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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Klägerin, die seit 1937 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, belieferte die BflHIHHMHk HflBB GmbH (Hütte) seit vielen Jahren mit dem von ihr hergestellten Rostschutzmittel Capuzol, und zwar immer mit einer Sorte, die nicht brennbar ist, weil ihr Trichloraetylen als Lösungsmittel beigefügt ist. Eie meint, die Beklagte sei hierzu schon deshalb verpflichtet, weil diese ihre Leistungspflicht anerkannt habe, indem sie den Rechtsschutz in Kenntnis aller wesentlichen Totumstände, insbesondere .auch der dei’ Brennbarkeit des C 22 übernommen habe. Die Beklagte meint, dass es sieb bei dem gelieferten C 22 wegen seiner Feuergefahrlichkeit um ein mangelhaftes und schädliches Erzeugnis gehandelt hsbe und dass die Klägerin dies auch gewusst habe» Schliesslich wirft sie der Klägerin vor, diese habe ihr unter Verletzung des v 5 Ziff II AVB arglistig verheimlicht, dass das C 22 eine feuergefährliche Flüssigkeit im Sinne der Braunschweigischen Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. Ent s cheid un^sgründes Das Berufungsgericht ist der>Auffassung, dass dem auf den Versicherungsvertrag gestutzten Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Versicherungsschutzes die von der Beklagten angeführten Haftungsausschlüsse nicht entgegenstehen. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob auch das gelieferte C 22 einen Flammpunkt unter 21° C gehabt habe und daher nach der genannten Vorschrift zu^behandeln gewesen sei; denn auch wenn dies der Fall sei, könne die Beklagte hieraus keinen Haftungsausschluss nach Ziff 12 der Vertragsbedingungen .für' die durch den Brand in der Hütte entstandenen Schäden herleiten. Diese Klausel beziehe sich nämlich nur auf die Schäden, die "bei" der vorschriftswidrigen Behandlung, Xagerung und Beförderung von feuergefährlichen Stoffen im Sachtbereich des Versicherungsnehmers selbst entstünden, nicht aber auch auf solche Schadenvorgänge, die sich ausserhalb seines Machtbe- Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussklousel der kiff 12 nur dann eingreift, wenn den Versicherungsnehmer selbst ein Verstoss gegen die behörliehen Brandver-hltungsvoi’schriften zur Dost fällt und dadurch ein Brand adäquat verursacht wird. . owohl nach dem VTortlaut der Ausschlussklausel als auch nach ihren Sinn kann es nicht darauf ankounen, ob der Brand "bei" vorsebriftwidriger Behandlung, Lagerung oder Beförderung des feuergefährlichen Stoffes von seiten des Versicherungsnehmers entstanden ist, sondern nur darauf, oh er durch sie adäquat verursacht worden ist. I-at der Versicherungsnehmer durch die vorschriftswidrige Behandlung feuergefährlicher Stoffe eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt, so kann es auch fär den Uaf-tungsaueacIJ.usa des Versicherers keinen Unterschied ausmachen, oh diese Ursache adäquat noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers selbst oder erst ausserhalb dieses Bereichs in Porm eines Brandes zur Auswirkung gekommen ist. Hiernach greift der von der Beklagten geltend gemachte Erftungsausschluss gemäss Ziff 12 der Vertrags-bedii:gungen c’urch, wenn das von der IBLägerin gelieferte C 22 solche Eigenschaften, insbesondere auch einen so niedrigen Flammpunkt hatte, dass es gemäss 2 Ziff 1 der VO vom 1 ♦ September 1950 unter die brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse I fiel und deshalb nach * 4 Ziff 4 dieser VO mit der haltbaren Aufschrift "feuergefährlich hätte versehen werden müssen. Es wurde sich allerdings erübrigen, die Sache zu diesem Zweck nach * 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn die Sache aus anderen Gründen schon für eine Endentscheidung reif wäre* ^ies ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall. 2.) