Oktober 1943 einen Ruhegehalts vertrag« Rach dessen § 1 hat er ''Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 21 $> seines Monatsgehalts, zahlbar nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Gesell^ schuft am Ende jeden Kalendermonats von dem nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieses Vertrages festzustellenden Zeitpunkt an«" Der Anspruch sollte sich am Schluß eines jeden Dienstjahres, erstmalig am 1« Oktober 1943, um 1 % des Monatsgehalts, jedoch'nicht Uber 35 # hinaus, erhöhen. September 1944 mangels Wiederbestellung oder, am 28* Dezember 1943 mit der Übernahme des Amtes als Treuhänder der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihren Diensten ausgeschieden, Außerdem müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als ob er fristlos entlassen worden wäre» Hierzu macht die Beklagte geltend 8 Der Kläger habe die Mißhandlung von Fremdarbeitern geduldet® Ohne daß die Voraussetzungen der VO vom 80 Januar 1945 Vorgelegen hätten, habe er alsbald nach der Kapitulation einen neuen Aufsichtsrat bestellen lassen, um den ihm nicht genehmen gewählten Aufsichtsrat zu beseitigen und sich die Herrschaft im Werk zu verschaffen« diesem Recht würde sie Gebrauch gemacht haben, wenn ihr gewählter Aufsichtsrat hätte tätig werden können» Unter diesen Umständen handle der Kläger arglistig, wenn er Ruhegehalt verlange, obwohl ihm der Pensionsvertrag für den Pall, daß er aus wichtigem Grunde fristlos entlassen werden sollte, jeden Anspruch auf Ruhegehalt versage» Soweit ihre Vorwürfe die.Zeit nach Beendigung des AnsteilungsVerhältnisses beträfen, seien sie geeignet, einen etwa entstandenen Pensiorrssnspruch zu vernichten, da ein Pensionär noch Pflichten gegenüber seinem früheren Dienstherrn und der Kläger dem zuwidergehandelt habe» Schließlich vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger habe durch Abschluß des Ehinger Vertrages seine Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, schuldhaft verletzt, deshalb sei ersowohl aus § 84 AktG wie aus § 826 BGB zu dem Ersatz des ihr aus diesem Vertrage entstandenen Schadens vex^pflichtet» Mit diesem Schadensersatzanspruch hat die Beklagte hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet» Es meints Die Ansicht der Beklagten, ein Pensionsanspruch sei nicht entstanden, weil der Kläger nicht auf Grund einer Kündigung aus ihren Diensten ausgeschieden sei, finde in dem Ruhegehaltsvertrag keine Stütze« § 1 dieses Vertrages sei die umfassende, grundsätzliche Bestimmung, während die §§ 4 und 5 nur Sonder- und Einzelregelungen enthielten« § 5 gebe dem Kläger selbst für den Fall Pensionsrechte, daß er selbst das Dienstverhältnis beendete« Angesichts dieser Regelung könne, nicht angenommen, werden, daß der Fall habe ausgeschlossen sein sollen, daß der Vertrag sein zeitlich vorgesehenes Ende fand oder daß das Dienstverhältnis aus einem Grunde beendet wurde, der einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung gleich zu behandeln sei« So liege es hier« Unstreitig habe die Beklagte den Dienstvertrag zu dem 30. 1« Die Revision meint, unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 7*2*1957 - II ZS 249/55 (BGHZ 23, 282), für eine ergänzende Vertragsauslegung des Pensionsvertrages sei kein Raum, da sich das eingetretene Ereignis, nämlich die Annahme des Treuhänderamts, infolge einer Veränderung der allgemeinen Verhältnisse und der Rechtsanschauung einer Beurteilung nach dem Vertragswillen entziehe« So liegt es hier jedoch nicht« Das Berufungsgericht hat den Ruhegehaltsvertrag nicht ergänzend ausgelegt, sondern vielmehr den sich aus den Parteierklärungen unmittelbar ergebenden Vertragsinhalt festgestellt« Es hat den Vertrag vom 9« Oktober 1943 nicht als lückenhaft, sondern vielmehr das Verhältnis, in dem § 1 zu den §§ 4 und 5 steht, als nicht völlig eindeutig angesehen« Das ist richtig« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den § 157 BGB verletzt« Da der Kläger, wie § 5 des Ruhegehaltsvertrages ausdrücklich klarstellt, selbst dann pensionsberechtigt sein sollte, wenn er bei der Beklagten infolge eigener Kündigung, selbst schon nach einer Vertragszeit von 3 Jahren, ausschied, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger außer bei fristloser Entlassung aus wichtigem Grunde unabhängig von der Art seines Ausscheidens ruhegehaltsberechtigt war, durchaus möglich« 2« Kommt es aber für die Entstehung des Pensionsanspruchs nicht darauf an, auf welche Veise, wenn nicht durch fristlose Kündigung, das Dienstverhältnis sein Ende gefunden