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BGH · XI ZR 175/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 175/75

Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Im Jahre 1963 schloß die Bundesrepublik mit dem als Generaluntemehmer bezeich-neten Kläger einen Vertrag des Inhalts, daß der Kläger Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags, der Beklagte möge die Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen an ihn (Kläger) erklären, im wesentlichen folgendes vorgetragen: a) Durch die Hinterlegung des von der Bundesrepublik Deutschland geschuldeten Werklohns zugunsten beider Parteien ist eine Bereicherung im Vermögen des Beklagten eingetreten. Ob sich aus diesem Sachverhalt der mit der Klage verfolgte Anspruch ergibt, ist nach äthiopischem Bereicherungsrecht zu entscheiden, denn sowohl die zur Hinterlegung führenden Zweifel über die Rechtszuständigkeit für den Werklohnanspruch wie der vom Beklagten angeführte, nach seiner Ansicht die Bereicherung rechtfertigende Grund sind nach äthiopischem Recht zu beurteilen. Nach ihm richtet sich - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien und damit im einzelnen, ob die Werklohnforderung ihnen gemeinschaftlich oder allein dem Kläger zustand und ob die Bereicherung durch Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger gerechtfertigt worden sein kann. b) Das Berufungsgericht hat mithin zutreffend nach äthiopischem Recht beurteilt, ob das Gesellschaftsverhältnis der Parteien einen rechtfertigenden Grund für die Bereicherung des Beklagten hergibt. Seine ohne Verfahrensfehler getroffene Entscheidung über Bestehen und Inhalt des nicht revisiblen ausländischen Rechts ist für den Senat gemäß § 562 ZPO verbindlich. Zwar beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit keinem Wort dazu geäußert, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Auseinandersetzungsanspruch habe. Sie würden ihn jedenfalls nicht berechtigen, in den Vorgang der Zahlung der Bundesrepublik Deutschland an den Kläger und der Entgegennahme des Geldes durch diesen einzugreifen. Diese Ausführungen gehören in den Ge samt Zusammenhang der für den Senat nicht nachprüfbaren Beurteilung, ob die Klage nach äthiopischem Recht begründet ist. Die Beklagten als Erben von Erast Otto haben dessen Verbindlichkeit zu erfüllen und sind daher verpflichtet, sich mit der Herausgabe des hinterlegten Betrags einverstanden zu erklären.

Zitierte Normen: § 562 ZPO
BerufungsgerichtParteiRechtGesellschaftsverhältnisKlägerBereicherungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 175/75	URTEIL
Verkündet am
20. Januar 1977
Kaufmann,
 Justizsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Erben des Emst Otto 1. Frau Martha Eva Z
, nämlich:
Straße
2.	Herr Werner
3.	Herr Gerhard
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C(
gegen
 den Bauunternehmer Franz H
(Oberösterreich) Nr.
Haus Si
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. Bi
 und
2
-5J<
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1975 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß jeder von ihnen verurteilt wird, folgende Erklärung abzugeben:
Ich bewillige die Herausgabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zur Geschäftsnummer m/«1 HL Mß7/(fl hinterlegten 123.724,56 DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen an den Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der während des Revisionsverfahrens gestorbene Erblasser der Beklagten (künftig: Beklagter) schlossen am 1. Juli 1956 in AflBHRB einen Vertrag über Zusammenarbeit als Bauunternehmer. Der Kläger hatte dort schon seit 1952 mit Erlaubnis der äthiopischen Behörden ein Bauuntemehmen betrieben, das die Parteien unter der bisherigen Firma "Franz H0HHn fortführten; der Kläger blieb alleiniger Inhaber der behördlichen Erlaubnis hierzu. Ziff. 11 des in englischer Sprache abgefaßten Vertrags bestimmt, daß Erfüllungsort und "court of justice" A^HIHHB ist. Im Jahre 1963 schloß die Bundesrepublik mit dem als Generaluntemehmer bezeich-neten Kläger einen Vertrag des Inhalts, daß der Kläger
 
