zu« Diese Ansicht wird auch von ; der' herrschenden Lehre geteilt (Baumbach/Hefermehl, WG ,7u7;:: Wechselbür-:': gen entsteht durch, einen abstrakten Begebungsvertrag (Baum-bach/Hefermehl aaO Art» 30 Anim 1) o Die Wechselbürgschaft hat ebensowenig wie eine andere.Wechselverpflichtung eine causa in sich selbst (Spiro, Prägen:'zur.Wechselbürgschaft, Pestgabe für Simonius, Basel 1955, S, 374)» Es liegt.ihr vielmehr, wie anderen Wechselverpflichtungen, ein)besonde-,res Kausalverhältnis zugrundec Aus diesem Kausalverhältnis kann sich ergeben, daß der 'Wechselbürge:im einzelnen Pall die Einreden geltend:machen kann? Vertrag in der,"Weise sichern; daß er für die Verbindlichkeiten;, die Prau 1 auf G-ruhd dieser Verträge jeweils schuldete, einstehen sollte» Darüber hinaus sollte der Beklagte nichts schulden» Die Klägerin hat den Beklagten auch stets nur insoweit in Anspruch genommen? samten Wechsel an den Beklagten herausgeben, wenn er die eingeklagte Forderung bezahle» Jedenfalls ist der Vertrag , zwischen dem Beklagten und den Firmen Auto-K und Ec so auszulegen, daß diese Firmen (und damit die Klägerin) nicht berechtigt.sein sollten^; gegenüber, Prau T vom Vertrage zurückzutreten und Jen; Beklagten in vollem Umfang an den Wechselverpflichtungen festzuhalten» Eine entgegenstehende Vereinbarung-würde )im übrigen- auch gegen die. IV ausgeführt ist , auf den Kauf-' und Darlehensvertrag anzu-wenden ist0 Müßte der Beklagte trotz des Rücktritts der Firmen Au.to-K und B gegenüber Frau T die gesamten Wechsel einlösen, so könnte. er gegen Frau 1' Regreß nehmen0 Diese würde dann, obwohl sie den Lastkraftwagen zurückgegeben hat, in der Sache - den gesam-ten Kaufpreis —auf dem Umweg\ über den Wechselbürgen -zahlen müssen» die Auffassung des .Berufungsgerichts zu überprüfen, es seien auf den, Kaufvertrag mit der Firma Äuto-K . und den Dariehensvertrag mit der Firma B die. ■-V 2o Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wechsel könnten auch nicht die Ansprüche der Klägerin aus § 2 AbzG- sichern., eine etwaige Vereinbarung dieser Art sei' nichtige- Die Rüge der Revision ist berechtigt o Eine Vereinbarung, auf Grund deren die zur Zahlung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel im Palle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzO- sichern sollen, verstößt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19 / März 1959 (II ZR 199/5'7 - WM,.;/;.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja WG Art.• 32 Der Wechselbürge' kann der Wechselforderüng nicht kraft Gesetzes die Einreden entgegensetzen, die dem Wechsel-schuldner, für den er die Wechselbürgschaft geleistet hat, seinerseits auf Grund des seiner Wechselverpflichtung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses zustehen. Aus dem der Wechselbürgschaft zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu dem Wechselgläubiger kann sich aber im einzelnen Pall ergeben, daß der Wechselbürge diese Einrede geltend machen kann0 OIG Köln BGH Urte Vo 11o Mai 1959 - II ZR 176/58 IG Bonn Verkündet. -"'V am 110 .'"Mai- 195 9i:.,»,. Pfauz9 Jug t i zar.g e s t e 111 s r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ■ ■ . f ' X:m. N a m e n des V c 1 k e s In dem Hechtsstreit der Hi Ra.iiXeisenbankleinge;oragene Genossen-i p schaff mit beschrankter'Haftpflicht, in 11 ? ,D -:s i str» ? vertreten durch ihren Vorstand \"< K s: F: ' ;H" ,:yh' 33: und Pr' C in K ? fl . ;i; Klägerin und Eevisionsklägerin>■ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr0 ^ 5 :■'‘::v f j'lS v0¥"'0% gegenf <;;X'krS; K slitt den Postfacharbeiter ;A' T in B; G _ y ky: : M str o y. :;1 r ..... . 