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BGH · II ZS 176/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZS 176/56

"ist der Brand, der Blitzschlag oder die Explosion, die eine Betriebsunterbrechung hervorgerufen haben, vor der 'Währungsreform eingetreten, so sind auch die Versicherungsleistungen für die erst nach der Währungsreform hieraus entstandenen Betriebsunterbrechungs-Schäden wie BtT-Ansprüche' zu behandeln und im Verhältnis 10 s 1 umzustellen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hüsseldorf vom 4r üai 1956.wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. ■Für die Klägerin lief bei der Beklagten und anderen Versicherern eine Betriebsunterbrechungsversicherung* In den ihr zugrunde liegenden AVB war u»a9 bestimmt* Der Versicherer haftet für den Schaden, welchen der Versicherungsnehmer im Palle gänzlicher oder teilweiser, infolge 3rand, Blitzschlag oder Explosion eintretender Unterbrechung des Betriebes, auf welchen sich nach dem Versicherungsschein die Versicherung bezieht, in dem Betriebe durch entgehenden Geschäftsgewinn oder die Ausgabe an fortlaufenden Geschäftsunitosten erleidet* (2*) Soweit der Schaden die Folge davon ist, daß bares Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Geschäftsbücher- durch das Schadenereignis, nämlich Brand, Blitzschlag oder Explosion, zerstört oder beschädigt werden oder bei dem Schadenereignis abhanden kommen, haftet der Versicherer nicht* daß in diesem Jahr der Versicherungswert geringer war als die Versicherungssumme* Iia April 1948 erhöhte die Klägerin die Versicherungssumme auf 16 Millionen IM* Am 24» April 1948 ereignete sich in ihrem Betriebe eine Explosion? Die Klägerin will den ihr nach der 7/öhrungsreform unstreitig in Höhe von 815«100 DM entstandenen BStriebs-uuterbrechungsschaden in voller Höhe in DM erstattet habenweil dieser Schaden auf Schadenereignissen? die erst nach der Währungsreform eingetreten seien und deshalb nicht unter § 7 Abs* 1 WO fielen« Diese Bestimmung lautetg .Die Klägerin halt ferner die Berufung der Versicherer auf die Unterversicherung für arglistig, weil die Versicherer ihrem berechtigten Verlangen, ihr statt der Präwienrückgewährklausel die Prämienendabrechnungsklausol zusugestehen, nicht entsprochen hätten und es ihr vor der Währungsreform nicht möglich gewesen sei, deren Folgen schon vorher bei Bemessung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, .Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Teilbetrag von 7oOQO DU eingeklagt* Die Beklagte ist der Meinung, daß die BrtSchädigung für den gesamten Unterbrechungsschaden nach § 7 Abso 1 WO im Verhältnis 10 t 1 umzuoteilen sei, weil mit der vor der V/ährungsreform erfolgten Explosion sowohl der Versicherungsfall als auch das Schadenereignis eingetreten seien* Sie hält sich auch nicht für gehindert, sich auf die unstreitig bestehende Unterversicherung zu beru- stellt es diese Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsanspruchs, sondern allein dar*-auf ab, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis, das den Versicherungsanspruch ausgelöst hat, vor der Währungsreform eingetreten ist* Ist dies der Fall, so werden nach dieser Regelung auch solche Versicherungsansprüche, die bereits in DU entstanden sind, wie im Verhältnis 10 s:l umzusteilende RH-Ansprüche behandelt* Es kommt also auch rtir den vorliegenden Streitfall allein darauf an, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis vor der Währungsreform eingetreten ist«. daß dieses Ereignis eine Betriebsunterbrechung zur Folge hat« Daß sich die Bedeutung der Begriffsbestimmung des Schadenereignisses in § 2 Abs«, II AVB nicht? und daß auch die Verwendung desselben .Begriffes in § 4 Abs6 II AVB nicht nur für den Beginn der Haftzeit bedeutsam ist* sondern daß damit der Eintritt des Versicherungsfalles selbst auf dieses Ereignis zeitlich festgelegt werden sollte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen* Die Betriebsunterbrechung als solche erstreckt sich immer auf einen mehr oder weniger langen Zeitraum* Es kann auch