hat, so ist der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger zu dem 30« September 1944 oder erst mit der Übernahme des Treuhänderamts aus den Diensten der Beklagten ausge- Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger seine Pensionsrechte dann nicht mit Erfolg geltend machen könnte, wenn er der Beklagten bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses schuldhaft einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung gegeben oder sich nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses in einer Weise verhalten hätte, die die Beklagte zur Verweigerung der Pensionsleistungen berechtigt haben würde. Soweit die .Revision die Übergehung von Beweissntrit-ten für weitergehende Behauptungen rügt, übersieht sie, daß die Beklagte ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (vgl» S» 9) ihren Vortrag eingeschränkt hat» Soweit sie aber geltend macht, ein moralisches Versagen des Klägers sei eine charakterliche Minderwertigkeit, die die Beklagte nach der Kapitulation zu fristloser Kündigung berechtigt haben würde, kann ihr nicht gefolgt werden» und den Dienstvertrag beendete, aber kein Grund für das Erlöschen der Pensionsrechte des Klägers» Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Kläger zuvor gekündigt haben würde und erst dann das Amt des Treuhänders angenommen hätte» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Besatzungsmacht die Personalakten aller Angestellten hatte, daß sie bei der Vielzahl -von Betriebsangehörigen und Fremdarbeitern gar nicht auf Denunziationen leitender Stellen angewiesen und der Kläger wie jeder Behörden- und' Betriebsleiter gezwungen gewesen sei, Uber die politische Vergangenheit von Betriebsangehörigen auszusagen und Listen einzureichen» 'Es ist mit Recht der Ansicht, daß dem Kläger hieraus allein kein Vorwurf gemacht werden könne, auch wenn berufliche Nachteile entstanden» Denn diese Nachteile waren nicht so sehr Folge der von allen Besatzungsmächten verlangten Meldungen als das Ergebnis der von den alliierten Entnazifizierungsbestimmungen beanstandeten Zugehörigkeit zu Naziorganisationen » daß keine Beweise dafür vorlägen, daß die vom Kläger unterschriebenen Entlassungsschreiben zur Verhaftung von Dr« hätten oder daß der Kläger gar für den Freitod von Dr« Frfl0|und dessen Familie verantwortlich sei« Es hat dargelegt, daß Dr« AflHMMP schon als engster Mitarbeiter Dr. St4NMPs7 der im Betrieb SS-Uniform getragen habe, Angehöriger des SS-Hauptamts gewesen sei und in dessen unmittelbarer Bähe sich der völlig betriebsfremde SS-Sturmführer aufgehslten habe, und Albes wegen seiner Parteizugehörigkeit ab 1929 und seiner Verbindungen zu dem SD in der Gefahr, festgenommen zu werden, gestanden hätten. es habe aher ermittelt werden können, daß Dr0 Fr^® nach dem Zusammenbruch führend daran beteiligt gewesen sei, den Kläger aus seiner Position zu verdrängen, und es versucht habe, hierfür deutsche und sowjetische Dienststellen zu gewinnen« Da ihm dies mißlungen sei, rechnet das Berufungsgericht damit, daß er seine persönliche Lage als aussichtslos angesehen habe» Wenn die Revision aus dem Schreiben des Klägers vom 12« April 1951 (Hülle Band .1 S« 98) andere Schlüsse, gezogen haben will, so sucht sie in unstatthafter Weise die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung durch eine andere Beurteilung der Tatsachen zu ersetzen« Das Berufungsgericht meint weiter, wenn sich der Kläger beim Kampf um die Betriebsleitung hart eingesetzt, nicht immer edelmütig verhalten und gegenüber seinen Gegnern gewehrt habe, wie er nur konnte, und wenn er es abgelehnt habe, sich für die Freilassung Dr. AflHHHV's einzusetzen, so seien das keine Gesichtspunkte, die ihm den Pensionsanspruch nehmen könnten« Außerdem sei zu berücksichtigen, daß seine Stellung damals ebenso schv/ierig wie gefährdet gewesen sei, wie die Tatsache seiner eigenen Verhaftung durch die Russen zeige« Die Revision will wahrhaben, daß sich der Kläger in einer Weise illoyal gegenüber^seinen Mitarbeitern verhalten habe, die die Versagung an sich erwachsener Pensionsansprüche rechtfertige« So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht« Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergehen jedoch deutlich, daß die Beeidigung der beiden Zeugen, dem § 391 ZPO entsprechend, deshalb unterblieben ist, weil sie das Berufungsgericht weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussagen noch zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen für erforderlich hielt« Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung derjenigen Pflichten, die dem Kläger gegenüber der Beklagten in Portwirkung seines Dienstverträges und auf grund des Ruhegehaltsvertragsverhältnisses oblagen, nicht gesprochen werden. Daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Entwicklung zur Spaltung hin und die Verschiedenheit der Interessen einerseits des Werkes und andererseits des erst mit der Enteignung verselbständigten Westvermögens nicht erkannt hat, ist kein Grund, ihm seine Pensionsrechte zu nehmen. 