5 Beklagten und Revisionsbeklagten .Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br<, ' - . - hat der II«Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung.vom 11». Mai 1959 unter Mitwirkung - k.' des Senatspräsidenten Dr„ Kastelski und der Bundesiichter Br„ Haagef <> Liesecke , .»Dru Beinicke und Hill . für. Hecht erkannte i h.-klr/ kt; rz-ihy Auf die:Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 260; Juni 1958.aufgehohen'o Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- ' k Scheidung, auch über die Kosten der -Revision, an'das -Berufungsgericht zurückverwiesen,. Von Rechts wegen 2 Die Klägerin ist; Dnhaberinivon 19 ?/echseln0 u.Sie .nimmt den Beklagten aus diesen Wechseln'als Wechselbürgen.der Ak-zeptantin in Anspruch* Dem Streit der Parteien liegt .folgender Sachverhalt zugrunde? Frau T , die Schwägerin des Beklagten, kaufte im Februar 1955 von der Firma Auto-K in I einen ge- Brauchten Lastkraftwagen für 20 000 DM unter Eigentumsvorbehalt 0 Zur Finanzierung :des Kaufpreises und der Nebenkosten wurde die Firma E Finanzierungen GmbH eingeschaltet 0 Diese zahlte an Auto-K . 23 042 .,80 DMo Auto-K' und Frau 1 . verpflichteten sich::gesamtschuldnerisch zur Rück- zahlung dieses; Darlehens übertrugen das Eigentum; an dem 11 Lastkraftwagen zur "Sicherheit: für diese Verbindlichkeit ' auf die Firma B( und gaben |hr zur Tilgung des Darlehens einen Wechsel über,’ 962?80 Dli und 23 weitere Wechsel über je 96o;DMo Die Wechsel waren am D April 1955 von der Firma Auto-K an eigene Order; ausgestellt und mit dem'-Akzept : von Frau: T : und dem Indossament von Auto-K verse- hen 0 Unter dem quer geschriebenen Vordruck "angenommen", und ;der darunter stehenden Unterschrift. der. Frau ,T .befari-/ den sich, parallel :zu dieser Unterschrift, der Vermerk "als Bürge?" und daneben die Unterschrift des'Beklagten» Der erste Wechsel war ■■am 15 o Juni . 1955 .fällig; von den anderen Wechseln wurde jeweils am 15= eines folgenden Monats ein -weiterer"Wechsel- fällig0 Frau-.T] löste nur fünf Wech- sel ein; die restlichen Wechsel gingen zu Protest0 Die Firma B ließ den Lastkraftwagen im Dezember 1955 durch Auto- IC abholen und für 15; 500 ;DM: freihändig veräußern* Sie nahm alsdann die Firma Auto-K auf Zahlung der restlichen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag in Ansprüche Die Firma Automobile' Bu & Co KC, auf die der Geschüftsbetrieh der Firma Auto-K mit Aktiven und Passiven übergegangen war., befriedigte? unter Einschaltung der Klägerin, die-FirmalB wegen ihrer restlichen For- derungen und erhielt von.dieser die Wechsel zurück» Die Klägerin behauptet, ihr seien die Forderungen der ’Firma Bu gegen Frau T und den Beklagten abgetretene Ihr stehe daher eine Forderung von 3 062,44 DM gegen den Beklagten su0 Die 24 Wechsel hätten insgesamt auf 23 042?80 DM gelautet; hierzu komme