Vorkommen, daß sie ausnahmsweise erst einige Zeit nach dem genannten Schadenereignis einsetzt und ihr Beginn dann regelmäßig vom Versicherten mehr oder weniger beeinflußbar ist (Hax aaO HO)» Im Interesse der Rechtssicherheit ist es aber unerläßlich, den insbesondere auch für den zeitlichen Wirkungsbereich der Versicherung entscheidenden Eintritt des Versicherungsfalles zeitpunktmäßig genau und vom Versicherten unbeeinflußbar festzulegen* Baß die genannten Bestimmungen diese Bedeutung haben, kann nicht zweifelhaft sein, wenn man zugleich den zeitlichen Wirkungsbereich der Versicherung ins Auge faßt* Hätte z* B* die Versicherung mit dem Ablauf des 24. April 1948 ihr "Ende gefunden, so hätten die Versicherer zweifeisfrei auch in diesem Fall Versicherungsschutz für die infolge der Explosion am 24* April 1948 ein-getretouen Betriebsunterbrechungsschäden gewähren müssen, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung erst nach der Beendigung der Versicherung begonnen hätte* Hätte andererseits die Versicherung erst am 25. Versicherer aussulösen, nach den genannten Bestimmungen in allen Pallen mit dem genannten Schadenereignis (Brand; Blitzschlag; Explosion) als erfolgt anzusehen ist, auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung selbst erst später begonnen hat. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, die den Versicherungsfall erst mit der Entstehung des vom Versicherer au deckenden Schadens als eingetreten ansehen will (also bei der Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils erst dann, wenn infolge der Betriebsunterbrechung dem Betrieb Geschäftsgewinn,entgeht und die weiterlaufenden, infolge der Unterbrechung unproduktiven Geschäftsunkosten aufgewendet werden), scheitert daran, daß die Entstehung eines Schadens auch bei der reinen Schadensversicherung gar nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist (BGHZ 16, A3; BGH VersR 52, 179)-3bensowenig ist der Einwand der Klägerin begründet, daß die Abgrenzung gegenüber der Feuerversicherung verwischt wäre, wenn, wie bei dieser, schon die genannten Schadenercignisse als Versichenmgsfall angesehen würden. Dieser Unterschied hinderte die Versicherer aber nicht, auch für die BetriebsunOerbrechungsversicherung in deren AV23 festzulegen, daß bei ihr ebenfalls der Versicherungsfall immer schon mit den genannten Schadenereignissen als eingetreten anzusehen ist,. aer Umstand löst aber bereits die Rechtsfolge des § 7 WO aus, daß alle daraus erwachsenen Versicherungsansprüche, auch soweit sie in Bll entstanden sind, wie HM-Ansprüche au behandeln und im Verhältnis 10 t 1 umzustellen sind (so im Ergebnis auch Möller, Probleme der Tfährungsreform S„125, anders allerdings in seinem im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin erstatteten Rechts gut achten)* Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, was unter dem in § 7 VVO als alternative Voraussetzung aufgeführten Begriff des ,*Schadenereigni3ses,t zu verstehen ist* 2.) Bas Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht keine Möglichkeit gesehen, dem Klagebegehren durch eine einengende Auslegung des § 7 WO zu entsprechen* Bie Klägerin meint allerdings unter Berufung auf die Entscheidung des I„ Zivilsenats vom 19- Dezember 1950 (VersR 1951, 47), die Entschädigung für die erst nach der Währungsreform entstandenen 3etriebsunterbrechungsschaden falle deshalb nicht unter 5 7 VVO, weil es zu dem Eintritt dieser Schäden erst weiterer Geschehnisse bedurft habe, so daß diese Schäden nicht mehr als auf dem Schadenereignis beruhend angesehen werden könnten* Ber I, Zivilsenat hat jedoch in dem von ihm entschiedenen Pall mit Recht nicht etwa die Aufträge zur Reparatur der beschädigten Schuten, die Zahlung der Separatarkosten oder die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten durch den Vermieter der Schuten als derartige, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und dem Schaden unterbrechende Geschehnisse gewertet, sondern ungeachtet dieser Umstande den dem Haftpflichtversicherten entstandenen Schaden als