WG Art. 7, BGB § 177 Teilt die Filiale einer Bank einem Dritten mit, sie habe einen Wechsel mit seiner Unterschrift erworben, so stellt das Schweigen des Dritten keine Genehmigung der Fälschung dar, wenn er nicht erkannt hat, daß seine Unterschrift gefälscht worden ist; hierbei ist der Umstand, daß der Dritte bei einer anderen Filiale der Bank ein Konto hat, jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Bank dem Dritten den Brwerb des Wechsels nicht in seiner Eigenschaft als Bankkunden, sondern ausschließlich deshalb mitgeteilt hat, weil sein Name auf dem Wechsel steht. Sie ist der Ansicht, der Beklagte, der bei der Filiale der Klägerin in ein Konto hat, habe die Fälschungen genehmigt. Die Genehmigung sieht sie darin, daß der Beklagte auf ihre - von der Filiale in Rosenheim abgesandten - Anzeigen vom Erwerb der Wechsel geschwiegen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch aus positiver Vertragsverletzung und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung* Sie trägt vor, sie sei durch das Schweigen des Beklagten geschädigt worden, da sie die Wechsel nicht angekauft hätte, wenn sie gewußt hätte, daß O^UHHi die Unterschrift des Beklagten gefälscht hätte; sie könne von Oberberger keinen Schadensersatz erlangen, da Uber sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei« 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die gefälschten Wechsel nicht genehmigt. Eine Genehmigung setze voraus, daß der Beklagte erkannt oder jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet habe, seine Unterschrift sei gefälscht worden. seien» Er habe daher zunächst mit einem Versehen der Bank gerechnet, dann aber gefragt und von diesem die Auskunft erhalten, ei)brauche sich nichts zu denken, es handele sich um die alten Wechsel, diese gingen im Kreis herum, cs gehe stets von vorne an, die Wechsel würden immer wieder kommen. Er habe nicht gewußt, daß OJÜHHiB seine Unterschrift auf den Wechseln gefälscht habe; er habe auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß dies der Pall sein könne» Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der diese Aussage vor dem Landgericht gemacht hat, erneut vernommen und ihm auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es gewonnen hat, geglaubt. Die Revision ist der Ansicht, der Namensträger könne die Fälschung seiner Unterschrift auf einem Wechsel auch dann stillschweigend genehmigen, v/enn er nicht gewußt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß seine Unterschrift gefälscht worden sei. X.(RG JW 1928, 1403) stets die Auffassung vertreten, daß das Schweigen des Namensträgers nur dann als Genehmigung der gefälschten Wechselunterschrift angesehen werden kann, wenn dieser, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, jedenfalls gewußt oder damit gerechnet hat, daß seine Unterschrift gefälscht worden sei» An dieser Auffassung wird festgehalten, Ihre Richtigkeit ergibt sich aus einer sachgemäßen Abwägung der beteiligten Interessen, Die sog«, Domizilanzeigen, die eine Bank an die Akzeptanten sendet, führen in vielen Fällen dazu, daß der Akzeptant, dessen Unterschrift gefälscht ist, sich aus eigenem Interesse bei der Bank meldet und hierbei die Fälschung auf deckt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Bank den Namensträger möglicherweise nach § 826 BGB in Anspruch nehmen, wenn dieser die Fälschung erkennt, damit rechnet, daß sein Schweigen die Bank schädigt, und diese Schädigung billigt» Unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen auch eine stillschweigende Genehmigung der Fälschung in Betracht kommen.