5o Das Verhalten des Klägers bei der Sitzverlegung der Beklagten nach Gronau hat keine nachteiligen Polgen gehabt« Daß der Kläger aus verwerflichen Motiven gehandelt hätte, ist nicht nachgewiesen« Deshalb liegt auch zu diesem Punkt kein Grund vor, der die Pensionsrechte des Klägers vernichtet haben könnte« Weil den Kläger beim Abschluß des sogen« Ehjjnger Vertrages kein Verschulden trifft, hat die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn« Darum war ihre Aufrechnungserklärung gegenstandslos« Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei hierauf nicht eingegangen, ist unrichtig (vgl« S. 1. Die Revision hat allerdings recht, daß der Grundsatz des venire contra factum proprium auch gegenüber Ansprüchen aus Pensionsverträgen gilt« Aber nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, haftet der Zusammenarbeit des Klägers mit der sowjetischen Besatzungsmacht, dem Ehinger Vertrag und dem gegen die Sitzverlegung geleisteten Widerstand keine Treuwidrigkeit an, die die Geltendmachung der vertraglichen Pensionsrechte als einen Rechtsmißbrauch erscheinen lassen könnte« 5« Der Vertrag vom 9* Oktober 1943 macht die Pensionsrechte für die Zeit nach Vollendung des 65« Lebensjahres weder davon abhängig, daß der Kläger des Ruhegehalts bedarf und keinen anderweiten Arbeitsverdienst hat, noch davon, daß er nicht in einem Konkurrenzunternehmen arbeitet« Das Berufungsgericht brauchte darum nach diesen Richtungen
II ZR 175/57 /' Verkündet am 28o September 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2406 096 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Aktiengesellschaft in , vertreten durch Ham .einigen Vorstand, in Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Prof« Br« gegen Br :« Alfred Po [weg Nr0®|, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Haidinger, Br* Kuhn, Br« Haager, Br« Reinicke und Hill für Recht erkannt« Bie Revision gegen das am 8« Juli 1957 verkündete Urteil des 8„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen - a - . V / I Tatbestand^ i Der Kläger, der Vorstandsmitglied der beklagten Aktien*, geSeilschaft war, schloß mit der Beklagten am 9. Oktober 1943 einen Ruhegehalts vertrag« Rach dessen § 1 hat er ''Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 21 $> seines Monatsgehalts, zahlbar nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Gesell^ schuft am Ende jeden Kalendermonats von dem nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieses Vertrages festzustellenden Zeitpunkt an«" Der Anspruch sollte sich am Schluß eines jeden Dienstjahres, erstmalig am 1« Oktober 1943, um 1 % des Monatsgehalts, jedoch'nicht Uber 35 # hinaus, erhöhen. § 4 Abs« 1 bestimmt} "Scheidet der Ruhegehaltsberechtigte infolge Kündigung der Gesellschaft aus ihren Diensten aus, so zahlt die Gesellschaft das Ruhegehalt vom Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalendermonats an« Der Ruhegehaltsberechtigte muß sich jedoch bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 50 # seiner anderweitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit, alles im Sinne des Einkommensteuergesetzes, auf die Zahlungen der Gesellschaft anrechnen lassen." • § 5 Abs» 1 Satz 1 der Ruhegehaltsvereinbarung lautet: "Scheidet.der Ruhegehaltsb^rechtigte infolge eigener Kündigung oder gegenseitiger Vereinbarung aus, so ruht das Ruhegehalt bis zu dem Eintritt der Invalidität, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres." Nach § 4 Abs. 4 sollte der Rechtsanspruch auf das Ruhegehalt entfallen, wenn dem Kläger aus wichtigem Grunde gekündigt würde. Das Dienstverhältnis war bis zu dem 30. September 1944 befristet. Es sollte sich jedesmal um 3 Jahre verlängern, falls es nicht mindestens ein Jahr vor einem Ablauftermih gekündigt würde i§ 11 des Dienstvertrages vom 22. Oktober 1941)« Die Beklagte hatte ihren Sitz und ihre Betriebsstätte in Bad Schwarza/Thüringen. Nach der Einnahme Schwärza3 durch amerikanische Truppen wurde der Kläger vom amerikanischen Ortskommandanten mit der Leitung des Werkes beauftragt. Nach