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BGH · II ZR 174/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 174/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie haben von September 1978 bis zu dem Auszug des Klägers im Oktober 1979 wie Eheleute in einem Haus gewohnt, das der Beklagten gehört, an dem der Kläger aber im Innenverhältnis beteiligt gewesen sein will. 40 in Darauf errichtete ihr Vater nach Plänen und statischen Berechnungen, aufgrund deren er vorher für einen seiner Söhne das Nachbargrundstück bebaut hatte, spiegelbildlich dazu von März 1977 bis September 1978 ein Zweifamilienhaus. Das Berufungsgericht hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses "unter Verletzung seiner Hinweispflicht die mündliche Verhandlung verfrüht geschlossen" habe "und aufgrund der im Schriftsatz vom 2. März 1980 (BGHZ 77, 55, 56/57) ausgeführt hat, ist Mindestvoraussetzung für die Anwendung gemeinschafts- oder gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf den Erwerb eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, daß beide überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit einem solchen Erwerb einen - wenn auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Einer solchen übereinstimmenden Absicht der Partner bedarf es auch dann, wenn sie - wie hier die Parteien zur Zeit des Grundstückserwerbs und der Bebauung - noch nicht Zusammenleben, sondern das erst planen. Demgemäß hat der Kläger schon in der Klageschrift unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil darzulegen versucht, daß die Parteien von Anfang an einen gemeinschaftlichen Wert hätten schaffen wollen. Oktober 1980 weder ergänzt, noch in der Verhandlung selbst eine weitere Schriftsatzfrist beantragt hatte, durfte das Landgericht, zu demal der Kläger anwaltlich vertreten war, davon ausgehen, er könne mehr, als in der Klageschrift angeführt, für die Absicht, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, nicht Vorbringen. Dafür, daß er - wie das Berufungsgericht meint - trotzdem davon ausgehen konnte, das Landgericht werde, wenn er den Vergleich widerrief, kein Urteil, sondern einen Beweisbeschluß erlassen und ihm zunächst sogar noch Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben, läßt sich der Verhandlungsniederschrift des Landgerichts und dem nachfolgenden Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Hat danach das Landgericht weder eine Hinweispflicht verletzt, noch die mündliche Verhandlung "verfrüht" geschlossen, so war es auch nicht verpflichtet, aufgrund des dem Kläger nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2. Einen Zurückverweisungsgrund (§ 539 ZPO) hatte das Berufungsgericht deshalb nicht, sondern es mußte selbst in der Sache entscheiden, auch wenn es von seinem Rechtsstandpunkt aus streitiges ParteiVorbringen für erheblich und deshalb eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.

Zitierte Normen: § 539 ZPO
BerufungsgerichtParteiLandgerichtKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 174/81
URTEIL
Verkündet am
19. April 1982
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschäftssteHe
 in dem Rechtsstreit
 Hannelore BBBMB,	straße	40,	H(
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 Heinz OBIS’ UW 27,
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
s
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien - der Kläger am 20. Februar 1955, die Beklagte am 2. September 1957 geboren - waren seit 1973 miteinander befreundet. Der Kläger behauptet, sie seien verlobt gewesen. Sie haben von September 1978 bis zu dem Auszug des Klägers im Oktober 1979 wie Eheleute in einem Haus gewohnt, das der Beklagten gehört, an dem der Kläger aber im Innenverhältnis beteiligt gewesen sein will. Er verlangt von der Beklagten eine Abfindung nach dem halben Wert des Grundbesitzes abzüglich der Belastungen. Nach dem Akteninhalt ist für die Revisionsinstanz von folgendem Sachverhalt auszugehen:
 