unmittelbar durch die Beschädigung der Schuten ausgelöst angesehen* Dementsprechend kann auch im vorliegenden Pall nicht bezweifelt v/erden, daß die von den Versicherern zu deckenden Unterbrechungsschäden unmittelbar durch die Explosion aus- 334 C340])9 eine einengende Auslegung ira Sinne des Klagebegehrens nicht zu* Pa die Klägerin für die Gefahrtragung der Versicherer in der Zeit vor der "Währungsreform ihre Prämien in RM gezahlt hat und deshalb'die Versicherer für die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfälle die hierfür erforderlichen Reserven auch nur in. kann nach dem Grundprinzip des § 24 UmstG und § 7 WO auch die Entschädigung für solche Versicherungsfälle in vollem Umfange nur wie ein Reichsmarkanspruch geltend gemacht werden (BGHZ 14? 339)« Hieran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts daß sie ja nach der Währungsreform ihre Prämien weiter in DU gezahlt habe; denn diese weiteren Prämienzahlungen waren nur das Entgelt für die Gefahrtragung der Versicherer in der Seit nach der Währungsreform? daß die Entschädigung für die gesamten durch die Explosion am 24® April 1948 verursachten Unterbrechungsschäden nur aus den RM-Prämienzahlungen hätte erfolgen können® An diesem Grundsatz ändert sich hier auch dadurch nichts? Soweit die Klägerin in erster Instanz gegen die Kürzung der Versicherungsentschädigung wegen der unstreitig bestehenden Unterversicherung den Dinwand der Arglist erhoben hat, weil ihr statt der von ihr gewünschten Prämienendabrechnungsklausel nur die Prämienrückgewährklausel eingeräumt worden ist, hat schon das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß die Prämienrückgewährklausel bereits den berechtigten Belangen der Versicherungsnehmer in hinreichendem Maße Rechnung trägt, daß lediglich die Möglichkeit eines hierbei entstehenden Zinsverlustes diese Klausel noch nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, und daß die Versicherer für die hier nur als Folge der l,7ährungsreform eingetretene Unterversicherung nicht verantwortlich gemacht werden können« Hiergegen hat die Klägerin weder mit ihrer Berufung noch mit der Revision Einwendungen erhoben, so daß es sich erübrigt, hierauf weiter einzugehen«.

Zitierte Normen: § 7 WO § 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 7 WO § 24 UStellungsG
VersichererRechtExplosionBetriebsunterbrechungWOVerhältnisWährungsreformKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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Gesetz s WO § 7 Rechtssatzs
"ist der Brand, der Blitzschlag oder die Explosion, die eine Betriebsunterbrechung hervorgerufen haben, vor der 'Währungsreform eingetreten, so sind auch die Versicherungsleistungen für die erst nach der Währungsreform hieraus entstandenen Betriebsunterbrechungs-Schäden wie BtT-Ansprüche' zu behandeln und im Verhältnis 10 s 1 umzustellen.
Aktenzeichens II ZS 176/56
Urteil des BGH vom 14. November 1957 - Düsseldorf
II ZR 176/56
Verkündet
 am 3.4'. November 1957
Pfauzv Justizangestellter?
als ürkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem "Rechtsstreit
_____ Aktiengesellschaft in 0
vertreten durch ihren Vorstand
 Pr* e. h«. Heinrich 'MHP? Dir. Heinrich \7i
I? DiroJDr, Alfred
 Hirc Hr, Herbert Pf
 Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
-Prozeßbevol3.raächtigters Rechtsanwalt Pro
 gegen
di@ AfMBfc^Versicherungs-Akti Pilialdirektion D^HBHH)? B vertreten durch ihren VorstancTJ
iengeseilschaft ;^Hh&tr, s -
CT,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? ■
-Prozeßbevo3.1mächtigters Rechtsanwalt Hr.
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Hovember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr, Center und der Bundesrichter Hr. Haidinger? Hr- Kuhn? Hr, Herr und Liesecke für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hüsseldorf vom 4r üai 1956.wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
■Für die Klägerin lief bei der Beklagten und anderen Versicherern eine Betriebsunterbrechungsversicherung* In den ihr zugrunde liegenden AVB war u»a9 bestimmt*
" * !1.
