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BGH

Gericht: BGH

September 1998 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß auf Seite 3 des Urteilsumdrucks in der zweitletzten Zeile das Datum "5. Röhricht Henze Goette Kurzwelly Kraemer

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BundesgerichtshofesUrteilsumdrucksRöhrichtHenzeKurzwellyzweitletztenZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Der Tatbestand des Senatsurteils vom 14. September 1998 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß auf Seite 3 des Urteilsumdrucks in der zweitletzten Zeile das Datum "5. Mai 1989" durch "13. September 1990" ersetzt wird.
Röhricht
 Henze
Goette
 Kurzwelly
Kraemer