ein Betrag von 319;64 DM an .Wechsel--• und Protestunkcsten» Es ergebe sich also eine Summe von 23 362;44 DM» Von dieser Summe seien 4' 800 DM für.eingelöste Wechsel und weitere 15 500 DM für den Erlös ' des;Lastkraftwagens abzuziehen» Es bleibe also ein Betrag ■ von 3 062;44 DM übrige Hilfsweise macht die Klägerin geltend ; daß ihr (mindestens) dieser Betrag als Aufwendungs-ersatz und Benutzungsvergütung zustehe , wenn in der. Rück- nahme des Lastkraftwagens ein Rücktritt vom Vertrage zu sehen sei» Die Klägerin hat demgemäß beantragt; den Beklagten zu verurteilen; an sie 3 062,44 DM nebst Zinsen zu zahlen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Bern-fungsgericht hat die Klage.abgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die' Klägerin ihren Antrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» VrH :: o'-iiv- .V'" ■ ...... ... , .W • • 'v. v.-yr- ....... -V , - “:■ --ny y :■ y v-'«v: :"■/ . v;;.- • ,. •. s-f I;..'::-'?. • -;.l; : '■! -: "i.Vy / ly;' ti .V V .... yf?'' -VV '■ yyyyyV..,; v.y ..'V-y- 44 :1Jill > : 4.:-, ■:K< ' . -A' ' ■/'- iM'l . y vi. !'■ l: ■ vf ■y.v-v v '."'v . - Entscheidungsgründe g io kh ; I Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Beklagte sei die Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Akzeptantin Brau T. eingegangen0 Biese Ausführungen? die von der Revision nicht angegriffen'werden, sind zutreffend D Ber Beklagte hat zwar nicht angegeben,. für wen ■ er die Bürgschaft leiste? und nach Arto 31 Abs» 4 WG gilt • eine Bürgschaftserklärung für:den Aussteller, wennsie. keine Angabe darüber enthält, für wen sie geleistet wird<, . Biese; Vermutung ist aber widerlegt» Aus dem engen räumlichen Zusammenhang der euer geschriebenen Unterschrift der : Akzeptantin mit;: dem parallel zu dieser Unterschrift geleisteten- Namenszug des Beklagten ergibt sich, daß der Beklagte, worüber 'sich die Beteiligten .auch einig sind, die Bürgschaft; .zugunsten der Akzeptantin geleistet hat (BUHZ 22, 148, 151? 152 yr fi;:■;■ ■' II» : :" Bas Berufungsgericht ist:der Auffassung, der Wechsel-1f■ ‘bürge könne der Wechselforderung die Einreden entgegensetzen , vdie .idem Wechselschuldner, für den er sich verbürgt ' :habe,;seinerseits auf Grund des seiner Wechselverpflicn-tung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses. zustünden0 Ber V -g Beklagte'könne also ‘gegen die Wechselforderung der Klägerin die Einreden erheben, die Brau T! geltend;machen könn- te ,: wenn sie • aus dem;Akzept in Anspruch genommen v/ürde oh Brau; T tonnte der Wechselforderung'die Einrede der unge- rechtfertigten Bereicherung entgegensetzen» Ber Kaufvertrag mit; der Firma Auto-K .und:der Bärlehensverirag mit der Firma 3 seien als Einheit zu behandeln und unterlägen den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes0;In der Rücknahme: des Lastkraftwagens liege:.gemäß § '5 AbzG- ein Rücktritt vom Vertrageo Frau I brauche.daher die einzelnen Rarle- hensraten nicht mehr zu zahlen und /könne gemäß § 1 Abs* 1 Satz 1 AbzG- Rückgabe der Wechsel verlängere Es könne/dahingestellt bleiben; ob die Beteiligten vereinbart hätten? die Wechsel sollten; auch die;Ansprüche aus § 2 AbzG- sichernj v denn eine derartige Vereinbarung sei nach § 1 Abs0 1 Satz 2 