April 1952, dass sie die Erklärung der Beklagten als Fachfristsetzung im Sinne des § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie anerkenne und nach dem 3o, April 1952 keine Lieferung an die Beklagte mehr vornehmen werde» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Nachfrist für die Klägerin mit dem 3o„ April 1952 abgelaufen ist. Bas Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, die erst am 5» Mai 1952 erfolgte Ablieferung bei der Beklagten sei nicht mehr rechtzeitig, so dass die Beklagte nach § 326 EGB und § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie berechtigt gewesen sei, die Annahme der Leistung zu verweigern» Es sei zwar rieh-tig, so führt das Berufungsgericht aus, dass in § 4 der Einheitsbedingungen mit dem Ausdruck "Lieferung ab Fabrik" und "Lieferung ab auswärtigem Lager" lediglich die tatsäch liehe Lieferungshandlung ohne Rücksicht auf den Leistungserfolg bezeichnet werde» Der;-Ausdruck" Lieferung" werde aber in den Einheitsbedingungen in verschiedenem Sinne verwendet» In dem hier allein maßgebenden § 6, der dem Ver- •> kauf er im Falle des Verzuges eine Nachfrist einräume, wür-,. erwähnte Verzug mit der Lieferung und die dem Käufer auferlegte Verpflichtung zur Setzung einer bestimmten -Nachlieferungsfrist bezögen sich auf nichts anderes als auf den in § 326 BG-B vorausgesetzten Verzug des einen Vertragsteiles mit der tieferung und auf.das in solchen Bällen dem anderen Teil gegebene Recht, zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistling nach dem Ablauf der Frist ablehne,. Das BerufCmgsgericht geht somit davon aus, dass auch im Ralle des § 326 BGB beim Versendungskauf die Nachfrist nur gewahrt sei, wenn die dem Käufer an einen anderen Ort zuzusendende Ware innerhalb der Nachfrist am Bestimmungsort eingetroffen und in die Verfügung des Käufers gelangt sei, Dieser Auffassung jkann nicht beigetreten werden.. Für die Auslegung des § 326 BGB ist es von entscheidender Bedeutung, in welchem Zeitpunkt der Schuldner die ihm obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkt hat., Für eine solche Auslegung bietet jedoch die Bestimmung des 3 526 BGB im Pall eines Versendungskaufs keinen ausreichenden Anhaltspunkt„ Aus der Verwendung des Wortes "bewirken" lässt sich entgegen dep Ansicht des Berufungsgerichts nichts für diese Auslegung herleiten,, Denn das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht diesen Begriff in einem verschiedenen Sinn., Während er in § 362 BGB im Sinn des Leistungserfolgs verwendet wird, wird er in den §§ 242, 271 3GB im Sinn der Leistungshandlung benutzt,, Es ist daher .nicht möglich,, wie das Berufungsgericht meint; „ allein aus der Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs 1 IIr 2 UmstG, die ebenfalls diesen Begriff gebraucht, etwas, für die Auslegung des § 326 BGB zu gewinnen.. Verkäufers gehen-* Es genügt daher im Ball des § 326 BGB, wenn der Verkäufer beim Versendungskauf innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist diet ihm obliegende Leistungshandlung,- nämlich die Absendung der Ware an den Käufer, erbracht hat., [Demgemäss ist davon auszugehen, dass bei Anwendung des § 326 BGB die gesetzte Nachfrist noch nicht verstrichen war, als die Klägerin die ihr obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkte., Es ist nun freilich nicht ausgeschlossen, dass die Parteien eine von § 326 BGB abweichende Regelung in der WeJ.se treffen, dass der Verkäufer innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nur die ihm obliegende Leistung zu bewirken habe, sondern dass innerhalb dieses Zeitraums auch der Leistungserfolg eingetreten sein müsse« Für das Vorliegen einer solchen abweichenden Vereinbarung ist hier Jedoch ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich,,- Insbesondere kann eine solche abweichende Vereinbarung nicht aus § 6 der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie' entnommen werden, i Hieraus folgt, dass die Beklagte die Annahme der noch innerhalb der Nachfrist 'gelieferten Ware nicht ablehnen durfte und die Klägerin berechtigt ist, den vereinbarten Kaufpreis von der Beklagten zu verlangen«