der Besetzung Thüringens durch die Russen (3o Juli 1945) wurde das Werk beschlagnahmt. Am 28. Dezember 1945 wurde .es durch den SMA-Befehl Nr. 154 unter Treuhandschaft gestellt und der Kläger zu dem Treuhänder bestellt. Am 1. Juli 1948 wurde das in der Sowjetzone belegene Vermögen der Beklagten entschädigungslos enteignet. Die Beklagte besaß Westvermögen. Eine auf den 16. Dezember 1949 einberufene außerordentliche Hauptversammlung beschloß, den Sitz der' Beklagten nach Gronau in Westfalen zu verle-gen. r Der Kläger behauptet, im Mai 1945 sei er zeitlich unbefristet zu dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Beklagten bestellt worden. Er meint, hierdurch habe sich sein Anstellungsverhältnis um 5 Jahre bis zu dem Juni 1950 verlängert. Gestützt auf diese Annahme nimmt er 28 $> seines Monatsgehalts 9öB%ionatlich als -Ruhegehalt in Anspruch. Im Hinblick darauf, daß er am 13® März 1954 das 65. Lebensjahr vollendet hat, verlangt er diesen Satz ab l.^April 1954» Mit der Klage hat er 9 Monatsbeträge, zusammen 8.820 DM geltend gemacht. Diesen Betrag hat er hilfsweise auch auf die Seit ab 1. Januar 1955 gestutzt. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Kläger hätte nur dann Pension beanspruchen können, wenn er infolge Kündigung oder auf Grund gegenseitiger Vereinbarung aus ihren A(* / Diensten ausgeschieden wäre, und keiner dieser Fälle sei eingetreten» Denn der Kläger sei entweder mit dem 30. September 1944 mangels Wiederbestellung oder, am 28* Dezember 1943 mit der Übernahme des Amtes als Treuhänder der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihren Diensten ausgeschieden, Außerdem müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als ob er fristlos entlassen worden wäre» Hierzu macht die Beklagte geltend 8 Der Kläger habe die Mißhandlung von Fremdarbeitern geduldet® Ohne daß die Voraussetzungen der VO vom 80 Januar 1945 Vorgelegen hätten, habe er alsbald nach der Kapitulation einen neuen Aufsichtsrat bestellen lassen, um den ihm nicht genehmen gewählten Aufsichtsrat zu beseitigen und sich die Herrschaft im Werk zu verschaffen« Durch die Annahme des ihm von den Sowjets angetragenen Treuhänderamts habe er seine Treupflicht verletzt. Während der Besatzungszeit habe er Mitarbeiter denunziert. Im Einvernehmen mit der sowjetischen Militärregierung habe er am 23» Januar 1947 ein sogen, Finanz- und Lieferabkommen mit dem französischen Treuhänder der ScflflHHI^ zHHfc . • AG- 4HHI abgeschlossen; durch diesen Vertrag habe er die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten an der ScfHHHHV nämlich Aktien in Höhe von 4«262,000 HM, einem französischen Konsortium praktisch ohne Gegenleistung überlassen. Unstreitig hat er mit einer ihm gehörenden Aktie gegen die Verlegung des Sitzes der Beklagten von Bad Schwarza nach Gronau gestimmt, ferner die Löschung der Eintragung der Sitzverlegung beantragt und schließlich gegen die Zurückweisung dieses Antrages Beschwerde eingelegt. Die Beklagte meint, diese teils bestrittenen, teils unstreitigen Tatsachen stellten, soweit sie in die Zeit des Anstellungsverhältnisses fielen, Gründe dar, die sie zur fristlosen Entlassung des Klägers berechtigt haben würden; von 5 diesem Recht würde sie Gebrauch gemacht haben, wenn ihr gewählter Aufsichtsrat hätte tätig werden können» Unter diesen Umständen handle der Kläger arglistig, wenn er Ruhegehalt verlange, obwohl ihm der Pensionsvertrag für den Pall, daß er aus wichtigem Grunde fristlos entlassen werden sollte, jeden Anspruch auf Ruhegehalt versage» Soweit ihre Vorwürfe die.Zeit nach Beendigung des AnsteilungsVerhältnisses beträfen, seien sie geeignet, einen etwa entstandenen Pensiorrssnspruch zu vernichten, da ein Pensionär noch Pflichten gegenüber seinem früheren Dienstherrn und der Kläger dem zuwidergehandelt habe» Schließlich vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger habe durch Abschluß des Ehinger Vertrages seine Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, schuldhaft verletzt, deshalb sei ersowohl aus § 84 AktG wie aus § 826 BGB zu dem Ersatz des ihr aus diesem Vertrage entstandenen Schadens vex^pflichtet» Mit diesem Schadensersatzanspruch hat die Beklagte hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet» Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und damit ihren Klagabweisungsanti*ag weiterverfolgt» Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und mit ihr insgesamt 34*580 DM als seit dem 1» April 1954 aufgelaufene Pension verlangt« Das Berufungsgericht hat