Bauleistungen und Lieferungen für die Erweiterung der deutschen Schule in AflBBHHfc erbringen sollte.
Im Jahre 1965 - während der Ausführung dieses Auftrags - beendeten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis. Dessen Auseinandersetzung führte zu erheblichen Schwierigkeiten, die noch 1969 andauerten, als die zuständige Bundesbaudirektion ankündigte, den restlichen Werklohn für den Bau der Schule an die Firma HSHHI zu zahlen.
Der Beklagte widersprach mit der Begründung, er stehe in einem Partnerschaftsverhältnis zu dem Kläger, einer Auszahlung an diesen. Daraufhin hinterlegte die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971	123.724,56	DM beim Amtsgericht
 Tiergarten zugunsten beider Parteien.
Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags, der Beklagte möge die Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen an ihn (Kläger) erklären, im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland sei im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis die einzige noch offenstehende Forderung gegen Dritte. Im Verhältnis der Parteien untereinander bestehe ein Guthaben zugunsten des Beklagten nicht. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er sei im Verhältnis zu dem Kläger nicht bereichert. Außerdem sei der Werklohnanspruch Teil der noch ausstehenden Gesamtauseinandersetzung zwischen den Parteien. Etwaige Vorteile, die ihre Rechtsgrundlage - wie hier - in dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien hätten, seien ihm (Beklagten) nicht rechtsgrundlos zugeflossen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.* Die jetzigen Beklagten, die das Verfahren nach Aufnahme gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 ZPO fortgesetzt haben, verfolgen mit der Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Dem Berufungsgericht ist sowohl im Ergebnis wie in der Begründung - soweit diese vom Revisionsgericht nachgeprüft werden kann - zu folgen.
1.	Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat nicht mehr zu prüfen.
Er ist insoweit an das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Juni 1974 gebunden (BGHZ 25, 200,
 204), das die prozeßhindemde Einrede verworfen hat, zur Entscheidung des Rechtsstreits sei ausschließlich das Gericht in aSMBBHI zuständig.
2.	Materiellrechtlich hat das Berufungsgericht nach äthiopischem Bereicherungsrecht entschieden. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Durch die Hinterlegung des von der Bundesrepublik Deutschland geschuldeten Werklohns zugunsten beider Parteien ist eine Bereicherung im Vermögen des Beklagten eingetreten. Ob sich aus diesem Sachverhalt der mit der Klage verfolgte Anspruch ergibt, ist nach äthiopischem Bereicherungsrecht zu entscheiden, denn sowohl die zur Hinterlegung führenden Zweifel über die Rechtszuständigkeit für den Werklohnanspruch wie der vom Beklagten angeführte, nach seiner Ansicht die Bereicherung rechtfertigende Grund sind nach äthiopischem Recht zu beurteilen.
Nach ihm richtet sich - wie auch die Revision nicht in Frage stellt - das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien und damit im einzelnen, ob die Werklohnforderung ihnen gemeinschaftlich oder allein dem Kläger zustand und ob die Bereicherung durch Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger gerechtfertigt worden sein kann. Ist aber für diejenigen Rechtsbeziehungen der Parteien, die für die entscheidenden Tatbestandsmerkmale der ungerechtfertigten
 
Bereicherung ausschlaggebend sind, äthiopisches Recht maßgebend, so ist es sachentsprechend und interessengerecht, auch insgesamt die Bereicherungsvorschriften dieser Rechtsordnung anzuwenden. Das Recht, nach dem die VermögensVerschiebung zustande gekommen ist - im vorliegenden Fall das für die Hinterlegung maßgebende deutsche Recht -, muß gegenüber diesem spezielleren Anknüpfungspunkt zurücktreten.
b) Das Berufungsgericht hat mithin zutreffend nach äthiopischem Recht beurteilt, ob das Gesellschaftsverhältnis der Parteien einen rechtfertigenden Grund für die Bereicherung des Beklagten hergibt. Es hat diese Frage verneint. Seine ohne Verfahrensfehler getroffene Entscheidung über Bestehen und Inhalt des nicht revisiblen ausländischen Rechts ist für den Senat gemäß § 562 ZPO verbindlich. Zwar beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit keinem Wort dazu geäußert, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Auseinandersetzungsanspruch habe. Diese Rüge geht jedoch fehl, da das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob dem Beklagten solche Forderungen zustehen. Sie würden ihn jedenfalls nicht berechtigen, in den Vorgang der Zahlung der Bundesrepublik Deutschland an den Kläger und der Entgegennahme des Geldes durch diesen einzugreifen. Diese Ausführungen gehören in den Ge samt Zusammenhang der für den Senat nicht nachprüfbaren Beurteilung, ob die Klage nach äthiopischem Recht begründet ist.
Die Beklagten als Erben von Erast Otto haben dessen Verbindlichkeit zu erfüllen und sind daher verpflichtet, sich mit der Herausgabe des hinterlegten Betrags einverstanden zu erklären.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Kellermann
 Fleck
Dr. Skibbe