- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Die Parteien standen in der Weise in Geschäftsbeziehungen, daß die Klägerin der Beklagten auf deren Bestellungen Stahldraht verschiedenen Durchmessers zur Herstellung von Grammophonnadeln nach einem der Beklagten übersandten Muster lieferte» Bis zu dem Beginn des Jahres 1952 nahm die Beklagte den größeren Teil der bestellten Ware ab und bezahlte ihn auch. Hierauf erwiderte die Klägerin in einem Telegramm vom 26„ Januar 1952 u.a., sie habe die neue Herstellung für die Beklagte bis auf deren gegenteilige Nachricht gestoppt» Unter dem 31« Januar 1952 bat die Beklagte um Übersendung eines Verzeichnisses über die in den verschiedenen Drähten noch ausstehenden Lieferungen sowie um Aufgabe der Preise. März 1952, sie sehe sich außer Stande, weitere Abrufe zu erteilen* weil sie schon seit einiger Zeit sehr schwerwiegende Reklamationen ihrer Kundschaft über die Beschaffenheit der aus Drähten der Klägerin gefertigten Schallnadeln erhalten und weil die bei ihr vorgenommenen Güteproben ergeben hätten, daß die Drähte bei weitem nicht an die übliche Durchschnitts-Qualitäts-Norm für Schallnadeldrähte heranreichten, daß sie größtenteils Härtestellen aufwiesen, die beim geringsten Biegeversuch abbrächen, und daß auch die Nadelspitzen selbst oft nach einmaligem Schleifprozeß abbrennten und abbrächen. April 1952, da die Klägerin ihre Beanstandungen hinsichtlich der minderwertigen Qualität der gelieferten Ware nicht anerkannt und sie mit der Beschaffenheit der gelieferten Drähte sehr trübe Erfahrungen gemacht habe, müsse sie auf eine Weiterbelieferung durch die Klägerin zur Zeit verzichten« In ihrem Schreiben vom 24. Juni 1952 zur Einhaltung ihrer Verträgspflichten eine Prist von 14 Tagen mit der Androhung, daß sie nach deren Ablauf die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. verspätet, die Beklagte habe ihrem Schreiben vom 1- Februar 1952, daß noch ungefähr 32 to Draht abzunehmen seien, nicht widersprochen, hat die Klägerin den Ersatz des ihr durch die Erfüllungsweigerung der Beklagten entstandenen Schadens verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.101,25 DM Hinsichtlich de/ Menge des von ihr noch abzunehmenden Drahts hat sie ausgeführt, das Schreiben der Klägerin vom 1. Sie habe sich nicht endgültig geweigert, weiteren Draht abzunehmen, die Klägerin habe nur die von ihr gewünschte Zusicherung hinsichtlich der Güte des noch zu liefernden Drahtes abzugeben brauchen. Da die Klägerin den noch ausstehenden Draht ungeachtet ihrer Mahnung nicht geliefert, habe sie, die Beklagte, ihr mit Schreiben vom 20. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte einen Teil der bei der Klägerin zur Herstellung von Grammophonnadeln bestellten Drahtmengen nicht abgenommen und damit die Kaufverträge nicht erfüllt habe, 1) Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Umfange des noch nicht gelieferten Teils der Drahtlieferungen Schadensersatz zu leisten, weil,.wie im einzelnen näher dargelegt wird, ihr gesamtes Verhalten einen so erheblichen Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedeute, daß der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages auch mit Rücksicht auf die bereits länger bestehende Geschäftsverbindung nicht zugemutet werden könne. Sie ist der Ansicht, die bei den letzten Lieferungen der Klägerin festgestellten Mängel berechtigten die Beklagte, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis die Klägerin zu ihren Beanstandungen- hinsichtlich der Ware Stellung genommen und die von ihr gewünschte Zusicherung über die künftige Lieferung einwandfreien Drahts abgegeben haben würde. Das Oberlandesgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, aus welchem rechtlichen Grunde es der Klägerin das Recht zubilligt, die weitere Erfüllung der Verträge abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; seine Ausführungen lassen aber deutlich erkennen, daß es diese Ansprüche aus einer positiven Vertragsverletzung der Beklagten (§ 276 BGB) herleitet. Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte bei der Abwicklung der hier in Betracht kommenden Lieferverträge ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei der Klägerin den berechtigten Verdacht aufkommen lassen mußte, die Beklagte wolle sich ihren Vertragspflichten mit Ausflüchten entziehen. worden seien und folgert daraus einmal, daß auf die Mangelhaftigkeit dieser Lieferungen zur Begründung eines Anspruchs aus einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin nicht zurückgegriffen werden könne und ferner, daß die Beklagte kein Recht gehabt habe, von der Klägerin Zusicherungen über die Beschaffenheit der Ware zu fordern, die über die bisherigen Vereinbarungen hinausgingen* Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen in ihrem ersten Teil einer rechtlichen Nachprüfung standhalten $ jedenfalls geht die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts von den möglichen Ansprüchen der Beklagten aus. Ihre Erklärung, der Draht sei aus dem gleichen Rohmaterial, auf den gleichen Maschinen und von den gleichen Facharbeitern hergestellt worden, in Verbindung mit ihrer Aufforderung, die restliche Ware nunmehr abzunehmen, kann nur so verstanden werden, daß sie den Beanstandungen der Beklagten nicht nachgehen und diese veranlassen wollte, neu hergestellten Draht in derselben Beschaffenheit abzunehmen, wie sie ihn bisher geliefert hatte. März 1952 erhoben hat, die bis zu dem Januar 1952 gelieferte Ware also jedenfalls als genehmigt gilt (§ 377 HGB), läßt sich das bei Sukzessivlieferungsverträgen anerkannte (RGZ 57» 115; 104» 41; vgl auch Staudinger-Ostler 11 * Aufl Anm 15 zu § 440 3GB) Recht des Käufers, wegen mangelhafter Teillieferungen des Verkäufers die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen, nicht ausschließen* Es würde zu einer im Handelsverkehr unerträglichen Erschwerung der Geschäftsabwicklung führen, wenn der Käufer mit Rücksicht auf die Folgen des § 377 HGB bei tatsächlich bestehenden, aber nicht rechtzeitig angezeigten Mängeln der gelieferten Ware weitere Teillieferungen des Verkäufers entgegenzunehmen und diese bei erneut festgestellten Mängeln zu rügen hätte, anstatt sogleich auf einer vertragsmäßigen Lieferung bestehen zu können.. Hiernach kann dem Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen V^rhältens der Beklagten, insbesondere ihres Schreiben • Januar 1952, nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte sich dadurch eine Vertragsverletzung habe zu Schulden kommen lassen, daß sie in ihren Schreiben vom 24* März, 8* und 24. 2) Kommt das Berufungsgericht auf Grund der hiernach erforderlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die letzten Lieferungen der Klägerin tatsächlich mangelhaft gewesen sind, so ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet und diese wird mit der Klage abzuweisen sein; denn eine positive Vertragsverletzung der Beklagten könnte dann in dem Verlangen der Beklagten auf Nachprüfung ihrer Beanstandungen und auf Lieferung mangelfreier Ware auch unter Berücksichtigung ihres vorangegangenen Verhaltens nicht-erblickt werden. Dagegen hätte die Beklagte auch auf Grund festgestellter Mängel des gelieferten Drahtes kein Recht, von der Klägerin Zusicherungen hinsichtlich künftiger Drahtlieferungen zu verlangen oder an die Beschaffenheit der noch ausstehenden Lieferungen höhere Ansprüche zu stellen, als nach dem ParteiVereinbarungen zu fordern wars:/, eine Schadensersatzforderung der Klägerin nur bei schuldhafter Vertragsverletzung der Beklagten begründet wäre, weiter zu prüfen haben, ob die in den Schreiben vom 24. Die Beklagte hat in keiner ihrer Antworten, die von der Klägerin angegebenen Zahlen beanstandet, ja sich in ihrem Briefe vom 24.