die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 31»920 DM verurteilt und die weiterge&ende Anschlußberufung sowie die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an, während der Kläger am Zurückweisung der Revision gebeten hat« Bntschei dungsgründes I. Das Berufungsgericht entnimmt dem Vertrag vom 9* Oktober 1943, daß der Kläger mit Ausnahme seiner fristlosen Entlassung bei Jeder gleichviel wie gearteten Beendigung seines Dienstverhältnisses pensionsberechtigt sein sollte« Es meints Die Ansicht der Beklagten, ein Pensionsanspruch sei nicht entstanden, weil der Kläger nicht auf Grund einer Kündigung aus ihren Diensten ausgeschieden sei, finde in dem Ruhegehaltsvertrag keine Stütze« § 1 dieses Vertrages sei die umfassende, grundsätzliche Bestimmung, während die §§ 4 und 5 nur Sonder- und Einzelregelungen enthielten« § 5 gebe dem Kläger selbst für den Fall Pensionsrechte, daß er selbst das Dienstverhältnis beendete« Angesichts dieser Regelung könne, nicht angenommen, werden, daß der Fall habe ausgeschlossen sein sollen, daß der Vertrag sein zeitlich vorgesehenes Ende fand oder daß das Dienstverhältnis aus einem Grunde beendet wurde, der einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung gleich zu behandeln sei« So liege es hier« Unstreitig habe die Beklagte den Dienstvertrag zu dem 30. September 1944 nicht gekündigt« Die Verlängerungsklausel des § 11 des Dienstvertrages sei . wirksam, da sie die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht ungebührlich einschränke« Das.Dienstverhältnis habe sich daher automatisch um drei Jahre verlängert« Es könne zudem angenommen werden, daß der Kläger im Herbst 194-4 erneut für drei Jahre zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden sei« Denn er habe zwar keinen dahingehenden Aufsichtsratsbeschluß nachweisen können, sei aber über den 30. September 1944 hinaus als Vorstandsmitglied der Beklagten tätig geworden« Selbst wenn aber die Wiederbestellung versehentlich unterblieben sei, so sei das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne Bedeutung, da ein Widerruf der Bestellung die Hechte aus dem Ansteilungsvertrag nicht berühre« Das Dienstverhältnis sei auch nicht durch die Besetzung der Betriebsstätte in Bad Schwarza zunächst durch amerikanische, dann durch sowjetische Truppen aufgelöst worden« Der Kläger sei aber im Dezember 1945 mit der Annahme des Amtes als Treuhänder der sowjetischen Besatzungsmacht aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden, weil er nicht gleichzeitig die Interessen der Beklagten habe vertreten und die Obliegenheiten eines Treuhänders der sowjetischen Besatzungsmacht habe wahrnehmen können« Die Annahme des Treuhänderamts sei mindestens dem Fall gleichzustellen, daß der Kläger von sich aus gekündigt hätte« In diesem Fall habe der Kläger von dem auf die Vollendung seines 65« Lebensjahrs folgenden Monat ab Pension beanspruchen können« Da er erst von diesem Zeitpunkt an Ruhegehalt verlange, brauche nicht untersucht zu werden, ob ihm bereits vom Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten an Ruhegehalt hätte gezahlt werden müssen« .Bei einer Dienstzeit bis Dezember 1945 ständen ihm 24 $ seines Monatsgehalts, also 840 DM monatlich zu« Diesen Betrag hat das Berufungsgericht dem Kläger für die Zeit ab 1« April 1954 auf die Dauer von 38 Monaten, also bis zu dem 31* Mai 1957, zugesprochen« 1« Die Revision meint, unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 7*2*1957 - II ZS 249/55 (BGHZ 23, 282), für eine ergänzende Vertragsauslegung des Pensionsvertrages sei kein Raum, da sich das eingetretene Ereignis, nämlich die Annahme des Treuhänderamts, infolge einer Veränderung der allgemeinen Verhältnisse und der Rechtsanschauung einer Beurteilung nach dem Vertragswillen entziehe« So liegt es hier jedoch nicht« Das Berufungsgericht hat den Ruhegehaltsvertrag nicht ergänzend ausgelegt, sondern vielmehr den sich aus den Parteierklärungen unmittelbar ergebenden Vertragsinhalt festgestellt« Es hat den Vertrag vom 9« Oktober 1943 nicht als lückenhaft, sondern vielmehr das Verhältnis, in dem § 1 zu den §§ 4 und 5 steht, als nicht völlig eindeutig angesehen« Das ist richtig« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den § 157 BGB verletzt« Da der Kläger, wie § 5 des Ruhegehaltsvertrages ausdrücklich klarstellt, selbst dann pensionsberechtigt sein sollte, wenn er bei der Beklagten infolge eigener Kündigung, selbst schon nach einer Vertragszeit von 3 Jahren, ausschied, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger außer bei