Der Versicherer haftet für den Schaden, welchen der Versicherungsnehmer im Palle gänzlicher oder teilweiser, infolge 3rand, Blitzschlag oder Explosion eintretender Unterbrechung des Betriebes, auf welchen sich nach dem Versicherungsschein die Versicherung bezieht, in dem Betriebe durch entgehenden Geschäftsgewinn oder die Ausgabe an fortlaufenden Geschäftsunitosten erleidet*
§ 2
(1*) Der Versicherer haftet für den Schaden, soweit dieser die unvermeidliche Folge eines Brand-, Blitz- oder Explosionsschadens ist, von dem die dem Betrieb dienenden Gebäude oder beweglichen Sachen einschließlich der Vorräte durch während der Versicherungsdauer eintretenden Brand, Blitzschlag oder Explosion von lieuchtgas betroffen werden, und für den der Versicherer auf Grund seiner Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen haften würde* Im Falle einer anderen Explosion als einer solchen von ‘Leuchtgas haftet der Versicherer in gleicher Weise wie im Falle einer Explosion von Leuchtgas, soweit dies besonders vereinbart ist*
(2*) Soweit der Schaden die Folge davon ist, daß bares Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Geschäftsbücher- durch das Schadenereignis, nämlich Brand, Blitzschlag oder Explosion, zerstört oder beschädigt werden oder bei dem Schadenereignis abhanden kommen, haftet der Versicherer nicht*
• *§ 4
(1*) Als Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadensfalls (Ersatzwert) gilt in Ansehung des Geschäftsgewinns der Geschäftsgewinn, der in dem 3etriebe während der -vereinbarten Haftzeit erzielt sein würde, und in Ansehung der fortlaufenden Geschäft sunkosten die Ausgabe an fortlaufenden Ge-
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scliäftsunkosten? die in dem Betriebe auf die Haftzeit entfallen sein würde? wenn der Betrieb ohne die Unterbrechung fortgeführt worden wäre.
(2,) Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Schadensereignisses; sie kann für einen Zeitraum von 3? 6? 9 oder 12 Monaten vereinbart werden* *»*n
In den besonderen Bedingungen war eine Prämienrückgewähr-klaueel vereinbart? wonach höchstens ein Drittel der zuviel gezahlten Prämie zuruckgezahlt werden sollte? wenn sich nach Ablauf des Versicherungsjahres ergab? daß in diesem Jahr der Versicherungswert geringer war als die Versicherungssumme* Iia April 1948 erhöhte die Klägerin die Versicherungssumme auf 16 Millionen IM* Am 24» April 1948 ereignete sich in ihrem Betriebe eine Explosion? die zu einer Betriebsunterbrechung bis 30* September 1948 führte- Durch die Unterbrechung entstand der Klägerin ein . Schaden von 1.770«488 RM/DIL Es ergab sich nun? daß der tatsächliche Versicherungswert 21*829« 000 RM/'DLI betrug? daß also eine Unterversicherung in Höhe von 5-829«000 RM/DU vorlag» Uit Rücksicht hierauf errechneten die Versicherer eine GesamtentSchädigung von 1*296*939 HM. Hierauf zahlten sie vor der Währungsreform 400-000'HM und nach ihr 896.939 HM, unbestellt auf 39*694 DM*
Die Klägerin will den ihr nach der 7/öhrungsreform unstreitig in Höhe von 815«100 DM entstandenen BStriebs-uuterbrechungsschaden in voller Höhe in DM erstattet habenweil dieser Schaden auf Schadenereignissen? nämlich auf dem Entgehen von Gewinn und#der Aufwendung von Geschäftsunkosten beruhe? die erst nach der Währungsreform eingetreten seien und deshalb nicht unter § 7 Abs* 1 WO fielen« Diese Bestimmung lautetg
"Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen von Schadenereignissen? die vor dem 20* Juni 1948 eingetreten sind und für die Zahlungen geleistet werden müssen, sind die .Bestimmungen des § 24 Abs* 1 des Ums t el lung sgesetzes anzuwend en.11
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.Die Klägerin halt ferner die Berufung der Versicherer auf die Unterversicherung für arglistig, weil die Versicherer ihrem berechtigten Verlangen, ihr statt der Präwienrückgewährklausel die Prämienendabrechnungsklausol zusugestehen, nicht entsprochen hätten und es ihr vor der Währungsreform nicht möglich gewesen sei, deren Folgen schon vorher bei Bemessung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, .Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Teilbetrag von 7oOQO DU eingeklagt* Die Beklagte ist der Meinung, daß die BrtSchädigung für den gesamten Unterbrechungsschaden nach § 7 Abso 1 WO im Verhältnis 10 t 1 umzuoteilen sei, weil mit der vor der V/ährungsreform erfolgten Explosion sowohl der Versicherungsfall als auch das Schadenereignis eingetreten seien* Sie hält sich auch nicht für gehindert, sich auf die unstreitig bestehende Unterversicherung zu beru-
1 c;n *
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesenr Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter*
Entgoheidungsgründes
I* Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob auch die VersicherungsentSchädigung für die erst nach der Währungsreform entstandenen Unterbrechungsschäden nach § 7 WO im Verhältnis 10 i 1 umzustellen ist* Y/ie der Bundesgerichtshof (VersR 1951? 47) bereits entschieden hat? stellt es diese Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsanspruchs, sondern allein dar*-auf ab, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis, das den Versicherungsanspruch ausgelöst hat, vor der Währungsreform eingetreten ist* Ist dies der Fall, so werden nach dieser Regelung auch solche Versicherungsansprüche, die bereits in DU entstanden sind, wie im Verhältnis 10 s:l
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umzusteilende RH-Ansprüche behandelt* Es kommt also auch rtir den vorliegenden Streitfall allein darauf an, ob der Versicherungsfall oder das Schadenereignis vor der Währungsreform eingetreten ist«.