- Urteil vom 21» März 1963)» Eine Bank mag annehmen, es werde alles in Ordnung gehen, wenn der Akzeptant, dem sie den Ankauf des Wechsels mitgeteilt hat, nichts von sich hören läßt,, Sie kann aber nicht darauf vertrauen, dieser genehmige den Wechsel für den Fall, daß seine Unterschrift gefälscht sei; denn in der Regel wird eine gefälschte Unterschrift nicht genehmigt« Eine Geschäftsverbindung des Namensträgers mit der Bank, die ihm den Ankauf eines Wechsels mitteilt, mag zwar, was hier nicht entschieden zu werden braucht, nach Treu und Glauben dazu führen, daß der Bankkunde der Bank die Fälschung des Wechsels mitteilen muß und daß sein Schweigen möglicherweise als Genehmigung der Fälschung betrachtet werden kann« Es ist aber auch hier stets Voraussetzung, daß der Bankkunde die Fälschung des Wechsels erkennt oder mit ihr rechnet (EGZ 145, 82, 94); vgl. Die Anzeigen, mit denen die Klägerin durch ihre Filiale in K^||B dem Beklagten die Hereinnahme der Wechsel mitgeteilt hat, hat aber nichts mit dem Konto zu tun, daß der Beklagte bei der Zweigstelle der Klägerin in hatte. Die Klägerin sandte die Anzeigen nicht an den Beklagten, weil er ihr Bankkunde war, sondern unabhängig davon, weil sein Name als Akzeptant auf den Wechseln stand, die sie von ihrem Kunden OfllK hereingenommen hatte. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe den mit der Klägerin zustande gekommenen-Bankvertrag nicht schuldhaft verletzt. Sie meint, der Beklagte habe dadurch, daß er auf die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel geschwiegen habe, diesen Vertrag zu demindest schuldhaft verletzt; er müsse daher der Klägerin den Schaden ersetzen, den sie durch sein Schweigen auf die Anzeigen erlitten habe. Der Beklagte hat deshalb dadurch, daß er auf die Anzeigen der Klägerin schwieg, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht verletzt; die Anzeigen und sein Verhalten hierauf haben den Vertrag mit der Klägerin nicht berührt* Die Tatsache, daß jemand mit einer Bank in Geschäftsverbindung steht, kann allerdings möglicherweise nach Treu und Glauben zur Folge haben, daß er der Bank auf deren Domizilanzeigen hin Fälschungen von Wechseln offenbaren muß, auch wenn die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel mit dem Konto, auf das sich der Bankvertrag bezieht, nicht in Zusammenhang steht. Die Eröffnung eines Kontos kann für den Bankkunden nicht das Risiko mit sich bringen, daß er schadensersatzpflichtig gemacht wird, weil er auf Anzeigen geschwiegen hat, die mit dem Konto nicht in Zusammenhang stehen und deren Bedeutung er nicht versteht. artige Haftung scheitere schon daran, daß der Beklagte nicht erkannt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, er könne die Klägerin durch sein Schweigen auf die erhaltenen Anzeigen schädigen.
115 C99 WG Art. 7, BGB § 177 Teilt die Filiale einer Bank einem Dritten mit, sie habe einen Wechsel mit seiner Unterschrift erworben, so stellt das Schweigen des Dritten keine Genehmigung der Fälschung dar, wenn er nicht erkannt hat, daß seine Unterschrift gefälscht worden ist; hierbei ist der Umstand, daß der Dritte bei einer anderen Filiale der Bank ein Konto hat, jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Bank dem Dritten den Brwerb des Wechsels nicht in seiner Eigenschaft als Bankkunden, sondern ausschließlich deshalb mitgeteilt hat, weil sein Name auf dem Wechsel steht. BGH, Urt. v. 2. Mai 1963 - II ZR 175/62 OLG München LG München Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein II ZR 175/62 > Verkündet am 2« Mai 1963 Schorm, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem Rechtsstreit der ___ und AG _____ str. Ävertret en durch das Vorstandsmitglied Dr. Theodor RflHP? ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br, gegen den Landwirt Josef H( Post Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. NÖrr, Br. Reinicke und Br. Schulze für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen• Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die klagende Bank ist Inhaberin von 7 Wechseln, die der Maschinenfabrikant Josef in der Zeit vom 14. November I960 bis zu dem 14. Mai 1961 ausgestellt hat. Die Wechsel tragen das Akzept des Beklagten. Die Unterschriften sind von gefälscht worden. Gleich- wohl nimmt die Klägerin den Beklagten aus den Wechseln