fristloser Entlassung aus wichtigem Grunde unabhängig von der Art seines Ausscheidens ruhegehaltsberechtigt war, durchaus möglich« 2« Kommt es aber für die Entstehung des Pensionsanspruchs nicht darauf an, auf welche Veise, wenn nicht durch fristlose Kündigung, das Dienstverhältnis sein Ende gefunden hat, so ist der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger zu dem 30« September 1944 oder erst mit der Übernahme des Treuhänderamts aus den Diensten der Beklagten ausge- schieden ist, nur für die Höhe der monatlichen Zahlungen bedeutsam» Da die Beklagte die Dienste des Klägers bis zu dem letzteren Zeitpunkt angenommen hat, verstößt sie gegen Treu und Glauben, wenn sie der Berechnung der Pension den 30. September 1944 und nicht die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses im Dezember 1945 zugrunde legen will» Es brauchte darum weder aufgeklärt noch entschieden zu werden, ob das Dienstverhältnis, rein rechtlich gesehen, über den 30» September 1-944 hinaus verlängert worden ist» II. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger seine Pensionsrechte dann nicht mit Erfolg geltend machen könnte, wenn er der Beklagten bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses schuldhaft einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung gegeben oder sich nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses in einer Weise verhalten hätte, die die Beklagte zur Verweigerung der Pensionsleistungen berechtigt haben würde. Es meint Jedoch, derartige Umstände seien entgegen dem Vorträg der Beklagten nicht gegeben. * 1. Was die Mißhandlung von Fremdarbeitern angeht, führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nur noch behauptet, der Kläger habe es verabsäumt, diese Mißstände abzustellen, obwohl sie ihm gemeldet worden seien. Diese Behauptung könne als richtig unterstellt werden, sie sei unerheblich, dader Kläger Beiter des technischen Betriebes gewesen und die Behandlung der Fremdarbeiter nicht in / 0# seinen Verantwortungsbereich gefallen sei» Ein etwaiges moralisches Versagen könne nicht als dienstliche Verfehlung gewertet werden und gebe keinen wichtigen Grund zu: fristloser Entlassung ab» Soweit die .Revision die Übergehung von Beweissntrit-ten für weitergehende Behauptungen rügt, übersieht sie, daß die Beklagte ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (vgl» S» 9) ihren Vortrag eingeschränkt hat» Soweit sie aber geltend macht, ein moralisches Versagen des Klägers sei eine charakterliche Minderwertigkeit, die die Beklagte nach der Kapitulation zu fristloser Kündigung berechtigt haben würde, kann ihr nicht gefolgt werden» 2» Die Annahme des Treuhänderamts kann nicht aus der Sicht von heute beurteilt werden» Auch der Brief, in dem der Kläger unter dem 12» April 1951 zur Tragweite des sowjetischen Eingriffs in die Betriebsführung Stellung nimmt, kann zur Wertung des Verhaltens des Klägers von Ende Dezember 1945 nicht herangezogen werden» Die Revision tut den Bingen unrecht, wenn sie davon spricht, der Kläger habe sich durch Übernahme des Treuhänderamts zu dem Helfer der entschädigungslosen Enteignung der Beklagten gemacht, oder wenn sie den Kläger als das maßgebende Organ bei dieser Enteignung bezeichnet» Bas Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß seinerzeit auch viele Politiker, die später in den Westen ausgewichen sind, mit der sowjetischen Besatzungsmacht zusammengearbeitet halben, ohne daß schon hieraus gegen sie ein Vorwurf erhoben worden sei oder erhoben werden könnte» Dieser Gesichtspunkt ließe sich durch zahllose Beispiele nahezu aller anderen Berufsgruppen verstärken» Die Übernahme des Treuhänderamts durch den Kläger ist zwar wegen der Unvereinbarkeit der Ämter ein Tatbestand, der das Organverhältnis und den Dienstvertrag beendete, aber kein Grund für das Erlöschen der Pensionsrechte des Klägers» Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Kläger zuvor gekündigt haben würde und erst dann das Amt des Treuhänders angenommen hätte» 3o Denunziationen von Mitarbeitern hält das Berufungsgericht für nicht erwiesen» Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Besatzungsmacht die Personalakten aller Angestellten hatte, daß sie bei der Vielzahl -von Betriebsangehörigen und Fremdarbeitern gar nicht auf Denunziationen leitender Stellen angewiesen und der Kläger wie jeder Behörden- und' Betriebsleiter gezwungen gewesen sei, Uber die politische Vergangenheit von Betriebsangehörigen auszusagen und Listen einzureichen» 'Es ist mit Recht der Ansicht, daß dem Kläger hieraus