io) Da die Grundsätze? nach denen der Begriff des Versicherungsfalls zu bestimmen ist? feststehen? liegt es nahe? zunächst diesen Begriff zu prüfen* Er steht zu dem Begriff der versicherten Gefahr insofern in einem engen Abhängigkeit©Verhältnis? als er die Verwirklichung der versicherten Gefahr darstellt (BG1IZ 16? 37 [42]; BGH VersR 1952? 179)» Es kommt also darauf an? welche Gefahr bei .der Betriebsunterbrechungsversicherung als versichert anzusehen ist« Dies ergibt sich aus den §§ 1? 2 AVB» Hiernach wird, bei ihr Schutz gegen die dort bezeichneten wirtschaftlichen Folgen gewährt? die den Versicherten treffen? wenn dadurch eine Unterbrechung seines Betriebes eintritt? daß die dem Je erleb dienenden Gebäude oder beweglichen Bachen durch Brand? Blitzschlag oder Explosion betroffen werden«, Versichert ist also die Gefahr? daß infolge eines der bezeichneten Ereignisse eine Betriebsunterbrechung eintritt (Hax? Betrisbsunterbrechungsversicherung, Veröffentlichun-gen der ochmalenbach-Vereinigung Bde 18? S. 30? 79? 111)o Hierbei stand es den Versicherern? wie auch sonst? frei? zu bestimmen? welches das maßgebende Cefahrereignis sein soll? bei der .Realisierung welchen Ereignisses .also der Versicherungsfall als eingetreten angesehen werden soll (BGHZ 16? 37 [44]). Diese Bestimmung haben sie hier in §§ 2 Abs. II? 4 AVB dahin getroffen? daß hierfür das Scha-denereignis selbst? nämlich der Brand? Blitzschlag oder die Explosion? maßgebend sein soll? vorausgesetzt? daß dieses Ereignis eine Betriebsunterbrechung zur Folge hat« Daß sich die Bedeutung der Begriffsbestimmung des Schadenereignisses in § 2 Abs«, II AVB nicht? wie die Revision
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meint,- lediglich in der Umgrenzung des dort normierten Risikoausschlusses erschöpft? und daß auch die Verwendung desselben .Begriffes in § 4 Abs6 II AVB nicht nur für den Beginn der Haftzeit bedeutsam ist* sondern daß damit der Eintritt des Versicherungsfalles selbst auf dieses Ereignis zeitlich festgelegt werden sollte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen* Die Betriebsunterbrechung als solche erstreckt sich immer auf einen mehr oder weniger langen Zeitraum* Es kann auch Vorkommen, daß sie ausnahmsweise erst einige Zeit nach dem genannten Schadenereignis einsetzt und ihr Beginn dann regelmäßig vom Versicherten mehr oder weniger beeinflußbar ist (Hax aaO HO)» Im Interesse der Rechtssicherheit ist es aber unerläßlich, den insbesondere auch für den zeitlichen Wirkungsbereich der Versicherung entscheidenden Eintritt des Versicherungsfalles zeitpunktmäßig genau und vom Versicherten unbeeinflußbar festzulegen* Baß die genannten Bestimmungen diese Bedeutung haben, kann nicht zweifelhaft sein, wenn man zugleich den zeitlichen Wirkungsbereich der Versicherung ins Auge faßt* Hätte z* B* die Versicherung mit dem Ablauf des 24. April 1948 ihr "Ende gefunden, so hätten die Versicherer zweifeisfrei auch in diesem Fall Versicherungsschutz für die infolge der Explosion am 24* April 1948 ein-getretouen Betriebsunterbrechungsschäden gewähren müssen, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung erst nach der Beendigung der Versicherung begonnen hätte* Hätte andererseits die Versicherung erst am 25. April 1948, also erst am Tage nach der Explosion begonnen, so hätten die Versicherer zweifelsfrei nicht zu leisten brauchen, ungeachtet dessen, daß die ganze Bauer der tatsächlichen Betriebsunterbrechung in die Versicherungszeit fällt* Ber Grund hierfür ist in beiden Fällen allein der, daß der Eintritt des Versicherungsfalles, der in die Versieh erungazeit fallen muß, um eine Leistungspflicht der