II ZR 176/54 Verkündet am 31 . März 1955 Jodas, Just. Angest«. als ürkandsbeamter der Geschäftsstelle . Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & RI Nadelfabrik in Sc] Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» gegen die Firma Max XI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Hai dinger, Dr. Fischer, Br. Kuhn und Br«. Winkelmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14« Juni 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an=das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien standen in der Weise in Geschäftsbeziehungen, daß die Klägerin der Beklagten auf deren Bestellungen Stahldraht verschiedenen Durchmessers zur Herstellung von Grammophonnadeln nach einem der Beklagten übersandten Muster lieferte» Bis zu dem Beginn des Jahres 1952 nahm die Beklagte den größeren Teil der bestellten Ware ab und bezahlte ihn auch. Mit Schreiben vom 21. Januar 1952 bat die Beklagte die Klägerin, von weiteren Lieferungen vorerst abzusehen. In dem Export von Grammophonnadeln sei seit einigen Wochen eine bedenkliche Stockung eingetreten, sie habe noch ziemliche Vorräte von Draht liegen. Sie hoffe, daß die Stockung nur vorübergehend sei und daß sie bald weiter abrufen könne. Hierauf erwiderte die Klägerin in einem Telegramm vom 26„ Januar 1952 u.a., sie habe die neue Herstellung für die Beklagte bis auf deren gegenteilige Nachricht gestoppt» Unter dem 31« Januar 1952 bat die Beklagte um Übersendung eines Verzeichnisses über die in den verschiedenen Drähten noch ausstehenden Lieferungen sowie um Aufgabe der Preise. Am 1. Pebruar 1952 bestätigte die Klägerin Schreiben der Beklagten vom 21» und 30. Januar 1952, sprach die Hoffnung aus, daß die Stockung in den Exportaufträgen bald überwunden sein werde und bezeichnete die auf die Bestellungen der Beklagten noch zu liefernden Drahtmengen wie folgt: 18.834 kg Grammophonnadeldraht 1,35 mm, 10.187kg ” 1,50mm, 2.929kg M 1,60mm. Auf die Anfrage der Klägerin vom 17. März 1952, wann mit weiteren Abrufen zu rechnen sei, erwiderte die Be- klagte am 24. März 1952, sie sehe sich außer Stande, weitere Abrufe zu erteilen* weil sie schon seit einiger Zeit sehr schwerwiegende Reklamationen ihrer Kundschaft über die Beschaffenheit der aus Drähten der Klägerin gefertigten Schallnadeln erhalten und weil die bei ihr vorgenommenen Güteproben ergeben hätten, daß die Drähte bei weitem nicht an die übliche Durchschnitts-Qualitäts-Norm für Schallnadeldrähte heranreichten, daß sie größtenteils Härtestellen aufwiesen, die beim geringsten Biegeversuch abbrächen, und daß auch die Nadelspitzen selbst oft nach einmaligem Schleifprozeß abbrennten und abbrächen. Im weiteren Verlaufe, des Schriftwechsels erkannte die Klägerin die Beanstandungen der Beklagten nicht an und verlangte die Abnahme.der restlichen rund 32 to Draht. Die Beklagte erwiderte unter dem 8. April 1952, da die Klägerin ihre Beanstandungen hinsichtlich der minderwertigen Qualität der gelieferten Ware nicht anerkannt und sie mit der Beschaffenheit der gelieferten Drähte sehr trübe Erfahrungen gemacht habe, müsse sie auf eine Weiterbelieferung durch die Klägerin zur Zeit verzichten« In ihrem Schreiben vom 24. April 1952 erklärte sie sich bereit, ihre Abnahmeverpflichtung im Rahmen ihres Bedarfs nach und nach zu erfüllen, sofern die Klägerin zusichere, daß die Drähte von einwandfreier Beschaffenheit seien. Darauf setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 1952 zur Einhaltung ihrer Verträgspflichten eine Prist von 14 Tagen mit der Androhung, daß sie nach deren Ablauf die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde. Mit der Behauptung, die Beklagte wolle sich mit Rücksicht auf die um die Jahreswende 1951/52 veränderte Lage auf dem Drahtmarkt ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen, der gelieferte Draht sei von stets gleichbleibender Beschaffenheit gewesen, die Mängelrüge der Beklagten sei t/r verspätet, die Beklagte habe ihrem Schreiben vom 1- Februar 1952, daß noch ungefähr 32 to Draht abzunehmen seien, nicht widersprochen, hat die Klägerin den Ersatz des ihr durch die Erfüllungsweigerung der Beklagten entstandenen Schadens verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.101,25 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 10. Juli 1952 