Der Vater der Beklagten ist Maurerpolier. Die Beklagte erwarb mit seiner Bürgschaft durch Vertrag vom 9. Februar 1977 das Erbbaurecht und etwa ein Jahr später das Eigentum an dem Grundstück S^m^str. 40 in	Darauf errichtete ihr Vater nach Plänen
 und statischen Berechnungen, aufgrund deren er vorher für einen seiner Söhne das Nachbargrundstück bebaut hatte, spiegelbildlich dazu von März 1977 bis September 1978 ein Zweifamilienhaus. Dabei halfen ihm zwei seiner Söhne - ein Steinmetz sowie ein Klempner und Installateur -, der Kläger, dessen Angehörige und Freunde sowie einige bezahlte Handwerker. Die benötigten Materialien soll der Vater der Beklagten aufgrund seiner Verbindungen besonders günstig eingekauft haben. Die Beklagte nahm ein Baudarlehen in Höhe von 160.000 DM auf, für das ihr Vater in Höhe von 60.000 DM gleichfalls die Bürgschaft übernahm, während die restlichen 100.000 DM am Grundstück gesichert wurden. Die Darlehnssumme wurde im Februar 1977 auf ein "Baukonto" übertragen. Dessen Inhaberin war die Beklagte. Sie zahlte auf das Konto zusätzlich seit April 1977, was sie von ihrem Gehalt als kaufmännische Angestellte erübrigen konnte. Auf die Zins-r und Tilgungsraten von monatlich 1.400 DM, die in Höhe von 400 DM aus der Vermietung der zweiten Wohnung gedeckt wurden, zahlte der Kläger von Juli 1978 bis Oktober 1979 neben der Beklagten selbst monatlich 500 DM. Außerdem überwies er auf das Baukonto im Juni 1978	400	DM und im September 1978	10.000	DM.
Weitere 4.000 DM aus einer Autounfallregulierung seien - so behauptet er - an die Beklagte selbst ausgezahlt worden. Im übrigen habe er durch Materialeinkäufe zu dem
 Hausbau beigetragen und Einrichtungsgegenstände mitbezahlt. Die Parteien hätten den Plan, ein Grundstück zu erwerben und ein Haus darauf zu errichten, gemeinsam entwickelt. Dieser Plan sei auch zwischen den beiderseitigen Verwandten erörtert und abgestimmt worden. Bei den Finanzierungsverhandlungen mit dem Sachbearbeiter
 seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß das Haus den Parteien gemeinsam gehören solle, und es sei bei der Finanzierung auch sein eigenes monatliches Einkommen mitberücksichtigt worden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 135.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsehetdungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses "unter Verletzung seiner Hinweispflicht die mündliche Verhandlung verfrüht geschlossen" habe "und aufgrund der im Schriftsatz vom 2. Dezember 1980 konkludent enthaltenen Anregung verpflichtet gewesen wäre, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten". Dieser Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Landgericht ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gerechtfertigt.
 
Der Kläger will an dem Grundstück der Beklagten und dem darauf errichteten Haus im Innenverhältnis beteiligt gewesen sein. Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1980 (BGHZ 77, 55, 56/57) ausgeführt hat, ist Mindestvoraussetzung für die Anwendung gemeinschafts- oder gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf den Erwerb eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, daß beide überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit einem solchen Erwerb einen - wenn auch nur wirtschaftlich -gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Einer solchen übereinstimmenden Absicht der Partner bedarf es auch dann, wenn sie - wie hier die Parteien zur Zeit des Grundstückserwerbs und der Bebauung - noch nicht Zusammenleben, sondern das erst planen. Demgemäß hat der Kläger schon in der Klageschrift unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil darzulegen versucht, daß die Parteien von Anfang an einen gemeinschaftlichen Wert hätten schaffen wollen. Dem war die Beklagte in der Klagerwiderung vom 10. Oktober 1980 substantiiert entgegengetreten. Da der Kläger seinen Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 1980 weder ergänzt, noch in der Verhandlung selbst eine weitere Schriftsatzfrist beantragt hatte, durfte das Landgericht, zu demal der Kläger anwaltlich vertreten war, davon ausgehen, er könne mehr, als in der Klageschrift angeführt, für die Absicht, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, nicht Vorbringen. Gleichwohl hat es den Sachverhalt nach der Verhandlungsniederschrift,
 
J
der auch der Kläger nicht widersprochen hat "eingehend erörtert". Es hat den Parteien sodann einen - unter Y/iderrufsvorbehalt abgeschlossenen - Vergleich vorgeschlagen, nach dem der Kläger statt der verlangten 135.000 nur 25*000 DM erhalten sollte. Dafür, daß er - wie das Berufungsgericht meint - trotzdem davon ausgehen konnte, das Landgericht werde, wenn er den Vergleich widerrief, kein Urteil, sondern einen Beweisbeschluß erlassen und ihm zunächst sogar noch Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben, läßt sich der Verhandlungsniederschrift des Landgerichts und dem nachfolgenden Vorbringen des Klägers nichts entnehmen.
Hat danach das Landgericht weder eine Hinweispflicht verletzt, noch die mündliche Verhandlung "verfrüht" geschlossen, so war es auch nicht verpflichtet, aufgrund des dem Kläger nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2. Dezember 19B0 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, sondern konnte nach dem Sachund Streitstand zur Zeit der mündlichen Verhandlung entscheiden. Einen Zurückverweisungsgrund (§ 539 ZPO) hatte das Berufungsgericht deshalb nicht, sondern es mußte selbst in der Sache entscheiden, auch wenn es von seinem Rechtsstandpunkt aus streitiges ParteiVorbringen für erheblich und deshalb eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.
Da bislang zu den weit voneinander abweichenden Behauptungen der Parteien keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, kann in der Revisionsinstanz nicht beurteilt werden, ob der Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen über die Auseinandersetzung nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder aus anderem Rechtsgrunde ganz oder teilweise begründet ist. Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Bauer
 Bundschuh
Fleck