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Versicherer aussulösen, nach den genannten Bestimmungen in allen Pallen mit dem genannten Schadenereignis (Brand; Blitzschlag; Explosion) als erfolgt anzusehen ist, auch dann, wenn die tatsächliche Betriebsunterbrechung selbst erst später begonnen hat. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, die den Versicherungsfall erst mit der Entstehung des vom Versicherer au deckenden Schadens als eingetreten ansehen will (also bei der Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils erst dann, wenn infolge der Betriebsunterbrechung dem Betrieb Geschäftsgewinn,entgeht und die weiterlaufenden, infolge der Unterbrechung unproduktiven Geschäftsunkosten aufgewendet werden), scheitert daran, daß die Entstehung eines Schadens auch bei der reinen Schadensversicherung gar nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist (BGHZ 16, A3; BGH VersR 52, 179)-3bensowenig ist der Einwand der Klägerin begründet, daß die Abgrenzung gegenüber der Feuerversicherung verwischt wäre, wenn, wie bei dieser, schon die genannten Schadenercignisse als Versichenmgsfall angesehen würden. Beide Versicherungsarten sind tatsächlich eng miteinander verwandt, weshalb auch in § 13 AVB die APB für entsprechend anwendbar erklärt sind. Sie unterscheiden sich nur dadurch, daß die Feuerversicherung die durch die genannten Schadenereignisse verursachten Sachschäden, die Betriebsunterbrechungoversiche-nmg hingegen die durch dieselben ochadenereigni&se verursachten 3etriebßimterbrechungsschäden deckt. Dieser Unterschied hinderte die Versicherer aber nicht, auch für die BetriebsunOerbrechungsversicherung in deren AV23 festzulegen, daß bei ihr ebenfalls der Versicherungsfall immer schon mit den genannten Schadenereignissen als eingetreten anzusehen ist,. Da im vorliegenden Fäll die Explosion am 24.
April 1948, also vor der Währungsreform, erfolgt ist, ist damals auch bereits der Versicherungsfall eingetreten* Die-
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aer Umstand löst aber bereits die Rechtsfolge des § 7 WO aus, daß alle daraus erwachsenen Versicherungsansprüche, auch soweit sie in Bll entstanden sind, wie HM-Ansprüche au behandeln und im Verhältnis 10 t 1 umzustellen sind (so im Ergebnis auch Möller, Probleme der Tfährungsreform S„125, anders allerdings in seinem im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin erstatteten Rechts gut achten)* Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, was unter dem in § 7 VVO als alternative Voraussetzung aufgeführten Begriff des ,*Schadenereigni3ses,t zu verstehen ist*
2.) Bas Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht keine Möglichkeit gesehen, dem Klagebegehren durch eine einengende Auslegung des § 7 WO zu entsprechen* Bie Klägerin meint allerdings unter Berufung auf die Entscheidung des I„ Zivilsenats vom 19- Dezember 1950 (VersR 1951, 47), die Entschädigung für die erst nach der Währungsreform entstandenen 3etriebsunterbrechungsschaden falle deshalb nicht unter 5 7 VVO, weil es zu dem Eintritt dieser Schäden erst weiterer Geschehnisse bedurft habe, so daß diese Schäden nicht mehr als auf dem Schadenereignis beruhend angesehen werden könnten* Ber I, Zivilsenat hat jedoch in dem von ihm entschiedenen Pall mit Recht nicht etwa die Aufträge zur Reparatur der beschädigten Schuten, die Zahlung der Separatarkosten oder die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten durch den Vermieter der Schuten als derartige, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und dem Schaden unterbrechende Geschehnisse gewertet, sondern ungeachtet dieser Umstande den dem Haftpflichtversicherten entstandenen Schaden als unmittelbar durch die Beschädigung der Schuten ausgelöst angesehen* Dementsprechend kann auch im vorliegenden Pall nicht bezweifelt v/erden, daß die von den Versicherern zu deckenden Unterbrechungsschäden unmittelbar durch die Explosion aus-