in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte, der bei der Filiale der Klägerin in ein Konto hat, habe die Fälschungen genehmigt. Die Genehmigung sieht sie darin, daß der Beklagte auf ihre - von der Filiale in Rosenheim abgesandten - Anzeigen vom Erwerb der Wechsel geschwiegen habe. Die Anzeigen lauteten in der Regel v/ie folgt: "Betrifft: Wechseleinlösung Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß wir die folgenden von Ihnen akzeptierten und bei Verfall einzulösenden Wechsel hereingenommen haben; ... Wechsel über DM .. ... Wechsel über je DM Aussteller: Josef 0 per per zahlbar bei: uns Sollte aus -irgend einem Grunde eine Unklarheit bestehen, ersuchen wir um Rückfrage bei uns. Sofern wir innerhalb von 7 Tagen keine gegenteilige Nachricht erhalten, nehmen wir an, daß der Wechsel in Ordnung geht. ..." Die Klägerin hatte dem Beklagten bereits früher die Hereinnahme von Wechseln mitgeteilt, die das Akzept des Beklagten trugen; sie hatte ihm seit 1956 18 derartige Mitteilungen sukommen lassen. Auf diese Anzeigen hatte der Beklagte ebenfalls geschwiegen. Die Wechsel, die Gegenstand dieser Schreiben waren, sind aber von Oberberger eingelöst oder verlängert worden; sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. -5- Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte auch aus positiver Vertragsverletzung und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung* Sie trägt vor, sie sei durch das Schweigen des Beklagten geschädigt worden, da sie die Wechsel nicht angekauft hätte, wenn sie gewußt hätte, daß O^UHHi die Unterschrift des Beklagten gefälscht hätte; sie könne von Oberberger keinen Schadensersatz erlangen, da Uber sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei« Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.000 DM nebst Zinsen zu zahlen* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Er bestreitet, die Fälschungen genehmigt oder sich Schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die gefälschten Wechsel nicht genehmigt. Eine Genehmigung setze voraus, daß der Beklagte erkannt oder jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet habe, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Diese Voraussetzung habe nicht Vorgelegen. Der Beklagte habe ausgesagt, er habe in den Jahren 1956 bis 1958 aus Gefälligkeit gegenüber einige Wechsel akzeptiert. Er habe die Anzeigen der Klägerin auf diese Wechsel bezogen. 1959 habe er allerdings angenommen, daß die früheren Y/echcelbeträge auageschöpft -4- U seien» Er habe daher zunächst mit einem Versehen der Bank gerechnet, dann aber gefragt und von diesem die Auskunft erhalten, ei)brauche sich nichts zu denken, es handele sich um die alten Wechsel, diese gingen im Kreis herum, cs gehe stets von vorne an, die Wechsel würden immer wieder kommen. Er habe diesen Angaben vertraut; sei sehr gewandt gewesen, er habe eine Fabrik besessen und mit seinen Maschinen erste Preise erzielt. Er habe nicht gewußt, daß OJÜHHiB seine Unterschrift auf den Wechseln gefälscht habe; er habe auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß dies der Pall sein könne» Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der diese Aussage vor dem Landgericht gemacht hat, erneut vernommen und ihm auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es gewonnen hat, geglaubt. Was die Revision hiergegen vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt und die Bev/eis auf nähme erschöpfend und fehlerfrei gewürdigt. 