allein kein Vorwurf gemacht werden könne, auch wenn berufliche Nachteile entstanden» Denn diese Nachteile waren nicht so sehr Folge der von allen Besatzungsmächten verlangten Meldungen als das Ergebnis der von den alliierten Entnazifizierungsbestimmungen beanstandeten Zugehörigkeit zu Naziorganisationen » Das Berufüngsgeriöht: hat nicht verkannt, daß die Entlassungsschreiben gegenüber Dr» AflMHBl und Dr» LflHHfe» die vom Kläger und dem Zeugen unterschriebe^ worden sind, Wendungen enthalten,* die unnötig scharf formuliert waren und im Fall Dr» AflHHMPauch Vorwürfe erhoben, die sachlich zu demindest nicht nachweisbar waren» Es hat'aber festgestellt, daß die Entlassungen von dem Betriebsrat ausgegangen seien, und dieser auch auf die Formulierung bestimmenden Einfluß genommen habe» Diese Feststellung schließt es aus, die Schärfe der Formulierung der Entlassungsschreiben und die Nichterweislichkeit der gegenüber Dr» Af 12 - erhobenen Vorwürfe als einen Grund anzusehen, der die Pensionsrechte des Klägers vernichten konnte«. Die Revision hält sich nicht an den festgestellten Sachverhalt, wenn sie dem Kläger im Pali Dr« AflHMHl eine Unwahrheit vorwirft« Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, er habe angenommen, Dr« habe in Verbindung zu dem SD gestanden« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Aussage von gewürdigt« Denn es hat sich damit auseinandergesetzt (BU 5. 50/31), da8 nach ostdeutschen und sowjetischen Verhaftungen der Kläger als Gewährsmann für erhobene Vorwürfe genannt worden sei« Angesichts der Erfahrungen,. die mit derartigen Verfolgungen gemacht worden sind, hat es jedoch diesen Vernehmungsangaben nicht einmal ein Indiz gegen den Kläger entnehmen zu können geglaubt« . In Würdigung der Beweisaufnahme .des vorliegenden Rechtsstreits und des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft in Hamburg ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen., daß keine Beweise dafür vorlägen, daß die vom Kläger unterschriebenen Entlassungsschreiben zur Verhaftung von Dr« hätten oder daß der Kläger gar für den Freitod von Dr« Frfl0|und dessen Familie verantwortlich sei« Es hat dargelegt, daß Dr« AflHMMP schon als engster Mitarbeiter Dr. St4NMPs7 der im Betrieb SS-Uniform getragen habe, Angehöriger des SS-Hauptamts gewesen sei und in dessen unmittelbarer Bähe sich der völlig betriebsfremde SS-Sturmführer aufgehslten habe, und Albes wegen seiner Parteizugehörigkeit ab 1929 und seiner Verbindungen zu dem SD in der Gefahr, festgenommen zu werden, gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, ♦ daß sich die Gründe, die Dr. Frfl^in den Tod getrieben hätten, nicht hätten klären lassen? es habe aher ermittelt werden können, daß Dr0 Fr^® nach dem Zusammenbruch führend daran beteiligt gewesen sei, den Kläger aus seiner Position zu verdrängen, und es versucht habe, hierfür deutsche und sowjetische Dienststellen zu gewinnen« Da ihm dies mißlungen sei, rechnet das Berufungsgericht damit, daß er seine persönliche Lage als aussichtslos angesehen habe» Wenn die Revision aus dem Schreiben des Klägers vom 12« April 1951 (Hülle Band .1 S« 98) andere Schlüsse, gezogen haben will, so sucht sie in unstatthafter Weise die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung durch eine andere Beurteilung der Tatsachen zu ersetzen« Das Berufungsgericht meint weiter, wenn sich der Kläger beim Kampf um die Betriebsleitung hart eingesetzt, nicht immer edelmütig verhalten und gegenüber seinen Gegnern gewehrt habe, wie er nur konnte, und wenn er es abgelehnt habe, sich für die Freilassung Dr. AflHHHV's einzusetzen, so seien das keine Gesichtspunkte, die ihm den Pensionsanspruch nehmen könnten« Außerdem sei zu berücksichtigen, daß seine Stellung damals ebenso schv/ierig wie gefährdet gewesen sei, wie die Tatsache seiner eigenen Verhaftung durch die Russen zeige« Die Revision will wahrhaben, daß sich der Kläger in einer Weise illoyal gegenüber^seinen Mitarbeitern verhalten habe, die die Versagung an sich erwachsener Pensionsansprüche rechtfertige« So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht« In diesem Zusammenhang rügt die Revision schließlich noch, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Beeidigung der Zeugen AüJH^und Dr» AflHHMl nicht beschieden habe« Richtig- daran ist, daß ein ausdrücklicher Beschluß fehlt« / Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergehen jedoch deutlich, daß die Beeidigung der beiden Zeugen, dem § 391 ZPO entsprechend, deshalb unterblieben ist, weil sie das Berufungsgericht weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussagen noch zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen für erforderlich hielt« 4« Das Berufungsgericht stellt in ÜbereinStimmung mit dem Landgericht fest, daß der Kläger den sogen. Ehinger Vertrag abgeschlossen habe, weil die Demontage des Werkes in Schwarza nur habe verhindert werden können, wenn es produzierte, und dazu habe es Zellstoff benötigt, der in der Sowjetzone nicht in ausreichendem Maße zu haben gewesen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung derjenigen Pflichten, die dem Kläger gegenüber der Beklagten in Portwirkung seines Dienstverträges und auf grund des Ruhegehaltsvertragsverhältnisses oblagen, nicht gesprochen werden. Zur Zeit des Abschlusses des Ehinger Vertrages gab es nur eine Z4HHBP AG mit Sitz in Bad Schwarza und noch kein verselbständigtes Westvermögen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision den § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es das von der Beklagten beantragte Gutachten eines Wirtschaftssachverständigen nicht eingeholt hat. Daß der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Entwicklung zur Spaltung hin und die Verschiedenheit der Interessen einerseits des Werkes und andererseits des erst mit der Enteignung verselbständigten Westvermögens nicht erkannt hat, ist kein Grund, ihm seine Pensionsrechte zu nehmen. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dem Schreiben vom 12. April 1951 (Hülle Bsnd I S. 98) nicht entnehmen, daß der Kläger schon Anfang 1947 die dann eingetretene Entwicklung vorausgesehen und den in diesem Brief aufgezeigten tfcerblick gehabt hat. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Kläger in dem Ehinger Vertrag nicht bloß wertlose ZfliHHB- aktien gegen Schwäbische Zellstoffaktien getauscht, sondern auch auf die der Beklagten bei einer Wiedererhöhung des Grundkapitals der ScBBBBHp ZflHHipAG zustehen-den Bezugsrechte verzichtet und der letzteren Gesellschaft ein Darlehen voh”l«775*000 RM erlassen und den Zinssatz für ein dinglich gesichertes Darlehen von 6«000«000 RM von 4 1/2 auf 2 1/4 £ ermäßigt hat* Denn hierzu*hat das Landgericht in'seinem Urteil Stellung genommen, und diesen Ausführungen hat sich das Berufungsurteil (S. 33) ausdrücklich angesChiossen* 5o Das Verhalten des Klägers bei der Sitzverlegung der Beklagten nach Gronau hat keine nachteiligen Polgen gehabt« Daß der Kläger aus verwerflichen Motiven gehandelt hätte, ist nicht nachgewiesen« Deshalb liegt auch zu diesem Punkt kein Grund vor, der die Pensionsrechte des Klägers vernichtet haben könnte« *• III* Weil den Kläger beim Abschluß des sogen« Ehjjnger Vertrages kein Verschulden trifft, hat die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn« Darum war ihre Aufrechnungserklärung gegenstandslos« Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei hierauf nicht eingegangen, ist unrichtig (vgl« S. 35 BU)« / ft IV* Der Geltendmachung der Klageansprüche steht auch nicht § 242 BGB entgegen* 1. Die Revision hat allerdings recht, daß der Grundsatz des venire contra factum proprium auch gegenüber Ansprüchen aus Pensionsverträgen gilt« Aber nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, haftet der Zusammenarbeit des Klägers mit der sowjetischen Besatzungsmacht, dem Ehinger Vertrag und dem gegen die Sitzverlegung geleisteten Widerstand keine Treuwidrigkeit an, die die Geltendmachung der vertraglichen Pensionsrechte als einen Rechtsmißbrauch erscheinen lassen könnte« 2« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagten nach ihren in der Sowjetzone erlittenen Verlusten so viel Vermögen geblieben sei, daß allenfalls eine Herabsetzung und nicht eine Streichung der Ansprüche des Klägers in Betracht komme« In einem solchen Pall kann das Prozeßgericht die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht berücksichtigen, da. die Anwendung des § 242 BGB einen Sachverhalt voraussetzt, der einen über die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgehenden Eingriff in das Schuldverhältnis unabweisbar macht« 5« Der Vertrag vom 9* Oktober 1943 macht die Pensionsrechte für die Zeit nach Vollendung des 65« Lebensjahres weder davon abhängig, daß der Kläger des Ruhegehalts bedarf und keinen anderweiten Arbeitsverdienst hat, noch davon, daß er nicht in einem Konkurrenzunternehmen arbeitet« Das Berufungsgericht brauchte darum nach diesen Richtungen keine Untersuchungen anzustellen«, Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr»Haidinger Dr.Kuhn Dr*Haager Dr„Heinicke Hill 4»