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Klageforderung nach Grund und Betrag bestritten. Hinsichtlich de/ Menge des von ihr noch abzunehmenden Drahts hat sie ausgeführt, das Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 1952 sei hinsichtlich der darin aufgeführten Drahtmengen für sie nicht verbindlich. Sie hat ferner geltend gemacht, der gelieferte Draht sei zu dem Teil schlecht und in seiner Beschaffenheit, namentlich im Durchmesser, in der Zugfestigkeit und in den Kohlebestandteilen, unterschiedlich gewesen. Ende des Jahres 1951 seien beim Schleifen und Schneiden Schwierigkeiten aufgetreten. Die Beanstandungen habe sie nicht zu spät erhoben, weil sie nur für deri Export gearbeitet habe. Die . Mängel habe sie auch nur gerügt, damit die Klägerin künftig einwandfrei liefere. Sie habe sich nicht endgültig geweigert, weiteren Draht abzunehmen, die Klägerin habe nur die von ihr gewünschte Zusicherung hinsichtlich der Güte des noch zu liefernden Drahtes abzugeben brauchen. Die Mahnung der Klägerin sei mit Rücksicht auf die vereinbarte Unterbrechung der Abnahaepflicht unbeachtlich, sie sei auch verfrüht gewesen, weil ein Zeitpunkt zur Abnahme nicht bestimmt gewesen sei und die Klägerin sich selbst viel längere Lieferfristen gestattet habe. Der Klägerin habe an der Erfüllung nichts mehr gelegen. Da die Klägerin den noch ausstehenden Draht ungeachtet ihrer Mahnung nicht geliefert, habe sie, die Beklagte, ihr mit Schreiben vom 20. September 1952 eine Nachfrist gesetzt und sei nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurückgetreten. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zuräckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte einen Teil der bei der Klägerin zur Herstellung von Grammophonnadeln bestellten Drahtmengen nicht abgenommen und damit die Kaufverträge nicht erfüllt habe, 1) Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Umfange des noch nicht gelieferten Teils der Drahtlieferungen Schadensersatz zu leisten, weil,.wie im einzelnen näher dargelegt wird, ihr gesamtes Verhalten einen so erheblichen Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedeute, daß der Klägerin die Fortsetzung des Vertrages auch mit Rücksicht auf die bereits länger bestehende Geschäftsverbindung nicht zugemutet werden könne. Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen. Sie ist der Ansicht, die bei den letzten Lieferungen der Klägerin festgestellten Mängel berechtigten die Beklagte, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis die Klägerin zu ihren Beanstandungen- hinsichtlich der Ware Stellung genommen und die von ihr gewünschte Zusicherung über die künftige Lieferung einwandfreien Drahts abgegeben haben würde. Das Oberlandesgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, aus welchem rechtlichen Grunde es der Klägerin das Recht zubilligt, die weitere Erfüllung der Verträge abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; seine Ausführungen lassen aber deutlich erkennen, daß es diese Ansprüche aus einer positiven Vertragsverletzung der Beklagten (§ 276 BGB) herleitet. Es ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte bei der Abwicklung der hier in Betracht kommenden Lieferverträge ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei der Klägerin den berechtigten Verdacht aufkommen lassen mußte, die Beklagte wolle sich ihren Vertragspflichten mit Ausflüchten entziehen. Während sie bis zu dem Januar 1952 immer wieder auf Lieferung gedrängt und die gelieferte Ware sowie die Vertragserfüllung durch die Klägerin zu dem Teil überschwenglich gelobt hatte, veranlaßte sie die Klägerin durch ihr Schreiben vom 21. Januar 1952 mit einer vielleicht unzutreffenden Begründung zur Einstellung der Drahtproduktion und trat auf die Anfrage der Klägerin vom 17o März 1952, wann mit weiteren Abrufen zu rechnen sei, erstmalig in ihrem Brief vom 24* März 1952 mit Beanstandungen des zuletzt gelieferten Drahts hervor. Es ist verständlich, wenn die Klägerin unter diesen Umständen der Richtigkeit der Angaben der Beklagten