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auch nicht unter Berufung auf $ 4 Ziff II, 1 AVB. Diese Voraussetzungen sind bei einer brennbaren Flüssigkeit dann nicht gegeben, wenn der Verbraucher die Brennbarkeit kennt; denn dann setzt der übliche und bestimmungsmässige Verbrauch der Flüssigkeit voraus, dass bei ihm auch die erforderlichen und für solche brennbaren Flüssigkeiten vorgeschriebenen Feuerverhütungs-Vorschriften beachtet werden, so dass damit eine schädigende Wirkung vermieden wird. Damit wird dann aber die brennbare Flüssigkeit zu einer schädlichen im Sinne von $ 4 Ziff II, 1 AVB, weil dann der Umgang mit ihr auch unter gewöhnlichen Umständen eine schädigende Wirkung haben kann. Der Ausbruch des Brandes war nur die normale Folge dessen, dass die Hütte das leicht entflammbare Mittel unter Umständen geliefert erhielt, die bei ihr die Vorstellung der Unbrennbarkeit hervorriefen und ihr deshalb keinen Anlass zu den an sich notwendigen Sicherungsmassnahmen gaben. Hierbei ist es unerheblich, ob das gelieferte C 22 gerade unter die Gefahrenklasse A I fiel; denn auch wenn dies nicht der Fall war, machte schon die Tatsache, dass es leicht entflammbar war, die Einhaltung der auch' für brennbare Flüssigkeiten solcher Art vorgeschriebenen Feuerschutzmassnahmen durch die Hütte erforderlich, so dass das C 22 unter den gegebenen Umständen auch in diesem Fall als schädlich i.S. von $ 4. Die Klägerin meint allerdings, dass hier für eine Anwendbarkeit des <# 4 überhaupt kein Raum sei, weil der Laftungsaussctiluss für Schäden, die durch brennbare Stoffe entstanden sind, durch Ziff 12 der Ver- Ziff 12 regelt nur den Fall des Haftungsausschlusses für Schäden, die infolge einer Verletzung von Feuerverhütungsvorschriften durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, besagt aber keineswegs, dass bei einem Schadenfall, der durch den Brand von feuergefährlichen Stoffen hervorgerufen worden ist, nicht auch die Haftungsausschlussklausel des J 4 Ziff II, 1 AVB eingrei- genügt aber für sich allein noch nicht für die Anwendbarkeit des v 4 Ziff I, 1 AVB* Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Klägerin von der Schädlichkeit auch Kenntnis hatte« Diese Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne v/eiteres schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die leichte Entflammbarkeit des ^lieferten C 22 kannte; denn die Brennbarkeit macht for sich allein die Flüssigkeit aus den schon dargelegten C-ründen noch nicht zu einer schädlichen i.C. von v 4 AV3. 3*) Das Berufungsgericht hält schliesslich auch den Einwand der Beklagten für unbegründet, dass sie nach § 6 AlfB von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil die Klägerin ihr unter Verletzung der Aufklärungspflicht des y 5 AVB verheimlicht habe, dass das gelieferte C 22 "feuergefährlich” im Sinne der VO vom 1. September 1930 war, also zur Gefahrenklasse A I gehörte, aus den schon dargelegten Gründen von entscheidender Bedeutung dafür ist, ob die Ausschluss-klausel der Ziff 12 der Vertragsbedingungen durchgreift, können die von der Klägerin nach dem Schadensfall hierüber gemachten Angaben nicht als unerheblich beiseite geschoben werden. Bie auch vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Behauptung der Beklagten, dass sie von der Klägerin nicht über die Zugehörigkeit des gelieferten C 22 zur Gefahrenklasse A I aufgeklärt worden ist, reicht aber für sich allein nicht aus, um eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach den §§ 5? Ba die Verletzung der Auskunftspflicht hier unstreitig Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, tritt eine leistungsfreiheit der Beklagten nach § 6>'Abs 3 VVG nur ein, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgt ist, was bei der als erwiesen angesehenen Verheimlichung der Zugehörigkeit des C 22 zur Gefahrenklasse A I voraussetzen würde, dass die Klägerin diese Tatsache gekannt hat. etwa vorliegenden Haftungsausschluss- oder Leistungsverweigerungstatbestände erst in Laufe ihrer Verhandlungen mit der Berufsgenossenschaft und der Klägerin Kenntnis erhalten hat, so wird hierbei auch zu prüfen sein, ob sie dann gleichwohl auch nach Erlangung dieser Kenntnis:den Rechtsschutz noch aufrecht erhalten und damit ihre Leistungspflicht anerkannt hat* Weiter wird zu prüfen sein, ob ein etwa gegebenes Schüldaner-kenntnis sich nur auf die nach der damaligen Rechtslagebegründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von l/lO der Kaftpflichtsumme erstreckt hat, sowie ferner, ob dann etwa eine solche Beschränkung nach Erlass der 32, BVO/UmstG durch Weitergewährung des Versicherungsschutzes fallengelässen worden ist.