2. Die Revision ist der Ansicht, der Namensträger könne die Fälschung seiner Unterschrift auf einem Wechsel auch dann stillschweigend genehmigen, v/enn er nicht gewußt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß seine Unterschrift gefälscht worden sei. Es komme nicht darauf an, was der Namensträger gewollt habe; es sei allein entscheidend, wie sein Schweigen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von der Bank, die ihm die Hereinnahme der ¥/echsel angezeigt habe, habe aufgefaßt werden können. Die Ansicht der Revision ist nicht zutreffend. Der erkennende Senat (Lindenmaier/Möhring § 7 WG Nr. 1; WM 1962, 1547; II ZR 185/62, Urteil vom 21. März 1965) hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts X. (RG JW 1928, 1403) stets die Auffassung vertreten, daß das Schweigen des Namensträgers nur dann als Genehmigung der gefälschten Wechselunterschrift angesehen werden kann, wenn dieser, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, jedenfalls gewußt oder damit gerechnet hat, daß seine Unterschrift gefälscht worden sei» An dieser Auffassung wird festgehalten, Ihre Richtigkeit ergibt sich aus einer sachgemäßen Abwägung der beteiligten Interessen, Die sog«, Domizilanzeigen, die eine Bank an die Akzeptanten sendet, führen in vielen Fällen dazu, daß der Akzeptant, dessen Unterschrift gefälscht ist, sich aus eigenem Interesse bei der Bank meldet und hierbei die Fälschung auf deckt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Bank den Namensträger möglicherweise nach § 826 BGB in Anspruch nehmen, wenn dieser die Fälschung erkennt, damit rechnet, daß sein Schweigen die Bank schädigt, und diese Schädigung billigt» Unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen auch eine stillschweigende Genehmigung der Fälschung in Betracht kommen.- Stets ist aber Voraussetzung, daß der Namensträger weiß oder damit rechnet, daß seine Unterschrift gefälscht ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, dann kann er nicht in Anspruch genommen werden; es liegt kein Grund vor, ihn‘.aus einer Unterschrift haften zu lassen, die nicht von ihm stammt und von der er nichts weiß. Die Domizilanzeigen sichern die Bank also nicht, wenn sie nicht dazu führen, daß der Namensträger die Fälschung erkennt. Will die Bank sich in stärkerem Maße sichern, dann muß sie vor der Hereinnahme der Wechsel beim Akzeptanten Rückfrage halten und den Ankauf von ’Wechseln ablehnen, wenn der Akzeptant schweigt, Macht eine Bank von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, dann muß sie daemit dem Erwerb von Wechseln verbundene Risiko selbst tragen; sie kann es nicht auf den Namens träger abwälzen, der die Fälschung nicht erkennt und auch nicht mit ihr rechnet. Der erkennende Senat hat dementsprechend -6- bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß eine Bank aus dem Schweigen des Namensträgers nicht den Schluß ziehen dürfe, dieser habe eine etwa vorgenommene Fälschung des Wechsels genehmigt (WM 1962, 1347, 1348; II ZR 183/62, Urteil vom 21» März 1963)» Eine Bank mag annehmen, es werde alles in Ordnung gehen, wenn der Akzeptant, dem sie den Ankauf des Wechsels mitgeteilt hat, nichts von sich hören läßt,, Sie kann aber nicht darauf vertrauen, dieser genehmige den Wechsel für den Fall, daß seine Unterschrift gefälscht sei; denn in der Regel wird eine gefälschte Unterschrift nicht genehmigt« An dieser Rechtslage ändert nichts, daß der Beklagte mit der Klägerin in Geschäftsverbindung gestanden hat. Eine Geschäftsverbindung des Namensträgers mit der Bank, die ihm den Ankauf eines Wechsels mitteilt, mag zwar, was hier nicht entschieden zu werden braucht, nach Treu und Glauben dazu führen, daß der Bankkunde der Bank die Fälschung des Wechsels mitteilen muß und daß sein Schweigen möglicherweise als Genehmigung der Fälschung betrachtet werden kann« Es ist aber auch hier stets Voraussetzung, daß der Bankkunde die Fälschung des Wechsels erkennt oder mit ihr rechnet (EGZ 145, 82, 94); vgl. auch BGH LM § 7 WG Nr. 1). 3. Die Revision meint, jedenfalls gelte das Schweigen des Beklagten nach Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) als Genehmigung. Nach dieser Bestimmung müßten Erinnerungen gegen Anzeigen der Bank unverzüglich erhoben werden; die Unterlassung rechtzeitiger Erinnerung gelte als Genehmigung. ■Nfc Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob Domizilanzeigen überhaupt Anzeigen sind, die unter Ziffer 15 AGB fallen. -7- !