über die Beschaffenheit der zuletzt gelieferten Ware Zweifel entgegensetzte. Gleichwohl begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Verhalten der Beklagten liege eine schuldhafte Vertragsverletzung, nach dem vorliegenden Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten, die letzten Drahtlieferungen seien minderwertig gewesen, zutreffend waren. Es genügt sich mit der Feststellung, -daß die Lieferungen der Klägerin durch rügelose Annahme nach § 377 HGB genehmigt worden seien und folgert daraus einmal, daß auf die Mangelhaftigkeit dieser Lieferungen zur Begründung eines Anspruchs aus einer positiven Vertragsverletzung der Klägerin nicht zurückgegriffen werden könne und ferner, daß die Beklagte kein Recht gehabt habe, von der Klägerin Zusicherungen über die Beschaffenheit der Ware zu fordern, die über die bisherigen Vereinbarungen hinausgingen* Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen in ihrem ersten Teil einer rechtlichen Nachprüfung standhalten $ jedenfalls geht die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts von den möglichen Ansprüchen der Beklagten aus. Hier handelt es Csich aber um das Recht der Klägerin, wegen einer Vertragsverletzung der Gegenseite die weitere Erfüllung der Lieferüngsverträge zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sin solches Recht bestände jedenfalls dann nicht, wenn die Behauptung der Beklagten, die.letzten Drahtlieferungen der Klägerin hätten der zu Beginn der Geschäftsbeziehungen übersandten Probe nicht mehr entsprochen, zutreffend wäre. Denn die Klägerin ist, wie .ihre Schreiben vom 3. und 16. April 1952 ergeben, auf die Beanstandungen der Ware nicht weiter eingegangen. Ihre Erklärung, der Draht sei aus dem gleichen Rohmaterial, auf den gleichen Maschinen und von den gleichen Facharbeitern hergestellt worden, in Verbindung mit ihrer Aufforderung, die restliche Ware nunmehr abzunehmen, kann nur so verstanden werden, daß sie den Beanstandungen der Beklagten nicht nachgehen und diese veranlassen wollte, neu hergestellten Draht in derselben Beschaffenheit abzunehmen, wie sie ihn bisher geliefert hatte. Ein solches Verlangen wäre unberechtigt, wenn die zuletzt gelieferte Ware tatsächlich mangelhaft gewesen wäre. Daraus, daß die Beklagte ihre Beanstandungen erstmalig im Schreiben vom 24. März 1952 erhoben hat, die bis zu dem Januar 1952 gelieferte Ware also jedenfalls als genehmigt gilt (§ 377 HGB), läßt sich das bei Sukzessivlieferungsverträgen anerkannte (RGZ 57» 115; 104» 41; vgl auch Staudinger-Ostler 11 * Aufl Anm 15 zu § 440 3GB) Recht des Käufers, wegen mangelhafter Teillieferungen des Verkäufers die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen, nicht ausschließen* Es würde zu einer im Handelsverkehr unerträglichen Erschwerung der Geschäftsabwicklung führen, wenn der Käufer mit Rücksicht auf die Folgen des § 377 HGB bei tatsächlich bestehenden, aber nicht rechtzeitig angezeigten Mängeln der gelieferten Ware weitere Teillieferungen des Verkäufers entgegenzunehmen und diese bei erneut festgestellten Mängeln zu rügen hätte, anstatt sogleich auf einer vertragsmäßigen Lieferung bestehen zu können.. Auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 2« Januar 1907 (RGZ 65» 50 ff) steht dieser Auffassung nicht entgegen* In dem dort behandelten Fall ist ein. Rücktrittsrecht des Käufers vom Sukzessivlieferungsvertrage wegen angeblich mangelhafter, aber nach § 377 HGB genehmigter Lieferung verneint worden, während es sich hier um das Recht des Verkäufers handelt, die weitere Erfüllung des Vertrages deshalb zu verweigern, weil der Käufer wegen vorhandener, aber zu spät gerügter Mängel den weiteren Abruf der Ware von der Zusage vertragsgetreuer Lieferung abhängig macht, also zu dem Ausdruck bringt, daß er bei dem Vertrage stehen bleiben will« Hiernach kann dem Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen V^rhältens der Beklagten, insbesondere ihres Schreiben • Januar 1952, nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte sich dadurch eine