Zitierte Normen: § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen
BrandGrundBerufungsgerichtHütteBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2374 029
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Fur das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung?
U) Gesetz:	AllgHPfl	Vers	Bed	§	4
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Hechtssatz:
a)	Ist in dem Haftpflichtversicherungsvertrag bestimmt, dass von der Versicherung die Haftpflicht für Schäden durch Explosion und Brand, von Stoffen, die nicht gemäss den behördlichen' Vorschriften behandelt, gelagert und befördert wurden, ausgeschlossen bleibt, so ist nur erforderlich, dass die Nichtbeachtung der Feuerverhütungsmassnahmen durch den Versicherungsnehmer den Brand oder die Explosion verursacht hat. Dagegen ist es unerheblich, ob eine solche Ursache noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers oder erst ausserhalb dieses Bereif ches zur Auswirkung gekommen ist«
b)	Eine brennbare Flüssigkeit ist dann als schädlich! i.So von § 4 Ziff II, 1 AVB anzusehen, wenn sie dem Verbraucher u.U. geliefert wird, die in ihm die Vorstellung erwecken, dass sie unbrennbar ist. Das nach dieser Bestimmung erforderliche positive Wissen des Versicherungsnehmers muss dann aber auch diese Umstände mit umfassen.
2.) Gesetz: WG § 158
Hechtssatz: Gewährt der Eaftpflichtversieherer dem Ver- \rJ Sicherungsnehmer mit dessen Einverständnis . Rechtsschutz., so kann hierin ein bestätigen-, des Anerkenntnis seiner Deistuhgspflicht liegen, das zur Folge hat, dass der Versicherer für \ die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlos-: sen bleibt, die er z.Zt. des Anerkenntnisses'ge-; kannt hat.
Aktenzeichen: II ZR 176/52	OLG	Düsseldorf
 Urt. des BGH v. 27. Juni 1953

V
II ZR 176/52
Verkündet am 27 * Juni 1953 Jotfes,-Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des V o l’k e s
In .dem Rechtsstreit der	der
 Abteilung: Haftpflichtversicherung,
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma M^BH^tXBCflHB-Gesellschaft Otto GmbH,	!Bj^3trasse^
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Belbrück, Br. Haidinger und Br. Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 24. Juni 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Die Klägerin, die seit 1937 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, belieferte die BflHIHHMHk HflBB GmbH (Hütte) seit vielen Jahren mit dem von ihr hergestellten Rostschutzmittel Capuzol, und zwar immer mit einer Sorte, die nicht brennbar ist, weil ihr Trichloraetylen als Lösungsmittel beigefügt ist. Im Januar 1946 lieferte die Klägerin der Hütte zu dem ersten lial Capuzol der Corte C 22, das mit Testbenzin als Lösungsmittel hergestellt und deshalb brennbar «sr» Del der Verwendung dieser Lieferung kam es auf der Hütte am 19« Februar 1946 zu einem Brand, als die Arbeiter das Capuzol wegen der grossen Kälte in dem Lötraum benutzten, in dem eine offene Lötflamme brannte. Lei dem Brand wurden 2 Arbeiter verletzt, Auf die Klage der zuständigen Berufs-gencLsenschaft wurde rechtskräftig die Schadensersatzpflicht der jetzigen Klägerin festgestellt mit der Begründung, dass sie der Hütte den Übergang von der Belieferung mit unbrennbarem zu brennbarem Capuzol nicht angezeigt ha*^ be„ Als die Klägerin im Jahre 1947 von der Berufsgenossenschaft zu dem ersten lial in Anspruch genommen wurde, gab ihr die Beklagte zunächst Rechtsschutz, indem sie mit der Beruf sgenossenschaft über einen Vergleich verhandelte und die erforderlichen prozessualen Ilessnahmen traf* nachdem am 15® August 1949 die 52. DVO/üastG in kraft getreten war, teilte die Beklagte der Klägerin sm 15* Oktober 1949 mit, sie habe nach erneuter Prüfung festgestellt, dass sie der Klägerin zu ütJnrecht Versicherungsschutz gewährt habe«
Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes. Eie meint, die Beklagte sei hierzu schon deshalb verpflichtet, weil diese ihre Leistungspflicht anerkannt habe, indem sie den Rechtsschutz in Kenntnis aller wesentlichen Totumstände, insbesondere .auch der dei’ Brennbarkeit des C 22 übernommen habe. Zudem
 gebe ruuh der Versicherungsvertrag der Beklagten nicht die Höflichkeit, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen« Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Ifinv/eis auf Ziff 12 der Vertragsbedingungen, der bestimmt:
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\ « Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht fär Schilden durch Explosion und Brand von Stoffen, die nicht jemüss behördlicher Vorschriften behandelt, gelagert, befördert wurden«”
Sie beruft sich ferner auf & 4 Ziff II, 1 AV3, der lautets
 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherung sensprUche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt heben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Laren, Erzeugnissen . oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaft igheit oder Schädlichkeit der Waren usw» dem • Vorsatz gleich«”
Die Beklagte meint, dass es sieb bei dem gelieferten C 22 wegen seiner Feuergefahrlichkeit um ein mangelhaftes und schädliches Erzeugnis gehandelt hsbe und dass die Klägerin dies auch gewusst habe» Schliesslich wirft sie der Klägerin vor, diese habe ihr unter Verletzung des v 5 Ziff II AVB arglistig verheimlicht, dass das C 22 eine feuergefährliche Flüssigkeit im Sinne der Braunschweigischen Verordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. September 1930 (RrGVSoraml 1930, 141) gewesen sei« Schon aus diesen Grunde könne die Klügerin auch keine Hechte daraus herleiten, dass eie, die Beklagte, zunächst in Unkenntnis dieser Tatsache Rechtsschutz gewährt habe»
 
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, uit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«
Ent s cheid un^sgründes
 Das Berufungsgericht ist der>Auffassung, dass dem auf den Versicherungsvertrag gestutzten Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Versicherungsschutzes die von der Beklagten angeführten Haftungsausschlüsse nicht entgegenstehen.
1.) Den Ausschlusstatbestand der Ziff 12 des Vertrages hält das Berufungsgericht nicht für gegeben.
Hach § 4 Ziff 4 der Braunschweigischen VO vom 1• September 1950 seien zwar Gefässe, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A der Gefahrenklasse I. nämlich solche mit einem Flammpunkt unter 21° C (§ 2 Ziff 1 VO) aufbewahrt, gelagert, abgegeben und befördert v/er-den,mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "feuergefährlich” zu versehen. Eine solche Aufschrift habe sich auf dem gelieferten C 22 bei seiner Ankunft auf der Hütte nicht befunden. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob auch das gelieferte C 22 einen Flammpunkt unter 21° C gehabt habe und daher nach der genannten Vorschrift zu^behandeln gewesen sei; denn auch wenn dies der Fall sei, könne die Beklagte hieraus keinen Haftungsausschluss nach Ziff 12 der Vertragsbedingungen .für' die durch den Brand in der Hütte entstandenen Schäden herleiten. Diese Klausel beziehe sich nämlich nur auf die Schäden, die "bei" der vorschriftswidrigen Behandlung, Xagerung und Beförderung von feuergefährlichen Stoffen im Sachtbereich des Versicherungsnehmers selbst entstünden, nicht aber auch auf solche Schadenvorgänge, die sich ausserhalb seines Machtbe-
reiches ereigneten und deshalb für ihn nicht vermeidbar seien.
Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussklousel der kiff 12 nur dann eingreift, wenn den Versicherungsnehmer selbst ein Verstoss gegen die behörliehen Brandver-hltungsvoi’schriften zur Dost fällt und dadurch ein Brand adäquat verursacht wird. Liegen diese Voraussetzungen aber vor, so ist die Haftung des Versicherers auch dann ausgeschlossen, wenn sich das Schadensereignis selbst ausserhalb des Machtbereich'des Versicherungsnehmers vollzieht.
. owohl nach dem VTortlaut der Ausschlussklausel als auch nach ihren Sinn kann es nicht darauf ankounen, ob der Brand "bei" vorsebriftwidriger Behandlung, Lagerung oder Beförderung des feuergefährlichen Stoffes von seiten des Versicherungsnehmers entstanden ist, sondern nur darauf, oh er durch sie adäquat verursacht worden ist. I-at der Versicherungsnehmer durch die vorschriftswidrige Behandlung feuergefährlicher Stoffe eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt, so kann es auch fär den Uaf-tungsaueacIJ.usa des Versicherers keinen Unterschied ausmachen, oh diese Ursache adäquat noch im Machtbereich des Versicherungsnehmers selbst oder erst ausserhalb dieses Bereichs in Porm eines Brandes zur Auswirkung gekommen ist. Der V«rsicherungsiilehmer hot den Versicherungsanspruch also auch dann verwirkt* wenn er einen feuergefährlichen Stoff unter Aussercclrtlassung der mit guten Grund gerade auch für diesen Pall vorgesekriebenen PeuerverhUtungsnass-nabnen an einen Britten "abgibt" und wenn dann hierdurch hei dem Dritten ein Brand verursacht wird. Brforderlich ist eben nur, dass die Nichtbeachtung der Peuerverhütungs-nassnahmen durch den Versicherunganehn-r den Irend adäquat verursacht hat. Diese Voraussetzung ist hier nach den vom
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Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, die das Landgericht in den vorangegangenen Schaoenser-satzprozess der Berufsgenossenschaft gegen die jetzige Kl-ägerin getroffen hat, bedenkenfrei gegeben.
Hiernach greift der von der Beklagten geltend gemachte Erftungsausschluss gemäss Ziff 12 der Vertrags-bedii:gungen c’urch, wenn das von der IBLägerin gelieferte C 22 solche Eigenschaften, insbesondere auch einen so niedrigen Flammpunkt hatte, dass es gemäss 2 Ziff 1 der VO vom 1 ♦ September 1950 unter die brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrenklasse I fiel und deshalb nach * 4 Ziff 4 dieser VO mit der haltbaren Aufschrift "feuergefährlich hätte versehen werden müssen. Bass diese Voraussetzungen vorlie-. gen, hat, wie die Beklagte in der mündlichen Revisions Verhandlung selbst eingeräumt hat, weder das Beriifungs gericht bisher festgestellt, noch auch die Klägerin bindend zugestanden. Für die Entscheidung über den üJinv/and der Beklagten auf Ziff 12 der Vertragsbedingungen muss diese Frage hiernach noch durch den Tatrichter geprüft werden.
Es wurde sich allerdings erübrigen, die Sache zu diesem Zweck nach * 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn die Sache aus anderen Gründen schon für eine Endentscheidung reif wäre* ^ies ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
2.) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Versicherungsschutz auch nicht unter Berufung auf $ 4 Ziff II, 1 AVB. verweigern könne, weil das gelieferte Rostschutzmittel C 22 bei üblichem undbectirrmungsmBcr igem Verbrauch unter gewöhnlichen Umständen weder mangelhaft noch schädlich gewesen sei.
 
Zum bestimmungsmässigen Verbrauch des gelieferten Rostschutzmittels habe es nicht gehört, mit ihm"sorglos umzugehen und es in der Löterei zu verwenden.