AbzG nichtige Frau 1 f.könnte die Einrede der ungerecht- fertigten Bereicherung gemäß § 404 BGB auch gegenüber der Wechselforderung der Klägerin erheben? da die Firma Auto4: Ki ( oder die .. Firma B .) der gegenüber die Einrede be- standen habe ? die/Wechselforderungen durch Abtretungsvertrag an die Firma Bu und diese Firma die/Wechselforderungen ebenfalls durch Abtretungsvertrag an die Klägerin übertra- gen habeQ v T 't V lo; Bie Revision wendet sich gegen'die Auffassung des Berufungsgerichts ? dem Wechselbürgen stünden die Einreden, aus'der Person des HauptSchuldners? also des Wechselschuld-ners? zu? für den er sich verbürgt habe» Den Ausführungen der Revision ist zuzustimmeno/Bie-Wechselbürgschaft ist-von der.Bürgschaft des. bürgerlichen .Rechts zu untersche idenc Sie-ist grundsätzlich nicht akzessorischo Der-Wechselbürge,; übernimmt vielmehr durch die Wechselbürgschaft "eine/eigene? selbständige ? cumulative ? solidarische WechselVerpflichtung? nicht eine zivilrechtliche Bürgschaft" (RG-Z 40? 58) „ Der Bürge haftet zwar nach Art» 32 Abso 1 WG-' in.gleicher Weise "wie derjenige? für den er sich verbürgt hat» Aus .dieser Bestimmung folgt aber nicht die Berechtigung des Wechsel- 1 bürgen? die Einreden des Hauptverpflichteten su erheben.. Die ’'gleiche V'eise"? in der der Wechselbürge nach dieser; Bestimmung haftet? bedeutet "den gleichen Haftungstypus (Primärverpflichtung des,Akzeptanten und des;Eigenwechslers?■' .Eventualverpflichtung des Trassanten und des Indossanten) mit den ihn beherrschenden generellen Regeln über Voraussetzung; Umfang und Bauer der Verpflichtung,. * <>, überdies .Gleichheit'; der konkreten ■ Haftungsbedingungen ?;; soweit sie ?• ■ durch den Inhalt der avalisierten Erklärungen bestimmt ;V . ,V'; sind,:. ZoBo,. Rektaklausel ? ; Protest erlaß, -besondere tYorlegungs-t fristen? Annahmebeschränkungen" (Hupka? Das einheitliche ; 1 >'■ Wechselrecht der Genfer Verträge? Wien 1931? So 82)c Art* 32 AbSo 1 WG bezieht sich■ aber nicht auf die Auswirkungen des der Wechselverpflichtung des Hauptschuldners zugrundeliegenden Kausalverhältnisseso. .Dies ergibt sich aus Art« 32 Abs0 2 WG? wonach die Wechselverpflichtung des Bürgen auch dann gültig ist? wenn die Verbindlichkeit? für die er sich verbürgt hat? aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig isto Art„ 32 Abs0 2 WG hat zwar die Gültigkeit der .abstrakten Wechselverbindlichkeit zu dem Gegenstände Hieraus kann aber nicht? wie das Berufungsgericht meint ? der Schluß gezogen werden? daß der' Wechselbürge:..die.;Mängel des Kausal-. Verhältnisses■zwischen HauptSchuldner'und 'Wechselgläubiger ?. ' in Gegensatz zu den;Mängeln?1 :diei'die;;Wechselverpflichtung des Hauptschuldners als solche betreffen? geltend machen kaniio Wenn'der Bürge haftet? obwohl die Wechselverpflich-tung des Hauptschuldners'lniqlit igyfst1,' dann; kann.;ein;: Mangel ? ; dar die Wechselverpflichtung ;.als'';: solche nicht' berührt ?;. dem ; Wechselschuldner vielmehr nur eine Einrede gegen die Wechsel v e rp f 1 i c hi ung gewahrt, keine stärkere. Wirkung haben. Wenn die Nichtigkeit,der Wechseiverpflichtung\des.Haupt-: : Schuldners.der Gültigkeit der Wechseiverpflichtung des ' Wechselhürgen nicht schadet, dann kann ein geringerer