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gelöst worden sind® Insbesondere läßt hier auch der Grundgedanke der in § 7 WO getroffenen Regelung? daß die "Entschädigung der Prämie folgt {BGHZ 14? 334 C340])9 eine einengende Auslegung ira Sinne des Klagebegehrens nicht zu* Pa die Klägerin für die Gefahrtragung der Versicherer in der Zeit vor der "Währungsreform ihre Prämien in RM gezahlt hat und deshalb'die Versicherer für die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfälle die hierfür erforderlichen Reserven auch nur in. RU anlegen konnten? kann nach dem Grundprinzip des § 24 UmstG und § 7 WO auch die Entschädigung für solche Versicherungsfälle in vollem Umfange nur wie ein Reichsmarkanspruch geltend gemacht werden (BGHZ 14? 339)« Hieran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts daß sie ja nach der Währungsreform ihre Prämien weiter in DU gezahlt habe; denn diese weiteren Prämienzahlungen waren nur das Entgelt für die Gefahrtragung der Versicherer in der Seit nach der Währungsreform? nicht aber für die vorangegangene Zeit? in der sich hier die versicherte Gefahr verwirklicht hat- Wäre z* JB„. der Versicherungsvertrag am 2D» Juni 1948 abgelaufen? so ist es offensichtlich? daß die Entschädigung für die gesamten durch die Explosion am 24® April 1948 verursachten Unterbrechungsschäden nur aus den RM-Prämienzahlungen hätte erfolgen können® An diesem Grundsatz ändert sich hier auch dadurch nichts? daß im vorliegenden Pall der Versicherungsvertrag weitei^gelaufen und demgemäß die Prämienzahlung für die nachfolgende Zeit der Gefahrtragung in DM geleistet worden ist® Dem entspricht auch die für diese Palle getroffene Bilanzierungsregelung (VA Hamburg 1950, 107)® Im Hinblick auf diesen inneren Zusammenhang zwischen Prämie und Entschädigung ist es auch nicht möglich? die strenge Regelung der Währungsumstellung unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der “distributiven Gerechtigkeit" aufzuweichen® Schließlich hat das Berufungsgericht auch mit Recht die
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Möglichkeit verneint, die vom Gesetzgeber für die Kranken--und Unfallversicherung sowie für die Personenschäden bei der Haftpflichtversicherung getroffene, ausdrücklich auf diese Fälle beschränkte Ausnahmeregelung auf die Betriebsunterbrechungsversicherung entsprechend anzuv/enden,
II. Soweit die Klägerin in erster Instanz gegen die Kürzung der Versicherungsentschädigung wegen der unstreitig bestehenden Unterversicherung den Dinwand der Arglist erhoben hat, weil ihr statt der von ihr gewünschten Prämienendabrechnungsklausel nur die Prämienrückgewährklausel eingeräumt worden ist, hat schon das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß die Prämienrückgewährklausel bereits den berechtigten Belangen der Versicherungsnehmer in hinreichendem Maße Rechnung trägt, daß lediglich die Möglichkeit eines hierbei entstehenden Zinsverlustes diese Klausel noch nicht als sittenwidrig erscheinen läßt, und daß die Versicherer für die hier nur als Folge der l,7ährungsreform eingetretene Unterversicherung nicht verantwortlich gemacht werden können« Hiergegen hat die Klägerin weder mit ihrer Berufung noch mit der Revision Einwendungen erhoben, so daß es sich erübrigt, hierauf weiter einzugehen«.
Die "Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0 zurüelczuweisen.
Dr> Canter	DVo	Haidinger	Dr<,	Kuhn
 Dr, Nörr -
Liesecke