Wie die Revision mit Recht ausführt, beruht diese Auffassung auf einer Verkennung jedenfalls des Begriffs der "Schädlichkeit" i.s. des § 4 Ziff II, 1 AVB. Eine solche liegt dann vor, wenn die Ware bei üblichem oder bestimmungsmässigem Verbrauch auch unter gewöhnlichen Umständen, nicht nur beim Zusammentreffen besonderer Umstände, eine schädigende Wirkung haben kann (OGHZ 3, 316 /52J7;BGH VersR 52, 64). Diese Voraussetzungen sind bei einer brennbaren Flüssigkeit dann nicht gegeben, wenn der Verbraucher die Brennbarkeit kennt; denn dann setzt der übliche und bestimmungsmässige Verbrauch der Flüssigkeit voraus, dass bei ihm auch die erforderlichen und für solche brennbaren Flüssigkeiten vorgeschriebenen Feuerverhütungs-Vorschriften beachtet werden, so dass damit eine schädigende Wirkung vermieden wird. Bekommt dagegen, wie hier,' der Verbraucher die Flüssigkeit unter Umständen geliefert, die in ihm die Vorstellung erwecken, dass sie völlig unbrennbar sei, so entspricht es ihrem üblichen und bestimmngsmässigen Verbrauch, wenn hierbei, wie auch sonst bei unbrennbaren Flüssigkeiten, die arbeitsund betriebserschwerenden Feuerverhütungsvorschriften nicht beachtet werden. Damit wird dann aber die brennbare Flüssigkeit zu einer schädlichen im Sinne von $ 4 Ziff II, 1 AVB, weil dann der Umgang mit ihr auch unter gewöhnlichen Umständen eine schädigende Wirkung haben kann.
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Hiernach kann auch der konkrete Schadensverlauf im vorliegenden Fall nicht als aussergewöhnlich angesehen werden. Da die Hütte von der völligen Unbrennbarkeit des Rostschutzmittels ausgehen konnte, bestand für ihre Betriebsangehörigen kein Anlass, bei seiner Verwendung die nur
 
bei brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Feuerschutzmassnahmen zu treffen und aus diesem Grunde von einer Verwendung des Mittels in der Löterei abzusehenc Deshalb kann auch der. Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass hierin kein bestimmungsmässiger Verbrauch liege. Der Ausbruch des Brandes war nur die normale Folge dessen, dass die Hütte das leicht entflammbare Mittel unter Umständen geliefert erhielt, die bei ihr die Vorstellung der Unbrennbarkeit hervorriefen und ihr deshalb keinen Anlass zu den an sich notwendigen Sicherungsmassnahmen gaben. Hierbei ist es unerheblich, ob das gelieferte C 22 gerade unter die Gefahrenklasse A I fiel; denn auch wenn dies nicht der Fall war, machte schon die Tatsache, dass es leicht entflammbar war, die Einhaltung der auch' für brennbare Flüssigkeiten solcher Art vorgeschriebenen Feuerschutzmassnahmen durch die Hütte erforderlich, so dass das C 22 unter den gegebenen Umständen auch in diesem Fall als schädlich i.S. von $ 4. Ziff II,
1 AVG anzusehen war. Die Klägerin meint allerdings, dass hier für eine Anwendbarkeit des <# 4 überhaupt kein Raum sei, weil der Laftungsaussctiluss für Schäden, die durch brennbare Stoffe entstanden sind, durch Ziff 12 der Ver-
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^tr^s^bediihguhgen abschliessend geregelt sei. Dasist aber nicht richtig. Ziff 12 regelt nur den Fall des Haftungsausschlusses für Schäden, die infolge einer Verletzung von Feuerverhütungsvorschriften durch den Versicherungsnehmer entstanden sind, besagt aber keineswegs, dass bei einem Schadenfall, der durch den Brand von feuergefährlichen Stoffen hervorgerufen worden ist, nicht auch die Haftungsausschlussklausel des J 4 Ziff II, 1 AVB eingrei-
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fen kann, wenn die dort gesondert geregelten Voraussetzungen vorliegen.