Mangel diese Polge erst'recht nicht herbeiführen» Kann:der Wechselbürge z.B». nicht geltend machen, der Wechselgläubi-. ger habe dem;Hauptschuldner die:Wechselverbindlichkeit als solche erlassen, dann kann er auch nicht geltend machen," der Wechselgläubiger habe;dem HauptSchuldner die der Wech-selverbindliehkeit zugrundeliegende Darlehensforderung erlassen (vglo HGZ 40, 57)o < Jacobi (Wechsel- und Scheckrecht 1955 So 684) vertritt demgegenüber allerdings die Auffassung, Art„ 32 Abso 2 WG habe nur dann Bedeutung, wenn das Kausalverhältnis zwischen Wechselgläubiger und HauptSchuldner in Ordnung sei und ausschließlich der Wechselforderung als solcher ein Mangel anhafte 0 Hafte allein oder auch dem Kausal, verhält-nis ein Mangel an, so könne der Wechselbürge dies!dem Wechselgläubiger entgegenhalten,: wenn der Hauptschuldner es könne* Hafte bei richtig bestehender Kausalforderung der Wechselforderung ein Fehler an, so fehle nur ein formales Element, hier solle der Nehmer des Wechsels sich auf die Wechselbürgschaft, wenn sie äußerlich in Ordnung sei, - ■ verlassen können; könne der Wechselgläubiger aber wegen Fehler im materiellen Grund des Wechsels nicht fordern, so wäre es' unbegreiflich und: führe: wegen der Verpflichtung des Gläubigers, das un'gerecht.tErlangte:::wieder'.;heraus'zugebenj zu:komplizierten Hechtsverhältnissen, wenn der Wechselglau- ; biger den Wechselbürgen in Anspruch nehmen könnte, Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden» Sie setzen Voraus, daß der Wechselgläubiger das? was er erlangt hat, stets ungerechtfertigt erlangt hat, wenn die der Wechselverbindiichkeit:des Hauptschuldners zugrundeliegende causa nichtig oder weggefallen ist» Damit setzen die Ausführungen gerade das voraus, was sie heweisen wol-. len, die Tatsache nämlich, daß der Mangel der causa zwi-sehen Wechselgläubiger und Hauptschuldner sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Wechselgläubiger und Wechsel-bürgen äuswirkto Hat der.Wechselgläubiger, wie in dem vom Reichsgericht (RG-Z 40, 57) entschiedenen Hall,: dem Wechsel-hauptschuldner die Schuld erlassen, so ergibt sich daraus,■' : wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Holge ,, daß auch der Wechselbürge von seiner Verpflichtung frei geworden ist; ist der Wechsel-bürge aber nicht frei geworden, dann kann der Wechselgläubiger das, was er vom Wechselbürgen erhält, auch /(endgültig) behalten«, . Gegen die Auffassung Jacobis, Art«, 32 Abs, 2 WG-habe nur,Bedeutung,; wenn:bei.richtig:bestehender Kausalforde-• rung:(gegen den Hauptschüldner) der ..Wechselforderung"(gegen den Hauptschuldner) als., solcher ein Hehler, anhafte, spricht . schließlich auch die.Entstehungsgeschichte des Art» -52 WG» In der Denkschrift zu dem/(von der 2«, Haager Wechselrechtskonferenz^Unterzeichneten) Abkommen- über die Vereinheitlichung V des Wechselrechts und zur einheitlichen Wechselordnung (Verhandlungen des .Reichstags, XIIIo Legislaturperiode, 1„ Session, Berlin 1914, S» 70) ist zu Art«, 51 Abs» 2 des Entwurfs , der dem Art; 32 Abs» 2 WG /ent sprichtdie Ausführung enthalten,. in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten' Grundsätzen werde die)Haftung des Wechselbürgen nicht dad daß derjenige«, für den er sich