I' iir d a s IT a c h s c hi a g e \v e r k! Eiir die Amtliche Sammlung t Gesetzs BG3 §§ 326, 447 Rechtssatzs Beim Übersendungskauf hat der Verkäufer regelmässig noch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist dke ihm obliegende Leistung bewirkt,. 'wenn er die Ware am letzten Tag dieser Frist dem Spediteur zu dem Versand übergeben hat-.. Aktenzeichen: II ZR 176/53 Urteil des BGH vom 6> Februar 1954 OLG Hänchen II ZR 176/53■ Verkündet laut Protokoll am 6., Februar 1954 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagte und Revisionsbelclagte, - ProzessbevollmäelitigterRechtsanwalt Justiz hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlind liehe Verhandlung vom 6, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsiüenten Br, Ganter und der Bundesrichter Dr, Selowsky, Br, Haidinger, Br, Fischer und Artl für Recht erkannt,? ! Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kempten, an Verkündungs Statt zugestellt am 3o„ Oktober 1952, wird zurückgewiesen, Bie Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, Im IT a me n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Mechanische Weberei F , Aktiengesellschaft in 3 Klägerin und Revisionsklügerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Leichtgummi GmbH in V K mit dem Sitz in Augsburg vom 4. März 1953 aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für eine Restnenge von ca 2,100 ra Zellstoff Renforce aus einem Auftrag über 10,000 m, die die Klägerin der Beklagten laut Auftragsbestätigung vom 28, November 1951 verkauft hat. Die Beklagte hält den Anspruch deshalb für unbegründet, weil die Klägerin die wäre erst am letzten Tag der bis zu dem 3o„ April 1952 laufenden Hach-frist in dem Ort ihrer Niederlassung, dem Spe- diteur zu dem Versand übergeben und die Beklagte die Annahme der in am 5« Kai 1952 eingetroffenen Ware sofort abgelehnt hat. Der Streit der Parteien betrifft zunächst die Präge, ob die Klägerin durch Absendung der Ware am letzten Tag der Nachlieferungsfrist rechtzeitig geleistet hat„ Die Klägerin hät ferner geltend gemacht, der Beklagten sei auch im Palle der Annahme einer Überschreitung der Nachfrist die Befugnis zu dem Rücktritt deshalb zu ver- sagen, weil es sich nur um eine Überschreitung der e- ferungsfrist von wenigen Tagen gehendel hätte Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss zur Zahlung von 2,317,71 DM nebst lo c/o Zinsen seit dem 15, Juni 1952 verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichein Urteils, iEntsehe idungsgründe: Die Klägerin hatte auf Grund der Auftragsbestätigung vom 28, November 1951 in den Monaten Januar und Februar 1952 die bestellte Ware zu liefern. Als Ende März 1952 der hier umstrittene Teil noch nicht geliefert war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 2, April 1952, dass sie den Vertrag annulliere, Die Klägerin erkannte diesen Rücktritt nicht an, erwiderte indessen mit Schreiben von 4. April 1952, dass sie die Erklärung der Beklagten als Fachfristsetzung im Sinne des § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie anerkenne und nach dem 3o, April 1952 keine Lieferung an die Beklagte mehr vornehmen werde» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Nachfrist für die Klägerin mit dem 3o„ April 1952 abgelaufen ist. Hiervon geht1 auch das Berufungsgericht aus» Bas Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, die erst am 5» Mai 1952 erfolgte Ablieferung bei der Beklagten sei nicht mehr rechtzeitig, so dass die Beklagte nach § 326 EGB und § 6 der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie berechtigt gewesen sei, die Annahme der Leistung zu verweigern» Es sei zwar rieh-tig, so führt das Berufungsgericht aus, dass in § 4 der Einheitsbedingungen mit dem Ausdruck "Lieferung ab Fabrik" und "Lieferung ab auswärtigem Lager" lediglich die tatsäch liehe Lieferungshandlung ohne Rücksicht auf den Leistungserfolg bezeichnet werde» Der;-Ausdruck" Lieferung" werde aber in den Einheitsbedingungen in verschiedenem Sinne verwendet» In dem hier allein maßgebenden § 6, der dem Ver- •> kauf er im Falle des Verzuges eine Nachfrist einräume, wür-,. de lediglich die gesetzliche Bestimmung des § 326 BGB.da-J;* hin geändert-, dass entgegen Abs 2 dieser Vorschrift in jedem Palle eine Nachfrist zu setzen sei und dass die in Abs 1 angeführte angemessene Nachfrist 'zeitlich genau festgelegt werde. Der in § 6 der 'Einheitsbedingungen'? erwähnte Verzug mit der Lieferung und die dem Käufer auferlegte Verpflichtung zur Setzung einer bestimmten -Nachlieferungsfrist bezögen sich auf nichts anderes als auf den in § 326 BG-B vorausgesetzten Verzug des einen Vertragsteiles mit der tieferung und auf.das in solchen Bällen dem anderen Teil gegebene Recht, zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistling nach dem Ablauf der Frist ablehne,. Eine davon abweichende Vereinbarung dahin, dass unter eine Lieferung im Sinne des § 6 der Einheitsbedingungen' nur die Leistungshandlung ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungserfolgs zu verstehen sei, sei nicht ersichtlich. Das BerufCmgsgericht geht somit davon aus, dass auch im Ralle des § 326 BGB beim Versendungskauf die Nachfrist nur gewahrt sei, wenn die dem Käufer an einen anderen Ort zuzusendende Ware innerhalb der Nachfrist am Bestimmungsort eingetroffen und in die Verfügung des Käufers gelangt sei, Dieser Auffassung jkann nicht beigetreten werden.. Für die Auslegung