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Die Feststellung der Schädlichkeit des gelieferten C 22
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genügt aber für sich allein noch nicht für die Anwendbarkeit des v 4 Ziff I, 1 AVB* Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Klägerin von der Schädlichkeit auch Kenntnis hatte« Diese Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne v/eiteres schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die leichte Entflammbarkeit des ^lieferten C 22 kannte; denn die Brennbarkeit macht for sich allein die Flüssigkeit aus den schon dargelegten C-ründen noch nicht zu einer schädlichen i.C. von v 4 AV3. Lie wurde vielmehr erst dann schädlich, wenn der Abnehmer die Brennbarkeit nicht kannte. Infolgedessen muss des nach j 4 AVD erforderliche positive kiesen der Klägerin auch die Kenntnis dieses Umstandes mit umfasst ha’ en. hierbei kommt es nur auf dss Kissen cer Organe der I lägerin selbst oder ihrer Repräsentanten, d.h. derjenigen Personen an, die in dem Geschäftsbereich, zu den das versicherte Risiko gebärt, auf Grund eines Vertretüngs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle der Organe der Klägerin ala Versicherungsnehmerin getreten sind und für denen Uirsen die Klägerin einzustehen hat (Oberbach AHPflVB I S 248 ff5 Prölss WG 7. Aufl V 6 Aum 8 B) o Es kommt also darauf an, ob eine dieser lersonen positiv gewusst hat, dass das gelieferte, leicht entflammbare C 22 in den Betrieb der Hätte gelangen würde, ohne dass diese Kenntnis von der Brennbarkeit erhielt. über diese von der Beklagten zu beweisende Tst-sac1 e hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Die positive Kenntnis würde ohne weiteres dann cjentfallen, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass die genannten Personen auf Grund einer im Betrieb der Klägerin erlassenen allgemeinen Anweisung davon aus-gingen, dass alle aus dem Betrieb versandten brennbaren Flüssigkeiten mit einer entsprechenden Kornbezeichnung verseilen würden und wenn ihnen verborgen geblieben war, dass dies etwa bei der Versendung des C 22 an die Hütte
 nicht geschehen war. Erst recht könnte in dem vom Landgericht in dem Vorprozess als möglich ins Auge gefassten Fall, dass ein Warnschild hei der Ahsendung nur mangelhaft befestigt wurde und dadurch' heim Transport verloren ging, nicht davon gesprochen werden, dass di6 Repräsentanten der Klägerin eine positive Kenntnis von der unrichtigen Vorstellung der Eütte über die Brennbarkeit der Flüssigkeit gehabt hätten. Der Klägerin fiele dann allerdings eine Fahrlässigkeit zur Last. Eine solche reicht aber nicht aus, um die Ausschlussklausel des § 4 Ziff II,
1 AVB anwenden zu können«
3*) Das Berufungsgericht hält schliesslich auch den Einwand der Beklagten für unbegründet, dass sie nach § 6 AlfB von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil die Klägerin ihr unter Verletzung der Aufklärungspflicht des y 5 AVB verheimlicht habe, dass das gelieferte C 22 "feuergefährlich” im Sinne der VO vom 1. September 1930 gewesen sei, also zur Gefahrenklasse A I gehört, habe. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Beklagten vom 28. April 1948, dass die Beklagte damals schon von der Feuergefährlichkeit des C 22 gewusst habe. Den Einwand der Beklagten, sie habe damit nicht eine Feuergefährlichkeit im. Sinne der VQ vom 1. September 1930 gemeint, hält es für unerheblich, weil die Frage, ob C 22 unter die Gefahrenklasse A I gefallen sei, nur für die Ausschlussklausel der Ziff 12 der Vertragsbedingungen von Bedeutung sei, die ohnehin nicht durchgreife. Entscheidend sei lediglich, dass die Beklagte über den Hergang des Unfalls und die Brennbarkeit des C 22 unterrichtet gewesen sei. Deshalb komme auch der durch die Beweisaufnahme erwiesenen Erklärung der Klägerin,
 
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das C 22 sei nicht brennbarer als ein StUck Holz oder eine Kerze gewesen, keine Bedeutung zu*