verbürgt habe ? nicht hafte, weil seine Unterschrift nicht echt sei oder er die Wechselfähigkeit nicht besitze«, Wenn die Unterschrift des’ Hauptschuldners' gefälscht ist, dann wird aber in der Regel auch der Hauptschuldner:keine Verbindlichkeit schulden, die durch den gefälschten Wechsel gesichert werden sollte<> Es fehlt jedenfalls an Anhalts-^ punkten für die Annahme, die Denkschrift habe nur die Fälle gemeint, in denen die Unterschrift des Hauptschuldners ge-fälscht sei, der dem Wechselgläubiger eine Kausalforderung schuldeo Im übrigen hat die Rechtsprechung, auf die - die Denkschrift sich bezieht, auch nicht die Ansicht vertreten, dem Wechseibürgen stünden die Einreden des Haupt-Schuldners zu„ Das Reichsgericht hatte vielmehr (RGZ 40, 57) entschieden, der Wechselbürge könne als solcher nicht . geltend' machen, daß der WecHselgläubiger dem Hauptschuldner die Verbindlichkeit;erlassen habe, und aus-dem Zusammen-/; ■ hang der Entscheidung ergibt sich, daß der:: Wechselgläubiger dem Hauptschuldner nicht nur die Wechselforderung als'solche, sondern .auch die der Wechselforderung zugrundeliegende Darlehens! orderung erlassen hatte«.. '7:,:7' Dem Wechselbürgen als solchem stehen also, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, die Einreden des Hauptschuldners nicht zu« Diese Ansicht wird auch von ; der' herrschenden Lehre geteilt (Baumbach/Hefermehl, WG ,7u7;:: 5 o Auf 1 „ ArtV. 32 Anm«. 2; Hueck, Recht der Wertpapie?ce 7« Aufl. S« 79) Michaelis WO Art« 81' Anm« 3; Quassowski/ :Albrechtr WG;'Art''Vf ;327Anm;75i|staub/Stran Arto/ 52 Anm<> 2, Anm« 6 A.A» vor allem Jacobi aaO S«, 684 m c w«Nachw: t...777 7;h7:,77 ■■ ■;7’ / 2.o : (xleichwohl kann der Angriff: der Revision im Ergeh-nis keinen .Erf olg haben» Die Verpflichtung , des. Wechselbür-:': gen entsteht durch, einen abstrakten Begebungsvertrag (Baum-bach/Hefermehl aaO Art» 30 Anim 1) o Die Wechselbürgschaft hat ebensowenig wie eine andere.Wechselverpflichtung eine causa in sich selbst (Spiro, Prägen:'zur.Wechselbürgschaft, Pestgabe für Simonius, Basel 1955, S, 374)» Es liegt.ihr vielmehr, wie anderen Wechselverpflichtungen, ein)besonde-,res Kausalverhältnis zugrundec Aus diesem Kausalverhältnis kann sich ergeben, daß der 'Wechselbürge:im einzelnen Pall die Einreden geltend:machen kann? die dem Schuldner aus' seinem Kausalverhältnis zu dem Wechselgläubiger zustehen» Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Pall gegebene Der Beklagte sollte durch die Übernahme der Wechselbürgschaft die Verbindlichkeit der Prau T 'aus dem Kaufund Darlehens- Vertrag in der,"Weise sichern; daß er für die Verbindlichkeiten;, die Prau 1 auf G-ruhd dieser Verträge jeweils schuldete, einstehen sollte» Darüber hinaus sollte der Beklagte nichts schulden» Die Klägerin hat den Beklagten auch stets nur insoweit in Anspruch genommen? als ihr nach ihrer Ansicht Ansprüche-gegen die Hauptschuldnerin Prau 1 zustehen; sie hat auch erklärt, sie wolle die ge- samten Wechsel an den Beklagten herausgeben, wenn er die eingeklagte Forderung bezahle» Jedenfalls ist der Vertrag , zwischen dem Beklagten und den Firmen Auto-K und Ec so auszulegen, daß diese Firmen (und damit die Klägerin) nicht berechtigt.sein sollten^; gegenüber, Prau T vom Vertrage