Vertragsverletzung habe zu Schulden kommen lassen, daß sie in ihren Schreiben vom 24* März, 8* und 24. April 1952 dabei verblieben ist, der ihr zuletzt gelieferte Draht sei mangelhaft, sofern diese Behauptung zutraf. Da es somit für die Frage, ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin gerechtfertigt ist, darauf ankommt, ob die Beklagte den zuletzt gelieferten Dr$ht zu Recht beanstandet hat oder ' • * *. « nicht, hätte das Oberlandesgericht die in.den Schriftsätzen der Be^iagliin vom 23. Oktober 1953 . (S 3 und 4), vom 19. März 1954 C$k2) und vom 13. Mai 1954 (S 1 und 2) angetretenen Beweistdarüber erheben müssen, daß die letzten Drahtlieferungen der Klägerin dem zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Parteien übersandten Musterring nicht mehr entsprochen hätten. Das Unterlassen dieser Beweiserhebung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2) Kommt das Berufungsgericht auf Grund der hiernach erforderlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die letzten Lieferungen der Klägerin tatsächlich mangelhaft gewesen sind, so ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin unbegründet und diese wird mit der Klage abzuweisen sein; denn eine positive Vertragsverletzung der Beklagten könnte dann in dem Verlangen der Beklagten auf Nachprüfung ihrer Beanstandungen und auf Lieferung mangelfreier Ware auch unter Berücksichtigung ihres vorangegangenen Verhaltens nicht-erblickt werden. Dagegen hätte die Beklagte auch auf Grund festgestellter Mängel des gelieferten Drahtes kein Recht, von der Klägerin Zusicherungen hinsichtlich künftiger Drahtlieferungen zu verlangen oder an die Beschaffenheit der noch ausstehenden Lieferungen höhere Ansprüche zu stellen, als nach dem ParteiVereinbarungen zu fordern wars:/, Stellt das Berufungsgericht dagegen fest, daß die Behauptungen der Beklagten über die nicht vertragsgemäße Lieferung der Ware nicht zutreffend waren, so wird es, da 10 - eine Schadensersatzforderung der Klägerin nur bei schuldhafter Vertragsverletzung der Beklagten begründet wäre, weiter zu prüfen haben, ob die in den Schreiben vom 24. März und 8. April 1952 erklärte Abnahmeweigerung der Beklagten eine schuldhafte Gefährdung des Vertragszwecks herbeigeführt hat. Hierfür könnte der vorangegangene Schriftwechsel, namentlich das Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 1952, von maßgeblicher Bedeutung sein. Was den Umfang der der Schadensersatzforderung der Klägerin für den Pall der Bejahung einer positiven Vertragsverletzung der Beklagten zugrunde zu legenden Lieferung angeht, so ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß hierfür eine Drahtmenge von 51?95 to in Betracht kommt. Nach Lage der Sache läßt sich aus dem Stillschweigen zu dem Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 1952 nicht ohne weiteres das Einverständnis der Beklagten mit den angegebenen Drahtmengen entnehmen, zu demal da das Schreiben keine Antwort auf die Anfrage der Beklagten vom 31. Januar 1952 darsteilt und diese Anfrage auch nicht vollständig erledigt. Die Klägerin hat jedoch nach dem 1. Februar 1952 in jedem ihrer Schreiben dieselbe Drahtmenge als noch ausstehend bezeichnet. Die Beklagte hat in keiner ihrer Antworten, die von der Klägerin angegebenen Zahlen beanstandet, ja sich in ihrem Briefe vom 24. April 1952 unter bestimmten Voraussetzungen zur Abnahme ihres jeweiligen Bedarfs bereit erklärt. Daraus muß gefolgert werden, daß die Beklagte gegen die von der Klägerin als noch zu liefern bezeichneten Drahtmengen keine Einwendungen erhoben, die Erklärungen der Klägerin also stillschweigend als zutreffend bestätigt hat. 3) Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über das Bestehen von Mängeln 11 der gelieferten Ware Beweis zu erheben und alsdann über den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 2) erneut zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war deshalb dem Berufungsgericht zu überlassen. Dr. Ganter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Winkelmann