Biese Ausführungen halten ebenfalls einer recht-liehen Nachprüfung nicht stand. Ba die Präge, ob das gelieferte C 22 feuergefährlich im Sinne der VO vom 1. September 1930 war, also zur Gefahrenklasse A I gehörte, aus den schon dargelegten Gründen von entscheidender Bedeutung dafür ist, ob die Ausschluss-klausel der Ziff 12 der Vertragsbedingungen durchgreift, können die von der Klägerin nach dem Schadensfall hierüber gemachten Angaben nicht als unerheblich beiseite geschoben werden. Im übrigen ist der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der wahre Sachverhalt eine Beckungspflicht des Haftpflichtversicherers ausgelöst hat, nicht berechtigt, den Sachverhalt zu verschleiern und falsche Angaben zu machen, die geeignet sind, den Versicherer zu einer unsachgemässen Handlung des Schadensfalles zu veranlassen (BGH VersR 52, 428). Bie auch vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Behauptung der Beklagten, dass sie von der Klägerin nicht über die Zugehörigkeit des gelieferten C 22 zur Gefahrenklasse A I aufgeklärt worden ist, reicht aber für sich allein nicht aus, um eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach den §§ 5? 6 AVB zu begründen. Ba die Verletzung der Auskunftspflicht hier unstreitig Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, tritt eine leistungsfreiheit der Beklagten nach § 6>'Abs 3 VVG nur ein, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgt ist, was bei der als erwiesen angesehenen Verheimlichung der Zugehörigkeit des C 22 zur Gefahrenklasse A I voraussetzen würde, dass die Klägerin diese Tatsache gekannt hat. Eine Feststellung hierüber hat aber das Berufungsgericht noch nicht

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4.) Sollte das Berufungsgericht hei der hiernach .-/erforderlichen anderweiten Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen, dass einer der angeführten Tatbestände, die einen Haftungsausschluss oder eine Leistungsfreiheit der Beklagten begründen, gegeben ist, so wird auch noch die bisher unterlassene Prüfung der Frage nachzuholen sein, ob der Klageanspruch etwa gleichwohl auf Grund eines Anerkenntnisses der Beklagten gerechtfertigt ist« Die Klägerin sieht ein solches darin, dass die Beklagte ihr bis zu dem 15. Oktober 1949 bereits Versicherungsschutz in der Form des ihr hierbei nach * 150 WG auch obliegenden Rechtsschutzes gewährt hat. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen die Grundsätze über das bestätigende (deklaratorische) Anerkenntnis in Betracht. Es hat die Bedeutung,
 das Schuldverhältnis dem Grunde nach dem Streit der
-tn,
 Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche.^Ein^ Wendungen auszuschliessen, die der Schuldner zur Zeit des Anerkenntnisvertrages gekannt hat, so dass das Anerkenntnis auch nicht der Rückforderung nach v 812 BGB unterliegt (BGH VersR 1951, 71; RG JW 1916, 960$ Warn R 32, 148). Da ein solches bestätigendes Anerkenntnis formlos gültig ist, kann sein stillschweigender Abschluss auch darin gesehen werden, dass der Haftpflichtversicherer im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gewährt, mit der Folge, dass er dann später nicht mehr mit den ihm damals bekannten Einwendungen gehört werden kann (OIG Köln HansRGZ 1941 A 229). Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien in diesem Sinn zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die das Berufungsgericht notfalls noch nachzuholen haben wird. Sollte es sich ergeben, dass die Beklagte von einem der
 
etwa vorliegenden Haftungsausschluss- oder Leistungsverweigerungstatbestände erst in Laufe ihrer Verhandlungen mit der Berufsgenossenschaft und der Klägerin Kenntnis erhalten hat, so wird hierbei auch zu prüfen sein, ob sie dann gleichwohl auch nach Erlangung dieser Kenntnis:den Rechtsschutz noch aufrecht erhalten und damit ihre Leistungspflicht anerkannt hat* Weiter wird zu prüfen sein, ob ein etwa gegebenes Schüldaner-kenntnis sich nur auf die nach der damaligen Rechtslagebegründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von l/lO der Kaftpflichtsumme erstreckt hat, sowie ferner, ob dann etwa eine solche Beschränkung nach Erlass der 32, BVO/UmstG durch Weitergewährung des Versicherungsschutzes fallengelässen worden ist.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäss v 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen c Da die Sache noch nicht zur EntentScheidung reif ist,
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nvar ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen,
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