zurückzutreten und Jen; Beklagten in vollem Umfang an den Wechselverpflichtungen festzuhalten» Eine entgegenstehende Vereinbarung-würde )im übrigen- auch gegen die. Vorschriften des Abzahlungsgesetzes verstoßen, das, wie unter - 11 IV ausgeführt ist , auf den Kauf-' und Darlehensvertrag anzu-wenden ist0 Müßte der Beklagte trotz des Rücktritts der Firmen Au.to-K und B gegenüber Frau T die gesamten Wechsel einlösen, so könnte. er gegen Frau 1' Regreß nehmen0 Diese würde dann, obwohl sie den Lastkraftwagen zurückgegeben hat, in der Sache - den gesam-ten Kaufpreis —auf dem Umweg\ über den Wechselbürgen -zahlen müssen» IVt f'r-: 1. •. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? Frau I . und damit dem Beklagten stehe die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Wechselforderung zu.. Die Revision bittet zunächst? die Auffassung des .Berufungsgerichts zu überprüfen, es seien auf den, Kaufvertrag mit der Firma Äuto-K . 1 . und den Dariehensvertrag mit der Firma B die. Vor-t M? Schriften;des Abzahlungsgesetzes anzuwenden0 Die Auffas-rii ' sung des Berufungsgerichts ist jedoch zutreffend. Das Be-. , rufungsgericht hat .die Grundsä uze angewandt, die in der;ü" Entscheidung des BGHZ 3, 25? ff entwickelt worden sind* An diesen Grundsätzen ist f estzuhalten0 Die Belange des . Abzahlungskäufers.erfordern in Fällen dieser;Art die.Anwen-■:dung:des;Abzahlungsgesetzes„ Hieraus ergibt sich, daß:die : Firmen Auto-K und E. durch die Rücknahme des last--, kraftwagens. von den Verträgen mit Frau T . zurückge- : -"f retenUsindD Die Wechsel können' daher nicht mehr die.;;Forderungen auf Zahlung der Darlehensraten sichern« ■-V 2o Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wechsel könnten auch nicht die Ansprüche der /.;/ Klägerin aus § 2 AbzG- sichern., eine etwaige Vereinbarung dieser Art sei' nichtige- Die Rüge der Revision ist berechtigt o Eine Vereinbarung, auf Grund deren die zur Zahlung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel im Palle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzO- sichern sollen, verstößt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19 / März 1959 (II ZR 199/5'7 - WM,.;/;. 1959? 532). im einzelnen dargelegt hat?'nicht gegen § 1 AbSc;1 Satz 1 AbzGo Durch eine derartige Verbindung erhält : der;Abzahlungsverkäufer nicht mehr Rechte ? als;ihm das Ab- 1 Zahlungsgesetz gewährt. Die Vereinbarung bezweckt'vielmehr/ lediglich? . daß der Abzahlungsverkäufer; die. Ansprüche <, 7die .' / ihm das Abzahlungsgesetz zubilligt? auch tatsächlich erhält 0. Im übrigen wird auf. die; Ausführungen des angeführten .Urteils ; verwieseno Es kommt 1 somit auf .die vom Berufungsgericht;offen-gelassene '. Prags an5 ob" die Wechsel auch die Ansprüche aus § 2 AbzG- sichern sollten. Hierbei sind die Ausführungen.zu beachten?;die in der„Entscheidung des erkennenden Senates ■vom 260 November 1956 (II ZR 219/55 - BB 1957, 14) enthalten fsindo ■ i//; ;..//;■ v:■; ;; ^'u : . ///i-/ t t/i: Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die .Sache z ur anderwe iten Ve rhandlung ■ und Ent sc hei dung ? auch ■ ,;/Z ~ 13 ~ über die Kosten der Revisions an das Berufungsgericlrt; zu-rückvervriesen werden0 Dr„lastelski Dr„Haager Liesecke . Dr„Heinieke Hill