>>' i i j i. r- j i ■ i Jedenfalls setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, daß die Bank ihrem Kunden in dieser seiner Eigenschaft eine Anzeige im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Vertrages oder jedenfalls im Zusammenhang mit diesem Vertrage übersendet. Die Anzeigen, mit denen die Klägerin durch ihre Filiale in K^||B dem Beklagten die Hereinnahme der Wechsel mitgeteilt hat, hat aber nichts mit dem Konto zu tun, daß der Beklagte bei der Zweigstelle der Klägerin in hatte. Die Klägerin sandte die Anzeigen nicht an den Beklagten, weil er ihr Bankkunde war, sondern unabhängig davon, weil sein Name als Akzeptant auf den Wechseln stand, die sie von ihrem Kunden OfllK hereingenommen hatte. Die Klägerin hat viele gefälschte Wechsel von Oberberger angekauft und die Akzeptanten jeweils von dem Erwerb dieser Wechsel benachrichtigt, ohne Unterschied, ob diese bei einer ihrer Filialen ein Konto hatten. Das war reiner Zufall. Der Zufall darf aber nicht darüber entscheiden, ob ^ N. der Hamensträger aus den Wechseln haftet. II. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe den mit der Klägerin zustande gekommenen-Bankvertrag nicht schuldhaft verletzt. Sie meint, der Beklagte habe dadurch, daß er auf die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel geschwiegen habe, diesen Vertrag zu demindest schuldhaft verletzt; er müsse daher der Klägerin den Schaden ersetzen, den sie durch sein Schweigen auf die Anzeigen erlitten habe. Es sei hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, unerheblich, daß der Beklagte ein einfacher Landwirt gewesen sei und deshalb die Fälschung der Y/echcel. nicht erkannt habe. Es komme nicht auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Beklagten an. Für die Frage, ob ein Schuldner die im Verkehr -8- r / erforderliche Sorgfalt verletzt habe, müsse ein objektiver Maßstab angelegt werden* Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben* Der Beklagte hat zwar bei der Zweigstelle der Klägerin in Miesbach ein Konto gehabt; er steht daher mit der Klägerin .in vertraglichen Beziehungen* Die Anzeigen der Klägerin haben aber, wie bereits dargelegt, mit diesem Konto nichts zu tun. Der Beklagte hat deshalb dadurch, daß er auf die Anzeigen der Klägerin schwieg, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht verletzt; die Anzeigen und sein Verhalten hierauf haben den Vertrag mit der Klägerin nicht berührt* Die Tatsache, daß jemand mit einer Bank in Geschäftsverbindung steht, kann allerdings möglicherweise nach Treu und Glauben zur Folge haben, daß er der Bank auf deren Domizilanzeigen hin Fälschungen von Wechseln offenbaren muß, auch wenn die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel mit dem Konto, auf das sich der Bankvertrag bezieht, nicht in Zusammenhang steht. Eine derartige Verpflichtung setzt aber stets voraus, daß der Bankkunde die Fälschungen erkennt oder mit ihnen rechnet. Ec gelten hier dieselben Erwägungen, die bei der Frage angestellt worden sind, ob das Schweigen eine Genehmigung der Fälschung darstellt * Die Eröffnung eines Kontos kann für den Bankkunden nicht das Risiko mit sich bringen, daß er schadensersatzpflichtig gemacht wird, weil er auf Anzeigen geschwiegen hat, die mit dem Konto nicht in Zusammenhang stehen und deren Bedeutung er nicht versteht. iii: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hafte nicht aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 49 StGB). Eine der- k -9- artige Haftung scheitere schon daran, daß der Beklagte nicht erkannt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, er könne die Klägerin durch sein Schweigen auf die erhaltenen Anzeigen schädigen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet, kann daher in der Revisions ins tanz nicht beachtet werden. IV. Nach alledem sind die Rügen der Revision unbegründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr, Nörr Dr. Reinicke Dr. Schulze