des § 326 BGB ist es von entscheidender Bedeutung, in welchem Zeitpunkt der Schuldner die ihm obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkt hat., Ist■ die Leistung in diesem Sinn erst dann bewirkt, wenn der Leistungserfolg, nämlich die Übereignung der verkauften Ware eingetreten ist, so würde die Klägerin der ihr obliegenden Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen sein. Denn der Leistungserfolg konnte erst nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, also nach dem 3o, April 1952, eintreten., Für eine solche Auslegung bietet jedoch die Bestimmung des 3 526 BGB im Pall eines Versendungskaufs keinen ausreichenden Anhaltspunkt„ Aus der Verwendung des Wortes "bewirken" lässt sich entgegen dep Ansicht des Berufungsgerichts nichts für diese Auslegung herleiten,, Denn das Bürgerliche Gesetzbuch gebraucht diesen Begriff in einem verschiedenen Sinn., Während er in § 362 BGB im Sinn des Leistungserfolgs verwendet wird, wird er in den §§ 242, 271 5 3GB im Sinn der Leistungshandlung benutzt,, Es ist daher .nicht möglich,, wie das Berufungsgericht meint; „ allein aus der Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs 1 IIr 2 UmstG, die ebenfalls diesen Begriff gebraucht, etwas, für die Auslegung des § 326 BGB zu gewinnen.. Es ist vielmehr erforderlich; die Bedeutung dieses Ausdrucks in der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesbestimmung nach ihrem besonderen Simizusammenliang, in dem dieser jeweils verwendet wird, zu bestimmen., Bür eine solche Auslegung ist es bedeutsam, dass die Vorschrift des § 326 BGB die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs regelt, also die Rechtsfolgen für den Pall festlegt, dass der Schuldner das seinerseits zur Leistung Erforderliche nicht rechtzeitig getan hat„ Ausf diesem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass beim Versen-clungskauf der Verkäufer die ihm obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nicht erst dann bewirkt hat, wenn die verkaufte Sache am Bestimmungsort angekommen und durch Ablieferung an den Käufer diesem übereignet ist; vielmehr hat.' er die ihm obliegende Leistung schon dann bewirkt, wenn er die ihm obliegende Leistungshandlung vollzogen hat« Denn in dieser Leistungshandlung erschöpft sich dasjenige,'A was auf seiner Seite für d|e Erbringung.seiner Leistung erforderlich ist,, So wie der Verkäufer beim Versendljngs-kauf nicht die Gefahr für die verkaufte Sache während der Versendung zu tragen hat, weil die Versendung nur auf Verlangen des Verkäufers erfolgt, so können auch die Folgen einer dadurch verzögerten Ankunft der bare beim, Käufer nicht zu Lasten des. Verkäufers gehen-* Es genügt daher im Ball des § 326 BGB, wenn der Verkäufer beim Versendungskauf innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist diet ihm obliegende Leistungshandlung,- nämlich die Absendung der Ware an den Käufer, erbracht hat., Mit dieser Auslegung des § 326 BGB steht es in Übereinstimmung, da: £ 6 Reichsgericht bei der Frage nach dein Vorliegen einer angemessenen Na ehrift (§ 326 BGB) ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt., in dem die Ware von dem Lieferanten an dem Erfüllungsort zur Beförderung dem Frachtführer zu übergeben ware (RGZ 68. 333). [Demgemäss ist davon auszugehen, dass bei Anwendung des § 326 BGB die gesetzte Nachfrist noch nicht verstrichen war, als die Klägerin die ihr obliegende Leistung im Sinn dieser Bestimmung bewirkte., Es ist nun freilich nicht ausgeschlossen, dass die Parteien eine von § 326 BGB abweichende Regelung in der WeJ.se treffen, dass der Verkäufer innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nur die ihm obliegende Leistung zu bewirken habe, sondern dass innerhalb dieses Zeitraums auch der Leistungserfolg eingetreten sein müsse« Für das Vorliegen einer solchen abweichenden Vereinbarung ist hier Jedoch ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich,,- Insbesondere kann eine solche abweichende Vereinbarung nicht aus § 6 der Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie' entnommen werden, i Hieraus folgt, dass die Beklagte die Annahme der noch innerhalb der Nachfrist 'gelieferten Ware nicht ablehnen durfte und die Klägerin berechtigt ist, den vereinbarten Kaufpreis von der Beklagten zu verlangen« Die- Revision der Klägerin ist somit begründet« Infolgedessen musste das Berufungsurteil aufgehoben werden La die Höhe der Klageforderung unstreitig ist und auch gegen die beanspruchten Zinsen Hinwendungen nicht vorgetragen worden sind, kennte gleichzeitig über die Berufung der Beklagten entschieden und diese surückgewiesen werden. Dabei waren die Kosten der Eechtsnittelinstanzen der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 ZPO)., Bro Selowsky Dr„ Fischer Artl Br. Ganter Br„Haidinger